BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.2.2003, 3 AZR 264/02

Antragsfrist bei vorgezogener betrieblicher Altersrente

Tenor

            1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2001 - 14 Sa 84/01 - aufgehoben.

            2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23. Mai 2001 - 8 Ca 61/01 - wird zurückgewiesen.

            3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand
     
1
    
Die Parteien streiten noch darum, ob der Kläger von der Beklagten auch für die Zeit von Juli 1997 bis November 1997 die ab Dezember 1997 gezahlte betriebliche Altersrente in Höhe von 3.805,00 DM monatlich verlangen kann.
2
    
Der Kläger ist am 8. Juni 1934 geboren. Nachdem er zuvor langjährig anderweitig im D-B-Konzern beschäftigt gewesen war, war er vom 3. Mai 1974 bis zum 31. März 1988 in leitender Position im Werk G des damals noch als D-B AG firmierenden Trägerunternehmens der Beklagten tätig. Am 11. September 1974 erhielt er von dem Trägerunternehmen eine Versorgungszusage, in der es ua. hieß:
3
    
"Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir uns entschlossen haben, Ihnen für den Fall der Invalidität oder des Alters die Zusage eines Ruhegehalts in Höhe von monatlich
4
    
DM 2.000,-- (i.W.: Zweitausend D-Mark)
5
    
zu machen. ... Für diese Zusage gelten die in der Anlage beigefügten Ruhegehaltsbestimmungen, die ein Bestandteil dieses Schreibens sind.
...
6
    
Um Mißverständnisse auszuschließen weisen wir Sie darauf hin, daß mit dieser Ruhegehaltszusage Ihre Altersversorgung außerhalb der Unterstützungskasse GmbH geregelt ist. Die Ihnen bisher gegebene Zusage wird hiermit gegenstandslos."
7
    
Die in der Anlage beigefügten Bestimmungen zu der Ruhegehaltszusage der D-B AG sprechen die Möglichkeit, betriebliche Versorgungsleistungen vorgezogen in Anspruch zu nehmen, nicht an und enthalten keine Frist zur Geltendmachung von Versorgungsansprüchen.
8
    
In der Folgezeit wurde die Versorgungszusage zugunsten des Klägers mehrfach in unregelmäßigen Abständen erhöht, ua. mit Schreiben vom 19. Dezember 1977 auf 3.300,00 DM. In diesem Schreiben des Trägerunternehmens wurde auch darauf hingewiesen, man beabsichtige im Hinblick auf die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung eine Neufassung der Bestimmungen zur Ruhegehaltszusage, die dem Kläger in nächster Zeit zugeleitet werde. In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 1. Juni 1978 heißt es ua.:
9
    
"... In der Anlage können wir Ihnen nunmehr die 'Bestimmungen zur Ruhegehaltszusage der D-B AG für leitende Führungskräfte' zuleiten.
10
    
Die neuen Ruhegehaltsbestimmungen gelten einheitlich für alle leitenden Führungskräfte. Sie sind systematisch neu geordnet und auch sprachlich überarbeitet worden. Soweit die neuen Bestimmungen materielle Veränderungen enthalten, führen diese insgesamt zu einer Verbesserung der Versorgung. ...
11
    
Die Ruhegehaltsbestimmungen für die leitenden Führungskräfte ersetzen Ihre bisherigen Ruhegeld- bzw. Ruhegehaltsbestimmungen und treten rückwirkend zum 1. Januar 1978 in Kraft."
12
    
In den neuen Bestimmungen zur Ruhegehaltszusage der D-B AG für leitende Führungskräfte (im folgenden: Bestimmungen 78) finden sich ua. die folgenden Bestimmungen:
13
    
"I   Ruhegehalt - Allgemeine Voraussetzungen
14
    
1. Ein monatliches Ruhegehalt wird gewährt, wenn der Mitarbeiter
15
    
a) nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) aus den Diensten der Firma ausscheidet;
16
    
b) vor Vollendung des 65. Lebensjahres altershalber ausscheidet und
17
    
entweder ein vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht
18
    
oder - falls er der Rentenversicherungspflicht nicht unterliegt - das 63. Lebensjahr vollendet hat;
19
    
c) wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Firma ausscheidet.
...
20
    
3. Eintritt und Fortbestand der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ist auf Wunsch der Firma durch das Gutachten eines von ihr benannten Vertrauensarztes (nach Möglichkeit eines Amtsarztes), der insoweit von der Schweigepflicht zu entbinden ist, nachzuweisen, wenn ein Rentenbescheid der Sozialversicherung nicht vorliegt.
...
21
    
IV. Beginn und Ende der Leistungen
22
    
1. Die Leistungen beginnen, soweit diese Bestimmungen nichts anderes vorsehen, grundsätzlich nach Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzungen eingetreten sind. Wird der Antrag auf Leistungsgewährung später als 3 Monate nach diesem Zeitpunkt gestellt, so werden die Leistungen vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.
...
23
    
4. Ist die Berufs- oder Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt, so wird das Ruhegehalt eingestellt, wenn der Mitarbeiter es ablehnt, auf Wunsch der Firma wieder in ihre Dienste zu treten.
..."
24
    
Letztmalig wurde die dem Kläger erteilte Versorgungszusage mit Schreiben vom 10. Dezember 1986 auf 5.200,00 DM erhöht.
25
    
Der Kläger schied bei dem Trägerunternehmen der Beklagten zum 31. März 1988 auf Grund einer "Ausscheidungsvereinbarung" vom 19. Oktober 1987 aus, in deren § 10 es heißt, die Regelung über die unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung eines Ruhegehalts sei in der Anlage beigefügt. In dieser Anlage heißt es im hier wesentlichen:
26
    
"Sie scheiden am 31.03.1988 im Alter von 53 Jahren mit einer Ruhegehaltszusage von DM 5.200,-- monatlich aus der D-B AG aus. Aus der Ruhegehaltszusage behalten Sie nach Ihrem Ausscheiden aus der D-B AG entsprechend der gesetzlichen Regelung einen Teilanspruch, der dem Verhältnis der seit dem 1.4.1958 anrechenbaren erreichten Betriebszugehörigkeit (30 Jahre) entspricht. Ihre unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen bei Vollendung des 65. Lebensjahres beträgt somit monatlich DM 3.805,-- (30/41 aus DM 5.200,--). Wenn die Voraussetzungen für den Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben sind, kann das Altersruhegehalt auch bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt werden.
...
27
    
Die zu erwartende Leistung bei Eintritt des Versorgungsfalles durch Invalidität oder Tod wird grundsätzlich in entsprechender Weise berechnet. ...
28
    
Im Versorgungsfall ist es erforderlich, daß Sie bzw. Ihre Hinterbliebenen sich unverzüglich mit der D-B AG in Verbindung setzen, damit gegebenenfalls noch erforderliche Berechnungen und die Auszahlung der Leistungen vorgenommen werden können."
29
    
Im Dezember 1996 stellte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Antrag auf Rentenbewilligung wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie auch auf vorgezogene Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Am 3. Juli 1997 erhielt der Kläger einen Rentenbescheid, wonach er vorgezogene Altersrente ab dem 1. Juli 1997 erhielt. Der Antrag auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente wurde zunächst abgelehnt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 beantragte der Kläger bei dem damaligen Trägerunternehmen der Beklagten die Zahlung des vorgezogenen betrieblichen Ruhegeldes. Die späte Beantragung bitte er zu entschuldigen, aber er sei erst vor wenigen Tagen darauf aufmerksam geworden, daß in dem Schreiben vom 19. Oktober 1987 auch stehe, daß das Altersruhegehalt auch bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt werde, wenn die Voraussetzungen für den Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben seien.
30
    
Mit Schreiben vom 18. März 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie das in Aussicht gestellte Ruhegehalt in Höhe von 3.805,00 DM im Hinblick auf IV. 1 Bestimmungen 78 ab dem 1. Dezember 1997 zahle. Der Kläger trat der Verweigerung der Ruhegeldzahlungen für die Zeit zwischen dem 1. Juli 1997 und dem 30. November 1997 in einer Vielzahl von Schreiben entgegen. Er berief sich insbesondere darauf, die Bestimmungen 78 nicht zu kennen. In einem Schreiben vom 3. Mai 1998 führte er dazu aus, diese Ruhegehaltsbestimmungen stammten aus dem Jahre 1978, als er 44 Jahre alt und Hauptabteilungsleiter gewesen sei. Es sei möglich, daß er damals auch ein solches Formular bekommen habe. Sicher sei aber, daß er sich damals nicht für den Absatz "Beginn und Ende der Leistungen" interessiert habe. Sicher sei auch, daß er heute dieses Formular nicht mehr besitze und sich auch nicht daran erinnere. Vielleicht sei es in seiner Personalakte abgeheftet worden.
31
    
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 1999 mitgeteilt hatte, daß ihm auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs vor dem Sozialgericht Karlsruhe rückwirkend ab 1. Dezember 1996 bis zum 30. Juni 1997 eine Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt worden sei, zahlte die Beklagte an den Kläger die Betriebsrente von 3.805,00 DM monatlich auch für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. Juni 1997. In dem Rentenbescheid heißt es, auf Grund des Vergleichs vom 18. Januar 1999 erhalte er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rente wegen Berufsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht. Die Rente beginne am 1. Dezember 1996 und sei zeitlich begrenzt, weil der Kläger nach den Feststellungen der Bundesversicherungsanstalt nicht mehr berufsunfähig sei.
32
    
Der Kläger hat behauptet, die Ruhegehaltsbestimmungen, auf welche die Beklagte sich stütze, seien ihm erstmals mit Schreiben vom 21. Juni 1999 zugegangen. Es stehe fest, daß die Ruhegehaltsbestimmungen aus dem Jahre 1978 nicht in seinen Unterlagen zu finden seien.
33
    
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, zuletzt beantragt,
34
    
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.025,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 1998 zu zahlen.
35
    
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorsorglich einen Schuldbeitritt erklärt und im übrigen behauptet, der Kläger habe die Bestimmungen 78 erhalten, wie sich aus dem in seiner Personalakte abgehefteten Begleitschreiben ergebe. Die Regelung zur Geltendmachung von Versorgungsansprüchen sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
36
    
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag bis auf einen Teil des Zinsantrages entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, wobei sie erstmals in der Revisionsinstanz die Einrede der Verjährung erhebt.

Entscheidungsgründe
     
37
    
Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf betriebliche Versorgungsleistungen für die Zeit zwischen dem 1. Juli und dem 30. November 1997. Er kann für diese Zeit Ruhegehalt weder als vorgezogene betriebliche Altersrente noch als betriebliche Berufsunfähigkeitsrente verlangen.
38
    
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Bestimmungen 78 seien zwar zum Inhalt der Versorgungszusage des Klägers geworden. Er habe jedenfalls das Schreiben des Trägerunternehmens vom 1. Juni 1978 erhalten. Selbst wenn die Bestimmungen 78 dem Schreiben nicht in der Anlage beigefügt gewesen seien, müsse sich der Kläger aber doch so behandeln lassen, wenn er sich nicht nachträglich ein Exemplar besorgt habe. Die Beklagte könne sich aber gemäß §§ 242, 315 BGB nicht auf die Versäumung der Antragsfrist in IV. 1 der "Bestimmungen" berufen. Es handele sich hier um eine derart ungewöhnliche Verfallklausel, daß der Kläger mit ihr nicht ohne weiteres habe rechnen müssen. Es habe hier eines besonderen Hinweises bedurft, der fehle. Insbesondere sei der Kläger nicht auf die in der genannten Bestimmung liegende Abweichung von der ursprünglichen Versorgungszusage hingewiesen worden.
39
    
B. Dem folgt der Senat nicht. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, daß eine Verletzung der von ihm angenommenen Hinweispflicht durch die Beklagte oder ihr Trägerunternehmen für die späte Antragstellung des Klägers jedenfalls nicht ursächlich geworden ist.
40
    
I. Der Kläger hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegehalt, weil er alle Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erst durch die Geltendmachung mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 erfüllt hat. Nach IV. 1 der Bestimmungen 78 kann er deshalb vorgezogene Betriebsrente nicht bereits mit Eintritt in den vorgezogenen gesetzlichen Ruhestand am 1. Juli 1997, sondern erst ab dem 1. Dezember 1997 verlangen.
41
    
1. Die betrieblichen Versorgungsrechte des Klägers richten sich nach den Bestimmungen 78. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Die Bestimmungen 78 waren nicht Teil der dem Kläger im Jahre 1974 erteilten Versorgungszusage. Sie sind jedoch im Jahre 1978 deren Grundlage geworden. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, den Bestimmungen 78 nicht ausdrücklich zugestimmt zu haben.
42
    
a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger müsse sich zumindest so behandeln lassen, als wären ihm die Bestimmungen 78 mit dem Schreiben vom 1. Juni 1978 zugegangen.
43
    
Daß das Schreiben vom 1. Juni 1978 dem Kläger zugegangen ist, hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, ohne daß dem der Kläger in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge entgegengetreten ist. Aus diesem Schreiben ergab sich für den Kläger, daß die Arbeitgeberin ihre dem Kläger der Höhe nach individuell erteilte Versorgungszusage unter die näheren Bedingungen der Bestimmungen 78 stellen wollte und daß diese dem Kläger mit dem Schreiben auch zugeleitet werden sollten. Dem Kläger war als leitendem Mitarbeiter zuzumuten, sich Kenntnis von den Bestimmungen 78 zu verschaffen, sollten sie dem Schreiben vom 1. Juni 1978 nicht beigelegen haben. Er muß sich deshalb so behandeln lassen, als wären sie ihm zugegangen.
44
    
b) Damit gelten die Bestimmungen 78 auch für den betrieblichen Versorgungsanspruch des Klägers.
45
    
Dabei kann dahin stehen, ob eine konkludente Annahmeerklärung in der rügelosen Weiterarbeit des Klägers lag, die aus der Sicht der Arbeitgeberin als Annahme der Neuregelung zu verstehen war, und ob ein Zugang einer Annahmeerklärung nach § 151 BGB entbehrlich war, weil die Bestimmungen 78 im materiellen Teil einige Verbesserungen enthielten. Es erscheint auch denkbar, daß es einer rechtsgeschäftlichen Annahme der Neuregelung nicht bedurfte, weil man die dem Kläger 1974 unter Beifügung der damals geltenden Bestimmungen erteilte Versorgungszusage dahin verstehen mußte, daß sie nach Maßgabe der jeweiligen, bei der D-B AG geltenden Bestimmungen zur Ruhegehaltszusage für die Versorgung leitender Angestellter erteilt werden sollte (vgl. hierzu zuletzt BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 36, zu I 1 der Gründe). Hiervon ausgehend hätte das Trägerunternehmen die Versorgungsbestimmungen für leitende Angestellte einseitig verbindlich ändern können, dies allerdings begrenzt durch § 315 BGB.
46
    
Die aufgeworfenen Fragen können unentschieden bleiben, weil der Kläger sich jedenfalls nicht darauf berufen kann, die Bestimmungen 78 seien nicht Grundlage seines Versorgungsanspruchs geworden, während er sich zur Klagebegründung gleichzeitig auf die individuellen Erhöhungen seiner Versorgungszusage seit dem Jahre 1978 in Form der Erhöhung seines Ruhegehaltsanspruchs beruft. Wie aus den Schreiben des Trägerunternehmens vom 19. Dezember 1977 und vom 1. Juni 1978 für den Kläger ohne weiteres erkennbar war, hat die Arbeitgeberin die Neuregelung der Versorgung für leitende Angestellte den dem Kläger erteilten Erhöhungszusagen in der Folgezeit zugrunde gelegt, durch die für den Kläger die erreichbare betriebliche Vollrente von 3.300,00 DM auf 5.200,00 DM angestiegen ist. Auf diese Erhöhungszusagen stützt sich der Kläger. Er muß dann hinnehmen, daß dafür die Bestimmungen 78 gelten.
47
    
2. Nach dem eindeutigen Wortlaut von IV. 1 sind dem Kläger Leistungen der vorgezogenen betrieblichen Altersrente erst für die Zeit ab Dezember 1997 zu gewähren, weil er erst in diesem Monat solche Leistungen gegenüber dem Trägerunternehmen und damit mehr als drei Monate nach Eintritt der Leistungsvoraussetzungen, dem Bezug der vorgezogenen gesetzlichen Altersrente, am 1. Juli 1997 beantragt hat.
48
    
3. Die Beklagte kann sich auf die Regelung in IV. 1 der Bestimmungen 78 berufen. Sie hält einer Inhaltskontrolle stand und ist auch dem Kläger gegenüber anwendbar.
49
    
a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, IV. 1 der Bestimmungen 78 sei nicht als unbillige Überraschungsklausel zu bewerten. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Regelung, die dem berechtigten Kalkulationsinteresse der Arbeitgeberin dient, materiell um eine Ausschlußfrist handelt. Der Regelungsinhalt entspricht dem, was seit vielen Jahrzehnten ähnlich im gesetzlichen Rentenrecht gebräuchlich ist. Nicht nur § 99 Abs. 1 SGB VI, sondern auch die Vorgängerbestimmungen der §§ 1290 RVO, 67 AVG und § 82 RKG haben den Beginn des Versorgungsanspruchs aus eigener Versicherung entsprechend hinausgeschoben, wenn der Versicherte nicht innerhalb von drei Monaten einen entsprechenden Antrag stellte.
50
    
IV. 1 der Bestimmungen 78 findet sich auch nicht an versteckter Stelle oder unter einer irreführenden Überschrift. Die Überschrift "Beginn und Ende der Leistungen" faßt genau das zusammen, was die Bestimmung selbst regelt: wenn innerhalb von drei Monaten der Antrag gestellt wird, beginnt die Leistungspflicht der Arbeitgeberin mit dem Versorgungsfall, andernfalls mit dem Monat der Antragstellung. Die Überschrift entspricht im übrigen auch denjenigen des SGB VI. Der mit dieser Bestimmung beginnende Unterabschnitt des Gesetzes ist mit "Beginn, Änderung und Ende von Renten", die Norm selbst mit "Beginn" überschrieben. Jedenfalls bei leitenden Angestellten, an die sich die Bestimmungen 78 wenden, durfte die Arbeitgeberin davon ausgehen, daß diese Bestimmungen zur Kenntnis genommen und in ihrem Regelungsgehalt ohne weiteres verstanden wurden. Bei solchen Mitarbeitern kann ein Arbeitgeber eine angemessene Wahrnehmung ihrer Eigeninteressen unterstellen.
51
    
Daß die in IV. 1 der Bestimmungen 78 enthaltene Antragsfrist keine für den Adressatenkreis überraschende Regelung darstellt, zeigt im übrigen das Verhalten des Klägers. Er hielt offenbar auch selbst eine zeitnahe Antragstellung für geboten. In seinem Schreiben vom 10. Dezember 1997, mit dem er erstmals vorgezogene Altersrente geltend gemacht hat, entschuldigt er sich für die späte Beantragung. Er weist darauf hin, er sei erst vor wenigen Tagen darauf aufmerksam geworden, daß in dem Schreiben vom 19. Oktober 1987 ein Altersruhegeld auch bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Aussicht gestellt werde, wenn die Voraussetzungen für den Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben seien.
52
    
b) Aus dem genannten Schreiben des Klägers ergibt sich zugleich, daß das Landesarbeitsgericht dem Kläger zu Unrecht einen Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegehalt für den Streitzeitraum zuerkannt hat, weil das Trägerunternehmen der Beklagten den Kläger nicht hinreichend auf die 1978 neu eingeführte Bestimmung zur Antragsfrist hingewiesen habe.
53
    
Dabei kann unentschieden bleiben, ob die vom Landesarbeitsgericht genannten Gründe ausreichen, eine solche Hinweispflicht auch gegenüber einem leitenden Angestellten anzunehmen, bei dem dann, wenn "insgesamt" eine Verbesserung angekündigt wird, möglicherweise verlangt werden kann, daß er die ihn betreffenden Bestimmungen sorgfältig durchliest. Es ist jedenfalls ausgeschlossen, dem Trägerunternehmen und der einer etwaigen Versorgungsschuld beigetretenen Beklagten die Berufung auf IV. 1 der Bestimmungen 78 wegen Verletzung einer Hinweispflicht zu versagen.
54
    
Ein etwa fehlender Hinweis auf IV. 1 war jedenfalls nicht ursächlich für den zeitweisen Anspruchsaufschub. Wie sein Schreiben vom 10. Dezember 1997 deutlich zeigt, war dem Kläger unabhängig von IV. 1 der Bestimmungen 78 bewußt, daß ein Antrag auf vorgezogenes betriebliches Altersruhegehalt zeitnah nach Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen zu stellen war. Er hat sich ja auch hieran gehalten und "einige Tage", nachdem er zur Kenntnis genommen hatte, daß seine Arbeitgeberin ihm auch einen Anspruch auf vorgezogene betriebliche Altersleistungen in Aussicht gestellt hatte, einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Fristversäumung und der zeitweise Anspruchsverlust beruhen mithin nicht auf einem fehlenden Hinweis des Trägerunternehmens der Beklagten auf die nach IV. 1 der Bestimmungen 78 einzuhaltende Antragsfrist, sondern darauf, daß der Kläger trotz des Hinweises im Schreiben der Arbeitgeberin vom 19. Oktober 1987 übersehen hatte, daß ihm auch ein Anspruch auf vorgezogenes betriebliches Altersruhegehalt eingeräumt worden war, so daß bereits am 1. Juli 1997 ein besonderer betrieblicher Versorgungsfall eingetreten war.
55
    
II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Der Kläger kann die geltend gemachten Betriebsrentenzahlungen auch nicht als betriebliche Berufsunfähigkeitsrente verlangen.
56
    
1. Auch ein solcher Anspruch ist mit der Klage geltend gemacht worden. Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift gerügt, die Beklagte habe nach Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente für den Bewilligungszeitraum bis Juni 1997 das Ruhegehalt - in der geltend gemachten Höhe - nachgezahlt, aber ohne weitere Begründung eine Nachzahlung für den Zwischenzeitraum bis Dezember 1997 unterlassen. Darüber hinaus enthalten die Bestimmungen 78 einen einheitlichen Ruhegehaltsanspruch, den der Kläger geltend macht, und der nur in drei verschiedenen Formen in Aussicht gestellt wird, nämlich als Altersrente und vorgezogene Altersrente sowie als Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente. Angesichts dessen ist es unerheblich, daß der Kläger selbst nicht davon ausgegangen ist, einen Anspruch auf betriebliche Berufsunfähigkeitsrente zu haben.
57
    
2. Der Kläger hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf betriebliche Berufsunfähigkeitsrente. Dies ergibt sich aus dem Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 9. Februar 1999. Er war in der Revisionsinstanz trotz § 561 ZPO aF uneingeschränkt zu berücksichtigen, obwohl er hier erstmals in vollem Wortlaut vorgelegt worden ist. Sein Inhalt ist zwischen den Prozeßparteien nicht umstritten. Angesichts seiner in den Vorinstanzen zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung, für den Streitzeitraum habe er keinen Anspruch auf betriebliche Berufsunfähigkeitsrente, stehen einer Berücksichtigung schützenswerte Belange des Klägers nicht entgegen, der in Erster Instanz auch nur die erste Seite des Bescheides vorgelegt hatte (vgl. hierzu auch BGH 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96 - BGHZ 139, 214, 221; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 23. Aufl. § 561 Rn. 12).
58
    
a) Ein Anspruch auf betriebliche Berufsunfähigkeitsrente setzte im Jahre 1997 nach I 1c und I 3 der Bestimmungen 78 das Bestehen einer Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn voraus. Sie ist regelmäßig durch Vorlage eines Rentenbescheids der Sozialversicherung oder - wenn ein solcher Bescheid nicht vorliegt - auf Verlangen des Trägerunternehmens der Beklagten durch einen Amtsarzt nachzuweisen. Ein solcher Nachweis liegt für die Zeit ab dem 1. Juli 1997 nicht vor. Die Berufsunfähigkeitsrente ist ausweislich des Rentenbescheides vom 9. Februar 1999 nur befristet für die Zeit bis zum 30. Juni 1997 bewilligt worden. Für die Zeit danach wurde die Bewilligung nicht etwa nur deshalb abgelehnt, weil ein an sich in Betracht kommender Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach § 34 Abs. 4 SGB VI durch die dem Kläger damals bereits bindend bewilligte Rente wegen Alters verdrängt worden wäre (Hauck/Haines/Klattenhoff SGB VI § 34 Rn. 50a). Die befristete Bewilligung der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente wird vielmehr ausdrücklich damit begründet, der Kläger sei nach den Feststellungen der Bundesversicherungsanstalt nicht mehr berufsunfähig. Damit fehlt für den Zeitraum ab dem 1. Juli 1997 eine sozialversicherungsrechtliche Feststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers, ohne die ein Anspruch auf betriebliche Berufsunfähigkeitsrente nach I 3 der Bestimmungen 78 grundsätzlich nicht besteht. Für die Zeit danach kam nur ein Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegehalt in Betracht. Dieser bedurfte eines rechtzeitiges Antrags iSv. IV. 1 der Bestimmungen 78, weil der besondere Versorgungsfall des vorgezogenen Altersruhegeldes anders als das Erreichen der festen Altersgrenze nicht offenkundig ist.
59
    
b) Etwas anderes ergibt sich für den Kläger auch nicht aus IV. 4 der Bestimmungen 78. Diese Bestimmung ist zwar an sich dahin zu verstehen, daß der betriebliche Versorgungsanspruch trotz Wegfalls der Berufsunfähigkeit bestehen bleibt, es sei denn, der betreffende Arbeitnehmer lehnt es ab, einem Wunsch der Arbeitgeberin zu entsprechen und wieder in deren Dienste zu treten. Es spricht jedoch alles dafür, daß diese Regelung einschränkend auszulegen ist. Sie ist erkennbar nur auf den Fall zugeschnitten, daß ein Arbeitnehmer wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig aus dem Trägerunternehmen der Beklagten ausgeschieden ist und dann vor Eintritt des Versorgungsfalles seine Berufsfähigkeit wieder erlangt. In einem solchen Fall soll die Arbeitgeberin in der Lage sein, den möglicherweise gegen ihren Willen Ausgeschiedenen in das Unternehmen zurückzuholen und einem dahin gehenden Wunsch entsprechenden Nachdruck zu verleihen. Ist der Arbeitnehmer - wie der Kläger - bereits mehrere Jahre vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft vorzeitig ausgeschieden, besteht ein entsprechendes Arbeitgeberinteresse im Regelfall erkennbar nicht. Im übrigen kann der Beklagten die Regelung in IV. 4 der Bestimmungen 78 jedenfalls deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil ihr Trägerunternehmen das dort niedergelegte Rückrufrecht bei Beendigung der Berufsunfähigkeit des Klägers tatsächlich nicht ausüben konnte; die Berufsunfähigkeitsrente ist fast zwei Jahre nach Ende der Berufsunfähigkeit rückwirkend bewilligt worden. Darüber hinaus war es auch aus Rechtsgründen ausgeschlossen, den Kläger nach Beendigung seiner Berufsunfähigkeit zur Wiederaufnahme eines Arbeitsverhältnisses aufzufordern, weil er im unmittelbaren Anschluß vorgezogene Altersrente bezogen hat.
60
    
III. Da die Klageforderung nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht, kann dahin stehen, ob seiner Durchsetzung auch die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede der Verjährung entgegen stünde, oder ob eine Berücksichtigung des Eintritts der Verjährung der geltend gemachten Ansprüche am 31. Dezember 1999 nach § 561 ZPO aF ausgeschlossen ist, weil die damals bereits mögliche Einrede nicht in der Tatsacheninstanz erhoben worden ist (so BGH 1. März 1951 - III ZR 205/50 - BGHZ 1, 234, 239; einschränkend wohl BGH 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96 - BGHZ 139, 214, 221 f.).
61
    
Reinecke   Kremhelmer   Bepler
62
    
Ludwig   Platow