BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.2.2003, 4 AZR 708/01
Feststellungsinteresse ausschließlich für die Vergangenheit
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 6. November 2001 - 3 Sa
318/01 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die
Klage als unzulässig abgewiesen wird.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der
Klägerin für die Zeit vom 15. November 1996 bis zum 31.
Oktober 2000.
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Der am 1. November 1954 geborenen Klägerin wurde nach ihrem
Studium an der Pädagogischen Hochschule Berlin im Jahre 1979 "der
akademische Grad eines Diplompädagogen" zuerkannt. In der
Folgezeit war sie in verschiedenen Funktionen bei mehreren Arbeitgebern
im öffentlichen Dienst in der Sozialarbeit tätig. Am 1.
März 1983 wurde sie vom Beklagten als Sozialarbeiterin
eingestellt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien richtet
sich das Arbeitsverhältnis ua. nach den Bestimmungen des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) mit den zusätzlich
abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung
sowie den an ihre Stelle tretenden Tarifverträgen. In § 5 des
Arbeitsvertrages wurde bestimmt, daß die Klägerin "nach
§ 22 BAT in die Vergütungsgruppe V b eingereiht" wird.
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Im Jahre 1995 nahm der Beklagte eine Organisationsänderung seiner
Verwaltung vor. Es wurde eine Fachbereichsstruktur eingeführt. Den
Fachbereichen wurden jeweils Fachdienste nachgeordnet. Im Zusammenhang
mit dieser Neugliederung wurde die bis dahin im Arbeitsbereich
"Erziehungshilfen" beschäftigte Klägerin mit Wirkung vom 1.
November 1995 zur Leiterin des Fachdienstes Soziale Dienste bestellt.
Im Änderungsvertrag vom 13. November 1995 vereinbarten die
Parteien wegen dieser Änderung der Tätigkeit der
Klägerin ihre Eingruppierung "mit Wirkung vom 01.11.1995 in die
Vergütungsgruppe III Fallgruppe 6 BAT".
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Mit Wirkung vom 15. Oktober 1996 wurden dem Fachdienst Soziale Dienste
weitere vier Bereiche zugeordnet. Der Klägerin sind nunmehr rund
70 Mitarbeiter unterstellt. Im Hinblick auf diese
Organisationsänderung beantragte die Klägerin am 15. November
1996 ihre Eingruppierung "mit sofortiger Wirkung in die
Vergütungsgruppe BAT II Fallgr. 1 b der Allgemeinen
Vergütungsordnung". Die Fachbereichsleitung entschied am 20.
Januar 1997, daß die Klägerin "ab 15.11.96 bis zur
Entscheidung über ihren Eingruppierungsantrag im Rahmen der
Bewertung bzw. Eingruppierung aller Fachdienstleitungen in
sinngemäßer Anwendung eine persönliche Zulage nach
§ 24 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen BAT II und
BAT III" erhalten solle. Diese Zulage wurde zusagegemäß vom
Beklagten an die Klägerin gezahlt. Mit Schreiben vom 9. März
1999 teilte der Beklagte der Klägerin mit, ihrem Antrag könne
nicht entsprochen werden, da die "tariflich erforderlichen
Tätigkeitsmerkmale" auf ihrem Arbeitsplatz nicht erfüllt
seien. Ihre Fachbereichsleitung habe entschieden, daß sie in
VergGr. III Fallgr. 6 BAT eingruppiert sei. Diese Eingruppierung sehe
den fünfjährigen Bewährungsaufstieg nach VergGr. II
Fallgr. 2 BAT vor. Ihre Höhergruppierung im Rahmen dieses
Bewährungsaufstiegs sei daher zum 1. November 2000 möglich.
Bis dahin erhalte sie weiterhin eine widerrufliche Zulage in Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen den VergGr. III und II BAT. Diese
Zulage erhielt die Klägerin bis zum 31. Oktober 2000.
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Mit ihrer am 26. Juli 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin die
Feststellung der Verpflichtung des Beklagten erstrebt, sie ab 15.
November 1996 nach der VergGr. II BAT/VKA zu bezahlen. Nachdem die
Parteien in der Revisionsinstanz übereinstimmend vorgetragen
hatten, die Klägerin erhalte auf Grund Bewährungsaufstiegs
seit dem 1. November 2000 vom Beklagten Vergütung nach VergGr. II
BAT, hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag mit
stillschweigender Zustimmung des Beklagten auf die Zeit bis zum 31.
Oktober 2000 beschränkt.
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Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Tätigkeit nach der
Verwaltungsstrukturreform sei eingruppierungsrechtlich nicht klar
zuzuordnen. Der Schwerpunkt ihrer Aufgaben liege jedoch im Allgemeinen
Teil der Anlage 1 a zum BAT. Ihre Tätigkeit erfülle die
Anforderungen der VergGr. II Fallgr. 1 b des Allgemeinen Teils der
Anlage 1 a zum BAT/VKA. Dies hat die Klägerin näher
begründet.
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Die Klägerin hat beantragt
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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die
Klägerin mit Wirkung vom 15. November 1996 nach der VergGr. II
BAT/VKA zu bezahlen und die nachzuzahlenden Beträge seit
Rechtshängigkeit mit 5 % über den allgemeinen Diskontsatz der
EZB zu verzinsen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen,
entgegen der Auffassung der Klägerin seien die
Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages für Angestellte im
Sozial- und Erziehungsdienst für die Eingruppierung der
Klägerin einschlägig. Die Klägerin sei danach in VergGr.
III (Fallgr. 6) BAT/VKA mit Bewährungsaufstieg nach fünf
Jahren in VergGr. II BAT/VKA einzustufen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin
für die Zeit bis zum 31. Oktober 2000 die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
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I. Ihre nunmehr nur noch vergangenheitsbezogene Feststellungsklage ist unzulässig.
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1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Klage auf Feststellung des
Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur
zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse hat, das
Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald
feststellen zu lassen. Wird die Klage auf Feststellung eines
vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur dann
zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen
für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben (ständige
Rechtsprechung des BAG, zB 19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00 - BAGE 98, 76,
80, 81 = AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr.
73). Für eine Feststellungsklage, die ursprünglich auf ein
gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet war, gilt nichts
anderes (BAG 21. September 1993 - 9 AZR 580/90 - BAGE 74, 201, 202 = AP
ZPO 1977 § 256 Nr. 22 = EzA ZPO § 256 Nr. 38). Wird diese
infolge Zeitablaufs und Änderung tatsächlicher Umstände
nur für einen vergangenen Zeitraum fortgeführt, bedarf es der
Ableitung konkreter gegenwärtiger oder zukünftiger
Rechtsfolgen aus der erstrebten Feststellung (BAG 21. September 1993 -
9 AZR 580/90 - aaO).
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Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO ist als
Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch in der
Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat das Gericht
den Sachverhalt nicht von Amts wegen zu untersuchen, sondern der
Kläger hat die erforderlichen Tatsachen darzulegen und ggf. zu
beweisen (ständige Rechtsprechung des BAG, zB 23. April 1997 - 5
AZR 727/95 - BAGE 85, 347, 349, 350 = AP ZPO 1977 § 256 Nr. 40 =
EzA ZPO § 256 Nr. 47). Fehlt es am hinreichenden
Feststellungsinteresse, so ist die Klage als unzulässig
abzuweisen; die Erstellung bloßer Gutachten ist nicht Aufgabe der
Gerichte (BAG 23. April 1997 - 5 AZR 727/95 - BAGE 85, 347, 350 = aaO).
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2. Im Streitfall fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse der
Klägerin an der erstrebten Feststellung, der Beklagte sei ihr
gegenüber zur Zahlung von Vergütung nach VergGr. II BAT
für die Zeit vom 15. November 1996 bis 31. Oktober 2000
verpflichtet (gewesen).
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Die Klage war zwar ursprünglich auf eine gegenwartsbezogene
Feststellung zur Zahlung von Vergütung nach VergGr. II BAT
gerichtet. Die Klägerin ist jedoch schon seit dem 1. November 2000
- also noch vor Abschluß des ersten Rechtszuges - in der VergGr.
II BAT eingruppiert und wird von dem Beklagten nach dieser
vergütet. Aus der zwischen den Parteien noch streitigen
Eingruppierung in der Zeit vom 15. November 1996 bis 31. Oktober 2000
leitet die Klägerin keine Vergütungsansprüche ab. Denn
sie hat während dieses Zeitraums stets die Zulage in Höhe des
Differenzbetrages zwischen der ihr damals vom Beklagten zugestandenen
Vergütung nach VergGr. III BAT und der VergGr. II BAT erhalten.
Insoweit kann ihr bei diesem Sachverhalt durch ein obsiegendes Urteil
für ihre Vergütung im vorgenannten Zeitraum, um die es bei
der Eingruppierungsfeststellungsklage geht, kein gegenwärtiger
rechtlicher Vorteil erwachsen (vgl. Senat 25. Januar 1984 - 4 AZR
628/82 - BAGE 45, 57 = AP TVArb Bundespost § 10 Nr. 1).
Anhaltspunkte dafür, daß über die Höhe der der
Klägerin zustehenden und gewährten Vergütung in dem hier
interessierenden Zeitraum noch einmal Streit zwischen den Parteien
entstehen könnte oder andere gegenwärtige oder
zukünftige Rechtsfolgen aus der erstrebten Feststellung abgeleitet
werden könnten, sind von der Klägerin nicht vorgetragen und
auch nicht ersichtlich. Eine Senatsentscheidung in diesem Rechtsstreit
hätte lediglich die Bedeutung eines Gutachtens. Das Bedürfnis
nach der gutachterlichen Beurteilung einer die Parteien
interessierenden Rechtsfrage kann ein entsprechendes
Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO jedoch nicht
begründen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Schliemann Friedrich Wolter
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Jürgens Gotsche