BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.2.2003, 3 AZR 264/02
Antragsfrist bei vorgezogener betrieblicher Altersrente
Tenor
1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2001 - 14
Sa 84/01 - aufgehoben.
2.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Karlsruhe vom 23. Mai 2001 - 8 Ca 61/01 - wird zurückgewiesen.
3.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten noch darum, ob der Kläger von der Beklagten
auch für die Zeit von Juli 1997 bis November 1997 die ab Dezember
1997 gezahlte betriebliche Altersrente in Höhe von 3.805,00 DM
monatlich verlangen kann.
2
Der Kläger ist am 8. Juni 1934 geboren. Nachdem er zuvor
langjährig anderweitig im D-B-Konzern beschäftigt gewesen
war, war er vom 3. Mai 1974 bis zum 31. März 1988 in leitender
Position im Werk G des damals noch als D-B AG firmierenden
Trägerunternehmens der Beklagten tätig. Am 11. September 1974
erhielt er von dem Trägerunternehmen eine Versorgungszusage, in
der es ua. hieß:
3
"Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir uns
entschlossen haben, Ihnen für den Fall der Invalidität oder
des Alters die Zusage eines Ruhegehalts in Höhe von monatlich
4
DM 2.000,-- (i.W.: Zweitausend D-Mark)
5
zu machen. ... Für diese Zusage gelten die in der Anlage
beigefügten Ruhegehaltsbestimmungen, die ein Bestandteil dieses
Schreibens sind.
...
6
Um Mißverständnisse auszuschließen weisen wir Sie
darauf hin, daß mit dieser Ruhegehaltszusage Ihre
Altersversorgung außerhalb der Unterstützungskasse GmbH
geregelt ist. Die Ihnen bisher gegebene Zusage wird hiermit
gegenstandslos."
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Die in der Anlage beigefügten Bestimmungen zu der
Ruhegehaltszusage der D-B AG sprechen die Möglichkeit,
betriebliche Versorgungsleistungen vorgezogen in Anspruch zu nehmen,
nicht an und enthalten keine Frist zur Geltendmachung von
Versorgungsansprüchen.
8
In der Folgezeit wurde die Versorgungszusage zugunsten des Klägers
mehrfach in unregelmäßigen Abständen erhöht, ua.
mit Schreiben vom 19. Dezember 1977 auf 3.300,00 DM. In diesem
Schreiben des Trägerunternehmens wurde auch darauf hingewiesen,
man beabsichtige im Hinblick auf die zwischenzeitliche
Rechtsentwicklung eine Neufassung der Bestimmungen zur
Ruhegehaltszusage, die dem Kläger in nächster Zeit zugeleitet
werde. In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 1. Juni
1978 heißt es ua.:
9
"... In der Anlage können wir Ihnen nunmehr die 'Bestimmungen zur
Ruhegehaltszusage der D-B AG für leitende
Führungskräfte' zuleiten.
10
Die neuen Ruhegehaltsbestimmungen gelten einheitlich für alle
leitenden Führungskräfte. Sie sind systematisch neu geordnet
und auch sprachlich überarbeitet worden. Soweit die neuen
Bestimmungen materielle Veränderungen enthalten, führen diese
insgesamt zu einer Verbesserung der Versorgung. ...
11
Die Ruhegehaltsbestimmungen für die leitenden
Führungskräfte ersetzen Ihre bisherigen Ruhegeld- bzw.
Ruhegehaltsbestimmungen und treten rückwirkend zum 1. Januar 1978
in Kraft."
12
In den neuen Bestimmungen zur Ruhegehaltszusage der D-B AG für
leitende Führungskräfte (im folgenden: Bestimmungen 78)
finden sich ua. die folgenden Bestimmungen:
13
"I Ruhegehalt - Allgemeine Voraussetzungen
14
1. Ein monatliches Ruhegehalt wird gewährt, wenn der Mitarbeiter
15
a) nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) aus den Diensten der Firma ausscheidet;
16
b) vor Vollendung des 65. Lebensjahres altershalber ausscheidet und
17
entweder ein vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht
18
oder - falls er der Rentenversicherungspflicht nicht unterliegt - das 63. Lebensjahr vollendet hat;
19
c) wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne
der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Firma ausscheidet.
...
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3. Eintritt und Fortbestand der Berufsunfähigkeit oder
Erwerbsunfähigkeit ist auf Wunsch der Firma durch das Gutachten
eines von ihr benannten Vertrauensarztes (nach Möglichkeit eines
Amtsarztes), der insoweit von der Schweigepflicht zu entbinden ist,
nachzuweisen, wenn ein Rentenbescheid der Sozialversicherung nicht
vorliegt.
...
21
IV. Beginn und Ende der Leistungen
22
1. Die Leistungen beginnen, soweit diese Bestimmungen nichts anderes
vorsehen, grundsätzlich nach Ablauf des Monats, in dem die
Leistungsvoraussetzungen eingetreten sind. Wird der Antrag auf
Leistungsgewährung später als 3 Monate nach diesem Zeitpunkt
gestellt, so werden die Leistungen vom Beginn des Antragsmonats an
gewährt.
...
23
4. Ist die Berufs- oder Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt, so
wird das Ruhegehalt eingestellt, wenn der Mitarbeiter es ablehnt, auf
Wunsch der Firma wieder in ihre Dienste zu treten.
..."
24
Letztmalig wurde die dem Kläger erteilte Versorgungszusage mit Schreiben vom 10. Dezember 1986 auf 5.200,00 DM erhöht.
25
Der Kläger schied bei dem Trägerunternehmen der Beklagten zum
31. März 1988 auf Grund einer "Ausscheidungsvereinbarung" vom 19.
Oktober 1987 aus, in deren § 10 es heißt, die Regelung
über die unverfallbare Anwartschaft auf Zahlung eines Ruhegehalts
sei in der Anlage beigefügt. In dieser Anlage heißt es im
hier wesentlichen:
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"Sie scheiden am 31.03.1988 im Alter von 53 Jahren mit einer
Ruhegehaltszusage von DM 5.200,-- monatlich aus der D-B AG aus. Aus der
Ruhegehaltszusage behalten Sie nach Ihrem Ausscheiden aus der D-B AG
entsprechend der gesetzlichen Regelung einen Teilanspruch, der dem
Verhältnis der seit dem 1.4.1958 anrechenbaren erreichten
Betriebszugehörigkeit (30 Jahre) entspricht. Ihre unverfallbare
Anwartschaft auf Leistungen bei Vollendung des 65. Lebensjahres
beträgt somit monatlich DM 3.805,-- (30/41 aus DM 5.200,--). Wenn
die Voraussetzungen für den Bezug eines vorgezogenen
Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben sind,
kann das Altersruhegehalt auch bereits vor Vollendung des 65.
Lebensjahres gewährt werden.
...
27
Die zu erwartende Leistung bei Eintritt des Versorgungsfalles durch
Invalidität oder Tod wird grundsätzlich in entsprechender
Weise berechnet. ...
28
Im Versorgungsfall ist es erforderlich, daß Sie bzw. Ihre
Hinterbliebenen sich unverzüglich mit der D-B AG in Verbindung
setzen, damit gegebenenfalls noch erforderliche Berechnungen und die
Auszahlung der Leistungen vorgenommen werden können."
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Im Dezember 1996 stellte der Kläger bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen Antrag auf
Rentenbewilligung wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sowie auch
auf vorgezogene Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres. Am 3.
Juli 1997 erhielt der Kläger einen Rentenbescheid, wonach er
vorgezogene Altersrente ab dem 1. Juli 1997 erhielt. Der Antrag auf
Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente wurde zunächst
abgelehnt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 beantragte der
Kläger bei dem damaligen Trägerunternehmen der Beklagten die
Zahlung des vorgezogenen betrieblichen Ruhegeldes. Die späte
Beantragung bitte er zu entschuldigen, aber er sei erst vor wenigen
Tagen darauf aufmerksam geworden, daß in dem Schreiben vom 19.
Oktober 1987 auch stehe, daß das Altersruhegehalt auch bereits
vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt werde, wenn die
Voraussetzungen für den Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes
aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben seien.
30
Mit Schreiben vom 18. März 1998 teilte die Beklagte dem
Kläger mit, daß sie das in Aussicht gestellte Ruhegehalt in
Höhe von 3.805,00 DM im Hinblick auf IV. 1 Bestimmungen 78 ab dem
1. Dezember 1997 zahle. Der Kläger trat der Verweigerung der
Ruhegeldzahlungen für die Zeit zwischen dem 1. Juli 1997 und dem
30. November 1997 in einer Vielzahl von Schreiben entgegen. Er berief
sich insbesondere darauf, die Bestimmungen 78 nicht zu kennen. In einem
Schreiben vom 3. Mai 1998 führte er dazu aus, diese
Ruhegehaltsbestimmungen stammten aus dem Jahre 1978, als er 44 Jahre
alt und Hauptabteilungsleiter gewesen sei. Es sei möglich,
daß er damals auch ein solches Formular bekommen habe. Sicher sei
aber, daß er sich damals nicht für den Absatz "Beginn und
Ende der Leistungen" interessiert habe. Sicher sei auch, daß er
heute dieses Formular nicht mehr besitze und sich auch nicht daran
erinnere. Vielleicht sei es in seiner Personalakte abgeheftet worden.
31
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 1999 mitgeteilt
hatte, daß ihm auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs vor
dem Sozialgericht Karlsruhe rückwirkend ab 1. Dezember 1996 bis
zum 30. Juni 1997 eine Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt worden
sei, zahlte die Beklagte an den Kläger die Betriebsrente von
3.805,00 DM monatlich auch für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis
zum 30. Juni 1997. In dem Rentenbescheid heißt es, auf Grund des
Vergleichs vom 18. Januar 1999 erhalte er von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rente wegen
Berufsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht. Die Rente beginne am 1. Dezember
1996 und sei zeitlich begrenzt, weil der Kläger nach den
Feststellungen der Bundesversicherungsanstalt nicht mehr
berufsunfähig sei.
32
Der Kläger hat behauptet, die Ruhegehaltsbestimmungen, auf welche
die Beklagte sich stütze, seien ihm erstmals mit Schreiben vom 21.
Juni 1999 zugegangen. Es stehe fest, daß die
Ruhegehaltsbestimmungen aus dem Jahre 1978 nicht in seinen Unterlagen
zu finden seien.
33
Der Kläger hat, soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung, zuletzt beantragt,
34
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.025,00 DM nebst 5 % Zinsen
über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 1. Januar
1998 zu zahlen.
35
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorsorglich
einen Schuldbeitritt erklärt und im übrigen behauptet, der
Kläger habe die Bestimmungen 78 erhalten, wie sich aus dem in
seiner Personalakte abgehefteten Begleitschreiben ergebe. Die Regelung
zur Geltendmachung von Versorgungsansprüchen sei auch inhaltlich
nicht zu beanstanden.
36
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht
hat dem Zahlungsantrag bis auf einen Teil des Zinsantrages entsprochen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter, wobei sie erstmals in der Revisionsinstanz die Einrede der
Verjährung erhebt.
Entscheidungsgründe
37
Die Revision der Beklagten ist begründet. Entgegen der Auffassung
des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf
betriebliche Versorgungsleistungen für die Zeit zwischen dem 1.
Juli und dem 30. November 1997. Er kann für diese Zeit Ruhegehalt
weder als vorgezogene betriebliche Altersrente noch als betriebliche
Berufsunfähigkeitsrente verlangen.
38
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Bestimmungen 78 seien
zwar zum Inhalt der Versorgungszusage des Klägers geworden. Er
habe jedenfalls das Schreiben des Trägerunternehmens vom 1. Juni
1978 erhalten. Selbst wenn die Bestimmungen 78 dem Schreiben nicht in
der Anlage beigefügt gewesen seien, müsse sich der
Kläger aber doch so behandeln lassen, wenn er sich nicht
nachträglich ein Exemplar besorgt habe. Die Beklagte könne
sich aber gemäß §§ 242, 315 BGB nicht auf die
Versäumung der Antragsfrist in IV. 1 der "Bestimmungen" berufen.
Es handele sich hier um eine derart ungewöhnliche Verfallklausel,
daß der Kläger mit ihr nicht ohne weiteres habe rechnen
müssen. Es habe hier eines besonderen Hinweises bedurft, der
fehle. Insbesondere sei der Kläger nicht auf die in der genannten
Bestimmung liegende Abweichung von der ursprünglichen
Versorgungszusage hingewiesen worden.
39
B. Dem folgt der Senat nicht. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt,
daß eine Verletzung der von ihm angenommenen Hinweispflicht durch
die Beklagte oder ihr Trägerunternehmen für die späte
Antragstellung des Klägers jedenfalls nicht ursächlich
geworden ist.
40
I. Der Kläger hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf
vorgezogenes Altersruhegehalt, weil er alle Voraussetzungen für
einen solchen Anspruch erst durch die Geltendmachung mit Schreiben vom
10. Dezember 1997 erfüllt hat. Nach IV. 1 der Bestimmungen 78 kann
er deshalb vorgezogene Betriebsrente nicht bereits mit Eintritt in den
vorgezogenen gesetzlichen Ruhestand am 1. Juli 1997, sondern erst ab
dem 1. Dezember 1997 verlangen.
41
1. Die betrieblichen Versorgungsrechte des Klägers richten sich
nach den Bestimmungen 78. Davon ist das Landesarbeitsgericht zu Recht
ausgegangen. Die Bestimmungen 78 waren nicht Teil der dem Kläger
im Jahre 1974 erteilten Versorgungszusage. Sie sind jedoch im Jahre
1978 deren Grundlage geworden. Der Kläger kann sich nicht darauf
berufen, den Bestimmungen 78 nicht ausdrücklich zugestimmt zu
haben.
42
a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger
müsse sich zumindest so behandeln lassen, als wären ihm die
Bestimmungen 78 mit dem Schreiben vom 1. Juni 1978 zugegangen.
43
Daß das Schreiben vom 1. Juni 1978 dem Kläger zugegangen
ist, hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, ohne daß dem der
Kläger in der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge
entgegengetreten ist. Aus diesem Schreiben ergab sich für den
Kläger, daß die Arbeitgeberin ihre dem Kläger der
Höhe nach individuell erteilte Versorgungszusage unter die
näheren Bedingungen der Bestimmungen 78 stellen wollte und
daß diese dem Kläger mit dem Schreiben auch zugeleitet
werden sollten. Dem Kläger war als leitendem Mitarbeiter
zuzumuten, sich Kenntnis von den Bestimmungen 78 zu verschaffen,
sollten sie dem Schreiben vom 1. Juni 1978 nicht beigelegen haben. Er
muß sich deshalb so behandeln lassen, als wären sie ihm
zugegangen.
44
b) Damit gelten die Bestimmungen 78 auch für den betrieblichen Versorgungsanspruch des Klägers.
45
Dabei kann dahin stehen, ob eine konkludente Annahmeerklärung in
der rügelosen Weiterarbeit des Klägers lag, die aus der Sicht
der Arbeitgeberin als Annahme der Neuregelung zu verstehen war, und ob
ein Zugang einer Annahmeerklärung nach § 151 BGB entbehrlich
war, weil die Bestimmungen 78 im materiellen Teil einige Verbesserungen
enthielten. Es erscheint auch denkbar, daß es einer
rechtsgeschäftlichen Annahme der Neuregelung nicht bedurfte, weil
man die dem Kläger 1974 unter Beifügung der damals geltenden
Bestimmungen erteilte Versorgungszusage dahin verstehen mußte,
daß sie nach Maßgabe der jeweiligen, bei der D-B AG
geltenden Bestimmungen zur Ruhegehaltszusage für die Versorgung
leitender Angestellter erteilt werden sollte (vgl. hierzu zuletzt BAG
11. Dezember 2001 - 3 AZR 512/00 - AP BetrAVG § 1 Ablösung
Nr. 36, zu I 1 der Gründe). Hiervon ausgehend hätte das
Trägerunternehmen die Versorgungsbestimmungen für leitende
Angestellte einseitig verbindlich ändern können, dies
allerdings begrenzt durch § 315 BGB.
46
Die aufgeworfenen Fragen können unentschieden bleiben, weil der
Kläger sich jedenfalls nicht darauf berufen kann, die Bestimmungen
78 seien nicht Grundlage seines Versorgungsanspruchs geworden,
während er sich zur Klagebegründung gleichzeitig auf die
individuellen Erhöhungen seiner Versorgungszusage seit dem Jahre
1978 in Form der Erhöhung seines Ruhegehaltsanspruchs beruft. Wie
aus den Schreiben des Trägerunternehmens vom 19. Dezember 1977 und
vom 1. Juni 1978 für den Kläger ohne weiteres erkennbar war,
hat die Arbeitgeberin die Neuregelung der Versorgung für leitende
Angestellte den dem Kläger erteilten Erhöhungszusagen in der
Folgezeit zugrunde gelegt, durch die für den Kläger die
erreichbare betriebliche Vollrente von 3.300,00 DM auf 5.200,00 DM
angestiegen ist. Auf diese Erhöhungszusagen stützt sich der
Kläger. Er muß dann hinnehmen, daß dafür die
Bestimmungen 78 gelten.
47
2. Nach dem eindeutigen Wortlaut von IV. 1 sind dem Kläger
Leistungen der vorgezogenen betrieblichen Altersrente erst für die
Zeit ab Dezember 1997 zu gewähren, weil er erst in diesem Monat
solche Leistungen gegenüber dem Trägerunternehmen und damit
mehr als drei Monate nach Eintritt der Leistungsvoraussetzungen, dem
Bezug der vorgezogenen gesetzlichen Altersrente, am 1. Juli 1997
beantragt hat.
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3. Die Beklagte kann sich auf die Regelung in IV. 1 der Bestimmungen 78
berufen. Sie hält einer Inhaltskontrolle stand und ist auch dem
Kläger gegenüber anwendbar.
49
a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, IV. 1 der
Bestimmungen 78 sei nicht als unbillige Überraschungsklausel zu
bewerten. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Regelung, die
dem berechtigten Kalkulationsinteresse der Arbeitgeberin dient,
materiell um eine Ausschlußfrist handelt. Der Regelungsinhalt
entspricht dem, was seit vielen Jahrzehnten ähnlich im
gesetzlichen Rentenrecht gebräuchlich ist. Nicht nur § 99
Abs. 1 SGB VI, sondern auch die Vorgängerbestimmungen der
§§ 1290 RVO, 67 AVG und § 82 RKG haben den Beginn des
Versorgungsanspruchs aus eigener Versicherung entsprechend
hinausgeschoben, wenn der Versicherte nicht innerhalb von drei Monaten
einen entsprechenden Antrag stellte.
50
IV. 1 der Bestimmungen 78 findet sich auch nicht an versteckter Stelle
oder unter einer irreführenden Überschrift. Die
Überschrift "Beginn und Ende der Leistungen" faßt genau das
zusammen, was die Bestimmung selbst regelt: wenn innerhalb von drei
Monaten der Antrag gestellt wird, beginnt die Leistungspflicht der
Arbeitgeberin mit dem Versorgungsfall, andernfalls mit dem Monat der
Antragstellung. Die Überschrift entspricht im übrigen auch
denjenigen des SGB VI. Der mit dieser Bestimmung beginnende
Unterabschnitt des Gesetzes ist mit "Beginn, Änderung und Ende von
Renten", die Norm selbst mit "Beginn" überschrieben. Jedenfalls
bei leitenden Angestellten, an die sich die Bestimmungen 78 wenden,
durfte die Arbeitgeberin davon ausgehen, daß diese Bestimmungen
zur Kenntnis genommen und in ihrem Regelungsgehalt ohne weiteres
verstanden wurden. Bei solchen Mitarbeitern kann ein Arbeitgeber eine
angemessene Wahrnehmung ihrer Eigeninteressen unterstellen.
51
Daß die in IV. 1 der Bestimmungen 78 enthaltene Antragsfrist
keine für den Adressatenkreis überraschende Regelung
darstellt, zeigt im übrigen das Verhalten des Klägers. Er
hielt offenbar auch selbst eine zeitnahe Antragstellung für
geboten. In seinem Schreiben vom 10. Dezember 1997, mit dem er erstmals
vorgezogene Altersrente geltend gemacht hat, entschuldigt er sich
für die späte Beantragung. Er weist darauf hin, er sei erst
vor wenigen Tagen darauf aufmerksam geworden, daß in dem
Schreiben vom 19. Oktober 1987 ein Altersruhegeld auch bereits vor
Vollendung des 65. Lebensjahres in Aussicht gestellt werde, wenn die
Voraussetzungen für den Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes
aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben seien.
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b) Aus dem genannten Schreiben des Klägers ergibt sich zugleich,
daß das Landesarbeitsgericht dem Kläger zu Unrecht einen
Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegehalt für den Streitzeitraum
zuerkannt hat, weil das Trägerunternehmen der Beklagten den
Kläger nicht hinreichend auf die 1978 neu eingeführte
Bestimmung zur Antragsfrist hingewiesen habe.
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Dabei kann unentschieden bleiben, ob die vom Landesarbeitsgericht
genannten Gründe ausreichen, eine solche Hinweispflicht auch
gegenüber einem leitenden Angestellten anzunehmen, bei dem dann,
wenn "insgesamt" eine Verbesserung angekündigt wird,
möglicherweise verlangt werden kann, daß er die ihn
betreffenden Bestimmungen sorgfältig durchliest. Es ist jedenfalls
ausgeschlossen, dem Trägerunternehmen und der einer etwaigen
Versorgungsschuld beigetretenen Beklagten die Berufung auf IV. 1 der
Bestimmungen 78 wegen Verletzung einer Hinweispflicht zu versagen.
54
Ein etwa fehlender Hinweis auf IV. 1 war jedenfalls nicht
ursächlich für den zeitweisen Anspruchsaufschub. Wie sein
Schreiben vom 10. Dezember 1997 deutlich zeigt, war dem Kläger
unabhängig von IV. 1 der Bestimmungen 78 bewußt, daß
ein Antrag auf vorgezogenes betriebliches Altersruhegehalt zeitnah nach
Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen zu stellen war. Er hat sich
ja auch hieran gehalten und "einige Tage", nachdem er zur Kenntnis
genommen hatte, daß seine Arbeitgeberin ihm auch einen Anspruch
auf vorgezogene betriebliche Altersleistungen in Aussicht gestellt
hatte, einen entsprechenden Antrag gestellt. Die Fristversäumung
und der zeitweise Anspruchsverlust beruhen mithin nicht auf einem
fehlenden Hinweis des Trägerunternehmens der Beklagten auf die
nach IV. 1 der Bestimmungen 78 einzuhaltende Antragsfrist, sondern
darauf, daß der Kläger trotz des Hinweises im Schreiben der
Arbeitgeberin vom 19. Oktober 1987 übersehen hatte, daß ihm
auch ein Anspruch auf vorgezogenes betriebliches Altersruhegehalt
eingeräumt worden war, so daß bereits am 1. Juli 1997 ein
besonderer betrieblicher Versorgungsfall eingetreten war.
55
II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich auch nicht
aus anderen Gründen als richtig. Der Kläger kann die geltend
gemachten Betriebsrentenzahlungen auch nicht als betriebliche
Berufsunfähigkeitsrente verlangen.
56
1. Auch ein solcher Anspruch ist mit der Klage geltend gemacht worden.
Der Kläger hat bereits mit der Klageschrift gerügt, die
Beklagte habe nach Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente
für den Bewilligungszeitraum bis Juni 1997 das Ruhegehalt - in der
geltend gemachten Höhe - nachgezahlt, aber ohne weitere
Begründung eine Nachzahlung für den Zwischenzeitraum bis
Dezember 1997 unterlassen. Darüber hinaus enthalten die
Bestimmungen 78 einen einheitlichen Ruhegehaltsanspruch, den der
Kläger geltend macht, und der nur in drei verschiedenen Formen in
Aussicht gestellt wird, nämlich als Altersrente und vorgezogene
Altersrente sowie als Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente.
Angesichts dessen ist es unerheblich, daß der Kläger selbst
nicht davon ausgegangen ist, einen Anspruch auf betriebliche
Berufsunfähigkeitsrente zu haben.
57
2. Der Kläger hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf
betriebliche Berufsunfähigkeitsrente. Dies ergibt sich aus dem
Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom
9. Februar 1999. Er war in der Revisionsinstanz trotz § 561 ZPO aF
uneingeschränkt zu berücksichtigen, obwohl er hier erstmals
in vollem Wortlaut vorgelegt worden ist. Sein Inhalt ist zwischen den
Prozeßparteien nicht umstritten. Angesichts seiner in den
Vorinstanzen zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung, für den
Streitzeitraum habe er keinen Anspruch auf betriebliche
Berufsunfähigkeitsrente, stehen einer Berücksichtigung
schützenswerte Belange des Klägers nicht entgegen, der in
Erster Instanz auch nur die erste Seite des Bescheides vorgelegt hatte
(vgl. hierzu auch BGH 9. Juli 1998 - IX ZR 272/96 - BGHZ 139, 214, 221;
Thomas/Putzo/Reichold ZPO 23. Aufl. § 561 Rn. 12).
58
a) Ein Anspruch auf betriebliche Berufsunfähigkeitsrente setzte im
Jahre 1997 nach I 1c und I 3 der Bestimmungen 78 das Bestehen einer
Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn voraus.
Sie ist regelmäßig durch Vorlage eines Rentenbescheids der
Sozialversicherung oder - wenn ein solcher Bescheid nicht vorliegt -
auf Verlangen des Trägerunternehmens der Beklagten durch einen
Amtsarzt nachzuweisen. Ein solcher Nachweis liegt für die Zeit ab
dem 1. Juli 1997 nicht vor. Die Berufsunfähigkeitsrente ist
ausweislich des Rentenbescheides vom 9. Februar 1999 nur befristet
für die Zeit bis zum 30. Juni 1997 bewilligt worden. Für die
Zeit danach wurde die Bewilligung nicht etwa nur deshalb abgelehnt,
weil ein an sich in Betracht kommender Anspruch auf
Berufsunfähigkeitsrente nach § 34 Abs. 4 SGB VI durch die dem
Kläger damals bereits bindend bewilligte Rente wegen Alters
verdrängt worden wäre (Hauck/Haines/Klattenhoff SGB VI §
34 Rn. 50a). Die befristete Bewilligung der gesetzlichen
Berufsunfähigkeitsrente wird vielmehr ausdrücklich damit
begründet, der Kläger sei nach den Feststellungen der
Bundesversicherungsanstalt nicht mehr berufsunfähig. Damit fehlt
für den Zeitraum ab dem 1. Juli 1997 eine
sozialversicherungsrechtliche Feststellung der Berufsunfähigkeit
des Klägers, ohne die ein Anspruch auf betriebliche
Berufsunfähigkeitsrente nach I 3 der Bestimmungen 78
grundsätzlich nicht besteht. Für die Zeit danach kam nur ein
Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegehalt in Betracht. Dieser bedurfte
eines rechtzeitiges Antrags iSv. IV. 1 der Bestimmungen 78, weil der
besondere Versorgungsfall des vorgezogenen Altersruhegeldes anders als
das Erreichen der festen Altersgrenze nicht offenkundig ist.
59
b) Etwas anderes ergibt sich für den Kläger auch nicht aus
IV. 4 der Bestimmungen 78. Diese Bestimmung ist zwar an sich dahin zu
verstehen, daß der betriebliche Versorgungsanspruch trotz
Wegfalls der Berufsunfähigkeit bestehen bleibt, es sei denn, der
betreffende Arbeitnehmer lehnt es ab, einem Wunsch der Arbeitgeberin zu
entsprechen und wieder in deren Dienste zu treten. Es spricht jedoch
alles dafür, daß diese Regelung einschränkend
auszulegen ist. Sie ist erkennbar nur auf den Fall zugeschnitten,
daß ein Arbeitnehmer wegen Berufsunfähigkeit vorzeitig aus
dem Trägerunternehmen der Beklagten ausgeschieden ist und dann vor
Eintritt des Versorgungsfalles seine Berufsfähigkeit wieder
erlangt. In einem solchen Fall soll die Arbeitgeberin in der Lage sein,
den möglicherweise gegen ihren Willen Ausgeschiedenen in das
Unternehmen zurückzuholen und einem dahin gehenden Wunsch
entsprechenden Nachdruck zu verleihen. Ist der Arbeitnehmer - wie der
Kläger - bereits mehrere Jahre vor Eintritt der
Berufsunfähigkeit mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft
vorzeitig ausgeschieden, besteht ein entsprechendes
Arbeitgeberinteresse im Regelfall erkennbar nicht. Im übrigen kann
der Beklagten die Regelung in IV. 4 der Bestimmungen 78 jedenfalls
deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil ihr Trägerunternehmen
das dort niedergelegte Rückrufrecht bei Beendigung der
Berufsunfähigkeit des Klägers tatsächlich nicht
ausüben konnte; die Berufsunfähigkeitsrente ist fast zwei
Jahre nach Ende der Berufsunfähigkeit rückwirkend bewilligt
worden. Darüber hinaus war es auch aus Rechtsgründen
ausgeschlossen, den Kläger nach Beendigung seiner
Berufsunfähigkeit zur Wiederaufnahme eines
Arbeitsverhältnisses aufzufordern, weil er im unmittelbaren
Anschluß vorgezogene Altersrente bezogen hat.
60
III. Da die Klageforderung nach alledem unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt besteht, kann dahin stehen, ob seiner Durchsetzung auch
die erstmals in der Revisionsinstanz erhobene Einrede der
Verjährung entgegen stünde, oder ob eine
Berücksichtigung des Eintritts der Verjährung der geltend
gemachten Ansprüche am 31. Dezember 1999 nach § 561 ZPO aF
ausgeschlossen ist, weil die damals bereits mögliche Einrede nicht
in der Tatsacheninstanz erhoben worden ist (so BGH 1. März 1951 -
III ZR 205/50 - BGHZ 1, 234, 239; einschränkend wohl BGH 9. Juli
1998 - IX ZR 272/96 - BGHZ 139, 214, 221 f.).
61
Reinecke Kremhelmer Bepler
62
Ludwig Platow