BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 17.2.2003, 5 AZB 37/02
Rechtsweg
Leitsätze
Im Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs 4 GVG ist eine
Zurückverweisung der Rechtssache vom Landesarbeitsgericht an das
Arbeitsgericht unzulässig.
Tenor
1.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 17. Juni 2002 - 2 Ta 175/01 -
wird zurückgewiesen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Beschwerdewert: 2.400,00 Euro.
Gründe
1
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen.
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Die Beklagte betreibt einen Getränkegroßhandel. Sie
unterhält bundesweit eine Vielzahl einheitlich gestalteter
Getränkemärkte, die sie an Handelsvertreter verpachtet und in
denen diese ihr Getränkesortiment vertreiben. Der Kläger
führte auf der Grundlage einer als Handelsvertretervertrag
bezeichneten Vereinbarung einen solchen Getränkemarkt. Nach §
3 Abs. 1 dieses Vertrags wurde der Kläger als selbständiger
Gewerbetreibender iSv. § 84 Abs. 1 HGB tätig. Er bezog eine
monatliche Garantieprovision iHv. 7.200,00 DM. Die Pacht des
Getränkemarkts betrug einschließlich Nebenkosten 2.400,00 DM.
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Am 5. Februar 2001 öffnete der Kläger den Getränkemarkt
nicht. An der Eingangstür hing ein Schild mit der Aufschrift:
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"Auf Grund eines Statusfeststellungsverfahrens nach §§ 7 a
ff. 4. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bleibt die Filiale wegen
Scheinselbständigkeit geschlossen."
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Aus diesem Grunde kündigte die Beklagte das
Vertragsverhältnis am 5. Februar 2001 schriftlich "fristlos,
hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Termin". Dagegen
hat der Kläger mit einem beim Arbeitsgericht am 22. Februar 2001
eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben und folgende Anträge
angekündigt:
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1. Es wird festgestellt, daß die fristlose Kündigung der
Beklagten vom 5. Februar 2001 unwirksam ist und das
Arbeitsverhältnis über den 5. Februar 2001 hinaus bis 31.
Juli 2001 ungekündigt fortbesteht.
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2. Es wird festgestellt, daß die mit Brief vom 5. Februar 2001
vorsorglich ausgesprochene Kündigung zum nächst
zulässigen Termin unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis bis
31. Juli 2001 fortbesteht.
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Er macht die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und vertritt die
Auffassung, in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Vorsorglich
für den Fall, daß das Arbeitsgericht seine
Zuständigkeit verneine, hat er die Verweisung des Rechtsstreits an
das zuständige Landgericht Hof beantragt.
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Nachdem der Kläger zur Sicherung behaupteter Ansprüche
Tageseinnahmen einbehalten hatte, kündigte die Beklagte das
Vertragsverhältnis vorsorglich erneut außerordentlich. Der
Kläger hat mit einem beim Arbeitsgericht am 1. März 2001
eingegangenen Schriftsatz seine Klage erweitert und will beantragen
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3. festzustellen, daß die außerordentliche Kündigung
der Beklagten, ausgestellt von ihren Prozeßbevollmächtigten
Dr. Bistritzki und Kollegen, vom 23. Februar 2001 unwirksam ist und
daß das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.
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Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten
für Arbeitssachen gerügt. Der Kläger sei als
Handelsvertreter tätig gewesen.
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Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 11. April 2001 den
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als gegeben erachtet.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat die 5. Kammer des
Landesarbeitsgerichts Nürnberg mit Beschluß vom 9. August
2001 den Beschluß des Arbeitsgerichts aufgehoben und die Sache
zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Sie hat die Auffassung
vertreten, die Klageanträge wiesen keine Doppelrelevanz auf. Dies
ergebe sich aus dem vorsorglich gestellten Verweisungsantrag. Das
Arbeitsgericht habe deshalb zu prüfen, ob der Kläger als
Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Person oder freier
Handelsvertreter für die Beklagte tätig gewesen sei. Mit
Beschluß vom 5. September 2001 hat das Arbeitsgericht den
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für
unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht
Hof verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat die 2.
Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg mit Beschluß vom
17. Juni 2002 den Beschluß des Arbeitsgerichts aufgehoben und den
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für
zulässig erklärt. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die
Wiederherstellung des Verweisungsbeschlusses des Arbeitsgerichts.
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II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten nach § 17 a Abs. 4 GVG,
§§ 574 ff. ZPO ist unbegründet. Der Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
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1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG sind die Gerichte für
Arbeitssachen zuständig für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses.
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2. Auf Grund der vom Kläger angekündigten, jeweils als
Einheit gemeinten, Klageanträge ist im Rechtsstreit nicht nur zu
entscheiden, ob das Vertragsverhältnis der Parteien durch die
Kündigungen beendet worden ist, sondern auch, ob dieses
Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist (vgl. Senat 17.
Januar 2001 - 5 AZB 18/00 - AP ArbGG 1979 § 2
Zuständigkeitsprüfung Nr. 10 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr.
53). Damit setzen die beantragten Feststellungen voraus, daß im
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen ein Arbeitsverhältnis
zwischen den Parteien bestanden hat. Andernfalls wäre die Klage
schon deshalb als unbegründet abzuweisen (Senat 20. September 2000
- 5 AZR 271/99 - BAGE 95, 324; 26. Mai 1999 - 5 AZR 664/98 - AP GmbHG
§ 35 Nr. 10; 17. Januar 2001 aaO). Der Klageerfolg hängt bei
dieser Antragstellung folglich auch von den Tatsachen ab, die zugleich
für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind (Senat 19.
Dezember 2000 - 5 AZB 16/00 - AP ArbGG 1979 § 2
Zuständigkeitsprüfung Nr. 9 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr.
52). Es liegt daher im Sinne der Senatsrechtsprechung ein sic-non-Fall
vor. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger "rein
vorsorglich" für den Fall der Unzuständigkeit des
Arbeitsgerichts die Verweisung an das Landgericht Hof beantragt hat.
Der Kläger hat damit lediglich auf die nach § 17 a Abs. 2
Satz 1 GVG von Amts wegen zu berücksichtigende Rechtsfolge bei
Beschreiten des unzulässigen Rechtswegs hingewiesen. Eine weitere
Bedeutung kommt diesem Antrag nicht zu.
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3. Entgegen der Auffassung der Beklagten entfaltet der Beschluß
des Landesarbeitsgerichts vom 9. August 2001 hinsichtlich der Frage, ob
ein sic-non-Fall gegeben ist, keine Bindungswirkung. Unabhängig
von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob ein Berufungs- oder
Beschwerdegericht an die von ihm vertretene Rechtsauffassung, die der
Aufhebung einer vorinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegt, bei
erneuter Berufung oder Beschwerde selbst gebunden ist und, sofern die
Sache nach erneuter Berufung oder Beschwerde in die Revisions- oder
Rechtsbeschwerdeinstanz gelangt, diese Bindungswirkung auch für
das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht gilt (vgl. dazu BGH 28.
Oktober 1954 - IV ZB 48/54 - BGHZ 15, 122, 125; 18. September 1957 - V
ZR 153/56 - BGHZ 25, 200, 203 f.; 18. Oktober 1968 - X ZB 1/68 - BGHZ
51, 131, 135; 23. Juni 1992 - XI ZR 227/91 - NJW 1992, 2831; GmS-OGB 6.
Februar 1973 - 1/72 - BGHZ 60, 392, 396), entfaltet der Beschluß
vom 9. August 2001 keine derartige Bindungswirkung, weil er in
rechtswidriger Weise ergangen ist.
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Das Landesarbeitsgericht durfte den ersten Beschluß des
Arbeitsgerichts nicht aufheben und die Sache an das Arbeitsgericht
zurückverweisen. Zwar mag nach dem über § 78 ArbGG auch
im arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anwendbaren § 575 ZPO
(nunmehr § 572 Abs. 3 ZPO nF) grundsätzlich eine
Zurückverweisung an das Arbeitsgericht in Betracht kommen (vgl.
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl.
§ 78 Rn. 12). Dies gilt jedoch nicht im Beschwerdeverfahren nach
§ 17 a Abs. 4 GVG. Dem steht der das arbeitsgerichtliche Verfahren
prägende Beschleunigungsgrundsatz (vgl. § 9 Abs. 1 ArbGG)
entgegen. Dieser Grundsatz hat in § 68 ArbGG eine spezielle
Ausgestaltung erfahren. Diese bereits im ArbGG 1926 enthaltene
Vorschrift verbietet dem Landesarbeitsgericht abweichend von § 538
Abs. 2 ZPO die Zurückverweisung einer Rechtssache im
Berufungsverfahren an das Arbeitsgericht wegen eines Mangels im
Verfahren. Der darin zum Ausdruck kommende Grundgedanke schließt
im lediglich vorgeschalteten Rechtswegbestimmungsverfahren nach §
17 a GVG eine Zurückverweisung aus der Beschwerdeinstanz an das
Arbeitsgericht aus. Dieses Verfahren darf nicht durch
Zurückverweisungen von zweiter zu erster Instanz verzögert
werden. Soweit das Landesarbeitsgericht eine weitere
Sachaufklärung oder Klarstellungen für erforderlich
hält, kann es als Tatsacheninstanz gemäß § 139
Abs. 1 ZPO selbst Hinweise geben und auf eine sachdienliche
Antragstellung hinwirken. Diese Auslegung gilt im Hinblick auf die
besondere Prozeßförderungspflicht nach § 61 a Abs. 1
ArbGG erst recht in Kündigungsschutzverfahren, wie dem
vorliegenden.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller-Glöge Mikosch Linck