BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.1.2003, 3 AZR 30/02
Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit eines Verzichts auf
Betriebsrentenanwartschaften im laufenden Arbeitsverhältnis -
Darlegungs- und Beweislastverteilung für ein über 20 Jahre
zurückliegendes Mitbestimmungsverfahren
Tenor
1.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. Oktober 2001 - 11 Sa 420/01 -
aufgehoben.
2.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren
Betriebsrentenanwartschaftsanspruchs, weil sie einen früher im
Arbeitsverhältnis erklärten Verzicht auf die Hälfte
ihres Anwartschaftsanspruchs für unwirksam hält.
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Die am 24. Februar 1953 geborene Klägerin wurde am 1. August 1968
bei der Rechtsvorgängerin der späteren Gemeinschuldnerin
(Arbeitgeberin) angestellt. Sie erhielt erstmals im Dezember 1971 eine
Gesamtzusage über eine betriebliche Altersversorgung (VO 71), die
zum 31. Dezember 1974 durch eine weitere Gesamtzusage abgelöst
wurde (VO 74). Die vorliegend umstrittenen Berechnungselemente blieben
in der neuen Versorgungsordnung unverändert.
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Unter Verweis auf wirtschaftliche Schwierigkeiten wandte sich die
Geschäftsleitung der Arbeitgeberin am 14. Oktober 1981 schriftlich
an die Klägerin und alle übrigen Arbeitnehmer. Sie teilte
mit, daß sich das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen
"nach eingehender Information des Betriebsrats und der für das
Unternehmen zuständigen Gewerkschaft" gezwungen sehe, die
Versorgungszusage "von Dezember 1971" in drei Abschnitten zu
ändern. Waren bisher für die Höhe des rentenfähigen
Arbeitsverdienstes bei Gehalts- wie bei Lohnempfängern die
vereinbarten monatlichen Vergütungen maßgebend (Ziffer X VO
71 und Ziffern 10.1 bis 10.3 VO 74), so sollte künftig mit
Ausnahme der Außendienstmitarbeiter nur noch das tarifliche
Monatsentgelt für den rentenfähigen Arbeitsverdienst
maßgeblich sein. Weiter sollte der jährliche
Steigerungsbetrag von 0,8 % auf 0,4 % des rentenfähigen
Arbeitsverdienstes halbiert werden. Schließlich hatte die
Arbeitgeberin vorgesehen, die Versorgungsobergrenze von 20 % auf 10 %
des rentenfähigen Arbeitsverdienstes herabzusetzen. Die
übrigen Bestimmungen der Versorgungszusage sollten
unverändert fortgelten.
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Diesem Schreiben vom 14. Oktober 1981 war eine Erklärung für die Arbeitnehmer mit folgenden Wortlaut angefügt:
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"Von der Änderung der Bemessungsgrundlage meiner Versorgungszusage
vom Dezember 1971 sowie der Herabsetzung des prozentualen
Steigerungssatzes von 0,8 % auf 0,4 % bzw. für den Fall einer
Witwenrente von 0,5 % auf 0,2 % des rentenfähigen
Arbeitsverdienstes habe ich Kenntnis genommen und stimme dieser
Maßnahme zu."
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Die Klägerin unterschrieb diese vorbereitete Erklärung auf der vorgesehenen Unterschriftsleiste am 12. November 1981.
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Gleichzeitig mit der Konkurseröffnung über das Vermögen
der Arbeitgeberin am 31. August 1992 schied die Klägerin aus dem
Arbeitsverhältnis aus. Unter dem 5. April 1993 teilte der nunmehr
einstandspflichtige beklagte Pensionssicherungsverein (PSV) der
Klägerin die Höhe ihrer künftigen
Versorgungsansprüche in Form eines "Anwartschaftsausweises" mit.
Unter Berücksichtigung der neuen Versorgungsobergrenze von 10 %
des rentenfähigen Arbeitsverdienstes gemäß der
Vereinbarung 1981 berechnete der Beklagte den
Betriebsrentenanwartschaftsanspruch der Klägerin auf 244,30 DM.
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Unter dem 16. November 1999 bestätigte der ehemalige
Betriebsratsvorsitzende der Arbeitgeberin, daß er durch den
damaligen Personalchef "in die Arbeiten und Überlegungen zum
Aufbau des Versorgungswerkes" voll miteinbezogen worden sei und
daß der Betriebsrat "dem Versorgungswerk zugestimmt" habe.
Angeregt durch Pressemeldungen machte die Klägerin erstmals unter
dem 12. Mai 2000 gegenüber dem Beklagten die Unwirksamkeit ihres
Verzichts von 1981 geltend und beanspruchte die Anerkennung einer
doppelt so hohen Rentenanwartschaft (488,65 DM).
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr Teilverzicht von
1981 sei unwirksam. Wie die anderen Arbeitnehmer sei auch sie mit der
Drohung, andernfalls ihren Arbeitsplatz aufs Spiel zu setzen, zur
Unterschrift genötigt worden. Zudem sei ihr Verzicht im Rahmen
einer alle Betriebsangehörigen erfassenden Änderung der
Versorgungszusage erfolgt, bei der nicht nur der Dotierungsrahmen,
sondern auch die Verteilungsgrundsätze geändert worden seien.
Dieser mitbestimmungspflichtigen Maßnahme habe der Betriebsrat
nie zugestimmt. Deswegen sei ihre individuelle Verzichtserklärung
unwirksam. Darüber hinaus habe sich diese nicht auf die Halbierung
der Versorgungsobergrenze, sondern nur auf die Herabsetzung der
Berechnungsgrundlage und des Steigerungssatzes bezogen. Da 1981 die
Betriebsrentenanwartschaften der Klägerin bereits unverfallbar
gewesen seien, könne ein etwaiger Verzicht sich nicht auf bis
dahin entstandene Ansprüche auswirken. Auch Verwirkung könne
ihr nicht entgegengehalten werden. Da sie bis heute noch nicht zum
Bezug der Betriebsrente berechtigt sei, habe sie keinen Anlaß in
der Vergangenheit gehabt, die Höhe ihrer Anwartschaft zu
überprüfen. Dem vom Beklagten erstellten Anwartschaftsausweis
sei nicht zu entnehmen, daß die Berechnung auf der Grundlage
ihres Verzichts von 1981 durchgeführt worden sei.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt
des Versorgungsfalles mit Vollendung ihres 65. Lebensjahres an sie
488,65 DM je Monat zu zahlen,
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2. den Beklagten zu verurteilen, ihr einen Anwartschaftsausweis
entsprechend dem Antrag zu 1 auszustellen und zu übersenden.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner
Auffassung unterlag die Änderung des Jahres 1981 nicht dem
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, da nur der Dotierungsrahmen
geändert worden sei. Zudem habe der Betriebsrat zugestimmt. Die
Klägerin sei nicht zum Verzicht genötigt worden. Jedenfalls
habe die Klägerin aber das Recht, seine Unwirksamkeit geltend zu
machen, verwirkt. Mit ihrer Verzichtserklärung habe sie selbst
einen vertrauensbildenden Umstand gesetzt. Auch nach Übersendung
des Anwartschaftsausweises habe die Klägerin nicht reagiert. Da
er, der Beklagte, nicht Rechtsnachfolger der insolvent gewordenen
Arbeitgeberin sei, könne die Klägerin ihm nicht eventuelles
Fehlverhalten der früheren Arbeitgeberin entgegenhalten. Als
frühere Arbeitnehmer könnten die Anwartschaftsberechtigten
zudem nicht jahrelang mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche
zuwarten, bis dem Beklagten als außenstehendem Dritten
unüberwindbare Darlegungs- und Beweisprobleme entstanden seien.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des
Beklagten war erfolgreich. Mit der Revision begehrt die Klägerin
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur
Zurückverweisung. Das Recht der Klägerin, sich auf die
Unwirksamkeit des von ihr erklärten Teilverzichts zu berufen, ist
nicht verwirkt. Der Betriebsrat hatte mitzubestimmen. Das
Landesarbeitsgericht hat festzustellen, ob das Mitbestimmungsrecht
gewahrt ist.
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I. Die Verzichtserklärung der Klägerin im Jahre 1981
umfaßte die Halbierung sowohl des jährlichen
Steigerungssatzes von 0,8 % auf 0,4 % des rentenfähigen Einkommens
als auch der Versorgungsobergrenze von 20 % auf 10 % des
rentenfähigen Arbeitsverdienstes.
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1. Zwar hat die Klägerin ausdrücklich mit ihrer
Verzichtserklärung neben den Änderungen der
Bemessungsgrundlage nur die Herabsetzung des jährlichen
prozentualen Steigerungssatzes auf 0,4 % des rentenfähigen
Arbeitsverdienstes akzeptiert. Dabei hat sie aber zugleich
bestätigt, von der Ziffer 2 des Arbeitgeberschreibens vom 14.
Oktober 1981 Kenntnis genommen zu haben. In dieser Ziffer sind in einem
Satz die Reduzierung des jährlichen Steigerungssatzes und mit den
Worten "höchstens jedoch 10 % des rentenfähigen
Arbeitsverdienstes" die Herabsetzung der Versorgungsobergrenze
zusammengefaßt. Wenn die Klägerin dann "dieser
Maßnahme" mit Unterschrift vom 12. November 1981 zugestimmt hat,
so kann dies nur so verstanden werden, daß sie alle von der
Arbeitgeberin angetragenen Änderungen akzeptieren wollte.
Dafür spricht auch, daß sich die Verzichtserklärung auf
dem Arbeitgeberschreiben selbst befand und die damalige Arbeitgeberin
in ihrem Anschreiben ausdrücklich von einer "Vereinbarung" sprach.
Bei einem wirksamen Teilverzicht der Klägerin würde sich die
Reduzierung der Versorgungsobergrenze anspruchsmindernd auswirken: Auf
Grund ihres frühen Eintritts bei der Arbeitgeberin mit Lebensalter
15 erreichte sie bis zur Altersgrenze (Vollendung des 60. Lebensjahres,
Ziffer 3.3 VO 74) eine hypothetische Betriebszugehörigkeit von
über 44 Jahren. Dadurch erlangt in jedem Fall die
Versorgungsobergrenze Bedeutung für die Berechnung der
Betriebsrentenansprüche der Klägerin.
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2. Mit der den Teilverzicht der Klägerin enthaltenden Vereinbarung
vom Herbst 1981 sollte das Versorgungswerk rückwirkend und von
Anfang an neu geregelt werden. Ausdrücklich hatte die damalige
Arbeitgeberin eine Änderung der ursprünglichen
Versorgungszusage in den Abschnitten 10 (rentenfähiger
Arbeitsverdienst), 6 (Höhe des Ruhegeldes) und 7 (Höhe der
Witwenrente) angeboten und weiter darauf hingewiesen, daß nur die
übrigen Bestimmungen der ursprünglichen Versorgungszusage
unverändert fortgelten sollten. Dementsprechend hat die
Klägerin auch einer Änderung ihrer Versorgungszusage "vom
Dezember 1971" zugestimmt, wodurch sich die Parteien des
Arbeitsverhältnisses darüber einig wurden, daß die
Änderungen der betrieblichen Altersversorgung für die gesamte
Beschäftigungszeit maßgebend sein sollten.
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II. Der Teilverzicht der Klägerin ist weder anfechtbar noch nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes unwirksam.
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1. Zwar hat die Klägerin wiederholt vorgetragen, seinerzeit mit
der "Drohung, andernfalls den Arbeitsplatz aufs Spiel zu setzen" zum
Unterschreiben der Verzichtserklärung bestimmt worden zu sein.
Eine Anfechtung wegen Drohung, § 123 Abs. 1 BGB, hat sie aber nie
erklärt. Die Anfechtungsfrist ist spätestens mit dem 31.
August 1993 abgelaufen. Denn mit dem Ausscheiden der Klägerin aus
dem Arbeitsverhältnis am 31. August 1992 hörte die von ihr
angedeutete Zwangslage, "den Arbeitsplatz aufs Spiel zu setzen", in
jedem Falle auf (§ 124 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz iVm. § 124
Abs. 1 BGB).
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2. Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat,
verstößt der 1981 erklärte Teilverzicht nicht gegen
§ 3 BetrAVG aF, auch nicht, soweit er sich auf die bereits
unverfallbar gewordene Anwartschaft der Klägerin bezieht. § 3
Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis 31. Dezember 1998 gültigen
Fassung lautete:
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"Für eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1
bis 3 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält, kann
ihm mit Zustimmung des Arbeitnehmers eine einmalige Abfindung
gewährt werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage
beruht, die weniger als 10 Jahre vor dem Ausscheiden aus dem
Unternehmen erteilt wurde."
23
Durch § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG waren die Parteien des
Arbeitsvertrages nicht gehindert, die Versorgungsanwartschaft
einvernehmlich zu kürzen. Zwar kann nach dieser Vorschrift von den
Bestimmungen des BetrAVG nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen
werden. Dies bedeutet aber kein allgemeines Verschlechterungsverbot.
Nur soweit die §§ 1 bis 16 BetrAVG die Vertragsfreiheit
beschränken, wird die Abdingbarkeit ausgeschlossen (Senat 29.
Oktober 1985 - 3 AZR 485/83 -BAGE 50, 62, 71 f.). § 17 Abs. 3 Satz
3 BetrAVG hat keine von den übrigen Vorschriften des BetrAVG aF
losgelöste selbständige Bedeutung.
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Der in der Vereinbarung 1981 enthaltene Teilverzicht der Klägerin
verletzte nicht § 3 BetrAVG aF. Zwar steht nach ständiger
Senatsrechtsprechung der Abfindung ein entschädigungsloser
Erlaß der Versorgungsanwartschaft gleich (22. September 1987 - 3
AZR 194/86 - BAGE 56, 148, 154). § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF
findet aber - ebenso wie § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nF - nur
Anwendung auf Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses getroffen werden (BAG 14. August 1990 - 3
AZR 301/89 - BAGE 65, 341, 344 f.). Die Klägerin erklärte
jedoch ihren Teilverzicht im laufenden Arbeitsverhältnis, das
danach noch fast elf Jahre weiter andauerte. Auch die
Hilfserwägung der Klägerin, ein etwa wirksamer Verzicht
könne nur für die Zukunft gelten, ist unzutreffend. Im
laufenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer auch auf in der
Vergangenheit erdiente - verfallbare und unverfallbare - Anwartschaften
wirksam verzichten.
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III. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war die
Vereinbarung des Jahres 1981 gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
mitbestimmungspflichtig. Es steht noch nicht fest, ob der Betriebsrat
seinerzeit der Maßnahme zugestimmt hatte.
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1. Hat sich der Arbeitgeber verpflichtet, selbst Versorgungsleistungen
zu erbringen, so ergibt sich das Recht des Betriebsrats, bei der
Regelung von Fragen der betrieblichen Altersversorgung mitzubestimmen,
aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
mitbestimmungsfreien unternehmerischen Grundentscheidungen und der
konkreten Ausgestaltung der Leistungsordnung, die
mitbestimmungspflichtig ist. Letzteres soll der Durchsichtigkeit des
innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der
innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen (BAG GS 3. Dezember 1991
- GS 2/90 - BAGE 69, 134, 158). Die Entscheidung des Arbeitgebers, ob
er überhaupt betriebliche Altersversorgung gewährt und welche
Mittel er dafür zur Verfügung stellt, ist mitbestimmungsfrei.
Der Arbeitgeber muß den Betriebsrat nicht bei der Entscheidung
beteiligen, welchen Dotierungsrahmen er vorgibt.
Mitbestimmungspflichtig sind demgegenüber alle Regeln, mit denen
die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten
verteilt werden (Senat 12. Juni 1975 - 3 ABR 13/74 - BAGE 27, 194, 198
ff.; 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156, 161 f.). Dies gilt
auch für die Kürzung oder Einstellung von
Versorgungsleistungen. Die Reduzierung des Dotierungsrahmens ist
häufig nicht zu trennen von der Aufgabe, die verbliebenen Mittel
nach durchschaubaren und den Gerechtigkeitsvorstellungen der
Betriebsparteien entsprechenden Kriterien auf die begünstigten
Arbeitnehmer zu verteilen. Solche Eingriffe sind nur dann
mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen
Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht
aufgestellt werden kann (Senat 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91,
310, 322).
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2. Die Verteilungsgrundsätze wurden geändert. Das ergibt sich
schon daraus, daß die Berechnungsgrundlage des
"rentenfähigen Arbeitsverdienstes" modifiziert wurde. So sollte
für Gehaltsempfänger wie die Klägerin statt des
vereinbarten nunmehr das tarifliche Gehalt maßgeblich werden.
Für Lohnempfänger sollte der rentenfähige Monatslohn nur
noch aus dem Produkt von tariflichem Stundenlohn mal tariflicher
Arbeitszeit bestehen, die bisherigen Kriterien des vereinbarten
Stundenlohns und der vereinbarten Stundenzahl sollten ihre Relevanz
verlieren. Ebenso sollte für Kraftfahrer statt des vereinbarten
nur noch der tarifliche Monatslohn maßgeblich sein. Zudem wurden
für zwei Beschäftigtengruppen besondere Berechnungsregeln
eingeführt, und zwar für die Akkordlöhner und die
Außendienstmitarbeiter. Für letztere sollte - wie nach den
bisherigen Regelungen - das vereinbarte Grundgehalt für die
Betriebsrente maßgeblich sein. Damit änderten sich die
Verteilungsrelationen zwischen denjenigen, für die künftig
nur noch die tarifliche Vergütung Grundlage des rentenfähigen
Arbeitsverdienstes sein sollte, und denjenigen, bei denen es bei der
vereinbarten Vergütung bleiben sollte. Außerdem änderte
sich mit der Rückführung auf die tarifliche Vergütung
auch die Versorgungsrelation zwischen Gehalts- und Lohnempfängern.
Ein solcher Eingriff in die Verteilungsgrundsätze ist
mitbestimmungspflichtig (BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69,
134, 163). Von dieser Änderung der Verteilungsrelationen ist die
Klägerin wie jeder andere Versorgungsbegünstigte betroffen.
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3. Erfolgte die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
mitbestimmungspflichtige Änderung der Versorgungsordnung im Jahr
1981 ohne Einholung der Zustimmung des Betriebsrats, so ist nach der
Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung auch jede individualrechtliche
Umsetzung der Maßnahme unwirksam (BAG GS 3. Dezember 1991 - GS
2/90 - BAGE 69, 134, 170). Der Zweck der gesetzlichen Mitbestimmung des
Betriebsrats, dem einzelnen Arbeitnehmer einen kollektiven Schutz zu
vermitteln, würde nicht erreicht, wäre es dem Arbeitgeber
gestattet, das bestehende Zulagensystem einseitig oder durch
individualrechtliche Vereinbarungen umzugestalten (ständige
Rechtsprechung des Senats, 3. August 1982 - 3 AZR 1219/79 - BAGE 39,
277, 284; 26. April 1988 - 3 AZR 168/86 - BAGE 58, 156, 165). Die in
den Vorinstanzen strittig gebliebene Frage, ob seinerzeit der
Betriebsrat der Änderung 1981 zugestimmt hat, ist vom
Landesarbeitsgericht noch aufzuklären.
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IV. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die
Klägerin das Recht, sich auf die Unwirksamkeit des von ihr
erklärten Teilverzichts zu berufen, nicht verwirkt. Die Verwirkung
eines Anspruchs tritt nur dann ein, wenn der Berechtigte mit der
Geltendmachung seines Rechts längere Zeit zugewartet hat
(Zeitmoment), besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer der
Verpflichtete nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Berechtigte
werde sein Recht nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment) und dem
Schuldner deshalb die Erfüllung der Forderung nicht mehr zuzumuten
ist (Zumutbarkeitsmoment, BAG 15. September 1992 - 3 AZR 438/91 - AP
BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 39, Leitsatz 4 und zu II 3
c der Gründe).
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Zwar ist die Klägerin, auch wenn nur die Zeit zwischen der
Konkurseröffnung am 31. August 1992 und der ersten Geltendmachung
am 12. Mai 2000 betrachtet wird, über einen hinreichend langen
Zeitraum sowohl gegenüber der Arbeitgeberin als auch
gegenüber dem Beklagten untätig geblieben. Der Beklagte
konnte aber nicht auf Grund besonderer Umstände annehmen, die
Klägerin werde die Unwirksamkeit der Vereinbarung 1981 nicht mehr
geltend machen. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, mit der
Vereinbarung 1981 habe die Klägerin selbst einen
vertrauensbildenden Umstand gesetzt. Dies mag auf der
individualrechtlichen Ebene zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages
von Bedeutung sein. Individualrechtliche Unwirksamkeitsgründe
greifen jedoch nicht ein. In Bezug auf eine ordnungsgemäße
Beteiligung des Betriebsrats bei der mitbestimmungspflichtigen
Maßnahme hat die Klägerin jedoch mit der
Verzichtserklärung 1981 keinen vertrauensbildenden Umstand
gesetzt. Vielmehr war diese Frage sowohl für die Klägerin
seit 1981, als auch für den Beklagten seit Konkurseröffnung
1992 von keinen besonderen, vertrauensbildenden Umständen
begleitet.
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V. Von seinem Ausgangspunkt aus konsequent hat das Landesarbeitsgericht
nicht geprüft, ob der Betriebsrat 1981 der Änderung der
Versorgungszusage zugestimmt hat. Dies hat es nach
Zurückverweisung des Rechtsstreits nachzuholen.
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1. Es wird dabei auch zu prüfen haben, ob das Mitbestimmungsrecht
durch eine formlose Regelungsabsprache zwischen der ehemaligen
Arbeitgeberin und dem Betriebsrat gewahrt wurde. Es ist nicht
erforderlich, daß die Zustimmung schriftlich in Form einer
Betriebsvereinbarung erfolgte (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 -
BAGE 53, 42, 76; Senat 14. August 1990 - 3 AZR 301/89 - BAGE 65, 341,
347). Schweigen oder widerspruchslose Hinnahme der Vorschläge des
Arbeitgebers bedeutet allerdings keine Zustimmung des Betriebsrats. Es
kommt auf die Zustimmung zur Maßnahme 1981 an. Aus der
"Bestätigung" des ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden vom 16.
November 1999 ergibt sich diese nicht.
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2. Im Streitfall hat die Klägerin zu beweisen, daß der
Betriebsrat nicht zugestimmt hat. Da es sich um einen
rechtsvernichtenden Einwand handelt, hat grundsätzlich der
Arbeitgeber als Anspruchsgegner die Beweislast für die Tatsachen,
aus denen sich ergibt, daß der Arbeitnehmer auf
Versorgungsansprüche wirksam verzichtet hat. Es kann unentschieden
bleiben, ob dies in gleicher Weise jeweils auch für den beklagten
Pensionssicherungsverein gilt. Dieser ist nicht Rechtsnachfolger der
Arbeitgeberin, sondern nur Schuldner einer Ausfallhaftung (BAG 23.
März 1999 - 3 AZR 625/97 - AP ZPO § 322 Nr. 29, zu I 1 der
Gründe). Hier lagen besondere Umstände vor, aus denen sich
ergibt, daß die Klägerin die Beweislast trägt. Es
handelt sich um ein viele Jahre vor der Konkurseröffnung liegendes
Geschehen. Die Klägerin hatte 1981 schriftlich auf einen Teil
ihrer Anwartschaft verzichtet. Der Beklagte konnte zwar nicht darauf
vertrauen, daß der Betriebsrat zugestimmt hatte. Er hatte aber
andererseits auch keinen konkreten Anlaß, an der Wirksamkeit der
Verzichtserklärung zu zweifeln. Hinzu kommt, daß die
Klägerin sich auch nach Zugang ihres Anwartschaftsausweises 1993
gegenüber dem Beklagten lange Zeit nicht auf die Unwirksamkeit
ihres Verzichts berufen hat. Durch ihre Untätigkeit hat sie die
Beweismöglichkeiten des Beklagten deutlich verschlechtert.
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Reinecke Kremhelmer Breinlinger
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Kaiser Perreng