BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.2.2003, 7 AZR 2/02
Befristeter Arbeitsvertrag - BeschFG 1996
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Juli 2001 - 7 Sa 182/01 -
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Oktober 2000 geendet hat.
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Die Parteien schlossen zunächst am 2. Juli 1998 einen Vertrag zur
"Bestellung als Aushilfe", der eine Befristung vom 3. August 1998 bis
zum 31. Oktober 1998 vorsah. Unter dem Datum des 3. August 1998
schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Vertrag mit einer
Laufzeit vom 1. November 1998 bis zum 30. Oktober 2000. Am 1. November
1998 vereinbarten die Parteien eine vom 1. November 1998 bis zum 31.
Dezember 1998 erhöhte, am 14. Dezember 1998 eine vom 1. Januar
1999 bis zum 31. Oktober 2000 verringerte und am 1. Oktober 1999
wiederum eine vom 1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 1999 erhöhte
Arbeitszeit der Klägerin.
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Die Klägerin absolvierte ab 3. August 1998 ein Verkaufs- und
Kassentraining in H und anschließend eine Kassenschulung von zwei
Tagen in der L Filiale der Beklagten. Danach räumte sie bis zur
Neueröffnung des Ladengeschäfts der Beklagten in H am 3.
September 1998 dort Ware ein. In diesem Geschäft arbeitete sie
anschließend als Verkäuferin. Am 8. Juni 2000 teilte die
Beklagte der Klägerin mit, ihr Arbeitsverhältnis werde
über den 31. Oktober 2000 hinaus nicht fortgesetzt.
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Mit der am 6. November 2000 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat
sich die Klägerin gegen die Befristung ihres
Arbeitsverhältnisses gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten,
ein sachlicher Grund für die Befristung vom 3. August 1998 bis zum
31. Oktober 1998 habe nicht vorgelegen. Durch die weitere Befristung
bis zum 31. Oktober 2000 sei die Höchstgrenze nach dem
Beschäftigungsförderungsgesetz überschritten, da ihr
Arbeitsverhältnis von vornherein auf die gesamte Dauer angelegt
gewesen sei.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund Befristung zum 31. Oktober 2000 beendet wurde.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der
Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte
beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu
Recht als unbegründet abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der
Parteien hat auf Grund Befristung am 31. Oktober 2000 geendet. Die in
dem Arbeitsvertrag vom 3. August 1998 vereinbarte Befristung vom 1.
November 1998 bis zum 31. Oktober 2000 war nach § 1 Abs. 1 BeschFG
in der vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
(im folgenden: BeschFG 1996) wirksam. Sie verstieß nicht gegen
das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996. Die weiteren
vertraglichen Vereinbarungen der Parteien stehen der Wirksamkeit der
Befristung nicht entgegen.
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I. Die in dem Vertrag vom 3. August 1998 vereinbarte Befristung war
nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 wirksam. Die Anwendbarkeit des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 setzt keine ausdrückliche
Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf das
Beschäftigungsförderungsgesetz zu stützen. Ausreichend
ist vielmehr, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
BeschFG 1996 objektiv bei Vertragsschluß vorlagen (BAG 5. Juni
2002 - 7 AZR 241/01 - AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 13 = EzA BGB §
620 Nr. 193, zu II 1 der Gründe). Das war vorliegend der Fall, da
die im Arbeitsvertrag vom 3. August 1998 vereinbarte Laufzeit vom 1.
November 1998 bis zum 31. Oktober 2000 die in § 1 Abs. 1 Satz 1
BeschFG 1996 vorgeschriebene Höchstbefristungsdauer von zwei
Jahren nicht überschritt.
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II. Die in dem Arbeitsvertrag vom 3. August 1998 vorgesehene Befristung
verstieß auch nicht gegen das Anschlußverbot des § 1
Abs. 3 Satz 1 BeschFG 1996. Danach ist eine Befristung nach § 1
Abs. 1 BeschFG 1996 nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden
unbefristeten Arbeitsvertrag oder zu einem vorhergehenden nach Abs. 1
befristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger
sachlicher Zusammenhang besteht.
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1. Der vorhergehende Arbeitsvertrag vom 2. Juli 1998 war kein
unbefristeter Arbeitsvertrag. Er gilt nach § 1 Abs. 5 Satz 2
BeschFG 1996 iVm. § 7 KSchG als wirksam befristet. Denn die
Klägerin hat die in diesem Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung
nicht innerhalb der Klagefrist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG 1996
angegriffen.
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2. Der vorhergehende Arbeitsvertrag vom 2. Juli 1998 war auch kein nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 befristeter Arbeitsvertrag.
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a) Ein Arbeitsvertrag ist dann nach § 1 Abs. 1 BeschFG 1996
befristet, wenn die Parteien die Befristung hierauf stützen
wollen. Das muß nicht ausdrücklich geschehen. Nachdem §
1 BeschFG 1996 kein Zitiergebot enthält, kann sich der
Parteiwille, eine Befristung nach dieser Vorschrift zu vereinbaren,
auch aus den Umständen ergeben. Hieran ist vor allem dann zu
denken, wenn die Befristung einer Rechtfertigung bedurfte, bei
Vertragsschluß über andere gesetzliche
Befristungstatbestände oder Sachgründe nicht gesprochen wurde
und zur Rechtfertigung der Befristungsabrede lediglich das
Beschäftigungsförderungsgesetz in Betracht kommt. Wurden
dagegen der Befristungsabrede andere gesetzliche
Befristungstatbestände oder Sachgründe zugrunde gelegt, oder
lagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 ersichtlich
nicht vor, so kann der Vertrag regelmäßig nicht als ein nach
dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeter Vertrag
angesehen werden (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 920/98 - BAGE 95, 186 = AP
BeschFG 1996 § 1 Nr. 2, zu B IV 2 b der Gründe; 25. Oktober
2000 - 7 AZR 537/99 - BAGE 96, 155 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 7, zu
B IV 2 a der Gründe; 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - BAGE 97, 317
= AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10, zu II 2 a aa der Gründe; 5.
Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - aaO, zu II 1 a der Gründe).
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b) Hiernach war der vorhergehende Arbeitsvertrag vom 2. Juli 1998 kein
nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristeter Vertrag.
Die Parteien wollten die in diesem Vertrag vereinbarte Befristung nicht
auf § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 stützen. Die Parteien haben in
der Befristungsabrede auch keine anderen gesetzlichen
Befristungstatbestände oder Sachgründe erwähnt. Denn die
Befristung dieses Arbeitsvertrags bedurfte keiner Rechtfertigung. Die
Dauer der Befristung betrug lediglich knapp drei Monate. Innerhalb
dieses Zeitraums konnte die Klägerin die Wartezeit nach § 1
KSchG nicht erfüllen. Auf Grund ihrer kurzen Dauer konnte die
Befristung nicht zu einer Umgehung des allgemeinen
Kündigungsschutzes der Klägerin nach dem
Kündigungsschutzgesetz führen. Andere
Kündigungsschutztatbestände liegen ersichtlich nicht vor.
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3. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Umgehung des
Beschäftigungsförderungsgesetzes berufen, weil die
Klägerin lediglich formal auf der Grundlage zweier befristeter
Arbeitsverträge, tatsächlich aber durchgehend über einen
Zeitraum von knapp 27 Monaten mit denselben Aufgaben beschäftigt
worden sei. Denn § 1 Abs. 4 BeschFG 1996 läßt die
Befristung eines vorangehenden oder nachfolgenden Arbeitsvertrags aus
anderen Gründen als nach § 1 Abs. 1 - 3 BeschFG 1996 zu. Um
eine Befristung aus anderen Gründen iSd. § 1 Abs. 4 BeschFG
1996 handelt es sich auch, wenn deren Laufzeit sechs Monate nicht
überschreitet. Bis zu dieser Dauer bedarf die Befristung eines
Arbeitsvertrags unabhängig von seinem übrigen Inhalt und der
Art der vereinbarten Tätigkeit keiner Rechtfertigung.
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III. Der Wirksamkeit der in dem Arbeitsvertrag vom 3. August 1998
vereinbarten Befristung stehen die übrigen von den Parteien
während der Vertragslaufzeit getroffenen Vereinbarungen nicht
entgegen. Diese Vereinbarungen betrafen ausschließlich befristete
Veränderungen der Arbeitszeit der Klägerin und ihrer
Vergütung. Durch sie wurde die Laufzeit des befristeten
Arbeitsvertrags vom 3. August 1998 nicht verändert. Das betrifft
auch die Vereinbarung der Parteien vom 14. Dezember 1998, die ihrem
Wortlaut nach eine Verlängerung der Vertragslaufzeit um einen Tag
bis zum 31. Oktober 2000 enthielt. Dabei handelt es sich nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten lediglich um die
Korrektur eines Schreibfehlers in dem Arbeitsvertrag vom 3. August
1998, in dem als Ende der Vertragslaufzeit der 30. Oktober 2000
aufgeführt war. Tatsächlich sollte der befristete
Arbeitsvertrag von Anfang an bis zum 31. Oktober 2000 dauern.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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