BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.3.2003, 6 AZR 698/01
Umfang der Dienstverpflichtung - Tarifauslegung - Kulturorchester
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2001 - 8 Sa 49/01 -
aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Hamburg vom 28. Februar 2001 - 6 Ca 469/00 - wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision und der Berufung zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über den Umfang der von der Klägerin zu leistenden Dienste.
2
Die Klägerin ist seit 1985 Mitglied des Philharmonischen
Staatsorchesters der Beklagten. Seit dem 1. Mai 1991 wird sie als 2.
Solo-Bratschistin beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien
heißt es:
"§ 1
3
Frau M wird - soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist -
nach Maßgabe des Tarifvertrags für die Musiker in
Kulturorchestern (TVK) vom 1. Juli 1971 in der jeweils geltenden
Fassung (...) ab 1.5.1991 auf unbestimmte Zeit als
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2. Solo-Bratschistin
5
beim Philharmonischen Staatsorchester weiterbeschäftigt.
...
§ 3
6
(1) Für die Berechnung der monatlichen Dienstbezüge gilt folgende Regelung:
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a) Die Grundvergütung wird auf 140 v.H. der jeweiligen Endvergütung eines Tuttispielers festgesetzt.
8
... § 4
9
Auf das Arbeitsverhältnis finden keine Anwendung
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§ 3 Absatz 1, Sätze 1, 4 und 5
11
§ 12 Absatz 2, Satz 2 und Absatz 5
12
§ 13 Absatz 2
13
§§ 21, 22 Absatz 7, 23, 26 und 27
14
des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) in der jeweiligen Fassung.
§ 5
15
Frau M ist verpflichtet, je Spielzeit 80 vom Hundert der Tuttidienste der Bratsche zu leisten.
..."
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Zur dienstlichen Inanspruchnahme eines Musikers bestimmt § 15 Abs. 2 TVK:
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"Die Anzahl der Dienste richtet sich nach der Größe und den
Aufgaben des Kulturorchesters. Der Musiker ist verpflichtet, im
Durchschnitt von acht Kalenderwochen bzw. bei Konzertorchestern von 16
Kalenderwochen - nachfolgend Ausgleichszeitraum genannt -
wöchentlich höchstens acht Dienste zu leisten. Enthält
ein Ausgleichszeitraum zahlenmäßig überwiegend
Aufführungen von Werken, die nach der Partitur als schwierig zu
beurteilen sind, hat der Musiker in diesem Ausgleichszeitraum im
Durchschnitt wöchentlich höchstens sieben Dienste zu leisten.
..."
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Auf Grund der Vereinbarung in § 5 des Vertrags wurde für die
Berechnung der von der Klägerin zu leistenden Dienste auf die im
Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Dienste der Tuttigruppe und
nicht auf das in einem Zeitraum von acht Wochen maximal mögliche
Dienst-Soll nach § 15 Abs. 2 TVK abgestellt. Anläßlich
einer Beanstandung durch den Landesrechnungshof setzte die Beklagte mit
einem Schreiben aus dem Oktober 1999 die nach § 15 TVK
zulässige Dienstverpflichtung befristet für die Spielzeit
1999/2000 auf durchschnittlich 7,5 Dienste wöchentlich herauf und
kündigte an, die Diensterleichterungen künftig am Dienst-Soll
und nicht mehr an den tatsächlich geleisteten Diensten der
Tuttigruppe zu orientieren.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, nach der vertraglichen
Vereinbarung sei für die Berechnung der Dienstverpflichtung von
den tatsächlichen Diensten der Tuttisten auszugehen. Die Beklagte
sei nicht berechtigt, das vereinbarte Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung einseitig zu ändern.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, im Hinblick auf die von ihr zu
erfüllende Dienstleistung auch künftig von den
tatsächlichen Diensten der Tuttigruppe in einer Spielzeit und
nicht von einer fiktiven Zahl von 60 Diensten in einem Zeitraum von
acht Wochen auszugehen.
22
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts
abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die
Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt unter
Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts zur Zurückweisung
der Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist nach § 5 des
Arbeitsvertrags verpflichtet, die Anzahl der von der Klägerin zu
leistenden Dienste nach den tatsächlichen Diensten der Tuttigruppe
in einer Spielzeit zu bestimmen.
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1. Die in dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. Mai 1991 enthaltenen
Erklärungen sind typische Willenserklärungen, die vom Senat
in der Revisionsinstanz unbeschränkt und selbständig
gemäß §§ 133, 157 BGB ausgelegt werden können
(st. Rspr. 19. Januar 2000 - 5 AZR 637/98 - BAGE 93, 212, 215; 16.
Februar 2000 - 4 AZR 14/99 - BAGE 93, 328, 338, jeweils mwN). Der
Vertrag hat formularmäßigen Charakter und wird von der
Beklagten in einer Vielzahl von Fällen für Musiker verwendet,
denen eine Diensterleichterung zukommen soll. Daher unterliegt die vom
Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung der uneingeschränkten
revisionsrechtlichen Überprüfung. Dieser hält sie nicht
stand.
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2. Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen,
wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille der
Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn
des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen
Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die
für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der
Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die
Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 26.
September 2002 - 6 AZR 434/00 - AP BBiG § 10 Nr. 10, zu I 3 der
Gründe; 12. Juni 2002 - 10 AZR 323/01 - EzA BetrVG 1972 § 112
Nr. 110, zu II 1 b der Gründe mwN). Danach ist im Arbeitsvertrag
geregelt, daß die Klägerin 80 vom Hundert der von den
Tuttisten der Bratschengruppe tatsächlich erbrachten Dienste zu
leisten hat.
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a) Das folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bereits
aus dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung. Deren sprachliche
Ausgestaltung weist darauf hin, daß die Parteien bei der
Berechnung der Diensterleichterung von der tariflichen Regelung zum
Höchstmaß der zulässigen Dienste abweichen wollten.
Während die Musiker nach § 15 Abs. 2 TVK unabhängig von
dem gespielten Instrument verpflichtet sind, im Durchschnitt von acht
Kalenderwochen, dem sog. Ausgleichszeitraum, wöchentlich
höchstens acht Dienste zu leisten, steht die Vereinbarung mit der
Klägerin in unmittelbarem Zusammenhang mit der Instrumentengruppe,
der sie angehört. Diese gesonderte Bezugnahme wäre
entbehrlich gewesen, hätten die Parteien das für alle Musiker
geltende tarifliche Dienst-Soll als Berechnungsgrundlage anwenden
wollen. Hinzu kommt, daß die vertragliche Regelung auch nicht an
den Begriff des Ausgleichszeitraums anknüpft, sondern an den der
Spielzeit.
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b) Die Anknüpfung an die konkreten Dienste der Gruppe der
Bratschen folgt auch aus der praktischen Vertragsdurchführung, die
regelmäßig darauf schließen läßt, von
welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind
(BAG 30. Januar 1991 - 7 AZR 497/89 - BAGE 67, 124, 135). Die
Klägerin war seit mehreren Jahren im Orchester beschäftigt,
als mit ihr im Mai 1991 der neue Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Beide
Parteien schlossen den Vertrag in Kenntnis dessen, daß sich die
Diensterleichterung an den tatsächlich geleisteten Tuttidiensten
in der jeweiligen Instrumentengruppe orientiert. Dementsprechend ist
die vertragliche Regelung in den darauffolgenden Jahren auch
durchgehend praktiziert worden.
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c) Dagegen läßt sich das vom Berufungsgericht gefundene
Auslegungsergebnis nicht mit dem Sinn und Zweck der beabsichtigten
Diensterleichterung in Einklang bringen. Das Landesarbeitsgericht hat
selbst eingeräumt, daß die der Klägerin vertraglich
zugesagte Diensterleichterung von 80 vom Hundert nicht mehr zum Tragen
kommt, wenn die Tuttisten der Bratschengruppe weit unter dem
tariflichen Dienst-Soll herangezogen werden, die Klägerin aber
weiterhin 80 vom Hundert der nach dem TVK maximal möglichen
Dienste zu leisten hat. Es könnte dazu kommen, daß die
Klägerin trotz der vertraglichen Vereinbarung einer
Diensterleichterung die gleiche oder gar eine höhere Anzahl von
Diensten wie die Tuttisten zu erbringen hätte. Das
widerspräche dem Regelungsgehalt der Diensterleichterung.
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d) Dieses Auslegungsergebnis steht auch mit den sonstigen
Vertragsbestimmungen im Einklang. Auch wenn nach § 1 des
Arbeitsvertrags der TVK auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung
kommt, soll dies nach dem Willen der Parteien nur gelten, soweit im
Vertrag nichts anderes vereinbart worden ist. § 5 des Vertrags
kann daher eine vom Inhalt des TVK abweichende Regelung vorsehen. Zwar
führt § 4 des Vertrags konkrete Vorschriften des TVK auf, die
für das Arbeitsverhältnis ausdrücklich nicht gelten
sollen. Allein die fehlende Benennung des § 15 Abs. 2 TVK in
dieser Regelung schließt nicht aus, daß der Arbeitsvertrag
in seinen nachfolgenden Bestimmungen eine im Verhältnis zu anderen
Normen des TVK günstigere Regelung enthält.
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3. Angesichts der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung kommt
es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob für
den Anspruch der Klägerin die Voraussetzungen einer
anspruchsbegründenden betrieblichen Übung erfüllt sind.
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4. Der Anspruch der Klägerin auf die Berechnung ihrer Dienste nach
der Anzahl der tatsächlich geleisteten Tuttidienste ist auch nicht
durch eine Änderungsvereinbarung aufgehoben worden. Das Schreiben
der Beklagten vom Oktober 1999 enthält nach seinem
Erklärungsgehalt kein auf die Änderung des § 5 des
Arbeitsvertrags gerichtetes Angebot, sondern eine einseitige
Heraufsetzung der Dienstverpflichtung.
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Schmidt Dr. Armbrüster Brühler
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B. Schipp Augat