BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 29.1.2003, 5 AZR 703/01
Arbeitsvergütung; Zusatzvergütung eines Redakteurs für das Anfertigen von Fotografien
Tenor
1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Oktober 2001 - 2 Sa 343/01
- wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Der am
20. Januar 1954 geborene Kläger ist seit 1. Februar 1992 bei der
von der Beklagten herausgegebenen "M Volksstimme" zu einem Bruttogehalt
von 8.900,00 DM beschäftigt. In dem als "Redakteursvertrag"
bezeichneten Arbeitsvertrag vom 4. Februar 1992 ist folgendes geregelt:
2
"§ 1 Tätigkeit
3
Herr R ist ab 1. Februar 1992 als Redakteur/Korrespondent für das Unternehmen tätig.
4
Herr R verpflichtet sich zu sorgfältiger und gewissenhafter
Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben und zur Befolgung
der ihm seitens der Chefredaktion oder seiner Vorgesetzten erteilten
Anweisungen.
5
Das Unternehmen behält sich vor, den Redakteur auch mit anderen
Aufgaben oder in einem anderen Ressort der Redaktion zu
beschäftigen.
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Der Beschäftigungsort ist B. Das Unternehmen behält sich vor,
den Redakteur auch an anderen Orten zu beschäftigen, wenn es dem
Unternehmen erforderlich scheint und dem Redakteur zumutbar ist.
...
7
§ 16 Tarifbindung
8
Im übrigen werden die für das Unternehmen einschlägigen
bestehenden und künftigen Tarifverträge für Redakteure
an Tageszeitungen in ihrer jeweils gültigen Fassung
ausdrücklich zum Inhalt dieses Vertrages gemacht. ...
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... § 18 Sonderregelungen
...
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Die Vertragsinhalte beruhen auf den geltenden
vertraglichen Regelungen (MTV, GTV) für Redakteure
an Tageszeitungen in den alten Bundesländern."
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Der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an
Tageszeitungen vom 15. Dezember 1997, in Kraft getreten zum 1. Januar
1998 (im folgenden: MTV), bestimmt folgendes:
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"§ 1 Geltungsbereich
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1. Der Tarifvertrag gilt:
...
15
persönlich: Für alle hauptberuflich an Tageszeitungen festangestellten Redakteure und Redakteurinnen ...
16
Protokollnotiz zu § 1 (persönlicher Geltungsbereich):
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Als Redakteur/Redakteurin gilt, wer - nicht nur zum Zweck der
Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem
Rechtsverhältnis) - kreativ an der Erstellung des redaktionellen
Teiles von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt,
daß er/sie
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1. Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet und/oder
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2. mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung beiträgt und/oder
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3. die redaktionell-technische Ausgestaltung (insbesondere Anordnung und Umbruch) des Textteiles besorgt und/oder
21
4. diese Tätigkeit koordiniert.
22
§ 2 Anstellungsvertrag
...
23
2. Bei der Anstellung sind festzulegen:
...
24
d) Das Arbeitsgebiet des Redakteurs/der Redakteurin;
...
25
3. Die Verpflichtung des Redakteurs/der Redakteurin kann durch
schriftliche Vereinbarung auf mehrere Verlagswerke desselben Verlages
erstreckt werden. Soll die Tätigkeit des Redakteurs/der
Redakteurin im Laufe seines/ihres Arbeitsverhältnisses auf weitere
periodische Druckwerke, andere Verlagsobjekte oder Tätigkeiten
erweitert werden, so ist das zusätzliche Arbeitsgebiet und ein
dafür zu zahlendes Entgelt in einem Nachtrag zum
Einstellungsvertrag zu vereinbaren.
...
26
Protokollnotiz zu § 2 Abs. 3:
27
Zu den "Tätigkeiten" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2
zählt auch das Fotografieren durch einen Redakteur/eine
Redakteurin (Wort).
...
28
§ 18 Urheberrecht
...
29
6. Vergütungsregelung
30
Die Nutzung der nach Abs. 1 eingeräumten Rechte in Objekten,
für die der Redakteur/die Redakteurin nach Maßgabe
seines/ihres Arbeitsvertrages tätig ist, erfolgt
vergütungsfrei, ebenso die Nutzung des Archivs für interne
Zwecke des Verlages oder zum persönlichen Gebrauch Dritter.
31
Bei weitergehender Nutzung hat der Redakteur/die Redakteurin auch nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine
zusätzliche angemessene Vergütung in den nachfolgend
aufgeführten Fällen:
..."
32
Am 30. Juni 2000 erhielt der Kläger vom Chefredakteur die
Anweisung, die Expo 2000 in Hannover zu besuchen und dabei mit einer
zur Verfügung gestellten Digitalkamera Fotos zu erstellen, die
veröffentlicht werden sollten. In einer Besprechung der
Lokalredaktion am 11. August 2000 ordnete der Chefredakteur an, jeder
Redakteur habe bei einem Termin eine Kamera mitzuführen, soweit
nicht auf Anordnung eines Vorgesetzten oder auf Grund der besonderen
lokalen Umstände bei der Recherche die Hinzuziehung eines
Bildjournalisten erforderlich sei. In der Zeit vom 6. Juli 2000 bis zum
2. Juni 2001 erstellte der Kläger insgesamt 80 Lichtbilder.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für das Anfertigen
der Lichtbilder stehe ihm eine zusätzliche Vergütung zu, da
dies nicht zu seinen vertraglichen Arbeitsaufgaben gehöre. Er habe
bis zum 30. Juni 2000 ausschließlich als Wortredakteur
gearbeitet. Die Beklagte sei verpflichtet, in Anlehnung an die haus-
und branchenübliche Vergütung für freie Journalisten je
Lichtbild 45,00 DM als zusätzliches Entgelt zu zahlen.
34
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
35
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.600,00 DM nebst 5 %
Zinsen über den Basiszinssatz nach § 1
Diskontüberleitungsgesetz aus 1.890,00 DM ab dem 12. Dezember 2000
und aus 3.600,00 DM ab dem 20. Juni 2001 zu zahlen,
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hilfsweise die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
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1. folgendes Angebot des Klägers anzunehmen:
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Die zusätzliche Fertigung von Lichtbildern im laufenden
Arbeitsverhältnis wird mit dem Kläger gemäß §
2 Abs. 3 Nr. 2 des Manteltarifvertrages für Redakteurinnen und
Redakteure an Tageszeitungen unter Festlegung eines Entgelts von 45,00
DM je Lichtbild vereinbart, rückwirkend zum 30. Juni 2000,
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2. an den Kläger 3.600,00 DM zu zahlen,
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weiter hilfsweise im Wege der Stufenklage die Beklagte zu verurteilen,
41
1. folgendes Angebot des Klägers anzunehmen: Die zusätzliche
Fertigung von Lichtbildern im laufenden Arbeitsverhältnis wird mit
dem Kläger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 des
Manteltarifvertrags für Redakteurinnen und Redakteure an
Tageszeitungen vereinbart, rückwirkend zum 30. Juni 2000, unter
Festlegung eines Entgelts, dessen Höhe je Lichtbild in das
Ermessen des Gerichts gestellt wird,
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2. den sich aus der Verurteilung in der ersten Stufe für 80 Lichtbilder ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, nicht zur Zahlung weiterer Vergütung
verpflichtet zu sein. Der Kläger sei nach dem Arbeitsvertrag nicht
als Wortredakteur, sondern als Redakteur bei ihr angestellt und
dementsprechend beschäftigt worden. Sie könne daher von ihm
ohne weitere Vergütungspflichten Fotografien verlangen. Die dem
Kläger zugewiesenen Aufgaben einschließlich der Fertigung
von Lichtbildern seien innerhalb der tariflich geregelten Arbeitszeit
des Klägers zu erfüllen.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die beantragte
Vergütung noch auf Abschluß der hilfsweise verlangten
Zusatzvereinbarungen.
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I. Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren nicht auf § 612 Abs.
1 BGB stützen; andere Anspruchsgrundlagen sind nicht erfüllt.
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1. Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als
stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen
nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1
BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine
Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgrundlage
für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung ist vielmehr
auch anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete
Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die
vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder
einzelvertraglich noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste
zu vergüten sind (vgl. BAG 21. März 2002 - 6 AZR 456/01 - AP
TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 17, zu I 1 der Gründe
mwN).
48
2. Das Anfertigen von Fotografien stellt keine Sonderleistung des
Klägers dar, die durch die vereinbarte Vergütung nicht
abgegolten ist, sondern gehört zu den vertraglich geschuldeten
Tätigkeiten des Klägers als Redakteur.
49
a) Die vom Kläger geschuldeten Arbeitspflichten, für deren
Erfüllung er das vereinbarte Arbeitsentgelt erhält, ergeben
sich aus dem Arbeitsvertrag. Nach § 1 des Arbeitsvertrags schuldet
der Kläger die Leistungen eines Redakteurs/Korrespondent. Was
hierunter im einzelnen zu verstehen ist, verdeutlicht die
Protokollnotiz zu § 1 MTV. Danach gehört zur Tätigkeit
eines Redakteurs die Berichterstattung mit eigenen Wort- und/oder
Bildbeiträgen. Diese Begriffsbestimmung liegt auch dem
Arbeitsvertrag zugrunde. Nach § 18 Abs. 3 des Arbeitsvertrags
beruhen die Vertragsinhalte auf den geltenden tarifvertraglichen
Regelungen für Redakteure an Tageszeitungen. Mit der getroffenen
Vereinbarung haben die Arbeitsvertragsparteien den Oberbegriff
Redakteur gewählt und nicht die speziellere Bezeichnung
Wortredakteur oder Bildredakteur. Damit schuldet der Kläger Wort-
und Bildbeiträge.
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b) Aus der zusätzlich gewählten Bezeichnung "Korrespondent"
ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Korrespondent ist der
Berichterstatter einer Zeitung. Unter Korrespondenz versteht man neben
dem Briefverkehr und Briefwechsel auch das Nachrichtenmaterial für
die Presse. Hierzu gehört auch Bildmaterial. Die
Bildberichterstattung und das hierfür erforderliche Anfertigen von
Fotografien stellt damit keine nach § 612 Abs. 1 BGB
zusätzlich zu vergütende Sonderleistung des Klägers dar,
sondern ist Teil der vertraglich geschuldeten und vergüteten
Tätigkeit.
51
c) Die vom Kläger nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung hat
sich nicht auf die Tätigkeit eines Wortredakteurs iSd.
Protokollnotiz zu § 2 Abs. 3 MTV konkretisiert. Eine
Konkretisierung des Arbeitsvertrags erfordert über die
langjährige Handhabung hinaus zusätzliche Umstände, die
ein schutzwürdiges Vertrauen des Arbeitnehmers auf Beibehaltung
des bisherigen Leistungsinhalts begründen (Senat 24. Januar 2001 -
5 AZR 411/99 - nv.). Derartige Umstände hat der Kläger nicht
vorgetragen. Allein die Tatsache, daß die Beklagte bis zum 30.
Juni 2000 vom Kläger die Anfertigung von Bildbeiträgen nicht
verlangt hat, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des
Klägers auf Beibehaltung dieses Zustands für die Zukunft.
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II. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abschluß einer
Zusatzvereinbarung ist gleichfalls nicht gegeben. Der Anspruch des
Klägers folgt nicht aus § 2 Nr. 3 Satz 2 MTV iVm. der hierzu
ergangenen Protokollnotiz. Hiernach ist für ein zusätzliches
Arbeitsgebiet ein dafür zu zahlendes Entgelt in einem Nachtrag zum
Anstellungsvertrag zu vereinbaren, wenn die Tätigkeit des
Redakteurs auf andere Tätigkeiten erweitert werden soll. Nach der
Protokollnotiz gehört zu den anderen Tätigkeiten auch das
Fotografieren durch einen "Redakteur (Wort)". Mit der Protokollnotiz
haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, daß nur sog.
Wortredakteure einen Anspruch auf ein weiteres Entgelt haben, wenn sie
Fotografien anfertigen sollen. Dieses Auslegungsergebnis steht in
Übereinstimmung mit der Bestimmung des Begriffs Redakteur in der
Protokollnotiz zu § 1 des MTV, wonach zu der Tätigkeit eines
Redakteurs grundsätzlich auch das Anfertigen von
Bildbeiträgen gehört. Für einen Redakteur ist das
Fotografieren daher keine andere zusätzliche Tätigkeit. Nur
wenn sich auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung die Tätigkeit
eines Redakteurs auf die Wortberichterstattung beschränkt, er also
"Redakteur (Wort)" ist, kann in dem Anfertigen von Fotografien eine
weitere Tätigkeit des Redakteurs gesehen werden, die über die
vertraglich geschuldete Tätigkeit hinausgeht und deshalb auch
besonders zu vergüten ist. Diese Voraussetzungen liegen beim
Kläger jedoch - wie ausgeführt - nicht vor.
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III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Müller-Glöge Mikosch Linck
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Sappa Kremser