BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 13.1.2003, 5 AS 7/02
Rechtswegszuständigkeit
Leitsätze
Werden mit einer Klage Ansprüche sowohl aus eigenem als auch aus
abgetretenem Recht geltend gemacht, handelt es sich um zwei
Streitgegenstände.
Tenor
Als
zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Berlin bestimmt.
Gründe
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A. Die Parteien streiten über Rückforderungsansprüche wegen überzahlter Vergütung.
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Der Beklagte war Pfarrer der H Landeskirche. In der Zeit vom 1. Januar
1994 bis zum 31. März 1994 war er beurlaubt und beim Diakonischen
Werk e.V. als Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft
kirchlicher Entwicklungsdienst tätig. Im Anschluß daran
wurde er vom 1. April 1994 bis zum 31. März 1996 von seiner
Tätigkeit als Pfarrer ohne Fortzahlung der Bezüge
freigestellt, um das Verbindungsbüro des ökumenischen Rates
der Kirchen bei den Vereinten Nationen in New York zu leiten. Diese
Beurlaubung wurde in der Folgezeit bis zum 30. Juni 1996
verlängert. In dieser Zeit stand der Beklagte in einem
Anstellungsverhältnis zu dem Verein "Dienste in Übersee e.V.".
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Die Klägerin, die Evangelische Kirche in Deutschland, finanzierte
die Tätigkeit des Beklagten in New York, indem sie die
erforderlichen Zahlungen an die beiden Vereine vornahm, die ihrerseits
dem Beklagten Arbeitsentgelt und Aufwendungsersatz leisteten.
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Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde dieser Zahlungsweg in drei
Fällen nicht eingehalten. Im Januar 1994 sei zwar eine Zahlung in
Höhe von 25.000,00 DM unmittelbar an das Diakonische Werk e.V.
erfolgt, aus dem Zahlungsbeleg ergebe sich aber, daß die Zahlung
für den Beklagten bestimmt gewesen sei. 1995 habe der Beklagte von
ihr einen Vorschuß in Höhe von 28.903,21 DM erhalten, der
versehentlich nicht mit den laufenden Zahlungen verrechnet worden sei.
Im März 1996 habe er schließlich eine Überzahlung von
3.967,00 DM erhalten.
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Mit ihrer beim Landgericht Berlin erhobenen Klage verlangt die
Klägerin vom Beklagten die Zahlung von 29.588,57 Euro. Die
Klägerin hat ihr Klagebegehren zum einen auf ungerechtfertigte
Bereicherung (§ 812 BGB) sowie auf unerlaubte Handlung (§ 823
Abs. 2 iVm. §§ 246, 263 StGB) gestützt. Zum anderen hat
sie geltend gemacht, der Zahlungsanspruch ergebe sich aus den
Arbeitsverhältnissen zum Diakonischen Werk e.V. und zum Verein
"Dienste in Übersee e.V.". Deren Ansprüche auf
Rückzahlung des überzahlten Arbeitsentgelts und
Aufwendungsersatzes mache sie aus abgetretenem Recht geltend, nachdem
das Diakonische Werk e.V. am 18. Januar 2002 und der Verein "Dienste in
Übersee e.V." am 28. September 2001 mögliche
Gehaltsrückzahlungsansprüche gegen den Beklagten an sie
abgetreten haben.
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Das Landgericht Berlin hat am 7. Februar 2002 folgenden Beschluß verkündet:
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"1. Der Rechtsstreit wird insoweit abgetrennt, wie die Klägerin
Ansprüche aus abgetretenem Recht der ehemaligen Arbeitgeber des
Beklagten auf Grund der Abtretungserklärung vom 28. September 2001
(Dienste in Übersee e.V.) und der Abtretungserklärung vom 18.
Januar 2002 (Diakonisches Werk der EKD e.V.) geltend macht. Etwaige
Rückforderungsansprüche beruhen auf dem
Arbeitsverhältnis, so daß gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG
die Arbeitsgerichte zuständig sind.
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2. Der Rechtsstreit wird, soweit er abgetrennt wurde, an das zuständige Arbeitsgericht Berlin verwiesen."
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Mit Urteil vom 28. Februar 2002 hat das Landgericht Berlin die Klage,
soweit die geltend gemachten Ansprüche nicht abgetrennt wurden,
abgewiesen.
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Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluß vom 30. September 2002
die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und die Sache dem
Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt,
es liege ein einheitlicher Streitgegenstand vor, der nicht in
Ansprüche aus eigenem Recht und abgetretenem Recht aufteilbar sei.
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B. Die Voraussetzungen für die Durchführung des
Bestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
Zuständig ist das Arbeitsgericht Berlin.
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I. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten der
ordentlichen Gerichtsbarkeit und Arbeitsgerichten ist für die
Bestimmung des zuständigen Gerichts auch nach der seit 1. Januar
1998 geltenden Fassung des § 36 ZPO derjenige oberste Gerichtshof
des Bundes zuständig, der zuerst darum angegangen wird. § 17
a GVG steht dem nicht entgegen. Diese Bestimmung kann nicht
vollständig verhindern, daß es über die Bindungswirkung
rechtskräftiger Verweisungsbeschlüsse zum Streit kommt und
deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu
bearbeiten. Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
gibt eine geeignete Handhabe, den Streit über die
Rechtswegzuständigkeit schnellstmöglich zu beenden, wenn dies
zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der
Rechtssicherheit notwendig ist (vgl. Senat 22. Juli 1998 - 5 AS 17/98 -
AP ZPO § 36 Nr. 55 = EzA ZPO § 36 Nr. 28; 14. Dezember 1998 -
5 AS 8/98 - AP GVG § 17 a Nr. 38 = EzA ArbGG 1979 § 65 Nr. 4;
9. Juli 2002 - 5 AS 1/02 - nv.; 16. Juli 2002 - 5 AS 4/02 - nv.; BGH
26. Juli 2001 - X ARZ 132/01 - NJW 2001, 3633; BGH 13. November 2001 -
X ARZ 266/01 - NZA 2002, 637).
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II. Der rechtskräftige Verweisungsbeschluß des Landgerichts
Berlin bindet das Arbeitsgericht Berlin. Der Verweisungsbeschluß
vom 7. Februar 2002 ist wirksam. Der vom Landgericht Berlin
entschiedene Teil des Rechtsstreits und der abgetrennte, an das
Arbeitsgericht verwiesene Teil des Rechtsstreits betreffen
unterschiedliche Streitgegenstände. Streitgegenstand des vom
Landgericht Berlin entschiedenen Teils waren die von der Klägerin
geltend gemachten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
bzw. unerlaubter Handlung. Insoweit machte die Klägerin eigene
Ansprüche gegen den Beklagten geltend. Der abgetrennte und an das
Arbeitsgericht verwiesene Teil des Rechtsstreits betrifft
demgegenüber Ansprüche aus den Arbeitsverhältnissen des
Beklagten zum "Diakonischen Werk e.V." bzw. zu dem Verein "Dienste in
Übersee e.V." und damit einen anderen Sachverhalt. Die
Streitgegenstände einer Klage aus eigenem Recht und einer aus
abgetretenem Recht sind nicht identisch (BGH 19. September 1985 - VII
ZR 15/85 - NJW 1986, 1046; BGH 29. November 1990 - I ZR 45/89 - NJW
1991, 1683). Für den abgetrennten Teil ist somit das
Arbeitsgericht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und d ArbGG zuständig.
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Müller-Glöge Mikosch Linck