BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 3.4.2003, 6 AZR 52/02
Entgeltsicherung - kinderbezogene persönliche Zulage
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. November 2001 - 5
Sa 476/00 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die
Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. Juni 2000 die kinderbezogene
persönliche Zulage (PZÜ-K) für ein Kind nach § 7
des Tarifvertrags über die Sicherung der Einkommen und
Arbeitsbedingungen für die zur Deutschen Bahn AG
übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) zusteht.
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Der Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der
Deutschen Reichsbahn, beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis
wurde am 1. Januar 1994 auf die Beklagte übergeleitet. Am 31.
Dezember 1993 hatte er Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des
Ortszuschlags gemäß § 16 des Tarifvertrags für die
Angestellten der Deutschen Reichsbahn (AnTV-DR) für zwei Kinder.
Im Dezember 1996 wurde seine Ehe geschieden. Das Sorgerecht für
die Tochter M. erhielt der Kläger übertragen, dasjenige
für den Sohn P. die geschiedene Ehefrau. Der Kläger bezog bis
zum 31. August 1998 PZÜ-K für beide Kinder. Die geschiedene
Ehefrau ist seit dem 1. September 1998 im öffentlichen Dienst als
Beamtin vollbeschäftigt. Seit diesem Zeitpunkt erhält sie
wegen der Kinder P. und M. Familienzuschlag der Stufe 1 BBesG. Dem
Kläger wird das Kindergeld für die in seinem Haushalt lebende
Tochter ausgezahlt. Seine geschiedene Ehefrau erhält das
Kindergeld für den bei ihr wohnenden Sohn.
3
Die Bestimmungen des ÜTV lauten auszugsweise wie folgt:
4
"Abschnitt II
5
Entgeltsicherung
...
§ 7
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Kinderbezogene persönliche Zulage
7
(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer kinderbezogenen
persönlichen Zulage (PZÜ-K) entsprechend den
persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.
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Ausführungsbestimmungen
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1. Steht der Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst
oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer
Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt und stünden ihm der
Ortszuschlag nach Stufe 3 BBesG oder einer der folgenden Stufen oder
Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen des öffentlichen
Dienstes zu, so besteht kein Anspruch nach Abs. 1.
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Satz 1 gilt auch, wenn einer anderen Person für dasselbe Kind
kinderbezogene Leistungen nach besoldungsrechtlichen oder tariflichen
Vorschriften des öffentlichen Dienstes zustehen.
...
11
3. Der neueingestellte Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K.
12
(2) Die PZÜ-K ist der Betrag des Sozialzuschlags (§ 13 LTV,
§ 13 LTV-DR, § 13 Teil B Vz ATV 5) bzw. der des
kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags (§ 16 AnTV, § 16
AnTV-DR, § 16 Teil C Vz ATV 5) - jeweils einschließlich des
ggf. zustehenden besonderen Erhöhungsbetrags -.
13
§ 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
...
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(3) Ändern sich die persönlichen Verhältnisse des
Arbeitnehmers und würde dadurch bei Fortgeltung der v.g.
Tarifverträge der Anspruch auf den Sozialzuschlag bzw. auf den
kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags - jeweils einschließlich
des ggf. zustehenden besonderen Erhöhungsbetrags - ganz oder
teilweise entfallen, verringert sich die PZÜ-K um den
entsprechenden Betrag.
..."
15
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe weiterhin die
PZÜ-K für ein Kind zu, weil er für seine Tochter
sorgeberechtigt sei. Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7
Abs. 1 ÜTV sei nicht anwendbar. Die Tarifnorm beziehe sich
statisch nur auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der
Überleitung der Arbeitsverhältnisse zur Jahreswende 1993/94.
Spätere Veränderungen der persönlichen Verhältnisse
seien ausschließlich nach § 7 Abs. 3 ÜTV zu beurteilen.
Bei Fortgeltung des früheren AnTV-DR bliebe der Anspruch auf
Zahlung des Sozialzuschlags für seine Tochter erhalten.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine kinderbezogene
persönliche Zulage für den Zeitraum vom 1. September 1998 bis
zum 30. Juni 2000 in Höhe von monatlich 63,98 Euro (= 125,14 DM),
insgesamt eine Summe von 1.407,63 Euro (= 2.753,08 DM) brutto, zu
zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
19
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts
abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der
Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
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Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der
geschiedenen Ehefrau des Klägers steht seit dem 1. September 1998
ein Anspruch auf kinderbezogene Leistungen für beide Kinder nach
besoldungsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes zu.
Seit dem erfüllt der Kläger nicht mehr die Voraussetzungen
für den Bezug der PZÜ-K für seine bei ihm lebende
Tochter.
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1. Nach § 7 Abs. 1 ÜTV hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf
Zahlung einer PZÜ-K entsprechend den persönlichen
Verhältnissen am 31. Dezember 1993. Die PZÜ-K ist
gemäß § 7 Abs. 2 ÜTV der Betrag des
Sozialzuschlags (§ 13 LTV, § 13 LTV-DR, § 13 Teil B Vz
ATV 5) bzw. der Betrag des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags
(§ 16 AnTV, § 16 AnTV-DR, § 16 Teil C Vz ATV 5). Ein
Arbeitnehmer erhält daher als PZÜ-K den Betrag des bis zum
31. Dezember 1993 gewährten Sozialzuschlags entsprechend seinen
persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.
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2. Der Kläger hatte zum Stichtag am 31. Dezember 1993 Anspruch auf
den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags gemäß § 16
AnTV-DR. Er war verheiratet und bezog das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz für zwei Kinder. Auf Grund dieser
persönlichen Verhältnisse stand ihm ab dem 1. Januar 1994
gemäß § 7 Abs. 1 ÜTV eine PZÜ-K auch für
beide Kinder zu.
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3. Ab dem 1. September 1998 hat er weder einen Anspruch auf PZÜ-K
für das bei der geschiedenen Ehefrau lebende Kind noch für
das bei ihm wohnende Kind.
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Nach Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV
besteht kein Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K, wenn dem Ehegatten
des Arbeitnehmers oder einer anderen Person nach besoldungsrechtlichen
oder tariflichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes für
dasselbe Kind kinderbezogene Leistungen zustünden. Das trifft auf
die geschiedene Ehefrau des Klägers ab dem 1. September 1998 zu.
Seither befindet sie sich als vollzeitbeschäftigte Beamtin im
öffentlichen Dienst. Nach § 40 Abs. 3 BBesG erhalten
geschiedene Beamte, denen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz
oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht, zusätzlich zum
Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe
des Familienzuschlags, der der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Sowohl die
geschiedene Ehefrau als auch der Kläger haben gemäß
§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1
EStG einen Anspruch auf Kindergeld für die gemeinsamen Kinder,
weil sie beide im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthaltsort haben. Da gemäß § 64 Abs. 1 EStG bei
Vorhandensein mehrerer Berechtigter nur einem Berechtigten Kindergeld
gezahlt wird, erhält das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 1
EStG derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der
Kläger erhält danach das Kindergeld für die gemeinsame
Tochter, die geschiedene Ehefrau das Kindergeld für den
gemeinsamen Sohn. § 40 Abs. 3 BBesG bestimmt für diesen Fall,
daß der geschiedenen Ehegatte ungeachtet der Vorschrift des
§ 64 EStG einen Anspruch auf den Familienzuschlag auch für
das bei seinem früheren Ehegatten lebende gemeinsame Kind hat.
Damit sind die Voraussetzungen des Satzes 2 der
Ausführungsbestimmung Nr. 1 zu § 7 Abs. 1 ÜTV
erfüllt. Der geschiedenen Ehefrau stehen für beide Kinder
kinderbezogene Leistungen nach besoldungsrechtlichen Vorschriften des
öffentlichen Dienstes zu. Der Kläger kann deshalb nach Satz 1
der Ausführungsbestimmung Nr. 1 keine PZÜ-K mehr
beanspruchen. Das gilt nach der Tarifbestimmung unabhängig davon,
ob die geschiedene Ehefrau des Klägers den ihr zustehenden
Familienzuschlag auch tatsächlich für den Barunterhalt ihrer
Tochter verwendet.
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4. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anwendungsbereich der
Ausführungsbestimmung Nr. 1 zu § 7 Abs. 1 ÜTV nicht auf
die persönlichen Verhältnisse zum Stichtag 31. Dezember 1993
beschränkt und deren spätere Änderungen allein nach
§ 7 Abs. 3 ÜTV zu beurteilen.
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a) Aus dem Wortlaut der Ausführungsbestimmung Nr. 1 zu § 7
Abs. 1 ÜTV kann die einschränkende Bedeutung allein für
die Prüfung der persönlichen Verhältnisse am Stichtag
31. Dezember 1993 nicht hergeleitet werden, da der Stichtag in der
Ausführungsbestimmung selbst nicht wiedergegeben wird. Die
Ausführungsbestimmung steht zwar in direktem Zusammenhang zu dem
vorstehenden § 7 Abs. 1 ÜTV, der seinerseits auf die
persönlichen Verhältnisse am 31. Dezember 1993 abstellt.
Hierbei ist aber zu berücksichtigen, daß § 7 Abs. 1
ÜTV die grundlegende Anspruchsnorm für den Erhalt einer
kinderbezogenen persönlichen Zulage enthält. Durch die
nachfolgende Ausführungsbestimmung sollte der Anspruch auf
PZÜ-K eine generelle Einschränkung erfahren. Sobald einer
anderen Person am oder nach dem 31. Dezember 1993 für dasselbe
Kind kinderbezogene Leistungen zustehen, besteht keine Anspruch (mehr)
auf PZÜ-K.
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b) Der generelle Ausschlußtatbestand entspricht der Zielsetzung
der Tarifvertragsparteien, nach Privatisierung des Unternehmens die
für den öffentlichen Dienst typische kinderbezogene Zulage
langfristig abzuschmelzen und schließlich aufzuheben (BAG 24.
Februar 2000 - 6 AZR 550/98 - BAGE 94, 32, 40; 1. Oktober 1998 - 6 AZR
119/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 16 = EzA
TVG § 4 Deutsche Bahn Nr. 1, zu 1 b der Gründe).
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aa) Die PZÜ-K dient, wie sich aus der Überschrift des
Abschnitts II des ÜTV ergibt, der Entgeltsicherung. Durch sie soll
den auf die Beklagte übergeleiteten Arbeitnehmern der Betrag des
bis zum Zeitpunkt der Überleitung gezahlten kinderbezogenen Teils
des Ortszuschlags/Sozialzuschlags erhalten bleiben. Den Kreis der
Begünstigten haben die Tarifvertragsparteien durch die
Konkurrenzregelung in Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu §
7 Abs. 1 ÜTV eingeschränkt. Die Tarifverträge für
die Arbeitnehmer der Beklagten sehen kinderbezogene
Vergütungsbestandteile nicht vor. Neu eingestellte Arbeitnehmer
haben deshalb gemäß Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen
zu § 7 Abs. 1 ÜTV keinen Anspruch auf die PZÜ-K.
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bb) Dieser Zielsetzung liefe es zuwider, wenn ein Anspruch auf
PZÜ-K beibehalten würde, obwohl der - wenn auch geschiedene -
Ehegatte zwischenzeitlich als Vollbeschäftigter im
öffentlichen Dienst Ansprüche auf entsprechende
kinderbezogene Leistungen hat. Der Anspruch auf PZÜ-K ist durch
die Ausführungsbestimmung subsidiär ausgestaltet
gegenüber Ansprüchen von im öffentlichen Dienst
beschäftigten Ehegatten oder anderen Personen auf kinderbezogene
Leistungen (BAG 24. Februar 2000 - 6 AZR 660/98 - BAGE 94, 25, 30).
Diese grundlegende Ausgestaltung der PZÜ-K wird durch § 7
Abs. 3 ÜTV, der einen weiteren Ausschluß- bzw.
Minderungstatbestand bei Änderung der persönlichen
Verhältnisse regelt, nicht verdrängt, sondern lediglich
ergänzt.
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Schmidt Dr. Armbrüster Brühler
32
D. Knauß Klabunde