BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 21.1.2003, 3 ABR 26/02
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zum Abschluß einer Versorgungsordnung
Tenor
Die
Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des
Landesarbeitsgerichts München vom 31. Januar 2002 - 2 TaBV 34/01 -
wird zurückgewiesen.
Gründe
1
A. Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit einer in Form einer
Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen "Versorgungsordnung 1997".
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Der Beteiligte zu 1) ist der für den Betrieb M O der Beteiligten
zu 2) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) (Arbeitgeberin)
ist ein auf Konstruktion und Bau von Hubschraubern spezialisiertes
Unternehmen der Luftfahrtindustrie, das zur D C A-Gruppe gehört.
Die Arbeitgeberin unterhält in D einen weiteren,
hauptsächlich der Fertigung dienenden Betrieb. Der Beteiligte zu
3) ist der für beide Betriebe zuständige Gesamtbetriebsrat.
3
Der Betrieb O gehörte ursprünglich zur B GmbH, später
zur M-B-B GmbH (MBB). Die MBB gewährte mittels der
MBB-Versorgungskasse eine betriebliche Altersversorgung. Die für
die MBB-Versorgungskasse maßgebliche Versorgungsordnung wurde
durch Gesamtbetriebsvereinbarung vom 19. November 1975 neu
gefaßt. Mit gleichem Datum schlossen die MBB und ihr damaliger
Gesamtbetriebsrat eine weitere Gesamtbetriebsvereinbarung mit dem
Inhalt ab, Mitarbeiter mit einer Pensionszusage nach Maßgabe der
Ruhegeldordnung der B GmbH ab 1. Januar 1974 gemäß der
MBB-Versorgungsordnung zu versorgen.
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Später wurde die MBB von der A AG beherrscht. Es wurde
beschlossen, den Unternehmensbereich Hubschrauber mit den Betrieben D
und einem Betriebsteil des Standortes O auszugliedern und auf die neu
zu gründende Arbeitgeberin zu übertragen. Im Zuge dieser
Maßnahme schloß MBB mit dem Betriebsrat des Werkes O unter
dem 18. Juni 1991 einen Interessenausgleich und Sozialplan ab, der
auszugsweise wie folgt lautet:
5
"1. Interessenausgleich
6
1.1 Der Unternehmensbereich Hubschrauber in O wird auf die E GmbH
übertragen, es kommt insoweit zu einer gesellschaftsrechtlichen
Ausgliederung dieses Bereiches und zu einer Betriebsaufspaltung am
Standort O.
...
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2. Sozialplan
...
8
2.2 Aus Anlaß der Unternehmensausgliederung im
Unternehmensbereich UH und deren Eingliederung in die E GmbH werden
alle bisher am Standort O gewährten MBB-Sozialleistungen weder
eingeschränkt noch verändert.
...
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2.5 MBB verpflichtet sich, mit der E GmbH unverzüglich einen
Vertrag zu schließen, durch den die E GmbH ihrerseits
verpflichtet wird, die bestehenden Arbeitsbedingungen und sozialen
Leistungen der in O beschäftigten MBB-Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Unternehmensbereiches UH zu übernehmen, d.h.
insbesondere die Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus bei
MBB bestehenden Tarifverträgen, Betriebs- und
Gesamtbetriebsvereinbarungen und Einzelzusagen.
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Dies gilt insbesondere für die Aufrechterhaltung der betrieblichen
Altersversorgung zum Zeitpunkt der Eingliederung in die E GmbH. Die E
GmbH wird die bei MBB verbrachten Dienstjahre in vollem Umfang
anrechnen.
11
Sollte die E GmbH diesen Verpflichtungsvertrag nicht abschließen,
so werden die Parteien dieser Vereinbarung weitere Regelungen treffen,
um Nachteile für die von der Unternehmensausgliederung betroffenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auszugleichen.
...
12
3. Schlußbestimmungen
...
13
Die Vereinbarungen enden mit der vollständigen Abwicklung aller Regelungen, wie sie in Ziffer 2 vereinbart sind."
14
In Verfolgung des neuen Strukturkonzepts schlossen die MBB und der bei
ihr bestehende Gesamtbetriebsrat am 26. August 1991 weiter eine
Gesamtbetriebsvereinbarung über den Wechsel des Versorgungsweges
ab. Ab dem Datum der Unterzeichnung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung
sollten sich die Versorgungsansprüche der begünstigten
MBB-Mitarbeiter nicht mehr gegen die Versorgungskasse, sondern im Sinne
einer Direktzusage unmittelbar gegen MBB richten. Der
Betriebsübergang fand am 16. Dezember 1991 auf die Arbeitgeberin
statt.
15
Unter dem 11. Juni 1992 schlossen Arbeitgeberin und der antragstellende
Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung ab, in der ua. folgendes geregelt
wurde:
16
"E GmbH und der Betriebsrat O vereinbaren, entsprechend Ziffer 2.5 des
Interessenausgleichs/Sozialplans vom 18.06.1991, die Übernahme der
zum Zeitpunkt des Übergangs des Betriebes E GmbH in O bestehenden
Arbeitsbedingungen und sozialen Leistungen in O, d.h. insbesondere die
Übernahme der Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den
bei MBB O bestehenden Tarifverträgen, Betriebs- und
Gesamtbetriebsvereinbarungen und Einzelzusagen.
17
Dies gilt insbesondere für die Aufrechterhaltung der betrieblichen
Altersversorgung zum Zeitpunkt der Eingliederung in die E GmbH am
16.12.1991.
18
Die jeweilige Rechtsqualität der zugrunde liegenden Regelung, z.
B. als Betriebsvereinbarung, Gesamt- oder Einzelzusage, wird hierdurch
nicht berührt.
19
Die E GmbH rechnet die bei MBB verbrachten Dienstjahre in vollem Umfang an.
20
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und
ist unkündbar. Für die einzelnen übernommenen
Betriebsvereinbarungen gelten die darin vereinbarten bzw. die
gesetzlichen Kündigungsfristen."
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Ende 1995 wurde zwischen Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat strittig,
ob eine Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. März 1993, die
Versorgungsleistungen nach den Bestimmungen der MBB-Versorgungsordnung
regeln sollte, überhaupt wirksam zustande gekommen war. Danach
wandte sich die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 30. Januar 1996 an ihre
beiden Betriebsräte in D und O und teilte ua. mit:
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"Für den Fall der Unwirksamkeit der BV vom 23.03.93 gründen
sich die Versorgungswerke im wesentlichen auf
betriebsvereinbarungsoffene Gesamtzusagen. Vorsorglich erklärt die
Geschäftsführung der E hiermit gegenüber den
örtlichen Betriebsräten O und D die Schließung dieser
Versorgungswerke in O und D für Aktive und Neueintritte ebenfalls
zum 29.02.96.
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Soweit Versorgungsanwartschaften für Aktive auf einer
Betriebsvereinbarung beruhen (z. B. auf der zwischen der MBB GmbH und
der GBR geschlossenen BV über Pensionszusagen vom 19.11.75)
kündigen wir vorsorglich die entsprechenden Betriebsvereinbarungen
hiermit zum nächstmöglichen Kündigungstermin."
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Am 30. November 1998 schlossen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeberin eine
Gesamtbetriebsvereinbarung "über die Versorgungsordnung im Konzern
D C A " (VO 1997) und eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Besitzstands-
und Übergangsregelung aus Anlaß der Einführung dieser
Versorgungsordnung ab. Der Betriebsrat hatte zuvor dem
Gesamtbetriebsrat abgeraten, diese konzerneinheitliche
Versorgungsregelung für den Bereich der Arbeitgeberin zu
übernehmen.
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Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, mangels
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates komme die VO 1997 nicht zur
Anwendung für Mitarbeiter, die unter den persönlichen
Geltungsbereich des Sozialplanes aus dem Jahre 1991 fielen. Dieser und
die Betriebsvereinbarung vom 11. Juni 1992 seien bewußt, gewollt
und ausdrücklich jeweils nur auf der Ebene des örtlichen
Betriebsrates abgeschlossen worden. Dies schließe eine
einheitliche Regelung auf der Ebene des Gesamtbetriebsrates aus. Es sei
eine nicht abänderbare, statische Festschreibung der Zusage auf
den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsteils O durch die
Arbeitgeberin erfolgt.
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Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt
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festzustellen, daß die Betriebsvereinbarung über die
Versorgungsordnung im Konzern D C A, abgeschlossen zwischen der
Arbeitgeberin einerseits und dem Gesamtbetriebsrat andererseits (VO
1997), abgedruckt im E -Handbuch Nr. 32 D 35 vom 30. November 1998,
sowie die Besitzstands- und Übergangsregelung hierzu für die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitgeberin, die unter den
persönlichen Geltungsbereich des Interessenausgleichs und
Sozialplans der Firma M-B-B GmbH vom 18. Juni 1991, Nr. 023000 B 75
fallen und auf die Arbeitgeberin übergegangen sind, nicht zur
Anwendung kommt.
28
Hilfsweise hat er den gleichen Antrag mit der Maßgabe gestellt,
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daß die Formulierung "nicht zur Anwendung kommt" ersetzt wird durch die Formulierung "unwirksam ist".
30
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie
hält den Gesamtbetriebsrat für die unternehmensweite
Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung für zuständig.
Die Kompetenzregelung des § 50 Abs. 1 BetrVG stehe nicht zur
Disposition. Eine alleinige Zuständigkeit des örtlichen
Betriebsrates habe weder vereinbart werden sollen noch können. Der
Sozialplan 1991 sehe lediglich vor, daß es nur "aus Anlaß
der Unternehmensausgliederung" nicht zu Veränderungen kommen
dürfe.
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Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die Beschwerde des
Betriebsrates blieb erfolglos. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine zuletzt
gestellten Anträge weiter.
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B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Parteien streiten
ausschließlich darüber, ob der Gesamtbetriebsrat zum
Abschluß der VO 1997 zuständig war und ob es auf
örtlicher Ebene die Neuregelung sperrende Vereinbarungen gab.
Über diesen Verfahrensgegenstand hat das Landesarbeitsgericht
zutreffend entschieden.
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I. Auf Grund der Kompetenzverteilung in § 50 Abs. 1 BetrVG war der
Gesamtbetriebsrat für den Abschluß der VO 1997, mit der die
betriebliche Altersversorgung betriebsübergreifend einheitlich
geregelt wurde, gesetzlich zuständig.
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1. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist begründet,
wenn ein zwingendes Erfordernis für eine
betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die
Verhältnisse des einzelnen Unternehmens und seiner Betriebe
abzustellen ist. Bei vernünftiger Würdigung muß sich
eine sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung der
Angelegenheit innerhalb des Unternehmens ergeben, die bloße
Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung
reicht dagegen nicht aus (BAG 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - BAGE 80,
366, 372; 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - BAGE 93, 75, 81). Wegen der
finanziellen und steuerlichen Auswirkungen der betrieblichen
Altersversorgung ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates
für die Änderung unternehmenseinheitlicher
Ruhegeldrichtlinien objektiv notwendig (Senat 30. Januar 1970 - 3 AZR
44/68 - BAGE 22, 252, 270; 8. Dezember 1981 - 3 ABR 53/80 - BAGE 36,
327, 333). Jedenfalls in Bereichen der mitbestimmungsfreien
Angelegenheiten bestimmt der Arbeitgeber dabei die
betriebsverfassungsrechtliche Regelungsebene durch seine Entscheidung,
ob eine betriebs- oder eine unternehmensweit geltende Regelung
eingeführt werden soll (BAG 5. Mai 1977 - 3 ABR 24/76 - AP BetrVG
1972 § 50 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 4, zu II 2 der
Gründe; 6. Dezember 1988 - 1 ABR 44/87 - BAGE 60, 244, 251 f.; 28.
April 1992 - 1 ABR 68/91 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 11 = EzA BetrVG
1972 § 50 Nr. 10, zu B II 1 b der Gründe).
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2. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Arbeitgeberin
gehört dem D C A-Konzern an, bei dem die bereits bestehenden
Leistungssysteme für alle Unternehmen und ihre Betriebe
vereinheitlicht werden sollten. Die Umsetzung der konzerneinheitlichen
Vorgaben läßt im Bereich der Arbeitgeberin allein eine
unternehmenseinheitliche Regelung für die Betriebe in O und D als
sinnvoll und vernünftig erscheinen.
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3. Gem. § 50 Abs. 2 BetrVG kann zwar der örtliche Betriebsrat
Angelegenheiten auf den Gesamtbetriebsrat übertragen; die
umgekehrte Möglichkeit der Delegation vom Gesamtbetriebsrat auf
den örtlichen Betriebsrat ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen.
Die in § 50 Abs. 1 BetrVG festgelegte
Zuständigkeitsverteilung zwischen örtlichem Betriebsrat und
Gesamtbetriebsrat ist zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch
durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden (BAG 28. April 1992 - 1
ABR 68/91 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 50
Nr. 10, zu B II 1 b der Gründe; 11. November 1998 - 4 ABR 40/97 -
BAGE 90, 135, 146). Vorliegend sind auch schon früher mit dem
Gesamtbetriebsrat betriebsübergreifende Regelungen zur
Einführung der betrieblichen Altersversorgung 1975 und zum Wechsel
des Versorgungsweges 1991 abgeschlossen worden. Im übrigen
enthält der für den Betrieb O am 18. Juni 1991 auf
örtlicher Ebene mit MBB abgeschlossene Interessenausgleich und
Sozialplan weder eine Kompetenzzuweisung für die betriebliche
Altersversorgung an den örtlichen Betriebsrat noch eine
dahingehende Selbstbindung des Arbeitgebers. Das gleiche gilt für
die zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat abgeschlossene
Betriebsvereinbarung vom 11. Juni 1992, die Übernahme der
betrieblichen Altersversorgung von MBB betreffend. In Satz 3 dieser
Betriebsvereinbarung ist vielmehr ausdrücklich festgehalten,
daß die jeweilige Rechtsqualität der zugrundeliegenden
Regelung, zB als Betriebsvereinbarung, Gesamt- oder Einzelzusage
unberührt bleiben sollte.
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II. Der Anwendung der vom zuständigen Gesamtbetriebsrat
abgeschlossenen VO 1997 stehen auch keine früheren, auf
örtlicher Ebene abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen entgegen,
die zu einer Unablösbarkeit der zum Zeitpunkt des
Betriebsteilübergangs geltenden Zusagen führen würden.
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1. Interessenausgleich und Sozialplan vom 18. Juni 1991 stehen einer Ablösung durch die VO 1997 nicht entgegen.
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a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde legen
Interessenausgleich und Sozialplan vom 18. Juni 1991 keine
Verpflichtung der Arbeitgeberin zur unabänderlichen Gewährung
einer Altersversorgung mit Stand des Betriebsübergangs fest. Dies
ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Ziff. 2.2 des
Sozialplans: "Aus Anlaß der Unternehmensausgliederung"
dürfen die bisher am Standort O gewährten Sozialleistungen
weder eingeschränkt noch verändert werden. Sinn dieser
Regelung ist der Schutz der MBB-Mitarbeiter, deren
Arbeitsverhältnisse auf die Arbeitgeberin übergeleitet
wurden, vor nachteiligen Auswirkungen durch die Überleitung ihrer
Arbeitsverhältnisse. Da nur ein Teil des Betriebes O auf die
Arbeitgeberin überging und deswegen die Weitergeltung der
Betriebsvereinbarungen sowie die einjährige
Veränderungssperre gem. § 613a Abs. 1 BGB in Frage stand,
haben die Betriebsparteien zur Bewältigung dieses Aspektes der
Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG eine Sicherungsklausel im
Sozialplan vereinbart. Den übergeleiteten Arbeitnehmern sollte
aber kein besserer und stärkerer Schutz verschafft werden als den
bei MBB verbleibenden Mitarbeitern oder solchen, die umfassend nach
§ 613a BGB geschützt würden. Eine
Veränderungssperre für die Arbeitsbedingungen der
übergeleiteten Mitarbeiter oder für die Bedingungen ihrer
betrieblichen Altersversorgung ist nicht vereinbart worden.
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b) Aus dem mit dem örtlichen Betriebsrat abgeschlossenen
Interessenausgleich und Sozialplan läßt sich auch nicht die
Verpflichtung der Arbeitgeberin ableiten, etwaige Änderungen der
betrieblichen Altersversorgung nur mit dem örtlichen Betriebsrat
zu vereinbaren.
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Im übrigen könnte auch ein Sozialplan mit dem von der
Rechtsbeschwerde gesehenen Inhalt eine originäre
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für eine
betriebsübergreifende Regelung nicht beseitigen. Wie
ausgeführt ist für den Regelungsgegenstand einer
unternehmensweiten betrieblichen Altersversorgung kraft Gesetzes der
Gesamtbetriebsrat für die Ausübung der Mitbestimmung
zuständig. Dem kann nicht durch freiwillige Vereinbarung auf
betrieblicher Ebene vorgegriffen werden mit der weiteren Folge,
daß ändernde Vereinbarungen nunmehr nur noch auf
betrieblicher Ebene möglich wären. In solchen Angelegenheiten
kann deshalb die mit dem von Gesetzes wegen zuständigen
Gesamtbetriebsrat getroffene Regelung die freiwillige Vereinbarung
ablösen, die zuvor ein Betriebsrat abgeschlossen hatte (BAG 11.
Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 22 = EzA
BetrVG 1972 § 50 Nr. 18, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a der Gründe).
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2. Gleiches gilt für die zwischen antragstellendem Betriebsrat und
Arbeitgeberin am 11. Juni 1992 abgeschlossene Betriebsvereinbarung. Sie
enthält ebenfalls keine statische Zusage. Wie bereits den
einleitenden Formulierungen dieser Betriebsvereinbarung zu entnehmen
ist, sollte sie der Umsetzung des Sozialplans 1991, dort Ziff. 2.5
dienen, und über dessen Sinn und Zweck nicht hinausgehen. Zwar
ergibt sich aus Satz 5 der Betriebsvereinbarung, daß die
Verpflichtung der Arbeitgeberin, die geltenden Regelungen zu
übernehmen, unkündbar sein sollte. Die Revision verkennt
aber, daß damit nicht auch eine Unkündbarkeit der so
übernommenen Regelungen vereinbart wurde. Vielmehr wurde in Satz 3
der Betriebsvereinbarung ausdrücklich die Rechtsqualität der
übernommenen Regelungen bestätigt und in Satz 6 klargestellt,
daß für die einzelnen übernommenen
Betriebsvereinbarungen die darin vereinbarten bzw. die gesetzlichen
Kündigungsfristen gelten sollten. Damit haben die Betriebsparteien
bereits im Wortlaut der Betriebsvereinbarung mit hinlänglicher
Klarheit ausgedrückt, daß die übernommenen Regelungen
bei der Überleitung in ihrer rechtlichen Substanz unverändert
und damit auch gemäß den jeweiligen
Kündigungsbestimmungen abänderbar bleiben sollten. Die durch
die Gesamtbetriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung der
Jahre 1975 und 1991 in Bezug genommenen MBB-Versorgungsordnungen sahen
jedoch in § 15 ausdrücklich einen Änderungsvorbehalt zu
Lasten der begünstigten Arbeitnehmer vor.
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III. Der Hilfsantrag hat keine selbständige Bedeutung. Dieses Rechtsschutzbegehren wird vom Hauptantrag mitumfaßt.
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Reinecke Kremhelmer Breinlinger
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Kaiser Perreng