BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 27.3.2003, 2 AZR 9/02
Auflösungsantrag
Tenor
Die
Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Oktober 2001 - 1 (2) Sa 167/01 - wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über einen
Auflösungsantrag der Klägerin nach einer von der Beklagten
ausgesprochenen, vom Landesarbeitsgericht rechtskräftig für
sozialwidrig erkannten Kündigung des beklagten Landes.
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Die Klägerin war seit 1983 bei dem beklagten Land bzw. dessen
Rechtsvorgänger als Lehrerin beschäftigt, zuletzt als
Schulleiterin einer Grundschule. 1996 hatte sie eine Erklärung zur
Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept unterzeichnet. Dabei handelt es sich
um eine zwischen der Landesregierung, den Gewerkschaften und
Berufsverbänden abgesprochene Regelung zum
sozialverträglichen Abbau von Lehrerstellen angesichts sinkender
Schülerzahlen. Das Kultusministerium hat über seinen Inhalt
und seine Durchführung vier Informationsbroschüren nach dem
Stand von Februar 1996, September 1996, August 1997 und Juni 2000
veröffentlicht. Die Informationsbroschüre 1 enthält den
Wortlaut des Lehrerpersonalkonzeptes vom 8. Dezember 1995 und seiner
Anlagen sowie Erläuterungen; die Informationsbroschüren 2, 3
und 4 enthalten weitere Hinweise und Erläuterungen.
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Im Text des Lehrerpersonalkonzeptes heißt es ua.:
4
"1.1 Allen vom Geltungsbereich des Lehrerpersonalkonzeptes
erfaßten Landesbediensteten soll grundsätzlich die
Möglichkeit eingeräumt werden, an den in den Anlagen 1 bis 4
dargestellten Personalmaßnahmen teilzunehmen.
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(Fußnote 1: Dieses sind: Auflösung und Abfindung,
Vorruhestand, Teilzeit, Versetzung vom allgemeinbildenden Schulbereich
in die berufliche Bildung ...)
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1.2 Für die Teilnahme an einer der in den Anlagen genannten Maßnahmen gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit ...
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1.3 Es wird ein jährlicher Einstellungskorridor in Höhe von
170 Neueinstellungen unterstellt. Der Einstellungskorridor wird
verwendet für
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Neueinstellungen in Mangelfächern, dabei sind
insbesondere Berufsanfänger zu berücksichtigen,
Berufsanfänger mit anderen Fächerkombinationen.
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1.4 Beim Zustandekommen einer verbindlichen Vereinbarung über eine
der in den Anlagen genannten Personalmaßnahmen ist eine
ordentliche Änderungs- oder Beendigungskündigung zum Zwecke
des Stellenabbaus ausgeschlossen, wenn ein solcher
Kündigungsschutz Bestandteil der in den Anlagen genannten
Personalmaßnahmen ist. Ansonsten sind betriebsbedingte
Kündigungen für Lehrkräfte nicht ausgeschlossen."
11
In der Anlage 3 "Freiwillige Teilzeitbeschäftigung" heißt es ua.:
12
"§ 1 Teilzeittätigkeit
13
(1) Mit Landesbediensteten, die an dieser Maßnahme teilnehmen
können, wird eine unbefristete Teilzeittätigkeit vereinbart.
14
(2) Die Teilzeittätigkeit beträgt 50 v. H. eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.
15
(3) In besonderen sozialen Härtefällen kann ein
Teilzeitarbeitsverhältnis befristet um weitere bis zu 16 v. H.
eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten aufgestockt werden...
16
§ 2 Kündigungsschutz
17
(1) Bei Teilzeitvereinbarung von 50 v. H. besteht unabhängig von
einer befristeten höheren Unterrichtsverpflichtung ein
unbefristeter Kündigungsschutz. Gleiches gilt für
Teilzeitarbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 3 ...
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§ 3 Rückkehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis
19
Die Rückkehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis oder eine
Erhöhung der Wochenarbeitszeit wird nach den dieser Regelung
Teilzeitbeschäftigten vorrangig, entsprechend den betrieblichen
Erfordernissen, angeboten."
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In der Informationsbroschüre 3 heißt es unter 1. "Allgemeine Hinweise":
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"... Von den 20.186 unbefristet beschäftigten Lehrkräften im
Land erklärten 19.706 Lehrkräfte zum 31.10.1996 ihre
Bereitschaft zur Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept. Das entspricht
einem prozentualen Anteil von rund 97,6 Prozent. Um die für 1997
angegebenen Abbauzahlen von 570 Stellen und den Einstellungskorridor zu
realisieren, wurden bis zum 31.12.1996 mit 711 Lehrkräften
Auflösungsverträge nach Anlage 1 und 2 des
Lehrerpersonalkonzeptes geschlossen. 70 Lehrkräfte wollen bis zum
1.8.1997 an eine berufliche Schule wechseln. Für das Schuljahr
1997/98 bedeutet dies, daß noch keine Teilzeitverträge im
Rahmen des Lehrerpersonalkonzeptes abgeschlossen werden."
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In den "Erläuterungen zur freiwilligen Teilzeitbeschäftigung"
(Seite 31 der Informationsbroschüre 1) heißt es ua.:
23
"Welche Folgen kann die Nichtteilnahme haben?
24
... Für Beschäftigte, die nicht am Personalkonzept
teilnehmen, bliebe aus diesem Grunde nur der Weg über eine
Änderungskündigung. Eine Änderungskündigung
bedeutet, daß ein letztmaliges Angebot auf Änderung des
Arbeitsvertrages ausgesprochen wird und für den Fall, daß
dieses Angebot nicht angenommen wird, das Arbeitsverhältnis durch
Kündigung endet. Mit einer durch eine Änderungskündigung
herbeigeführten Reduzierung des Arbeitsumfangs - auf ebenfalls
'50+X' - ist aber nicht der Kündigungsschutz verbunden, den
diejenigen erhalten, die freiwillig an dieser Maßnahme
teilnehmen. In letzter Konsequenz bedeutet das, daß diejenigen,
die nicht freiwillig an einer Maßnahme teilnehmen, zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Bedarf insgesamt unter 50 v. H. zu sinken droht,
das Risiko einer Beendigungskündigung zu tragen haben."
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Auf der Grundlage des Lehrerpersonalkonzepts bot das beklagte Land der
Klägerin Mitte Juli 2000 die Änderung ihres Arbeitsvertrages
an; das Vollzeitarbeitsverhältnis (27 Unterrichtsstunden) sollte
als Teilzeitarbeitsverhältnis (14 Unterrichtsstunden) mit auf das
jeweilige Schuljahr befristeten zusätzlichen Wochenstunden
umgestellt werden. Die Klägerin lehnte eine entsprechende
Änderung des Arbeitsvertrages ab. Daraufhin sprach das beklagte
Land mit Zustimmung des Personalrats am 25. September 2000 eine
Beendigungskündigung zum 31. März 2001 aus. Das
Arbeitsgericht hat festgestellt, daß diese Kündigung
sozialwidrig ist und deshalb das Arbeitsverhältnis der Parteien
nicht beendet hat. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten
blieb erfolglos. Die vom Landesarbeitsgericht insoweit auch für
das beklagte Land zugelassene Revision ist von diesem nicht eingelegt
worden. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch
über den von der Klägerin zweitinstanzlich gestellten
Auflösungsantrag.
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Die Klägerin hat vorgetragen, die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses sei ihr nicht zumutbar und das
Arbeitsverhältnis sei deshalb aufzulösen. Obwohl das
Arbeitsgericht festgestellt habe, daß die ausgesprochene
Beendigungskündigung unwirksam gewesen sei, habe das beklagte Land
am 29. März 2001 erneut eine Änderungskündigung zum 30.
September 2001 ausgesprochen. Es sei damit zu rechnen, daß das
beklagte Land ihr gegenüber weitere unberechtigte Kündigungen
aussprechen werde. Sie habe lediglich in zulässiger Weise ihre
fehlende Bereitschaft zur Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept
erklärt. Der Ausspruch einer Beendigungskündigung stelle
deshalb einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des
§ 612a BGB dar. Dieser sei um so gravierender, als im
Lehrerpersonalkonzept der Grundsatz der Freiwilligkeit mit
festgeschrieben worden sei. Wenn in einer Informationsbroschüre
angekündigt werde, das beklagte Land werde alle Rechtsmittel in
Anspruch nehmen, wenn einzelne Nichtteilnehmer am Lehrerpersonalkonzept
aus ihrer Verweigerung Vorteile ziehen wollten, so stelle auch dies die
Drohung mit weiteren Beendigungskündigungen dar. An mehreren
Stellen werde in den Informationsbroschüren deutlich gemacht,
daß die Lehrer, Schulleiter und stellvertretenden Schulleiter,
die nicht am Lehrerpersonalkonzept teilnähmen, eine
Beendigungskündigung erhalten würden. Diese Drohungen seien
widerrechtlich gewesen, da auf Grund der schon ergangenen Urteile
festgestanden habe, daß etwaige Beendigungskündigungen
keinen Bestand haben könnten. Dies habe das beklagte Land auch
erkennen können und müssen. Unter diesen Umständen sei
es ihr nicht mehr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
27
Die Klägerin hat beantragt,
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das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien gemäß
§§ 9, 10 KSchG aufzulösen und das beklagte Land zur
Zahlung einer Abfindung in einer angemessenen Höhe, die in das
Ermessen des Gerichts gestellt werde, nebst Zinsen iHv. 4 % seit
Rechtshängigkeit des Abfindungsurteils zu verurteilen.
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Das beklagte Land hat zur Stützung seines Antrags auf
Zurückweisung des Auflösungsantrags geltend gemacht, es seien
keine Tatsachen erkennbar, die zu der Vermutung Anlaß gäben,
das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien wäre derart
zerstört, daß der Klägerin die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre. Der Klägerin sei
nicht gekündigt worden, weil sie die Änderungsangebote nicht
angenommen habe, sondern weil für eine Vollbeschäftigung der
Klägerin im Staatlichen Schulamt N kein Bedarf mehr bestanden
habe. Eine Maßregelung könne darin nicht gesehen werden. Den
zahlreichen Lehrkräften im Grundschulbereich, die die
Änderungsangebote angenommen hätten, sei Schutz vor
betriebsbedingten Kündigungen zugesichert worden. Der weitere
Reduzierungsbedarf nach Absenkung der Stundenzahlen der Teilnehmer am
Lehrerpersonalkonzept sei nur mit betriebsbedingten Kündigungen
realisierbar gewesen. Die Rechtsauffassung, eine weitere Reduzierung
der Stundenzahl müsse durch Beendigungskündigungen
gegenüber Nichtteilnehmern am Lehrerpersonalkonzept durchgesetzt
werden, sei im übrigen schon im Jahr 2000 vor dem Stellen des
Auflösungsantrags aufgegeben worden. Ihr Ziel sei eine
Fortbeschäftigung der Klägerin. Ihr Prozeßverhalten
beweise dies.
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Das Landesarbeitsgericht hat den Auflösungsantrag der
Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin diesen Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet.
32
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Auflösungsantrag
der Klägerin sei nicht begründet. Daraus, daß die
Beklagte, nachdem sie in dem Prozeß um die Kündigung vom 25.
September 2000 in erster Instanz unterlegen sei, den erneuten Versuch
einer betriebsbedingten Kündigung unternommen habe, folge noch
nicht, daß die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für
die Klägerin unzumutbar wäre. Die von der Klägerin
angeführten Informationsschreiben und Presseerklärungen des
Kultusministers enthielten keine den Auflösungsantrag
begründenden widerrechtlichen Drohungen gegenüber der
Klägerin.
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II. Dem folgt der Senat. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, es
liege kein hinreichender Grund vor, das Arbeitsverhältnis nach
§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf Antrag der Klägerin
aufzulösen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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1. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über einen vom
Arbeitnehmer gestellten Auflösungsantrag ist nur beschränkt
überprüfbar. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen,
ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 9 KSchG,
insbesondere den Begriff der Unzumutbarkeit verkannt und ob es bei der
Prüfung der vom Arbeitnehmer vorgetragenen
Auflösungsgründe Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verletzt oder nicht alle wesentlichen
Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt
und gewürdigt hat (BAG 19. August 1982 - 2 AZR 230/80 - BAGE 40,
56 = AP KSchG 1969 § 9 Nr. 9 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 14 mwN).
Danach läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler erkennen.
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2. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG hat das Gericht das durch eine
sozialwidrige Kündigung nicht beendete Arbeitsverhältnis
durch Urteil aufzulösen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist. Dabei muß kein
wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegen, der dem
Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Vielmehr reicht
es aus, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf
unbestimmte Dauer iSv. § 9 KSchG unzumutbar ist (BAG 26. November
1981 - 2 AZR 509/79 - BAGE 37, 135 = AP KSchG 1969 § 9 Nr. 8 = EzA
KSchG § 9 nF Nr. 11). Das Verhalten des Arbeitgebers im
Zusammenhang mit der ausgesprochenen sozialwidrigen Kündigung kann
dabei je nach den Umständen geeignet sein, die Unzumutbarkeit der
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen.
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a) Dies kann etwa der Fall sein, wenn durch unzutreffende,
ehrverletzende Behauptungen des Arbeitgebers über die Person oder
das Verhalten des Arbeitnehmers das Vertrauensverhältnis zwischen
den Arbeitsvertragsparteien unheilbar zerrüttet ist oder das
Kündigungsschutzverfahren über eine offensichtlich
sozialwidrige Kündigung seitens des Arbeitgebers mit einer
derartigen Schärfe geführt worden ist, daß der
Arbeitnehmer mit einem schikanösen Verhalten des Arbeitgebers und
der anderen Mitarbeiter rechnen muß, wenn er in den Betrieb
zurückkehrt.
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b) Dazu reicht es jedoch nicht aus, wie die Revision im Anschluß
an einzelne Literaturstimmen (vgl. ErfK/Ascheid 3. Aufl. § 9 KSchG
Rn. 14; Löwisch KSchG 8. Aufl. § 9 Rn. 40) meint, daß
der Arbeitgeber nach erstinstanzlichem Verlust des
Kündigungsschutzprozesses erneut kündigt und
grundsätzlich entschlossen ist, die unternehmerische Entscheidung,
die der ersten, sozialwidrigen Kündigung zugrunde lag, mit allen
ihm zur Verfügung stehenden r e c h t l i c h e n Mitteln,
notfalls einer erneuten, aus seiner Sicht nunmehr sozial
gerechtfertigten Kündigung durchzusetzen. Zwar kann die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses je nach den Umständen
unzumutbar sein, wenn feststeht, daß der Arbeitgeber ungeachtet
der Rechtsauffassung des Gerichts sich auf jeden Fall von dem
Arbeitnehmer trennen will und offensichtlich beabsichtigt, mit
derselben oder einer beliebigen anderen Begründung solange
Kündigungen auszusprechen, bis er sein Ziel erreicht hat.
Unzumutbarkeit ist jedoch nicht allein deshalb gegeben, weil der
Arbeitgeber nach dem der Klage stattgebenden Urteil erster Instanz im
Kündigungsschutzprozeß nunmehr aus seiner Sicht unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut kündigt. Auch
die Ankündigung, er wolle alle rechtlichen Mittel einsetzen, seine
unternehmerische Entscheidung weiterzuverfolgen, hält sich noch im
Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen. Die Drohung etwa mit
einer erneuten, nunmehr aus Sicht des Arbeitgebers nach § 1 KSchG
sozial gerechtfertigten Kündigung ist ohne das Vorliegen weiterer
Umstände nicht als rechtswidrig anzusehen.
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3. Danach hält sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts,
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei für die
Klägerin nicht unzumutbar, im Beurteilungsspielraum der
Tatsacheninstanz. Das Landesarbeitsgericht hat den unbestimmten
Rechtsbegriff "Unzumutbarkeit" iSv. § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG nicht
verkannt und auch nicht, wie die Revision rügt, wesentliche Teile
des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen. Dem Vorbringen der
Klägerin lassen sich, wovon das Landesarbeitsgericht im Ergebnis
zutreffend ausgegangen ist, keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür entnehmen, daß die Kündigung allein eine
rechtswidrige Maßregelung (§ 612a BGB) wegen der Ablehnung
des Angebots auf Änderung des Arbeitsvertrages dargestellt hat.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die
gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kündigung keine
Einzelmaßnahme, die sich auf irgendwelche Vorkommnisse in dem
Verhältnis zwischen den Parteien gründete. Die Kündigung
wurde vielmehr auf der Grundlage eines allgemeinen organisatorischen
Konzepts ausgesprochen, dessen Ziel es gerade war, bei
rückläufigem Beschäftigungsbedarf im Schulbereich des
beklagten Landes möglichst vielen Arbeitnehmern eine
Weiterbeschäftigung zu sichern. Nach den Ausführungen des
Landesarbeitsgerichts zum Kündigungsschutzantrag hat das beklagte
Land auch nicht etwa leichtfertig eine offensichtlich sozialwidrige
Kündigung ausgesprochen; die Wirksamkeit der Kündigung
scheiterte nach dem angefochtenen Urteil lediglich daran, daß das
beklagte Land seine unternehmerischen Ziele vorrangig durch eine nach
Ansicht des Landesarbeitsgerichts zulässige
Änderungskündigung hätte durchsetzen müssen.
39
a) Wenn das beklagte Land seine einer Unternehmerentscheidung
gleichkommende Entscheidung zunächst durch eine
Beendigungskündigung durchsetzen wollte, und im
Kündigungsschutzverfahren festgestellt worden ist, die Wirksamkeit
der Kündigung scheitere an bestimmten Erfordernissen, so handelte
das beklagte Land nicht rechtsmißbräuchlich, sondern in
Wahrnehmung berechtigter Interessen, wenn es unter Beachtung der
Vorgaben des Arbeitsgerichts nunmehr erneut gekündigt hat, um
seine unternehmerischen Ziele durchzusetzen. Zu Recht hat das
Landesarbeitsgericht deshalb die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses für die Klägerin nicht allein aus
der Tatsache hergeleitet, daß das beklagte Land nach seinem
Unterliegen in erster Instanz jetzt durch eine
Änderungskündigung versucht hat, den Bedenken des
Arbeitsgerichts gegen die Sozialwidrigkeit der ersten Kündigung
Rechnung zu tragen.
40
b) Es hält sich auch im Beurteilungsspielraum der
Tatsacheninstanz, wenn das Landesarbeitsgericht nicht der Annahme der
Klägerin gefolgt ist, sie habe wegen ihrer Ablehnung der Teilnahme
am Lehrerpersonalkonzept im Falle einer Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses mit Schikanen und einer Maßregelung
seitens des beklagten Landes rechnen müssen. Eine solche
Befürchtung war insbesondere, wie das Landesarbeitsgericht mit
zugegebenermaßen kurzer Begründung, im Ergebnis aber
zutreffend, dargelegt hat, nicht auf Grund der Informationsschriften
des beklagten Landes berechtigt. Dort heißt es in den von der
Klägerin herangezogenen Passagen lediglich, das beklagte Land
werde in Bezug auf Kündigungsverfahren alle rechtlichen Mittel
voll ausschöpfen. Daraus läßt sich aber gerade nicht
herleiten, daß die Klägerin im Fall einer weiteren Ablehnung
der vom beklagten Land vorgeschlagenen Änderungen mit
schikanösen, also rechtswidrigen Maßnahmen des beklagten
Landes zu rechnen hatte. Der Hinweis des beklagten Landes konnte
mangels weitergehender Umstände, die die Klägerin nicht
vorgetragen hat, nur bedeuten, daß das beklagte Land bereit war,
etwa den Rechtsmittelweg voll auszuschöpfen und ggf. unter
Beachtung einer rechtskräftigen Entscheidung im ersten
Kündigungsschutzprozeß erneut, nunmehr aus seiner Sicht
sozial gerechtfertigt zu kündigen. Dies war aber sein gutes Recht.
Die Befürchtung der Klägerin, auch nach einem
endgültigen Obsiegen würde sie im Falle der
Weiterbeschäftigung drangsaliert und schikaniert, ist, wie das
Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, durch keinen
hinreichenden Sachvortrag belegt. Konkrete Verfahrensrügen etwa
dazu, welcher Sachvortrag vom Landesarbeitsgericht übergangen
worden wäre, werden mit der Revision auch nicht vorgebracht.
41
c) Es kommt damit nicht mehr darauf an, ob das beklagte Land, wie es
nunmehr vorträgt, von dem ursprünglichen Konzept,
gegenüber den Nichtteilnehmern am Lehrerpersonalkonzept
Beendigungskündigungen auszusprechen, bei Stellung des
Auflösungsantrags im Jahre 2000 längst Abstand genommen hatte.
42
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Rost Bröhl Schmitz-Scholemann
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Baerbaum Heise