BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.2.2003, 4 AZR 11/02
Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - Kürzung von Ansprüchen
Leitsätze
1. Eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf Arbeitsrechtsregelungen
für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im
Rheinland in deren "jeweils geltenden Fassung" enthält zwingend
die Verweisung auf das Kirchengesetz über das Verfahren zur
Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen
Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) (juris: EvKiArbRRG WF
2000).
2. Mit dieser Vereinbarung ist auch eine vom Normgeber der
Arbeitsrechtsregelung nach Maßgabe des ARRG beschlossene
detaillierte einrichtungsspezifische Regelung in Bezug genommen, deren
Wirksamkeit nach dem Willen des Normgebers ihre Übernahme durch
eine für die Einrichtung abzuschließende Dienstvereinbarung
voraussetzt.
Tenor
1.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. November 2001 - 10 Sa
1037/01 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Gehalts
für Dezember 2000 in Anspruch. Dabei geht der Streit der Parteien
darum, ob die Beklagte von diesem Gehalt jeweils 30 % des mit dem
Juli-Gehalt gezahlten Urlaubsgeldes und der mit dem Novembergehalt
gezahlten Zuwendung für das Jahr 2000 einbehalten durfte.
2
Die am 12. Juni 1971 geborene Klägerin steht seit 1. Oktober 1995
als Krankenschwester in den Diensten der Beklagten. Die Beklagte ist
eine Einrichtung der evangelischen Kirche und betreibt in der
Rechtsform einer gGmbH mehrere Krankenanstalten im Ruhrgebiet, darunter
auch das J Krankenhaus in O, in dem die Klägerin beschäftigt
ist. Die Beklagte ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen
Kirche im Rheinland e.V.
3
Im Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 1995 haben die Parteien unter Ziff. 5 vereinbart:
4
Die Dienst- und Hausordnungen der Krankenanstalten sind Vertragsbestandteil.
5
Von Frau ... wird - wie von allen Mitarbeitern des Hauses - erwartet,
daß sie in ihrem dienstlichen und außerdienstlichen
Verhalten den Erfordernissen Rechnung trägt, die sich aus dem
kirchlichen und gemeinnützigen Charakter des Krankenhauses ergeben.
6
Vertragsinhalt sind gemäß den Notverordnungen zum
Dienstrecht der kirchlichen Angestellten in der jeweils geltenden
Fassung die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages und der
anderen für den öffentlichen Dienst im Lande
Nordrhein-Westfalen geschlossenen Tarifverträge in der für
die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland
jeweils geltenden Fassung.
...
7
Das für die Evangelische Kirche im Rheinland geltende
"Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der
Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst
(Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG)" vom 19. Januar 1979 idF vom 14.
Januar 2000 bestimmt, daß eine paritätisch besetzte
Arbeitsrechtliche Kommission auf Grund von Vorlagen der in ihr
vertretenen Landeskirchen, Diakonischen Werke und Vereinigungen von
Mitarbeitern oder auf Grund eigenen Beschlusses Arbeitsrechtsregelungen
zu erarbeiten hat, die den Inhalt, die Begründung und die
Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen (§ 11, § 2
Abs. 2). Nach § 3 Abs. 1 ARRG sind diese Arbeitsrechtsregelungen
"verbindlich und wirken normativ". In § 12 ARRG ist das Verfahren
der Behandlung von Einwendungen gegen von der Arbeitsrechtlichen
Kommission beschlossene Arbeitsrechtsregelungen geregelt. In diesem
Zusammenhang bestimmt § 12 Abs. 2 ARRG in den Sätzen 2 bis 4:
8
Werden Einwendungen erhoben, erlangt die gesamte Arbeitsrechtsregelung
keine Verbindlichkeit. Die zuständigen Stellen werden von der
Arbeitsrechtlichen Kommission entsprechend unterrichtet. Die
Arbeitsrechtliche Kommission hat in der auf den Zugang der Einwendungen
folgenden Sitzung über die gesamte Materie der
Arbeitsrechtsregelung erneut zu beraten.
9
Einwendungen gegen Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission
nach § 12 Abs. 2 ARRG können nach § 12 Abs. 3 Satz 1
ARRG bei der nach § 13 ARRG gebildeten Schiedskommission erhoben
werden. In § 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 ARRG ist dazu bestimmt:
10
"Die Schiedskommission entscheidet endgültig. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
11
Bei der Beklagten richtet sich die Arbeitnehmervertretung nach dem
"Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen
Kirche in Deutschland (Mitarbeitervertretungsgesetz - MVG)" vom 6.
November 1992 idF vom 5. November 1998. § 36 Abs. 1 MVG-EKD, der
nach dem Kirchengesetz über die Bildung von
Mitarbeitervertretungen in kirchlichen Dienststellen in der
Evangelischen Kirche im Rheinland (MVG-EKiR) vom 12. Januar 1994 im
Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie ihres Diakonischen
Werkes unverändert gilt, bestimmt:
12
"Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung können
Dienstvereinbarungen abschließen. Dienstvereinbarungen
dürfen Regelungen weder erweitern, einschränken noch
ausschließen, die auf Rechtsvorschriften, insbesondere
Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission, Tarifverträgen
und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach dem
Arbeitsrechtsregelungsgesetz oder allgemeinverbindlichen Richtlinien
der Kirche beruhen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen,
die durch die in Satz 2 genannten Regelungen vereinbart worden sind
oder üblicherweise vereinbart werden, können nicht Gegenstand
einer Dienstvereinbarung sein, es sei denn, die Regelung nach Satz 2
läßt eine Dienstvereinbarung ausdrücklich zu."
13
Die "Ordnung über die Anwendung des
Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT-Anwendungsordnung - BAT-AO)" vom
26. Juni 1986 bestimmt in § 1:
14
"Im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland ... sowie ihrer
Diakonischen Werke ist für die Arbeitsverhältnisse der
Mitarbeiter, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten
unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte), der
Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 in der für
die Angestellten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung ...
anzuwenden, soweit nicht durch das kirchliche Recht ... etwas anderes
bestimmt ist."
15
Solche kirchlichen Sonderregelungen sind die "Ordnung für das
Urlaubsgeld der kirchlichen Angestellten" vom 17. Juni 1992 sowie die
"Ordnung über eine Zuwendung für kirchliche Angestellte" vom
12. Oktober 1973. Nach diesen Arbeitsrechtsregelungen zahlte die
Beklagte das Urlaubsgeld und die Weihnachtszuwendung an ihre
Angestellten bis einschließlich 1999.
16
Nach dem "Lagebericht" der Beklagten von April 2000 schloß diese
das Geschäftsjahr 1999 im Krankenhausbereich mit einem
Jahresfehlbetrag von knapp 7 Millionen DM ab. Auf gemeinsames Betreiben
der bei der Beklagten bestehenden Mitarbeitervertretung und der
Geschäftsführung der Beklagten beschloß die
Arbeitsrechtliche Kommission am 25. Mai 2000 die "Arbeitsrechtsregelung
über eine vorübergehende Absenkung der Zuwendung und des
Urlaubsgeldes im Evangelischen und J Klinikum D gGmbH". Darin ist
geregelt, daß für die Mitarbeiter der Beklagten durch
Dienstvereinbarung nach § 36 MVG-EKD unter in § 2 der
Arbeitsrechtsregelung näher umschriebenen Voraussetzungen eine
Absenkung dieser Zahlungen auf 70 % in der Zeit vom 1. Juni 2000 bis
zum 31. Mai 2002 bestimmt werden kann. Dies geschah mit der
Dienstvereinbarung vom 13. Juni 2000. Darüber und über den
Inhalt des Beschlusses der ARK vom 25. Mai 2000 informierte die
Mitarbeitervertretung die Arbeitnehmer Mitte Juni 2000 in ihrer
Mitteilung "Juni 2000 Nr. 3".
17
Nachdem der Marburger Bund gem. § 12 Abs. 2 ARRG Einwendungen
gegen den Beschluß der Arbeitsrechtlichen Kommission erhoben
hatte, teilte die Mitarbeitervertretung der Geschäftsführung
der Beklagten unter dem 5. Juli 2000 mit, sie habe mehrheitlich
entschieden, die Umsetzung der Dienstvereinbarung vom 13. Juni 2000
erst nach Abschluß des formellen kirchlichen Rechtsweges
rückwirkend durchzuführen; das Urlaubsgeld solle daher unter
Vorbehalt in voller Höhe ausgezahlt werden. Dementsprechend zahlte
die Beklagte das Urlaubsgeld zusammen mit den Bezügen für den
Monat Juli 2000 in voller Höhe aus und brachte auf den
Gehaltsmitteilungen - auch bei der Klägerin - jeweils den Vermerk
an:
18
Urlaubsgeld unter Widerrufsvorbehalt für den Fall des Beschlusses
der ARK-RWL über die Absenkung in Höhe von 30 %.
19
Die Mitarbeitervertretung informierte die Beschäftigten mit der
Mitteilung "August 2000 Nr. 4" über den weiteren Verfahrensgang.
Mit der Arbeitsrechtsregelung vom 21. August 2000 bestätigte die
Arbeitsrechtliche Kommission die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai
2000. Gegen diesen Beschluß erhob der Marburger Bund erneut eine
Einwendung. Darüber und über den weiteren Verfahrensgang
informierte die Beklagte ihre Mitarbeiter mit Schreiben vom 21.
November 2000. Mit dem Novembergehalt zahlte sie die Zuwendung für
das Jahr 2000 in voller Höhe aus. Die Gehaltsmitteilungen - auch
die der Klägerin - für November 2000 enthalten den Vermerk:
20
Die Zahlung der Zuwendung ("Weihnachtsgeld") erfolgt unter
Widerrufsvorbehalt, da die RWL-Schiedskommission erst am 01.12.2000
über die Absenkung in Höhe von 30 % entscheidet.
21
Dies betrifft auch das Urlaubsgeld, das im Juli 2000 - unter
Widerrufsvorbehalt - gezahlt wurde. Bei Beschluß der
Schiedskommission zur Absenkung von Weihnachts- und Urlaubsgeld um 30 %
wird die Kürzung mit der Dezemberabrechnung vorgenommen. Die
entsprechende Rückrechnung der Steuer- und
Sozialversicherungsbeiträge erfolgt ebenfalls.
22
Die Schiedskommission wies die Einwendung des Marburger Bundes mit
Beschluß vom 1. Dezember 2000, in dem sie die
Arbeitsrechtsregelung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 25. Mai
2000 wörtlich wiederholte, zurück und informierte die
Beklagte darüber mit Schreiben vom 4. Dezember 2000.
23
Mit der Mitteilung "02. Dezember 2000 Nr. 8" setzte die
Mitarbeitervertretung die Beschäftigten über den Verlauf der
Verhandlung und den Beschluß der Schiedskommission vom 1.
Dezember in Kenntnis. Vom Gehalt der Klägerin für Dezember
2000 behielt die Beklagte je 30 % des ausgezahlten Urlaubsgeldes
(195,00 DM brutto) und der Zuwendung (1.266,04 DM brutto) ein und wies
in einem Vermerk auf der Abrechnung zur Begründung auf den
Beschluß der Schiedskommission vom 1. Dezember 2000 hin.
24
Mit ihrer am 14. März 2001 erhobenen Klage erstrebt die
Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der im
Dezember einbehaltenen Bruttobeträge.
25
Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zu dem Einbehalt
nicht berechtigt gewesen, da sie mit ihren Zahlungen für Juli und
November 2000 ihre - der Klägerin - entstandenen und fälligen
Ansprüche erfüllt habe. Die Dienstvereinbarung vom 13. Juni
2000 sei als Rechtsgrundlage für den Einbehalt ungeeignet, weil
der ihr zugrunde liegende Beschluß der Arbeitsrechtlichen
Kommission vom 25. Mai 2000 zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Dienstvereinbarung nicht verbindlich gewesen sei. Der Beschluß
der Schiedskommission vom 1. Dezember 2000 habe der Umsetzung durch
eine neue Dienstvereinbarung bedurft. Die rückwirkende Umsetzung
sei unbillig, weil sie für die Betroffenen "negatives Recht"
setze. Außerdem widerspreche sie der von der Arbeitsrechtlichen
Kommission beschlossenen Arbeitsplatzsicherungsordnung
Rheinland-Westfalen-Lippe vom 19. August 1998 (ASO).
26
Die Klägerin hat beantragt,
27
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.461,04 DM brutto
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
28
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, der Beschluß der Schiedskommission vom 1.
Dezember 2000 habe den der Dienstvereinbarung zugrunde liegenden
Beschluß vom 25. Mai 2000 wirksam und verbindlich bestätigt,
so daß sich die Frage der Rückwirkung nicht stelle. Die ASO
sei eine generelle Ordnung der Sicherung von Arbeitsplätzen. Sie
stehe Einzelregelungen für spezielle Dienstbereiche und damit hier
dem Beschluß vom 25. Mai 2000 und der Dienstvereinbarung vom 13.
Juni 2000 nicht entgegen. Die ASO enthalte keine
Ausschließlichkeitsklausel. Selbst wenn man von einer
rückwirkenden Kürzung der Zuwendungen ausgehe, sei diese
nicht unbillig, weil die Klägerin mit der Kürzung bereits bei
Auszahlung des Urlaubsgeldes und der Zuwendung habe rechnen
müssen. Die Regelung in der Dienstvereinbarung vom 13. Juni 2000
halte auch im übrigen einer Billigkeitskontrolle nach §§
317, 319 BGB stand.
29
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer
Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die
Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
30
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen.
31
I. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen
Anspruch nach § 611 Abs. 1 2. Halbs. BGB gegen die Beklagte auf
Zahlung restlichen Gehalts für Dezember 2000 in Höhe von
718,89 Euro (vormals 1.406,04 DM). Denn diese Forderung ist gem. §
389 BGB in Höhe des vorgenannten, rechnerisch zwischen den
Parteien nicht streitigen Betrages durch die von der Beklagten der
Klägerin gegenüber erklärte Aufrechnung mit ihren
Forderungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rückzahlung
überzahlten Urlaubsgeldes und der Zuwendung für das Jahr 2000
erloschen.
32
1. Die Klägerin hat durch Leistung der Beklagten mit ihren
Bezügen für Juli 2000 und November 2000 insgesamt 1.406,04 DM
ohne rechtlichen Grund iSv. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erhalten. Mit
den Bezügen für Juli 2000 hat die Beklagte der Klägerin
das volle Urlaubsgeld nach der "Ordnung für das Urlaubsgeld der
kirchlichen Angestellten" vom 17. Juni 1992 - nachfolgend:
Urlaubsgeldregelung - und mit den Bezügen für November 2000
die volle Zuwendung nach der "Ordnung über eine Zuwendung für
kirchliche Angestellte" vom 12. Oktober 1973 - nachfolgend:
Zuwendungsregelung - bezahlt. In Höhe von jeweils 30 % dieser
Leistungen ist das rechtsgrundlos erfolgt. Denn die Ansprüche aus
der Urlaubsgeld- und Zuwendungsregelung sind der Klägerin
gegenüber wirksam um den genannten Prozentsatz abgesenkt worden.
33
a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT-KF in der
für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im
Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen
Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke (künftig: Bereich RWL)
jeweils geltenden Fassung Anwendung.
34
aa) Gemäß Ziff. 5 des Arbeitsvertrages der Parteien sind
"Vertragsinhalt ... die Bestimmungen des
Bundes-Angestelltentarifvertrages und der anderen für den
öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen geschlossenen
Tarifverträge in der für die Angestellten im Bereich der
Evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung". Damit
ist, wie auch zwischen den Parteien unstreitig ist, der sog. BAT-KF in
Bezug genommen worden. Bei diesem handelt es sich um eine kirchliche
Arbeitsrechtsregelung. Die von der für den Bereich RWL gebildeten
Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK-RWL) beschlossene Ordnung über
die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 26. Juni 1986
idF vom 2. September 1993 (BAT-AO) bestimmt in § 1, daß
für die Arbeitsverhältnisse der Angestellten
grundsätzlich der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar
1961 anzuwenden ist; in § 2 BAT-AO sind die den BAT ändernden
besonderen kirchlichen Bestimmungen zusammengestellt. Nach § 3
BAT-AO ergibt sich daraus der Wortlaut des BAT-KF, der dem BAT-AO als
Anhang 1 beigefügt ist.
35
bb) Die Bezugnahme auf den BAT-KF im Arbeitsvertrag beschränkt
sich nicht auf den BAT-KF im engeren Sinne, sondern bezieht sich
jedenfalls auch auf die Urlaubsgeld- und die Zuwendungsregelung.
36
(1) Regelmäßig erstreckt sich eine vertragliche Verweisung
auf den BAT-KF auch auf die ihn ergänzenden
Arbeitsrechtsregelungen. Diese regeln viele Ansprüche des
Angestellten, die - auch ohne ausdrückliche Bezugnahme - als
selbstverständlicher Bestandteil des BAT-KF verstanden werden wie
diejenigen auf Urlaubsgeld, die Zuwendung, daneben auf Beihilfe, Reise-
und Umzugskosten uam. Die Verweisung auf den BAT-KF bedeutet daher auch
ohne ausdrückliche Inbezugnahme der ihn ergänzenden
Regelungen grundsätzlich die Vereinbarung der Anwendung der
gesamten Arbeitsrechtsregelungen im Bereich RWL.
37
(2) Es kann hier dahinstehen, ob die Bezugnahme im Arbeitsvertrag der
Parteien die Anwendung jedweder Arbeitsrechtsregelung im Bereich RWL
zum Inhalt hat. Jedenfalls sind diejenigen Arbeitsrechtsregelungen in
Bezug genommen, die bei Abwicklung ihres Arbeitsverhältnisses
angewandt worden sind, insbesondere also diejenigen, auf deren
Grundlage die Klägerin Leistungen von der Beklagten erhalten hat.
Dazu zählen - nur dies ist hier von Interesse - die Urlaubsgeld-
und die Zuwendungsregelung. Anderenfalls hätte die Klägerin
überhaupt keinen Anspruch auf die genannten Leistungen, diese
also, da sie ihre rechtliche Grundlage nicht im BAT-KF im engeren Sinne
haben, in voller Höhe rechtsgrundlos erhalten. Davon geht die
Klägerin selbst nicht aus.
38
cc) Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien enthält
zwingend auch die Verweisung auf das ARRG. Denn die Parteien haben
vereinbart, daß Vertragsinhalt - der Sache nach - der BAT-KF in
der "jeweils geltenden Fassung" ist. Die Erarbeitung der
Arbeitsrechtsregelungen im Bereich RWL ist der ARK-RWL übertragen.
Diese hat nach § 2 Abs. 2 ARRG die Aufgabe, Regelungen zu
erarbeiten, die den Inhalt, die Begründung und die Beendigung von
Arbeitsverhältnissen betreffen (Arbeitsrechtsregelungen). Auch
deren Änderung obliegt der ARK-RWL. Demnach hat sich die
Klägerin durch die einzelvertragliche Inbezugnahme des BAT-KF in
seiner "jeweils geltenden Fassung" dem Bestimmungsrecht der ARK-RWL
nach den Vorschriften des ARRG über den jeweiligen Inhalt des
BAT-KF und damit insoweit auch über den Inhalt ihres
Arbeitsverhältnisses unterworfen (vgl. BAG 17. April 1996 - 10 AZR
558/95 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 24 = EzA BGB § 611
Gratifikation, Prämie Nr. 140 zur Inbezugnahme der kirchlichen
Anstellungsordnung [KAO]).
39
b) Die Absenkung der Ansprüche auf das Urlaubsgeld und die
Zuwendung für das Jahr 2000 sind nach den Vorschriften des ARRG
(vom 19. Januar 1979 idF vom 14. Januar 2000) wirksam erfolgt.
40
Dies ist durch Beschluß der gem. § 2 Abs. 1 ARRG dafür
zuständigen ARK-RWL vom 25. Mai 2000, endgültig
bestätigt gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 ARRG durch Beschluß
der Schiedskommission vom 1. Dezember 2000, geschehen. Diese
Beschlüsse enthalten eine betriebsbezogene Arbeitsrechtsregelung -
nachfolgend nur: Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 2000 -, die konkret
die zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und zur
nachhaltigen Sicherung von Arbeitsplätzen der Mitarbeiter der
Beklagten vorübergehende Abweichungen ua. von der Urlaubsgeld- und
Zuwendungsregelung bestimmt, sie ist die Rechtsgrundlage der
Absenkungen. Zwar hat die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 2000 die
Absenkung des Urlaubsgeldes und der Zuwendung vom Abschluß einer
"Dienstvereinbarung nach § 36 MVG-EKD" abhängig gemacht.
Damit hat der Normträger der Arbeitsrechtsregelungen im Bereich
RWL für das Wirksamwerden der von ihm beschlossenen
Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 2000 eine aufschiebende Bedingung
iSv. § 158 Abs. 1 BGB aufgestellt. Das Sanierungskonzept war von
der ARK-RWL, der zuständigen Normgeberin selbst beschlossen.
Darüber hinaus hat diese in § 2 der Arbeitsrechtsregelung vom
25. Mai 2000 detailliert bestimmt, welche Voraussetzungen für die
Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Absenkung von Urlaubsgeld und
Zuwendung erfüllt sein mußten. Die Mitarbeitervertretung und
die Dienststellenleitung hatten daher nur die Wahl zwischen
Übernahme oder Nichtübernahme der von der zuständigen
Normgeberin beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen Mit der
Dienstvereinbarung vom 13. Juni 2000 haben Mitarbeitervertretung und
Dienststellenleitung sich zur Übernahme der Arbeitsrechtsregelung
vom 25. Mai 2000 entschieden.
41
c) Der Umstand, daß die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 2000
zunächst wegen der gegen sie vom Marburger Bund erhobenen
Einwendungen gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 ARRG "keine Verbindlichkeit"
erlangt hatte, ändert nichts an der Wirksamkeit der Absenkung der
hier behandelten Ansprüche der Klägerin. Denn die ARK-RWL hat
nach erneuter Beratung der gesamten Materie der Arbeitsrechtsregelung
vom 25. Mai 2000 gem. § 12 Abs. 2 Satz 4 ARRG diese am 21. August
2000 bestätigt. Auch die nach einer erneuten Einwendung des
Marburger Bundes angerufene Schiedskommission hat durch Beschluß
vom 1. Dezember 2000 die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 2000
uneingeschränkt bestätigt, indem sie mit ihrem Beschluß
deren Wortlaut wiederholt hat. Diese Entscheidung ist gem. § 12
Abs. 3 Satz 2 ARRG endgültig. Da zu diesem Zeitpunkt die
aufschiebende Bedingung des Abschlusses einer entsprechenden
Dienstvereinbarung bereits erfüllt war, erlangte die
Leistungsabsenkung gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten und
damit auch gegenüber der Klägerin - rückwirkend -
Wirksamkeit.
42
d) Für die Wirksamkeit der speziell für die Beklagte
beschlossenen Arbeitsrechtsregelung ist unerheblich, daß die
Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 2000 inhaltlich von der
Arbeitsplatzsicherungsordnung Rheinland-Westfalen-Lippe vom 19. August
1998 (ASO) abweicht. Bei der ASO handelt es sich um eine von der
ARK-RWL beschlossene Öffnungsklausel, die allen Dienststellen den
Abschluß von arbeitsplatzsichernden Dienstvereinbarungen
ermöglicht, mit denen entweder die Zuwendung um bis zu 50 %
abgesenkt oder die wöchentliche Arbeitszeit bei gleichzeitiger
Kürzung der Bezüge um bis zu 1,5 Stunden reduziert wird.
Durch die ASO hat sich die ARK-RWL aber keineswegs selbst in der Weise
gebunden, daß es ihr versagt wäre, andere
einrichtungsspezifische oder betriebsspezifische Regelungen zu
beschließen. Eine solche Bindung ergibt sich weder aus dem Sinn
noch aus dem Wortlaut der ASO. Da die ARK-RWL nach dem ARRG ihre
Regelungen selbstverantwortlich beschließt, war es ihr
unbenommen, die speziell auf die Besonderheiten im Betrieb der
Beklagten zugeschnittene Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 2000 zu
beschließen.
43
e) Auch davon abgesehen hält die Absenkungsregelung der inhaltlichen Überprüfung stand.
44
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht um
Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, weil sie nicht
nach dessen Maßgabe zustande gekommen sind (st. Rspr., vgl. nur
Senat 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - AP GG Art. 140 Nr. 53 = EzA
BGB § 613a Nr. 208 = ZMV 2002, 299, auch zur Veröffentlichung
in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BAG 15. November 2001 - 6 AZR
88/01 - NZA 2002, 1055 = ZMV 2001, 302; jew. mwN). Ob die inhaltliche
Kontrolle von Arbeitsrechtsregelungen durch staatliche Gerichte deshalb
als eine - eingeschränkte - Billigkeitskontrolle nach §§
317, 319 BGB vorzunehmen ist (so grundlegend BAG 17. April 1996 - 10
AZR 558/95 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 24 = EzA BGB §
611 Gratifikation, Prämie Nr. 140) oder ob sie sich gleichwohl -
wie bei Tarifverträgen - auf eine reine Rechtskontrolle zu
beschränken hat (so zB Gehring/Thiele in: ArbR BGB 2. Aufl. §
630 Anhang Rn. 167 f.; Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 3. Aufl.
§ 15 Rn. 39 f.; Schliemann FS Hanau S. 577, 597; Thüsing Anm.
zu AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 24 und - jedenfalls für
solche Arbeitsrechtsregelungen, die einen Tarifvertrag ganz oder im
wesentlichen übernehmen - BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 -
BAGE 84, 282 = AP AVR § 10a Caritasverband Nr. 1 = EzA BGB §
611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 16, im Anschluß daran Senat 28.
Januar 1998 - 4 AZR 491/96 - AP AVR § 12 Caritasverband Nr. 11 =
EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 44), bedarf vorliegend
keiner Entscheidung. Denn die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 2000
hält nach beiden Maßstäben der rechtlichen Prüfung
stand.
45
(1) Nimmt man an, daß die ARK-RWL als Dritter iSv. §§
317, 319 BGB die vertragliche Leistung der Beklagten bestimmt hat, so
erweist sich die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 2000 nicht als
offenbar unbillig iSd. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB, wie das
Landesarbeitsgericht mit Recht angenommen hat.
46
Mangels Anhaltspunkten für eine anderweitige Vereinbarung der
Parteien ist nach § 317 Abs. 1 BGB davon auszugehen, daß die
ARK-RWL ihre Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen hat.
Die Entscheidung des Dritten ist den Parteien gegenüber nur dann
nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist (§ 319 Abs. 1
Satz 1 BGB). Offenbar unbillig iSd. § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB ist
die Leistungsbestimmung des Dritten dann, wenn sie in grober Weise
gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei
unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt (BGH 26.
April 1991 - V ZR 61/90 - LM BGB § 319 Nr. 30 = NJW 1991, 2761).
47
Der Beschluß der ARK-RWL vom 25. Mai 2000 stellt keine offenbar
unbillige Entscheidung iSd. § 319 BGB dar. In der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, daß die Kürzung von
Gratifikationen, um durch die dadurch freiwerdenden Finanzmittel
ansonsten auf Grund fehlender Geldmittel erforderliche betriebsbedingte
Kündigungen bzw. einen Betriebsübergang zu vermeiden, an sich
eine zweckmäßige Maßnahme ist. Das schließt ihre
offenbare Unbilligkeit iSd. § 319 BGB aus (vgl. auch 15. November
2001 - 6 AZR 88/01 - NZA 2002, 1055 zur Absenkung der Vergütung
nach AVR; ferner - ebenfalls zur Kürzung der Zuwendung nach dem
Zuwendungstarifvertrag - 17. April 1996 - 10 AZR 558/95 - aaO).
Dementsprechend ist der Beschluß der ARK-RWL vom 25. Mai 2000
nicht offenbar unbillig. Er sollte der Dienststelle der Beklagten die
Möglichkeit eröffnen, zur Verbesserung der wirtschaftlichen
Situation und nachhaltigen Beschäftigungssicherung im Wege der
Dienstvereinbarung das Urlaubsgeld und die Zuwendung zeitlich befristet
um 30 % zu kürzen, wobei der Abschluß der Dienstvereinbarung
von strengen, von der Beklagten zu erfüllenden Voraussetzungen
abhängig war. Danach mußte die Beklagte der
Mitarbeitervertretung vor Abschluß der Dienstvereinbarung die
wirtschaftliche Situation überprüfbar darlegen. Sie
mußte sich in der Dienstvereinbarung ua. dazu verpflichten, grds.
keine betriebsbedingten Kündigungen auszusprechen und keine
Betriebsübergänge durchzuführen. Schließlich
mußte sie - rückwirkend zum 1. Januar 2000 - die unter
Zugrundelegung der AVR-DWEKD eingestellten Mitarbeiter nach dem
(günstigeren) BAT-KF vergüten.
48
(2) Die Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 2000 ist insbesondere auch
nicht wegen ihres rückwirkenden Inkrafttretens iSd. § 319 BGB
unbillig. Denn die Arbeitnehmer der Beklagten mußten schon seit
Mitte 2000 mit einer Kürzung des Urlaubsgeldes und der Zuwendung
für das Jahr 2000 rechnen und durften daher nicht auf den
ungekürzten Fortbestand der entsprechenden Regelungen vertrauen.
Ein grober Verstoß gegen Treu und Glauben, der Voraussetzung
für die Unbilligkeit iSd. § 319 BGB ist, liegt insoweit
ebenfalls nicht vor.
49
Eine Einschränkung des Vertrauensschutzes der Klägerin ist
bereits für die Zeit ab Mitte Juni 2000 gerechtfertigt. Die
Mitarbeitervertretung hatte die Mitarbeiter der Beklagten in ihrer
Mitteilung "Juni 2000 Nr. 3" über den Abschluß und den
Inhalt der Dienstvereinbarung und über den Beschluß der
ARK-RWL vom 25. Mai 2000 informiert. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine
Einwendungen gegen den Beschluß der ARK-RWL erhoben worden waren,
mußte die Klägerin damit rechnen, daß die
Sonderzuwendungen wirksam um 30 % gekürzt würden. Das
Vertrauen auf die unveränderte Fortgeltung der entsprechenden
Regelungen ist dadurch entscheidend beeinträchtigt worden. Es
wurde auch durch die ungekürzte Auszahlung des Urlaubsgeldes im
Juli 2000 und der Zuwendung im November 2000 nicht wiederhergestellt.
Denn die Beklagte hatte bereits auf der Gehaltsmitteilung für Juli
2000 einen Widerrufsvorbehalt wegen der möglichen Absenkung des
Urlaubsgeldes um 30 % angebracht. Im August unterrichtete die
Mitarbeitervertretung die Mitarbeiter ausführlich durch die
Mitteilung "August 2000 Nr. 4" über das weitere Verfahren und
Vorgehen bezüglich der Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 2000; es
folgten darauf das Schreiben der Beklagten vom 21. November 2000 und
der auf der Gehaltsmitteilung für November 2000 angebrachte,
ausführlich erläuterte Vorbehalt bezüglich einer
Kürzung sowohl des Urlaubsgeldes als auch der Zuwendung um 30 %
nach einem entsprechenden Beschluß der Schiedskommission. Seit
Kenntnis der Mitteilung "Juni 2000 Nr. 3" mußte die Klägerin
davon ausgehen, daß die Mitarbeitervertretung, die die
Arbeitsrechtsregelung vom 25. Mai 2000 mitgetragen hatte, diese nach
wie vor befürwortete und kein Verständnis für die
Einwendungen des Marburger Bundes zeigte, an der Dienstvereinbarung vom
13. Juni 2000 festhalten würde. Sie mußte also damit
rechnen, daß die Bedingungen der Arbeitsrechtsregelung 25. Mai
2000 auch rückwirkend in Kraft treten würden. Genau dieser
Zustand ist durch den Beschluß der Schiedskommission vom 1.
Dezember 2000 eingetreten.
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bb) Unterwirft man die Regelung der Rechtskontrolle nach den für
Tarifverträge geltenden Maßstäben, ist das Ergebnis
kein anderes.
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(1) Bei Tarifverträgen ist nicht gerichtlich zu prüfen, ob
jeweils die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung gefunden
wurde. Tarifverträge sind allein darauf zu untersuchen, ob sie
rechtswidrig sind, weil sie gegen die Verfassung, gegen anderes
höherrangiges zwingendes Recht oder gegen die guten Sitten
verstoßen (st. Rspr. vgl. BAG 6. November 1996 - 5 AZR 334/95 -
BAGE 84, 282, 289). Insoweit können sich vorliegend allenfalls
wegen der Rückwirkung rechtliche Bedenken ergeben. Der
Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden
Änderung tarifvertraglicher Regelungen sind durch den Grundsatz
des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen Grenzen gesetzt.
Entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte
tarifliche Ansprüche genießen keinen Sonderschutz gegen eine
rückwirkende Veränderung (st. Rspr. des Senats, zuletzt 17.
Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349 = AP TVG § 1
Rückwirkung Nr. 19 = EzA TVG § 1 Rückwirkung Nr. 5 mwN).
Sogar eine sog. echte Rückwirkung (zum Begriff vgl. Wiedemann TVG
6. Aufl. § 1 Rn. 145) kommt in Betracht, wenn der Normadressat im
Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Norm keinen
hinreichenden Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bisherigen
Rechtslage mehr genießt. Dies ist zB dann anzunehmen, wenn er auf
Grund bestimmter Umstände mit einer abweichenden Neuregelung
rechnen mußte (Senat 17. Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - aaO; vgl. auch
Senat 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309 = AP TVG § 1
Rückwirkung Nr. 12 = EzA TVG § 1 Rückwirkung Nr. 3).
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(2) Im vorliegenden Fall mußte die Klägerin, wie zu §
319 Abs. 1 BGB dargelegt wurde, bereits im Juni - also schon vor der
Auszahlung des Urlaubsgeldes - mit der Kürzung sowohl des
Urlaubsgeldes als auch der Zuwendung rechnen. Indem die Beklagte sowohl
auf der Abrechnung für Juli 2000 als auch auf der
November-Abrechnung 2000 darauf hingewiesen hat, daß die
vollständige Auszahlung der Sonderzuwendungen hinsichtlich der
vorgesehenen Absenkung unter Widerrufsvorbehalt steht, waren die
Ansprüche zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die
Schiedskommission auch nicht bereits endgültig abgewickelt und
somit einer rückwirkenden Kürzung nicht entzogen.
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2. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihren
Ansprüchen auf Rückgewähr der ungerechtfertigten
Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) hat somit den
Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe des mit der
Klage geforderten Betrages zum Erlöschen gebracht (§ 389 BGB).
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Friedrich Der Richter am Bundesarbeitsgericht Laux
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Dr. Wolter befindet sich im Urlaub
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und ist daher an der Unterschrift
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gehindert.
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Friedrich
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Jürgens Gotsche