BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.1.2003, 4 AZR 84/02
Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit
Tenor
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Dezember 2001 - 18 (5) Sa 1081/01 -
aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Vergütung der Klägerin.
2
Die am 3. Mai 1958 geborene Klägerin, die 1978 eine
Berufsausbildung als Arzthelferin abgeschlossen hat, steht seit dem 26.
März 1979 als Verwaltungsangestellte im Versorgungsamt D in den
Diensten des beklagten Landes. Seit dem 1. Dezember 1985 bezieht sie
eine Vergütung nach VergGr. VI b BAT. Auf das
Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.
3
Zunächst wurde die Klägerin als Zuarbeiterin in der
Rentengruppe 9 des Versorgungsamts eingesetzt. In der Zeit von Mai 1994
bis Mai 1996 nahm die Klägerin mit Erfolg an einer
Fortbildungsmaßnahme teil, die inhaltlich abgestellt war auf den
künftigen Einsatz in Tätigkeiten des mittleren Dienstes.
4
Vom 14. August 1996 bis zum 27. April 1999 wurde die Klägerin auf
Grund mehrerer Übertragungsanordnungen jeweils vorübergehend
als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3
(Schwerbehindertenrecht) eingesetzt, und zwar zunächst auf Grund
der Verfügung vom 14. August 1996 bis zum 31. Juli 1997 zur
Einarbeitung unter Aufsicht und Anleitung und danach unter Zahlung der
persönlichen Zulage gem. § 24 Abs. 1 BAT. Zu diesen
Übertragungen teilte das Versorgungsamt der Klägerin ua. mit:
5
Im Schreiben vom 23. Juli 1997:
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"Hiermit übertrage ich Ihnen mit Wirkung ab 1. August 1997 unter
dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Tätigkeit einer
Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 -
Schwerbehindertenrecht - vorübergehend gem. § 24 Abs. 1 BAT
bis zur endgültigen Besetzung des Sachbearbeiterdienstpostens,
längstens jedoch bis zum 31. März 1998."
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Im Schreiben vom 19. März 1998:
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"Hiermit übertrage ich Ihnen weiterhin, längstens jedoch bis
zum 31. August 1998 - unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
vertretungsweise gem. § 24 Abs. 1 BAT die höherwertigen
Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung
3 - Schwerbehindertenrecht."
9
Mit Schreiben vom 21. August 1998:
10
"Hiermit übertrage ich Ihnen weiterhin - längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 1998 - unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
vertretungsweise gem. § 24 Abs. 1 BAT die höherwertigen
Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung
3 - Schwerbehindertenrecht."
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Im Schreiben vom 9. Dezember 1998:
12
"Hiermit übertrage ich Ihnen weiterhin - längstens jedoch bis
zum 30. Juni 1999 - unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
vertretungsweise gem. § 24 Abs. 1 BAT die höherwertigen
Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung
3 - Schwerbehindertenrecht."
13
Vor der ersten dieser Übertragungen hat das beklagte Land mit
Schreiben vom 18. Juli 1997 die Zustimmung des Personalrats zur
vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit "für die
Dauer der Ausbildung der Regierungsinspektor-Anwärterin S"
beantragt und erhalten. In den Planstellenüberwachungslisten der
Haushaltsjahre 1997 und 1998 ist hinsichtlich der Klägerin
vermerkt: "Seit dem 1. August 1997 Zulage gem. § 24, 1 nach V c, 1
a für Ass. Anw. P".
14
Vom 28. April 1999 bis zum 31. Dezember 2000 wurde die Klägerin
auf Grund mehrerer Übertragungen des Versorgungsamtes in der
Abteilung 4 (BErzGG) eingesetzt. Zu den Übertragungen teilte das
Versorgungsamt der Klägerin ua. mit:
15
Im Schreiben vom 28. April 1999:
16
"Hiermit übertrage ich Ihnen mit sofortiger Wirkung unter dem
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die den Merkmalen der VergGr. V c
- Fallgr. 1 a - des Teils I der Anlage 1 a zum BAT entsprechende
Tätigkeit einer Bearbeiterin des mittleren Dienstes in der
Abteilung 4 - BErzGG - vertretungsweise gem. § 24 Abs. 2 BAT."
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Im Schreiben vom 30. Juni 1999:
18
"Hiermit übertrage ich Ihnen weiterhin - längstens jedoch bis
zum 30. September 1999 - unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs vertretungsweise gem. § 24 Abs. 2 BAT die
höherwertigen Aufgaben ..."
19
Im Schreiben vom 30. September 1999:
20
"Hiermit übertrage ich Ihnen weiterhin - längstens jedoch bis
zum 31. Dezember 1999 - unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs
vertretungsweise gem. § 24 Abs. 2 BAT ..."
21
Im Schreiben vom 22. Dezember 1999:
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"Hiermit übertrage ich Ihnen ab 1. Januar 2000 für die Dauer
der Vertretung des Angestellten B für die Zeit der Abordnung des
ROI W - längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2000 - unter dem
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs ... vorübergehend gem.
§ 24 Abs. 2 BAT die höherwertigen Aufgaben einer
Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 4 -
Bundeserziehungsgeldgesetz -."
23
Nach der Verkündung des obsiegenden Urteils des Arbeitsgerichts
vom 24. Januar 2001 setzte das Versorgungsamt die Klägerin mit
Schreiben vom 16. März 2001 unter Vorbehalt der Rechtskraft des
Urteils als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3
(Schwerbehindertenrecht) ein.
24
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vorrangig die Vergütung
nach VergGr. V b BAT ab dem 1. August 2000. Sie hat die Auffassung
vertreten, seit dem 1. August 1997 sei sie auf Dauer in die VergGr. V c
Fallgr. 1 a BAT/BL und nach Ablauf der Bewährungszeit ab 1. August
2000 in die VergGr. V b Fallgr. 1 c BAT/BL eingruppiert. Die Berufung
des beklagten Landes auf das Vorliegen der Voraussetzungen des §
24 Abs. 1 und 2 BAT sei rechtsmißbräuchlich, da sie seit dem
1. August 1997 ununterbrochen mit Tätigkeiten einer
Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes beschäftigt worden sei.
Ihr vorübergehender Einsatz auf einem Arbeitsplatz mit
höherwertigen Tätigkeiten sei insgesamt sieben Mal nahtlos
verlängert worden. Ein sachlicher Grund für die
verfügten vorübergehenden Übertragungen
höherwertiger Tätigkeiten liege nicht vor. Es handele sich
nicht um Vertretungstätigkeiten, sondern um Daueraufgaben. Es
bestehe ständiger Vertretungsbedarf.
25
Die Klägerin hat beantragt
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1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an sie
seit dem 1. August 2000 eine Vergütung nach VergGr. V b BAT zu
zahlen,
27
2. hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, an sie seit dem 1. August 1997 eine Vergütung nach VergGr. V
c BAT zu zahlen,
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3. hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, an sie seit dem 1. April 1998 eine Vergütung nach VergGr. V c
BAT zu zahlen,
29
4. hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, an sie seit dem 1. September 1998 eine Vergütung nach VergGr.
V c BAT zu zahlen,
30
5. hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, an sie seit dem 1. Januar 1999 eine Vergütung nach VergGr. V
c BAT zu zahlen,
31
6. hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, an sie seit dem 1. Juli 1999 eine Vergütung nach VergGr. V c
BAT zu zahlen,
32
7. hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, an sie seit dem 1. Oktober 1999 eine Vergütung nach VergGr. V
c BAT zu zahlen,
33
8. hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, an sie seit dem 1. Januar 2000 eine Vergütung nach VergGr. V
c BAT zu zahlen,
34
9. hilfsweise festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet
ist, an sie über den 31. Dezember 2000 hinaus eine Vergütung
nach VergGr. V c BAT zu zahlen und einen entsprechenden Arbeitsplatz
zur Verfügung zu stellen.
35
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die
Meinung vertreten, die Übertragung der höherwertigen
Tätigkeit sei jeweils vorübergehend erfolgt. Die
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 2 BAT seien bei jeder
Übertragung gegeben gewesen. Zu den vertretungsweisen
Einsätzen der Klägerin sei es gekommen, weil entsprechender
Bedarf bestanden habe und noch bestehe. Die befristeten
Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten seien daher der
Personalnot gehorchend und bedingt durch eine eindeutige Zunahme der
Sonderurlaubsfälle und Teilzeitregelungen auf Grund
beamtenrechtlicher und tarifvertraglicher Regelungen,
Frauenförderprogrammen und familienfreundlicher Verfahrensweisen
erfolgt. Keinesfalls sei die Klägerin mit Daueraufgaben betraut
gewesen. Für jede verfügte Übertragung habe sowohl ein
sachlicher Grund für die Übertragung und für die Dauer
der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit bestanden.
So seien die Freihaltung einer Stelle während der Ausbildung eines
hierfür vorgesehenen Beamten und auch die Vertretung eines
Angestellten im Krankheitsfall und während der Abordnung als
sachliche Gründe iSd. § 24 BAT anerkannt. Es liege kein
Dauervertretungsbedarf vor.
36
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land
die Klageabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
37
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Der als
Eingruppierungsfeststellungsklage zulässigen Klage kann mit der
vom Landesarbeitsgericht gegeben Begründung nicht stattgegeben
werden. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden. Die Sache
ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
38
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft
arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag
(BAT) Anwendung.
39
2. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT setzt die von der
Klägerin erstrebte Eingruppierung voraus, daß in ihrer
Gesamtarbeitszeit zeitlich mindestens zur Hälfte
Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich genommen die
Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr in
Anspruch genommenen Vergütungsgruppe erfüllen. Dabei kommt es
auf die von der Klägerin nicht nur vorübergehend
auszuübende Tätigkeit an (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT).
40
Die der Klägerin übertragene Sachbearbeitertätigkeit
entspricht den Anforderungen der VergGr. V c Fallgr. 1 a des
Allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT. Diese Bewertung ist zwischen
den Parteien nicht umstritten. Dies war entsprechend den
Grundsätzen zur Überprüfung einer Eingruppierung bei
korrigierender Rückgruppierung (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR
62/99 - BAGE 93, 340 ff., 356 f.) zugrunde zu legen.
41
3. Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, daß schon die
Verfügungen vom 23. Juli 1997, 19. März 1998, 21. August 1998
und 9. Dezember 1998 nicht durch einen von § 24 Abs. 1 BAT
geforderten sachlichen Grund gedeckt seien. Zwar könne im
Einzelfall auch die Freihaltung einer Stelle für einen sich noch
in Ausbildung befindlichen Beamtenanwärter sachlich gerechtfertigt
sein. Bei der generellen Handhabung durch das beklagte Land handele es
sich aber bei dem Einsatz eines Angestellten auf der für einen
Beamtenanwärter freigehaltenen Stelle um Daueraufgaben. Ein
solches Vorgehen lasse nicht erkennen, daß bei der
Übertragung die wesentlichen Umstände des Falles unter
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes abgewogen und die
beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden seien,
weil das beklagte Land nicht annähernd vergleichbare Anstrengungen
zur Förderung des beruflichen Fortkommens seiner Angestellten
unternehme wie für die Beamten. Das hält der Revision nicht
stand.
42
4. Bei seiner rechtlichen Prüfung, ob es rechtens war, diese
höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zu
übertragen, ist das Landesarbeitsgericht - auch - von dem
damaligen Stand der Rechtsprechung des Senats ausgegangen. Danach galt
eine vorübergehend übertragene Tätigkeit als auf Dauer
übertragen, wenn die Gestaltungsmöglichkeit des § 24 BAT
rechtsmißbräuchlich verwendet worden sei.
Rechtsmißbrauch lag nach dieser Rechtsprechung vor, wenn die
vorübergehende Übertragung nicht durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt sei (5. Juli 1967 - 4 AZR 162/66 - und 11. Oktober 1967
- 4 AZR 448/66 - AP TVG § 1 Tarifverträge: BAVAV Nrn. 10, 11;
25. Oktober 1967 - 4 AZR 12/67 - AP BAT § 24 Nr. 1; 5. September
1973 - 4 AZR 549/72 - AP BAT § 24 Nr. 2). Fehle es an einer
sachlichen Rechtfertigung, sei der Angestellte vom Beginn der
Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an so zu
behandeln, als sei ihm diese auf Dauer zugewiesen (10. Februar 1988 - 4
AZR 585/87 - AP BAT § 24 Nr. 15 mwN; 16. Januar 1991 - 4 AZR
301/90 - BAGE 67, 59; 26. März 1997 - 4 AZR 604/95 - ZTR 1997,
413). Es bestehe aber hinsichtlich der tatsächlichen
Rechtfertigung ein verhältnismäßig großer
Beurteilungsspielraum sowohl des Arbeitgebers als auch der
Tatsacheninstanz (15. Februar 1984 - 4 AZR 595/82 - AP BAT § 24
Nr. 8).
43
5. Diese Rechtsprechung zur Rechtsmißbrauchskontrolle bei der
Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit für einen
vorübergehenden Zeitraum hat der Senat nach nochmaliger
Prüfung in mehreren Entscheidungen vom 17. April 2002 aufgegeben.
Vielmehr muß der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung, ob er kraft
seines Direktionsrechts die Übertragung der höherwertigen
Tätigkeit nur vorübergehend vornimmt, entsprechend § 315
BGB billiges Ermessen walten lassen. Der Senat hat diese
Rechtsprechungsänderung und die Grundsätze für die
Ermessensprüfung bei der Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit nach § 24 BAT in der Entscheidung in der Sache - 4
AZR 174/01 - (AP BAT § 24 Nr. 23, auch zur Veröffentlichung
in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) ausführlich begründet.
Darauf nimmt er Bezug.
44
a) Danach ist bei der "vorübergehenden Ausübung einer
höherwertigen Tätigkeit" nach § 24 BAT zu unterscheiden
zwischen einer "vorübergehenden" Übertragung nach § 24
Abs. 1 BAT und der "vertretungsweisen" Übertragung der
Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT. Letztere bildet einen
speziell geregelten Sonderfall der vorübergehenden
(interimistischen) Ausübung einer höherwertigen
Tätigkeit.
45
aa) Um eine Vertretung iSv. § 24 Abs. 2 BAT handelt es sich nur
dann, wenn der eigentliche Arbeitsplatzinhaber vorübergehend die
ihm dauernd übertragene Tätigkeit nicht wahrnimmt
(Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand März 2002 § 24
Rn. 53). Die Billigkeit einer vertretungsweisen Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT folgt schon
aus dem Übertragungsgrund. Denn nach Rückkehr des vertretenen
Arbeitnehmers auf seinen Arbeitsplatz besteht kein Bedürfnis
für die Beschäftigung des Vertreters auf diesem Arbeitsplatz.
Die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit für die Zeit der Verhinderung des Vertretenen
entspricht daher regelmäßig billigem Ermessen (Senat 17.
April 2002 - 4 AZR 174/01 - aaO).
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bb) Ist die Stelle, auf der der Angestellte - vorübergehend -
beschäftigt wird, noch nicht besetzt, weil sie zB für einen
Beamten freigehalten wird, liegt kein Vertretungsfall, sondern eine
vorübergehend auszuübende Tätigkeit iSd. § 24 Abs.
1 BAT vor (Senat 25. Oktober 1967 - 4 AZR 12/67 - AP BAT § 24 Nr.
1). Daher ist vom Arbeitgeber kein Kausalzusammenhang zwischen der
Tätigkeit des Angestellten, der vorübergehend eingesetzt
worden ist, und der nach dem Zugang vom Beamtenanwärter zu
erbringenden Tätigkeit darzulegen. Zu prüfen ist die
Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestellten zu der
freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung. Hierzu hat
der Arbeitgeber vorzutragen. Die Zuordnung des vorübergehenden
Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle zum Zeitpunkt
der Übertragungsverfügung ist zB dann nicht schlüssig
dargelegt, wenn der Arbeitgeber die vorübergehenden
Übertragungen auf mehrere vollbeschäftigte Angestellte
für dieselbe Zeit mit dem Freihalten der Stelle für denselben
zugehenden Beamtenanwärter begründet. Die generelle
Entscheidung des beklagten Landes, bestimmte Stellen nur mit Beamten zu
besetzen und sie daher bis zum Zugang von Beamtenanwärtern
freizuhalten, ist grundsätzlich hinzunehmen. Für eine solche
Organisationsentscheidung kann es plausible Gründe geben wie zB
die leichtere Versetzbarkeit von Beamten im Vergleich zu Angestellten,
die häufig gegebene vielseitigere Einsetzbarkeit von Beamten, zB
auf Grund einer breiteren Ausbildung, oder auch die Verfügbarkeit
von Beamten im Falle eines Streiks. Diese Entscheidung schränkt
letztlich die Ermessensentscheidung der einzelnen Versorgungsämter
bei der Disposition über die Stellen ein. Es muß aber
nachvollziehbar dargelegt sein, daß eine solche Entscheidung
getroffen worden ist. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß im
Einzelfall die Organisationsentscheidung rechtsmißbräuchlich
ist. Dafür muß der Angestellte Gründe vortragen. Wird
der vorübergehende Einsatz des Angestellten auf einer für
einen zugehenden Beamtenanwärter freizuhaltenden Stelle nicht mit
einer generellen Organisationsentscheidung begründet, ist zu
prüfen, ob die Einzelentscheidung, die Stelle nur mit einem
Beamten dauerhaft zu besetzen, billigem Ermessen iSv. § 315 BGB
entspricht. Der Arbeitgeber muß also seine Interessen offenlegen,
die Stelle für einen Beamten freihalten zu wollen. Diese sind
gegenüber dem Interesse des Angestellten, die ihm nur
vorübergehend übertragene Tätigkeit dauerhaft
auszuüben, abzuwägen.
47
b) Ist bei nur einer dieser mehreren interimistischen
Übertragungen billiges Ermessen hinsichtlich dessen, daß die
Übertragung nicht auf Dauer erfolgte, nicht gewahrt, so kann dies
zur Folge haben, daß diese Übertragung kraft richterlicher
Entscheidung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB als auf Dauer
erfolgt anzusehen ist. Ob die zeitlich nachfolgenden interimistischen
Übertragungen derselben oder einer gleichermaßen
höherwertigen Tätigkeit ihrerseits billigem Ermessen
entsprechen, ist rechtlich unerheblich, wenn die vorherige
Übertragung als auf Dauer erfolgt anzusehen ist (Senat 17. April
2002 - 4 AZR 174/01 - aaO).
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6. Nach diesen Grundsätzen kann auf der Grundlage der
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend
entschieden werden, ob die ersten Übertragungen in dem Zeitraum
vom 1. August 1997 bis zum 27. April 1999 billigem Ermessen entsprechen.
49
a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erweist sich die
Vorläufigkeit der Übertragung nicht schon deshalb als
unwirksam, weil das beklagte Land generell für die in der
Ausbildung stehenden Beamtenanwärter Stellen freihält.
Dadurch wird der einzelne vorübergehende Einsatz eines
Angestellten auf einer für einen Beamtenanwärter
freigehaltenen Stelle nicht zu einer Daueraufgabe, die nach billigem
Ermessen eine vorübergehende Übertragung unzulässig
macht. Andernfalls wäre es dem beklagten Land verwehrt, für
die in Ausbildung befindlichen Beamtenanwärter Stellen vorzuhalten.
50
b) Die Unbilligkeit der vorübergehenden Übertragung der
höherwertigen Tätigkeit an die Klägerin ergibt sich auch
nicht aus dem vom Landesarbeitsgericht angeführten Gesichtspunkt,
daß das beklagte Land für die zum Einsatz im mittleren
Dienst fortgebildeten Angestellten keine vergleichbaren Anstrengungen
für einen dauerhaften Einsatz unternehme wie für die
Beamtenanwärter und damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
verstoße. Bei dieser generalisierenden Bewertung wird verkannt,
daß die Beamtenanwärter nach erfolgreicher Ausbildung
entsprechend eingesetzt werden müssen und es somit sachgerecht
erscheint, die dafür erforderlichen Dauerstellen freizuhalten. Die
Interessenlage hinsichtlich der Angestellten im einfachen Dienst, denen
die Möglichkeit gegeben wird, sich für den Einsatz im
mittleren Dienst fortzubilden, ist anders. Es ist nicht unbillig, wenn
das beklagte Land den Angestellten nach der Fortbildung für den
Einsatz im mittleren Dienst zunächst durch zeitlich befristete
Übertragungen entsprechend höherwertiger Tätigkeiten die
Möglichkeit der Bewährung für eine dauerhafte
Übertragung einer Tätigkeit im höheren Dienst gibt.
Entscheidend ist deshalb, ob die konkrete interimistische
Übertragung der höherwertigen Tätigkeit billigem
Ermessen entspricht, wobei generelle Organisationsentscheidungen des
beklagten Landes ebenso zu berücksichtigen sind wie die besonderen
Interessen im konkreten Fall.
51
c) Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt kann
diese konkrete Interessenabwägung für den Einzelfall nicht
abschließend vorgenommen werden. Vielmehr haben die Parteien
streitig dazu vorgetragen, ob und ggf. für welchen
Beamtenanwärter der der Klägerin vorübergehend
übertragene Arbeitsplatz freigehalten werden sollte. Das beklagte
Land hat insoweit unter Bezugnahme auf die
Personalstellenüberwachungsliste behauptet, daß der
Arbeitsplatz für den zugehenden Anwärter P freigehalten
werden sollte. Die Klägerin hat das nachdrücklich und
substantiiert bestritten und insoweit ua. darauf hingewiesen, daß
sich diese Zuordnung nicht aus den Übertragungsverfügungen
ergebe, daß die Zeiträume der vorübergehenden
Übertragungen und der Ausbildung des Anwärters P nicht
übereinstimmten und daß in dem Zustimmungsantrag des
Versorgungsamtes an den Personalrat ebenso wie in den gleichlautenden
Schreiben an die Schwerbehindertenvertretung die vorübergehende
Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an die
Klägerin mit der Ausbildungsdauer der Anwärterin S
begründet worden sei. Das Landesarbeitsgericht hat es - von seiner
Begründung ausgehend konsequent - ausdrücklich dahinstehen
lassen, ob und ggf. für wen im Zeitpunkt der Übertragung vom
23. Juli 1997 der von der Klägerin vorübergehend eingenommene
Arbeitsplatz freigehalten werden sollte. Dies wird das
Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung des ergänzenden
Vorbringens der Parteien zu klären haben und nach den oben
dargelegten Grundsätzen zu entscheiden haben, ob die
Übertragungsanordnungen für den Zeitraum vom 1. August 1997
bis zum 27. April 1999 billigem Ermessen entsprachen. Wenn das der Fall
ist, wird das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der nachfolgenden
interimistischen Übertragungen zu prüfen haben, dh.
zunächst die Übertragung vom 28. April 1999 und deren
Verlängerungen durch die Anordnungen vom 30. Juni 1999 und vom 30.
September 1999 sowie die letzte Übertragungsanordnung vom 22.
Dezember 1999. Hinsichtlich der Verfügung vom 28. April 1999 hat
das Landesarbeitsgericht angenommen, daß diese nicht den
tariflichen Anforderungen des § 24 Abs. 2 BAT entspreche. Dem
Inhalt der Verfügung lasse sich die vorübergehende Natur der
Übertragung nicht entnehmen. Die Übertragungsverfügung
enthalte keine ausdrückliche Befristung der Vertretung und die
Dauer der Vertretung lasse sich auch nicht aus der Sache heraus
feststellen. Der Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs sei als
Zeitbestimmung zu unbestimmt. Damit kann nach den oben genannten
Grundsätzen der Verstoß gegen billiges Ermessen nicht
begründet werden.
52
Schliemann Friedrich Wolter
53
Kiefer Seifner