BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.2.2003, 6 AZR 411/01
Trennungsgeld - Schulausbildung eines Kindes als Umzugshinderungsgrund
Leitsätze
Der Besuch einer Fachoberschule eines volljährigen ledigen Kindes,
das mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann ein
Umzugshinderungsgrund nach § 12 Abs 3 Unterabs 1 Nr 3 Satz 1 BUKG
sein.
Tenor
1.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Köln vom 8. Juni 2001 - 11 Sa 1511/00 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Gewährung von Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung.
2
Der Kläger ist bei der Beklagten im Bereich des Bundesministers
der Verteidigung als Übersetzer tätig. Auf das
Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)
Anwendung. Das Bundesamt für Wehrverwaltung ordnete den
Kläger mit Wirkung zum 21. März 2000 unter Zusage der
Umzugskostenvergütung vom Bundessprachenamt in H zu einer
Bundeswehrverwaltungsstelle in Polen ab. Der Kläger bezog dort am
30. April 2000 eine Wohnung.
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An seinem früheren Dienstort lebte der Kläger mit seinem im
Januar 1974 geborenen, ledigen Sohn C in häuslicher Gemeinschaft.
Dieser besuchte seit dem 1. August 1999 in K die 12. Klasse einer
Fachoberschule für Technik. Zuvor hatte er im Januar 1996 eine
Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker erfolgreich abgeschlossen. Nach dem
Erwerb der Fachhochschulreife im Mai 2000 nahm er ein Studium auf.
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Der Kläger hat gemeint, trotz der Zusage der
Umzugskostenvergütung habe er wegen des Fachoberschulbesuchs
seines Sohnes für die Zeit vom 21. März 2000 bis zum Tage
seines Umzugs am 30. April 2000 Anspruch auf Auslandstrennungsgeld und
Aufwandsentschädigung. Der Schulbesuch seines mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Sohnes sei ein persönlicher
Umzugshinderungsgrund nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm für
den Zeitraum vom 21. März 2000 bis zum 30. April 2000
Auslandstrennungsgeld und Aufwandsentschädigung zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Ansicht vertreten, der Fachoberschulbesuch des Sohns des
Klägers sei kein Umzugshinderungsgrund. Dieser habe sich nicht in
einem Alter befunden, in dem ein Kind erfahrungsgemäß eine
Schule besuche. Auch sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen,
seinem Sohn während der Zweitausbildung an der Fachoberschule
Unterhalt zu gewähren. Seine Unterhaltspflicht habe mit dem
erfolgreichen Abschluß der Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker
geendet. Zwischen dieser Ausbildung und dem Besuch der Fachoberschule
fehle es an einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Zudem
sei der Sohn des Klägers auch nicht uneingeschränkt
umzugswillig gewesen.
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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr
Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist
verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 21. März 2000
bis zum 30. April 2000 Auslandstrennungsgeld und
Aufwandsentschädigung zu zahlen.
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1. Gemäß § 44 Abs. 1 BAT sind für die
Gewährung von Umzugskostenvergütung und
Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) die für die Beamten
des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß
anzuwenden. Die Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen
(Gesetze, Verordnungen und Erlasse) in einer Tarifnorm ist nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig
(BAG 25. Juli 1996 - 6 AZR 683/95 - BAGE 83, 311, 315 mwN). Ziel einer
solchen Regelung ist es, dem Angestellten dieselbe Rechtsstellung
einzuräumen wie einem für diesen öffentlichen
Arbeitgeber tätigen Beamten (BAG 16. Januar 1985 - 7 AZR 270/82 -
AP BAT § 44 Nr. 9, zu 2 der Gründe). Die von den
Tarifparteien gewählte Verweisungstechnik schließt lediglich
die Anwendung solcher Vorschriften aus, denen beamtenspezifische
Gründe zugrunde liegen und die nach ihrem Sinn und Zweck nur
für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eines
Beamten in Betracht kommen (vgl. BAG 25. Juli 1996 - 6 AZR 683/95 -
BAGE 83, 311, 317). Danach bestimmt sich der Anspruch des Klägers
auf Auslandstrennungsgeld nach der Verordnung über das
Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S 189), mit
Wirkung ab 1. März 2000 geändert durch Verordnung vom 15.
März 2000 (BGBl. I S 254). Für den Anspruch auf
Aufwandsentschädigung gilt die Richtlinie über die Zahlung
einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen
dienstlich veranlaßter doppelter Haushaltsführung bei
Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom
Ausland ins Inland (AER) vom 15. Dezember 1997 (GMBl. 1998 S 27,
geändert am 29. März 2000 GMBl. S 355).
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2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß dem
Kläger Auslandstrennungsgeld nach den für die Beamten der
Beklagten geltenden Bestimmungen zusteht.
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a) Bei Versetzungen und Abordnungen vom
Inland ins Ausland wird nach § 6 Abs. 1 Halbsatz 1 ATGV
Auslandstrennungsgeld gewährt. Diese Voraussetzungen für die
Zahlung von Auslandstrennungsgeld hat der Kläger wegen seiner
Abordnung von H nach Polen im Anspruchszeitraum erfüllt.
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b) Die zugesagte
Umzugskostenvergütung steht der Zahlung von Auslandstrennungsgeld
nicht entgegen. Nach Zusage der Umzugskostenvergütung
(§§ 3 und 4 BUKG) setzt die Zahlung von Auslandstrennungsgeld
allerdings voraus, daß der Berechtigte aus zwingenden
persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen kann
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ATGV), obwohl er uneingeschränkt
umzugswillig ist (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ATGV). Bei dem
Kläger lag in der Zeit vom 21. März 2000 bis zum 30. April
2000 trotz uneingeschränkter Umzugswilligkeit ein zwingender
persönlicher Umzugshinderungsgrund iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 ATGV vor.
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aa) Der Kläger war uneingeschränkt umzugswillig. Auf die
Umzugsbereitschaft seines Sohnes kommt es nicht an. Das hat das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ATGV muß nur der Berechtigte uneingeschränkt
umzugswillig sein. Ob ein solcher Wille auch bei seinen mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen besteht,
ist unerheblich. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die Nr. 5.2
der Ausführungsbestimmungen des Bundesministers der Verteidigung
zur Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Erl. vom 11. Juli
1991 - VMBl. S 361 idF des Erl. vom 29. Juli 1999). Danach ist es dem
Berechtigten zuzurechnen, wenn die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft lebenden berücksichtigungsfähigen Personen nicht
uneingeschränkt umzugswillig sind. Diese
Ausführungsbestimmung stellt lediglich klar, daß sich ein
Berechtigter für das Vorliegen eines zwingenden persönlichen
Umzugshinderungsgrundes nicht auf den fehlenden Umzugswillen eines mit
ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen berufen
kann. Unabhängig davon sind die Ausführungsbestimmungen auch
lediglich Auslegungshilfen zur Sicherung einer einheitlichen
Verwaltungspraxis. Eine normative Wirkung kommt ihnen nicht zu.
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bb) Das Vorliegen von Umzugshinderungsgründen iSv. § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ATGV bestimmt § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 BUKG (BVerwG
20. Juni 2000 - 10 C 3/99 - BVerwGE 111, 255). Dazu zählt nach
§ 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 BUKG die Schul- oder
Berufsausbildung eines ledigen Kindes des Berechtigten (§ 6 Abs. 3
Satz 2 BUKG) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres.
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cc) Die Voraussetzungen des in § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz
1 BUKG geregelten Umzugshinderungsgrundes "Schulausbildung eines
Kindes" lagen im Anspruchszeitraum vor. Nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts lebte der ledige Sohn des Klägers mit ihm in
H in häuslicher Gemeinschaft. Mit der Teilnahme am Unterricht an
einer Fachoberschule hat er eine Schule iSv. § 12 Abs. 3 Unterabs.
1 Nr. 3 Satz 1 BUKG besucht.
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(1) Der Begriff der Schulausbildung in § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr.
3 Satz 1 BUKG ist nach dem Wortlaut der Norm umfassend und nicht auf
bestimmte Schultypen oder Schulformen beschränkt. Deshalb
zählt hierzu nicht nur der Besuch einer Grundschule, Hauptschule,
Realschule oder eines Gymnasiums, sondern auch der einer
berufsbildenden Schule. Die Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 3
Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG bestätigt diese Auslegung. Der im
Gesetzentwurf noch vorgesehene Begriff der "allgemeinbildenden Schule"
und die damit verbundenen Beschränkungen sind ausdrücklich
nicht Gesetz geworden. Das sollte eine Benachteiligung derjenigen
Berechtigten verhindern, deren Kinder weiterführende Schulen
besuchen (vgl. BT-Drucks. 11/8138 S 30; Meyer/Fricke Umzugskosten im
öffentlichen Dienst Stand November 2002 § 12 BUKG/Kommentar
Rn. 40).
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(2) Der ledige Sohn des Klägers war trotz seines damaligen Alters
von 26 Jahren Kind iSv. § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG.
Die Anerkennung der Schulausbildung eines Kindes als
Umzugshinderungsgrund ist nicht vom Alter des Kindes abhängig.
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§ 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG, auf den der Klammerzusatz in § 12
Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG verweist, begrenzt den Begriff des
Kindes nicht auf minderjährige Kinder und legt auch für
bereits volljährige Kinder kein Höchstalter fest. Dem
Wortlaut des § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG ist
ebenfalls keine Altersgrenze zu entnehmen. Es ist nicht
außergewöhnlich, daß Schüler in einem Alter von
über 20 Jahren allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen
besuchen. Der Gesetzgeber hat dies berücksichtigt und in § 12
Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 BUKG bewußt auf eine im Gesetzesentwurf
noch enthaltene Altersgrenze von 20 Jahren verzichtet (BT-Drucks.
11/8138 S 15). Mit dem Streichen der Altersgrenze wollte er vor allem
den Fällen gerecht werden, in denen Kinder gerade wegen
häufiger versetzungsbedingter Schulwechsel ihre Ausbildung erst
nach Vollendung des 20. Lebensjahres abschließen können
(BT-Drucks. 11/8138 S 30). Eine darauf bezogene anlaß- oder
anzahlbedingte Beschränkung wurde jedoch nicht in das Gesetz
aufgenommen. Daraus wird deutlich, daß eine Schulausbildung auch
dann Umzugshinderungsgrund sein kann, wenn das Kind des Berechtigten
älter als 20 Jahre ist unabhängig davon, welche Gründe
hierfür ursächlich sind. Das entspricht auch dem Sinn und dem
Zweck der Vorschrift, die einerseits die notwendige dienstliche
Mobilität wahren will, aber andererseits den Belangen der Familie
von Berechtigten - insbesondere der mit Kindern - gegenüber den
bisherigen Regelungen stärker Rechnung tragen soll (BT-Drucks.
11/6829 S 12; Meyer/Fricke Umzugskosten im öffentlichen Dienst
Stand November 2002 § 12 BUKG/Kommentar Rn. 28).
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(3) Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob der
Kläger im Anspruchszeitraum nach § 1601, § 1610 Abs. 2
BGB verpflichtet war, seinem Sohn trotz dessen abgeschlossener
Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker Unterhalt zur Weiterbildung an
einer Fachoberschule zu gewähren. Für die Anerkennung der
Schulausbildung eines Kindes als Umzugshinderungsgrund kommt es auf den
Fortbestand gesetzlicher Unterhaltspflichten gegenüber
volljährigen Kindern oder auf sonstige Voraussetzungen nicht an.
Eine darauf gerichtete teleologische Reduktion der Norm ist nicht
geboten. Gesetzessystematische Gründe sowie die mit der
Neuregelung der Umzugshinderungsgründe in § 12 Abs. 3 BUKG
verfolgten Anliegen des Gesetzes stehen dem entgegen.
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§ 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 BUKG erkennt bei Kindern anders als
beim Ehegatten des Berechtigten (§ 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 6
BUKG) einen berufsausbildungsbedingten Umzugshinderungsgrund nicht nur
bei der "ersten Berufsausbildung", sondern allgemein bei einer
Berufsausbildung an. Es genügt, daß sich das Kind in einer
Berufsausbildung befindet. Eine bereits erfolgreich abgeschlossene
Ausbildung schließt das Vorliegen eines Umzugshinderungsgrundes
bei einer Zweitausbildung nicht aus. Das gilt unabhängig davon, ob
der Berechtigte nach Bürgerlichem Recht zur Finanzierung einer
zweiten Ausbildung verpflichtet ist. Hätte der Gesetzgeber eine
darauf bezogene Beschränkung des Hinderungsgrundes der
Schulausbildung gewollt, hätte dies in der Norm wie bei der
Berufsausbildung des Ehegatten in § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 6
BUKG zum Ausdruck kommen müssen.
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Darüber hinaus hat § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 BUKG die
frühere Regelung der Umzugshinderungsgründe des § 15
Abs. 1 Satz 4 BUKG in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung
abgelöst. Nach dieser Generalklausel konnte Trennungsgeld nur
gewährt werden, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt des Wegfalls des
Wohnungsmangels aus einem zwingenden persönlichen Grund an einem
Umzug gehindert war. Diese Generalklausel hatten die
Verwaltungsgerichte unter Berücksichtigung der
Fürsorgepflicht des Dienstherrn und nach
Billigkeitsgesichtspunkten ausgelegt und im einzelnen durch Fallgruppen
konkretisiert. Dazu zählte auch die Schul- und die
Berufsausbildung bei ledigen Kindern. Handelte es sich um eine
Ausbildung, mit der ein höherer Schulabschluß angestrebt
werden sollte, konnte nach der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts ein
Umzugshinderungsgrund gegeben sein, wenn zwischen dem Besuch der
weiterführenden Schule und der bereits abgeschlossenen
allgemeinbildenden Schule ein zeitlicher Zusammenhang bestand und sich
das Kind hinsichtlich des Lebensalters in der Ausbildungssituation
eines Schülers der angestrebten höheren Schulausbildung
befand (BVerwG 23. April 1987 - 6 C 8/84 - BVerwGE 77, 199). Die
generalklauselartige Umschreibung des Umzugshinderungsgrundes konnte im
Einzelfall nicht unerhebliche Anwendungsschwierigkeiten aufwerfen und
mit einer Ausforschung der familiären Verhältnisse und
persönlichen Lebensentscheidungen des Berechtigten und seiner
Familienangehörigen einhergehen. Aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit hat der Gesetzgeber die
Generalklausel des § 15 Abs. 4 BUKG aF durch eine an die
Fallgruppen der Rspr. angelehnte abschließende Aufzählung
einzelner Umzugshinderungsgründe ersetzt (BT-Drucks. 11/6829 S 12,
17). Der Zweck der Neuregelung, den Anspruch auf Trennungsgeld durch
eine konkrete Benennung einzelner Umzugshinderungsgründe für
den Berechtigten transparenter und für die Bedürfnisse der
Verwaltung handhabbarer zu machen, würde konterkariert, wenn bei
der Anerkennung der Schulausbildung eines Kindes als persönlicher
Umzugshinderungsgrund zwingend zu prüfen wäre, ob das
volljährige ledige Kind gegenüber dem Berechtigten einen
Anspruch auf Finanzierung dieser Ausbildung hat, weil zwischen der
Berufsausbildung und der Weiterbildung an einer Schule zur Erlangung
der (fachgebundenen) Hochschulreife ein enger sachlicher und zeitlicher
Zusammenhang besteht (vgl. BGH 30. November 1994 - XII ZR 215/93 - NJW
1995, 718).
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3. Der Kläger kann von der Beklagten auch eine
Aufwandsentschädigung nach der AER beanspruchen. Nach Zusage der
Umzugskostenvergütung ist nach Nr. V AER eine
Aufwandsentschädigung zu gewähren, soweit der Berechtigte
uneingeschränkt umzugswillig ist, aber aus einem zwingenden
persönlichen Grund iSd. § 12 Abs. 3 BUKG vorübergehend
nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen entsprechen denen der
Gewährung von Auslandstrennungsgeld. Sie werden
demgemäß vom Kläger für den geltend gemachten
Zeitraum auch erfüllt.
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Schmidt Dr. Armbrüster Brühler
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Reimann Beus