BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 19.3.2003, 7 ABR 15/02
Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats - Zur Befugnis des
Betriebsratsvorsitzenden, in eigener Angelegenheit eine schriftliche
Mitteilung an Arbeitgeber zu unterzeichnen
Leitsätze
1. Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch
auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten zur Durchführung eines
arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens, wenn die
Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist nicht der
Fall, wenn das Beschlußverfahren bislang ungeklärte
Rechtsfragen zum Gegenstand hat und die Rechtsauffassung des
Betriebsrats vertretbar ist.
2. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach § 26
Abs 2 Satz 1 BetrVG auch bei der schriftlichen Mitteilung an den
Arbeitgeber über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats
zu personellen Einzelmaßnahmen iSv § 99 BetrVG, die den
Betriebsratsvorsitzenden selbst betreffen.
Tenor
Auf
die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. November 2001 - 11 TaBV
48/01 - aufgehoben.
Das
Verfahren wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
1
I. Die Beteiligten streiten über einen Freistellungsanspruch des
Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten, die ihm in einem
arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren entstanden sind.
2
Antragsteller ist der aus fünf Mitgliedern bestehende, im Betrieb
der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Der
Betriebsratsvorsitzende war bis zum Herbst 1999 in der Stanzerei
beschäftigt und erhielt Vergütung aus der Lohngruppe 7 eines
nicht näher bezeichneten Lohntarifvertrags. Die Arbeitgeberin
beantragte am 23. September 1999 schriftlich die Zustimmung des
Betriebsrats zur Versetzung des Betriebsratsvorsitzenden auf die Stelle
eines Gruppenleiters und zur Eingruppierung in die Lohngruppe 8. Der
Betriebsrat stimmte der Versetzung mit Schreiben vom 30. September 1999
zu, verweigerte aber die Zustimmung zur Eingruppierung mit der
Begründung, der Betriebsratsvorsitzende sei in die Lohngruppe 10
einzugruppieren. Das an die Arbeitgeberin gerichtete Schreiben war vom
Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet. Die Arbeitgeberin zahlte dem
Betriebsratsvorsitzenden in der Folgezeit Vergütung nach
Lohngruppe 8. Daraufhin machte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht ein
Beschlußverfahren anhängig mit dem Antrag, der Arbeitgeberin
aufzugeben, ein Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zur Ersetzung
der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des
Betriebsratsvorsitzenden in die Lohngruppe 8 einzuleiten. In diesem
Verfahren ließ sich der Betriebsrat von einem Rechtsanwalt
vertreten. Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats
zurück mit der Begründung, die Zustimmung des Betriebsrats
gelte nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, weil der
Betriebsratsvorsitzende nicht berechtigt gewesen sei, das
Zustimmungsverweigerungsschreiben zu unterzeichnen. Für ihre
anwaltliche Tätigkeit in diesem Beschlußverfahren stellten
die Verfahrensbevollmächtigten dem Betriebsrat am 4. August 2000
einen Betrag von 1.248,62 DM einschließlich 16 % Mehrwertsteuer
in Rechnung. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin erfolglos auf,
diese Kosten zu begleichen.
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei
verpflichtet, ihn von den Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die
damalige Rechtsverfolgung sei nicht offensichtlich aussichtslos oder
mutwillig gewesen. Der Betriebsratsvorsitzende sei zur Unterzeichnung
des Schreibens vom 30. September 1999 berechtigt gewesen. An der
vorangegangenen Beratung und Abstimmung habe er nicht teilgenommen.
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Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
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die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Antragsteller von den
Anwaltsgebühren gemäß Rechnung seiner
Verfahrensbevollmächtigten vom 4. August 2000 in Höhe von
1.248,62 DM freizustellen.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen
7
Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der
Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Freistellungsbegehren
weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen.
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II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung
des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom
Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag nicht
zurückgewiesen werden. Der Freistellungsanspruch des Betriebsrats
scheitert nicht daran, daß der Betriebsrat die Rechtsverfolgung
in dem vorangegangenen Beschlußverfahren als offensichtlich
aussichtslos hätte ansehen müssen, weil der
Betriebsratsvorsitzende nicht berechtigt gewesen wäre, das an die
Arbeitgeberin gerichtete Zustimmungsverweigerungsschreiben zu
unterzeichnen und deshalb die Zustimmung des Betriebsrats nach §
99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt galt. Vielmehr durfte der
Betriebsrat davon ausgehen, die Arbeitgeberin ordnungsgemäß
und fristgerecht über die Zustimmungsverweigerung informiert zu
haben. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfiele wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung allerdings
dann, wenn der Betriebsratsvorsitzende an der Beratung und Abstimmung
über seine eigene Eingruppierung teilgenommen hätte.
Tatsachenfeststellungen zu diesem zwischen den Beteiligten streitigen
Sachverhalt hat das Landesarbeitsgericht bislang ebensowenig getroffen
wie Feststellungen zu der ebenfalls entscheidungserheblichen Frage, ob
der Betriebsrat seinerzeit einen Beschluß über die
Einleitung des Beschlußverfahrens und die Beauftragung eines
Rechtsanwalts gefaßt hatte. Diese Feststellungen hat das
Landesarbeitsgericht nachzuholen.
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1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die
durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu
tragen. Hierzu gehören auch Kosten, die im Zusammenhang mit der
gerichtlichen Geltendmachung von Rechten des Betriebsrats anfallen (BAG
16. Oktober 1986 - 6 ABR 2/85 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 31, zu III
1 der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - AP BetrVG 1972
§ 40 Nr. 67 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 89, zu I 1 der
Gründe). Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung des
Betriebsrats von Kosten, die diesem durch die Inanspruchnahme eines
Rechtsanwalts entstanden sind, besteht jedoch grundsätzlich nur
dann, wenn der Betriebsrat bei pflichtgemäßer
Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und Würdigung
aller Umstände, insbesondere auch der Rechtslage, die Führung
eines Prozesses und die Beauftragung eines Rechtsanwalts für
erforderlich halten konnte (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - aaO zu
B I 1 der Gründe; 24. Oktober 2001 - 7 ABR 20/00 - BAGE 99, 208 =
AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 71, zu B II 1 der Gründe). Die
Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein
anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr
gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten
Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und die berechtigten
Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen.
Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu
berücksichtigen. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers
entfällt, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos
ist (BAG 20. Oktober 1999 - 7 ABR 25/98 - aaO, zu I 1 und 2 der
Gründe). Das ist nur dann der Fall, wenn die Rechtslage
unzweifelhaft ist und zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen
muß (BAG 19. April 1989 - 7 ABR 6/88 - BAGE 61, 340 = AP BetrVG
1972 § 40 Nr. 29, zu B I 1 der Gründe). Davon kann jedenfalls
dann nicht ausgegangen werden, wenn über eine ungeklärte
Rechtsfrage zu entscheiden ist und die Rechtsauffassung des
Betriebsrats vertretbar erscheint.
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2. Hiernach war die Rechtsverfolgung durch den Betriebsrat in dem dem
Freistellungsanspruch zugrundeliegenden Beschlußverfahren nicht
schon deshalb offensichtlich aussichtslos, weil der
Betriebsratsvorsitzende das an die Arbeitgeberin gerichtete Schreiben
über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu seiner
eigenen Eingruppierung unterschrieben hatte. Die Rechtsfrage, ob sich
die Vertretungsbefugnis des Betriebsratsvorsitzenden gemäß
§ 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch auf Stellungnahmen des Betriebsrats
zu personellen Einzelmaßnahmen iSv. § 99 BetrVG
gegenüber dem Arbeitgeber erstreckt, wenn die Maßnahme den
Betriebsratsvorsitzenden selbst betrifft, ist bislang
höchstrichterlich nicht entschieden. Bereits deshalb konnte das
vorhergehende Beschlußverfahren nicht als aussichtslos angesehen
werden. Im übrigen war der Betriebsratsvorsitzende nicht
gehindert, das Ergebnis der Beratung des Betriebsrats der Arbeitgeberin
mitzuteilen.
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a) Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der
Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der von ihm
gefaßten Beschlüsse. Der Betriebsratsvorsitzende ist daher
zur Abgabe von Erklärungen für den Betriebsrat
zuständig. Dazu gehört auch die Abfassung und Unterzeichnung
von Schriftstücken, mit denen dem Arbeitgeber gemäß
§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Verweigerung der Zustimmung des
Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen iSv. § 99 Abs. 1
BetrVG mitgeteilt wird. Lediglich im Falle der Verhinderung des
Betriebsratsvorsitzenden obliegt diese Aufgabe nach § 26 Abs. 2
Satz 1 BetrVG seinem Stellvertreter. Ein Verhinderungsfall liegt nicht
vor, wenn der Arbeitgeber schriftlich über die
Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu einer den
Betriebsratsvorsitzenden selbst betreffenden personellen
Einzelmaßnahme unterrichtet werden soll. Der
Betriebsratsvorsitzende ist zwar, ebenso wie jedes andere
Betriebsratsmitglied, von seiner Organtätigkeit ausgeschlossen bei
Entscheidungen, die ihn individuell und unmittelbar betreffen. Dies
folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, daß zur Vermeidung von
Interessenkollisionen niemand "Richter in eigener Sache" sein kann. Der
Betriebsrat hat die Interessen der von ihm repräsentierten
Belegschaft wahrzunehmen. Diese Aufgabe kann er nicht
ordnungsgemäß erfüllen, wenn bei der
Beschlußfassung die eigenen Interessen von
Betriebsratsmitgliedern so stark sind, daß diese gegenüber
den Interessen der Belegschaft in den Vordergrund treten (BAG 3. August
1999 - 1 ABR 30/98 - BAGE 92, 162 = AP BetrVG 1972 § 25 Nr. 7, zu
B II 1 a der Gründe mwN). Liegt eine derartige Interessenkollision
bei einem Betriebsratsmitglied vor, ist es gehindert, an der Beratung
und Beschlußfassung teilzunehmen (BAG 3. August 1999 - 1 ABR
30/98 - aaO, zu B II 1 b der Gründe mwN). Dadurch soll verhindert
werden, daß Gründe des Eigeninteresses zu einer dem
Betriebsratsmitglied günstigen Entscheidung führen (BAG 3.
August 1999 - 1 ABR 30/98 - aaO, zu B II 2 c der Gründe).
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b) Dies bedeutet aber nicht, daß der von einer personellen
Einzelmaßnahme selbst betroffene und deshalb von der Beratung und
Beschlußfassung des Betriebsrats ausgeschlossene
Betriebsratsvorsitzende auch gehindert ist, den Arbeitgeber schriftlich
über den Betriebsratsbeschluß zu informieren. Denn nach der
Beschlußfassung durch den Betriebsrat bestehen keine
Entscheidungsspielräume mehr, die von Eigeninteressen
beeinflußt werden könnten. Der Betriebsratsvorsitzende
handelt bei der Übermittlung der Beschlüsse des Betriebsrats
an den Arbeitgeber nicht als Vertreter des Betriebsrats im Willen,
sondern lediglich als dessen Vertreter in der Erklärung (BAG 17.
Februar 1981 - 1 AZR 290/78 - BAGE 35, 80 = AP BetrVG 1972 § 112
Nr. 11, zu II 1 a aa der Gründe). Er trifft daher nicht anstelle
des Betriebsrats eine diesem obliegende Entscheidung, sondern
informiert lediglich den Arbeitgeber über die von dem Betriebsrat
getroffene Entscheidung. Dies setzt entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts nicht voraus, daß er auch berechtigt war,
an der Beratung und Beschlußfassung teilzunehmen. Vielmehr kann
der vom Betriebsrat gefaßte Beschluß dem Arbeitgeber auch
dann vom Betriebsratsvorsitzenden übermittelt werden, wenn er
selbst daran nicht mitgewirkt hat, sondern seinerseits von den
übrigen Betriebsratsmitgliedern über die
Beschlußfassung informiert wurde. Auch die aus der Erklärung
des Betriebsratsvorsitzenden resultierende Vermutung, daß der
Erklärung ein entsprechender Beschluß des Betriebsrats
zugrundeliegt, setzt nicht voraus, daß die Erklärung nur
dann vom Betriebsratsvorsitzenden abgegeben werden kann, wenn er selbst
- berechtigterweise - an der Beratung und Beschlußfassung
teilgenommen hat. Denn die Vermutung knüpft nicht an die Teilnahme
an der Beschlußfassung, sondern allein an die Erklärung und
die gesetzliche Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG an, wonach
der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrat im Rahmen der von diesem
gefaßten Beschlüsse vertritt. Dadurch wird die Stellung des
Betriebsratsvorsitzenden entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts nicht zu der eines Boten. Denn er überbringt
nicht lediglich eine bereits vorformulierte Erklärung des
Betriebsrats, sondern er formuliert die inhaltlich vorgegebene
Erklärung selbst.
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3. Ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen zutreffend
ist (§ 563 ZPO aF), kann der Senat nicht abschließend
entscheiden. Dies hängt davon ab, ob der Betriebsratsvorsitzende
an der Beratung und Beschlußfassung des Betriebsrats über
seine eigene Eingruppierung teilgenommen hat. Sollte dies der Fall
gewesen sein, fehlte es an einer ordnungsgemäßen
Beschlußfassung des Betriebsrats, denn der
Betriebsratsvorsitzende war wegen der bestehenden Interessenkollision
gehindert, an der Beschlußfassung mitzuwirken. (BAG 3. August
1999 - 1 ABR 30/98 - aaO, zu B II 3 b der Gründe mwN).
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Betriebsratsvorsitzende
an der Beratung und Beschlußfassung des Betriebsrats teilgenommen
hat. Tatsachenfeststellungen dazu hat das Landesarbeitsgericht bislang
nicht getroffen. Diese sind vom Landesarbeitsgericht nachzuholen.
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4. Sollte die erneute Anhörung der Beteiligten vor dem
Landesarbeitsgericht ergeben, daß der Betriebsratsvorsitzende an
der Beratung und Beschlußfassung des Betriebsrats nicht
teilgenommen hat, ist vom Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob der
Betriebsrat über die Einleitung des dem Freistellungsanspruch
zugrundeliegenden Beschlußverfahrens und die Beauftragung eines
Rechtsanwalts einen ordnungsgemäßen Beschluß
gefaßt hat. Denn dies ist Voraussetzung für die
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers (BAG 8. März 2000 - 7 ABR
11/98 - BAGE 94, 42 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 76, AP BetrVG 1972
§ 40 Nr. 68; 14. Februar 1996 - 7 ABR 25/95 - AP BetrVG 1972
§ 76 a Nr. 5 zu B II 4 der Gründe).
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Dörner Gräfl Pods
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G. Metzinger Knapp