BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 7.4.2003, 5 AZB 2/03
Rechtsweg - Vertreter ohne Vertretungsmacht
Leitsätze
Nimmt eine Partei des Arbeitsvertrags jemanden als Vertreter ohne
Vertretungsmacht auf die Erfüllung von Ansprüchen aus dem
Arbeitsverhältnis oder auf Schadensersatz für solche
Forderungen in Anspruch (§ 179 BGB), ist der Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Der vollmachtlose Vertreter
ist Rechtsnachfolger iSd § 3 ArbGG.
Tenor
1.
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers werden die Beschlüsse
des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Dezember 2002 - 4 Ta
332/02-10 - und des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 6. August 2002 und vom
22. Oktober 2002 - 12 Ca 3095/02 - aufgehoben.
2.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.
3.
Dem Kläger wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren
Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung mit Wirkung ab dem 13.
März 2003 bewilligt und Rechtsanwalt P, C, zur Wahrnehmung seiner
Rechte beigeordnet.
4.
Der Beklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der
Rechtsbeschwerde zu tragen.
5.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.311,71 Euro festgesetzt.
Gründe
1
I. Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung und im
vorliegenden Verfahren über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
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Der Beklagte ist der Bruder von Frau S K, die Inhaberin der "S. K
Baustahlarmierung" in L (im folgenden: Firma S. K.) war. Über
deren Vermögen wurde am 23. August 2001 ein vorläufiger
Insolvenzverwalter eingesetzt und später - wohl am 12. Oktober
2001 - das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Am 2. September 2001 unterzeichneten der Kläger und der Beklagte
in C einen Arbeitsvertrag, nach dem der Kläger ab dem 3. September
2001 als Eisenflechter bei der Firma S. K. eingestellt wurde. Der
Beklagte unterschrieb mit "i.A. K".
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Der Kläger arbeitete im November und Dezember 2001 auf einer
Baustelle der Firma S. K. in P unter Anleitung des Beklagten. Er
erhielt lediglich eine Abschlagszahlung von 400,00 Euro für
November 2001. Nach seiner Auffassung hat das Arbeitsverhältnis
bis zum 31. Januar 2002 bestanden. Erst anschließend erfuhr er
von der Insolvenz. Der Insolvenzverwalter verweigerte die Zahlung und
erklärte, er habe die Fortführung des Geschäftsbetriebs
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens untersagt und von der
Beschäftigung des Klägers nichts gewußt. Mit Bescheid
vom 3. Dezember 2002 lehnte das Arbeitsamt die Zahlung von
Insolvenzgeld ab, da nach Auskunft des Insolvenzverwalters kein
Arbeitsverhältnis mit der Firma S. K. bestanden habe.
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Mit seiner Klage begehrt der Kläger Arbeits- und
Urlaubsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und
Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für den
Zeitraum November 2001 bis Januar 2002. Er hat geltend gemacht, der
Beklagte sei als Vertreter ohne Vertretungsmacht zur Erfüllung
verpflichtet. Dem Beklagten könne es nicht verborgen geblieben
sein, daß sich seine Schwester in Insolvenz befunden habe; er
hafte deshalb auch auf Grund unerlaubter Handlung für die offenen
Lohnansprüche. Hierfür seien die Gerichte für
Arbeitssachen zuständig.
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Der Beklagte hat behauptet, seine Schwester habe ihn telefonisch
beauftragt, den Arbeitsvertrag im Namen der Firma S. K. zu
unterschreiben. Er habe selbst erst im März 2002 von der Insolvenz
erfahren und müsse nun auch darum kämpfen, wenigstens
Insolvenzgeld zu erhalten. Keinesfalls sei er zum Arbeitgeber geworden.
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Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für
Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den
Rechtsstreit an das Amtsgericht Chemnitz verwiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers
zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser
hält der Kläger an seiner Auffassung zur
Rechtswegzuständigkeit fest.
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II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
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1. Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, daß sich die
arbeitsgerichtliche Zuständigkeit nicht allein aus § 2 Abs. 1
Nr. 3 a, c oder d ArbGG ergibt.
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a) Der Beklagte hat den Kläger nicht als Arbeitnehmer iSv. §
5 ArbGG beschäftigt. Wer als Vertreter ohne Vertretungsmacht einen
Vertrag schließt, ist zwar dem anderen Teil kraft Gesetzes nach
dessen Wahl zur Erfüllung verpflichtet (§ 179 Abs. 1 BGB). Er
wird aber nicht selbst Vertragspartner und erwirbt keinen eigenen
Erfüllungsanspruch (BGH 14. November 1969 - V ZR 97/66 - NJW 1970,
240, 241; MünchKomm BGB/Schramm 4. Aufl. § 179 Rn. 32). Der
Beklagte ist deshalb nicht Arbeitgeber iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG geworden (anders wohl
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl.
§ 2 Rn. 51).
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b) Der Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus
Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses
(§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG) setzt zwar nicht voraus, daß es
zu einem Arbeitsverhältnis gekommen ist. Die Verhandlungen
müssen aber auf ein Arbeitsverhältnis gerade zwischen den
Parteien des Rechtsstreits gerichtet gewesen sein; denn auch in §
2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG heißt es "Rechtsstreitigkeiten zwischen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern". Lediglich der Vertragsschluß
kann durch entsprechende Vertragsverhandlungen ersetzt werden.
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c) Ob § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG auch unerlaubte Handlungen
außerhalb des Arbeitsverhältnisses umfaßt und ob es
wenigstens zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses gekommen
sein muß, kann dahinstehen. Selbst wenn man den Zusammenhang mit
einem nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnis genügen
läßt, muß der Rechtsstreit auch hier gerade zwischen
den Parteien geführt werden, deren Arbeitsverhältnis in Rede
stand.
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2. Die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
folgt aus § 3 ArbGG iVm. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG. Nimmt ein
Arbeitnehmer jemanden als Vertreter ohne Vertretungsmacht auf die
Erfüllung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis oder
auf Schadensersatz für solche Forderungen in Anspruch (§ 179
BGB), ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen
gegeben. Der vollmachtlose Vertreter ist Rechtsnachfolger iSd. § 3
ArbGG. "Rechtsnachfolge" ist weit auszulegen. Entscheidend ist nicht
die durch den Arbeitsvertrag oder seine Vor- und Nachwirkungen
begründete Rechtsstellung als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer,
sondern die durch das Arbeitsverhältnis begründete Rechts-
und Pflichtenzuständigkeit (BAG 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96 - AP
ArbGG 1979 § 3 Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 3 Nr. 1). Eines
förmlichen Wechsels auf Seiten einer der Parteien bedarf es nicht.
Es genügt, daß ein Dritter den Rechtsstreit an Stelle der in
den §§ 2, 2 a ArbGG genannten Prozeßpartei führt
(LAG Hamm 6. Januar 1997 - 9 Ta 172/96 - AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 3;
zustimmend GK-ArbGG/Wenzel Stand Dezember 2002 § 3 Rn. 11, 37).
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3. Ob die Vertretungsmacht nachgewiesen ist und ob der Vertretene die
Genehmigung des Vertrags verweigert hat bzw. diese als verweigert gilt
(§ 179 Abs. 1, § 177 BGB), ist vom Arbeitsgericht zu
prüfen. Es handelt sich um doppelrelevante Tatsachen.
Entsprechende Feststellungen hierzu schließen die
Zulässigkeit des Rechtswegs nicht aus, sondern führen ggf.
zur Unbegründetheit der Klage. Insofern muß die
Rechtsnachfolge in eine Parteistellung nach den
Zuständigkeitstatbeständen des § 2 ArbGG nicht
feststehen, sondern nur substantiiert vorgetragen werden
(GK-ArbGG/Wenzel Stand Dezember 2002 § 3 Rn. 47; Grunsky ArbGG 7.
Aufl. § 3 Rn. 7; aA Matthes in
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl.
§ 3 Rn. 4).
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III. Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung beruht auf den §§ 114, 121 ZPO.
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IV. Der Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.
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V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 GKG. Der
Streitwert im Bestimmungsverfahren beträgt 1/3 des
Hauptsachestreitwerts.
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Müller-Glöge Mikosch Linck