BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 27.3.2003, 2 AZR 74/02
Änderungskündigung - Anpassung vertraglicher Nebenabreden
Leitsätze
Änderungskündigungen zur Anpassung vertraglicher Nebenabreden
(zB kostenlose Beförderung zum Betriebssitz,
Fahrtkostenzuschuß, Mietzuschuß) an geänderte
Umstände unterliegen nicht den gleichen strengen
Maßstäben wie Änderungskündigungen zur
Entgeltabsenkung.
Tenor
Auf
die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 9. August 2001 - 6 Sa 135/01 - aufgehoben.
Der
Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer
Änderungskündigung der Beklagten, die die Klägerin nicht
unter Vorbehalt angenommen hat, und einen
Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin.
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Die am 3. September 1962 geborene Klägerin lebt in K. Sie ist seit
16. Mai 1984 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin
beschäftigt. Ihr Bruttogehalt betrug zuletzt 3.500,00 DM.
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Ende 1987/Anfang 1988 verlagerte die Beklagte ihren Betriebssitz von K.
nach B. Unter dem 20. August 1987 vereinbarte die
Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Klägerin, das
Arbeitsverhältnis werde ab 1. Januar 1988 dahingehend
geändert, daß ab diesem Zeitpunkt die Klägerin ihre
Arbeitsleistung in der neuen Betriebsstätte in B. erbringe. Von
Anfang an beförderte die Beklagte die Arbeitnehmer, die von K. an
die neue Betriebsstätte mitgingen, mit einem von ihr gestellten
Bus kostenfrei von K. nach B. 1999 faßte sie den Entschluß,
den Buszubringerdienst einzustellen, nachdem die Anzahl der
beförderten Mitarbeiter erheblich abgesunken war und nach ihrer
Behauptung die Betriebsstätte in B. nunmehr von K. aus mit
öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Weise erreicht werden
konnte. Die Beklagte sah in dem kostenlosen Buszubringerdienst eine
freiwillige zusätzliche Leistung, die sie zunächst unter
Einräumung einer Übergangsfrist widerrief. Vorsorglich
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis und bot der
Klägerin an, das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen
ohne den Bustransfer zwischen K. und B. fortzusetzen. In einem
Vorprozeß hat das Arbeitsgericht rechtskräftig festgestellt,
daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese
Kündigung nicht aufgelöst worden ist, sondern zu
unveränderten Bedingungen über den 31. Oktober 1999 hinaus
fortbesteht.
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Da das Arbeitsgericht sein Urteil ua. darauf gestützt hatte, die
Beklagte habe nicht alle möglichen milderen Mittel als das der
Kündigung ausgeschöpft (etwa die Möglichkeit der
Gewährung eines Zuschusses für die Inanspruchnahme des
öffentlichen Personennahverkehrs mit Abschmelzungstendenz), hat
die Beklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2000 das
Arbeitsverhältnis erneut zum 30. September 2000 gekündigt und
der Klägerin angeboten, das Arbeitsverhältnis zu sonst
gleichen Vertragsbedingungen mit folgender Einschränkung
fortzusetzen:
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"Sie erhalten ab Oktober 2000 zu Ihren regelmäßigen
Bezügen zusätzlich einen monatlichen Pauschalzuschuss
für Fahrtkosten in Höhe von DM 253,00 brutto.
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Dieser Zuschuss kürzt sich für die Zeiten betrieblicher
Abwesenheit durch Urlaub oder Krankheit anteilig im Verhältnis der
betreffenden Arbeitstage des fraglichen Monats und der darauf
entfallenden Krank- bzw. Urlaubstage.
7
Auf den pauschalen Fahrtkostenzuschuss werden tarifliche Gehaltserhöhungen angerechnet."
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Die Klägerin, die die geänderten Arbeitsbedingungen nicht
unter Vorbehalt angenommen hat, hat geltend gemacht, die Kündigung
sei unwirksam. Bei dem Umzug nach B. sei ihr zugesagt worden,
während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses einen
Busdienst von K. nach B. aufrechtzuerhalten. Es bestehe auch, wie ein
Versuch, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, gezeigt habe,
keine zumutbare Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur
Betriebsstätte der Beklagten. Die bloße Absicht der
Beklagten, bei der Durchführung des Bustransports Kosten zu
sparen, könne die Änderungskündigung nicht
rechtfertigen. Wenn die Beklagte unwirtschaftlich arbeite, könne
dies nicht zu ihrem, der Klägerin Nachteil gereichen.
Außerdem wäre es möglich, den Transport anstatt mit
einem größeren Bus mit einem Leasingfahrzeug oder mit Taxen
zum nächsten S-Bahnhof durchzuführen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien seit 16. Mai 1984
bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der
Beklagten vom 25. Februar 2000 aufgelöst ist,
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2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu den Konditionen des am 16. Mai
1984 geschlossenen Arbeitsvertrages bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags
vorgetragen, der ursprünglich durchgeführte Bustransport sei
immer unwirtschaftlicher geworden. Anstatt ursprünglich von 28
Mitarbeitern sei der Bus zuletzt nur noch von fünf Mitarbeitern
benutzt worden. Im Gegensatz zu der Zeit ihres Umzugs im Jahr 1988 gebe
es nunmehr auch die zumutbare Möglichkeit, die Betriebsstätte
mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Die Fahrtzeit
verlängere sich allenfalls um fünf bzw. neun Minuten. Da sie
die Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln übernehme,
entstehe der Klägerin kein wesentlicher Nachteil, für den
Betrieb aber die Möglichkeit, die Kostenbelastung von 56.700,00 DM
jährlich auf 15.642,00 DM für entsprechende Monatskarten zu
reduzieren. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei
für die Klägerin ohne Schwierigkeiten durchführbar.
Andere, sinnvolle Alternativen hätten nicht bestanden. Der Einsatz
von Taxen sei nach entsprechend eingeholten Angeboten ebenfalls mit
erheblichen Mehrkosten verbunden. Der Transport mit einem
Leasingfahrzeug scheitere daran, daß sie dafür einen Fahrer
einstellen müsse, den sie sonst im Betrieb nicht beschäftigen
könne.
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Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt. Die
Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit ihrer vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung sei
unwirksam. Wolle der Arbeitgeber eine seitens des Betriebes zugesagte
Beförderung von Mitarbeitern zum Arbeitsort einstellen, so seien
an die Wirksamkeit der entsprechenden Änderungskündigung die
gleichen Anforderungen zu stellen, wie sie bei betriebsbedingten
Änderungskündigungen zur Entgeltreduzierung von der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefordert würden. Es sei
auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes abzustellen. Wenn
die Beklagte lediglich auf die entstehenden Transportkosten und die
Möglichkeit, hier betriebliche Mittel einzusparen, hinweise, seien
damit noch keine dringenden betrieblichen Erfordernisse zur
Kündigung dargelegt.
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II. Dem folgt der Senat nicht. Die Revision rügt zu Recht eine
Verletzung von § 2, § 1 Abs. 2 KSchG. Ob die
Änderungskündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien
beendet hat, kann mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen durch
das Landesarbeitsgericht noch nicht abschließend entschieden
werden.
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1. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, es stehe auf Grund des
Vorprozesses schon rechtskräftig fest, daß die
Kündigung vom 25. Februar 2000 rechtsunwirksam sei. Diese
Kündigung bietet der Klägerin die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu anderen Bedingungen an als die erste
Änderungskündigung. Die rechtskräftige Entscheidung,
daß sich das erste Angebot auf eine sozialwidrige Änderung
der Arbeitsbedingungen der Klägerin richtete, sagt deshalb noch
nichts aus über die soziale Rechtfertigung des zweiten
Änderungsangebots.
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2. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (zuletzt 18. November
1999 - 2 AZR 77/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 55 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 104 und 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98
- AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35) ist bei
einer betriebsbedingten Änderungskündigung zunächst das
Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende
betriebliche Erfordernisse gem. § 1 Abs. 2 KSchG das
Änderungsangebot bedingen und ob der Arbeitgeber sich bei einem an
sich anerkennenswerten Grund zur Änderungskündigung darauf
beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der
Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muß.
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a) Ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der
Arbeitsbedingungen kann in Betracht kommen, wenn die Parteien eine
Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbart haben, die an Umstände
anknüpft, die erkennbar nicht während der gesamten Dauer des
Arbeitsverhältnisses gleich bleiben müssen. Möchte sich
der Arbeitgeber wegen veränderter Umstände von einer solchen
Nebenabrede lösen, so kann dies eine Änderungskündigung
erforderlich machen, wenn die Parteien nicht von vornherein in der
Nebenabrede einen Widerrufsvorbehalt vereinbart haben (BAG 23. November
2000 - 2 AZR 547/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 64 = EzA KSchG §
2 Nr. 40).
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b) Entschieden ist dies etwa für den Fall, daß in einem
Arbeitsverhältnis ursprünglich eine pauschale
Überstundenabgeltung vereinbart war, der Arbeitgeber aber wegen
veränderter Umstände nunmehr zur "Spitzabrechnung" der
Mehrarbeitsvergütung übergehen will (Senat 23. November 2000
- 2 AZR 547/99 - aaO). Derartige Nebenabreden kommen aber auch sonst
vor: So kann etwa ein Mietzuschuß, der ursprünglich die
Preisdifferenz zwischen einer billigen Werkwohnung und einer Wohnung
auf dem freien Markt ausgleichen sollte, wegen veränderter
Umstände nicht mehr gerechtfertigt sein (vgl. BAG 28. April 1982 -
7 AZR 1139/79 - BAGE 38, 348 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 3). Durften
die Kontrollschaffner eines Verkehrsunternehmens zunächst ihre
Arbeit an der ihrer Wohnung nächstgelegenen Haltestelle aufnehmen,
so können betriebliche Gründe für die geänderte
Regelung bestehen, daß die Arbeit nunmehr stets vom Betriebshof
aus aufzunehmen ist (BAG 26. Juli 2001 - 6 AZR 434/99 - EzBAT BAT
§ 8 Direktionsrecht Nr. 50).
21
c) Beruft sich der Arbeitgeber, der mit einzelnen oder allen
Arbeitnehmern derartige Sonderregelungen vereinbart hat, auf inzwischen
veränderte Umstände, so stützt er regelmäßig
die geltend gemachten dringenden betrieblichen Erfordernisse auf
Tatsachen, die außerhalb des § 2 KSchG unter dem
Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Änderung der
Geschäftsgrundlage abgehandelt werden (vgl. Wallner Die
ordentliche Änderungskündigung des Arbeitgebers S 240 ff.).
Derartige Vereinbarungen über Mietzuschüsse, kostenlose
Beförderung zum Betriebsort, Pauschalierungsabreden oder Abreden
über den Ort der Arbeitsaufnahme unterliegen in einem
Dauerschuldverhältnis naturgemäß der Gefahr, daß
sich über kurz oder lang die Umstände geändert haben,
von denen die Parteien im Zeitpunkt der Vereinbarung ausgegangen sind.
Der unvorhergesehene Eintritt besonderer Umstände kann nach Treu
und Glauben (§ 242 BGB) das Verlangen einer vereinbarten Leistung
als unbillig und ungerechtfertigt erscheinen lassen (so schon RGZ 99, 1
"Ostgalizische Eier"). Ergibt die Bewertung der beiderseitigen
Interessen, daß dringende betriebliche Erfordernisse vorlagen,
die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu seinen
bisherigen Arbeitsbedingungen entgegenstanden, so kann in derartigen
Fällen nach § 2 Satz 1, § 1 Abs. 2 KSchG eine
Änderungskündigung gerechtfertigt sein.
22
d) Dem Landesarbeitsgericht ist einzuräumen, daß derartige
Sonderregelungen aus Sicht des Arbeitnehmers stets einen gewissen
Entgeltbezug haben. So mag sich der Arbeitnehmer zB bei der bisherigen
Pauschalabrechnung der Überstunden besser gestanden haben als bei
der vom Arbeitgeber nunmehr geplanten "Spitzabrechnung". Dies
rechtfertigt es jedoch noch nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint,
auf Änderungskündigungen, mit denen der Arbeitgeber derartige
Nebenabreden zum Arbeitsvertrag geänderten Umständen anpassen
will, stets die Grundsätze anzuwenden, die der Senat zur
Entgeltkürzung durch betriebsbedingte Änderungskündigung
aufgestellt hat (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 547/99 - AP KSchG 1969
§ 2 Nr. 64 = EzA KSchG § 2 Nr. 40). Beabsichtigt der
Arbeitgeber eine Kürzung der vereinbarten Vergütung, so ist
zu berücksichtigen, daß der Arbeitgeber damit nachhaltig in
das arbeitsvertragliche Verhältnis von Leistung und Gegenleistung
eingreift (BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR 428/94 - BAGE 79, 169). Dies
rechtfertigt es, solche Änderungskündigungen zur
Entgeltsenkung an strengen Maßstäben zu messen und dabei
insbesondere auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes
abzustellen. Anders ist es bei Nebenabreden wie der hier
maßgeblichen, die regelmäßig zwar einen gewissen
Entgeltbezug haben, aber nur Randbereiche der vertraglichen
Vereinbarungen betreffen. Dies zeigt schon der vorliegende Fall: Wenn
die Beklagte den Transport der Klägerin zur Betriebsstätte
bisher auf ihre Kosten übernommen hat und nunmehr der
Klägerin die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln bezahlen
möchte, so ändert sich das Entgelt der Klägerin für
die geleistete Arbeit zumindest bis zur nächsten
Tariflohnerhöhung nicht. Folgt man dem Vorbringen der Beklagten,
so verlängert sich nicht einmal spürbar die Wegezeit, die
abgesehen davon regelmäßig dem Risikobereich des
Arbeitnehmers zugerechnet wird.
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3. Danach war abzuwägen und ggf. aufzuklären, ob sich im
Zeitpunkt der Kündigung die der ursprünglichen
Betriebsübung oder Vereinbarung zugrundeliegenden Umstände so
stark geändert hatten, daß ein dringendes betriebliches
Erfordernis vorlag, die Beförderung der ursprünglich in K.
eingestellten Arbeitnehmer an den Betriebsort kostengünstiger zu
regeln bzw. eine derartige Sonderregelung längerfristig auslaufen
zu lassen. Weiter wäre zu prüfen gewesen, ob sich die
Beklagte darauf beschränkt hat, der Klägerin nur solche
Änderungen vorzuschlagen, die diese billigerweise hinnehmen
mußte. Diese Prüfung hat das Landesarbeitsgericht, wie die
Revision zu Recht rügt, nicht vorgenommen, sondern sich im
wesentlichen nur auf den letztlich nicht entscheidenden Gesichtspunkt
gestützt, die Beklagte habe zur gesamtwirtschaftlichen Situation
des Betriebes keine hinreichenden Angaben gemacht. Diese Prüfung
wird das Landesarbeitsgericht nach der Zurückverweisung
nachzuholen haben.
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a) Bestätigt sich das Vorbringen der Beklagten, daß die
Anzahl der Teilnehmer an der Busfahrt von ursprünglich 28 auf
nunmehr fünf abgesunken ist und daß im Gegensatz zu der Zeit
des Umzugs inzwischen eine zumutbare Verbindung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln besteht, so spricht alles dafür, daß die
Entscheidung der Beklagten, unter diesen Umständen den von ihr
finanzierten Busdienst einzustellen, ein dringendes betriebliches
Erfordernis zur Änderungskündigung darstellt. Schon die
stetig abgesunkene Zahl der Benutzer des Werkbusverkehrs hat dann die
Kosten erkennbar auf ein Vielfaches des Betrages pro Arbeitnehmer
ansteigen lassen, mit dem die Parteien ursprünglich rechnen
konnten. Außerdem macht es aus der Sicht beider Parteien einen
erheblichen Unterschied, ob die Beklagte mit dem kostenlosen Busverkehr
ihre Arbeitnehmer zu einem Betriebsgelände fahren wollte, das mit
öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen war, oder ob
nunmehr eine entsprechende Verbindung mit S-Bahn und Linienbus besteht.
Bei fünf Arbeitnehmern, die den Werksbus noch nutzen, sind
jedenfalls die Kosten pro Arbeitnehmer, verglichen mit deren Gehalt so
erheblich, daß eine einschneidende Änderung der der
ursprünglichen Vereinbarung zugrunde gelegten Umstände
festzustellen ist.
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b) Bei der Prüfung der Frage, ob sich die Beklagte darauf
beschränkt hat, der Klägerin nur solche Änderungen
vorzuschlagen, die diese billigerweise hinnehmen mußte, wird es
vor allem auf den streitigen Vortrag der Parteien zum Inhalt der
ursprünglichen Vereinbarungen ankommen. Es ist zwar nach der
Lebenserfahrung nicht sehr wahrscheinlich, daß die Parteien
unabhängig von der weiteren Kostenentwicklung und der Frage, ob
eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln eingerichtet
wird, eine Aufrechterhaltung des Busdienstes "bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses" vereinbart haben. Sollte sich aber diese
Behauptung der Klägerin bestätigen, so muß dies dazu
führen, daß die Klägerin trotz der erheblichen
Änderung der bei der Vereinbarung zugrunde gelegten Umstände
nur weniger einschneidende Vertragsänderungen hinnehmen muß,
als wenn über die Dauer der Sonderregelung keine
ausdrückliche Vereinbarung getroffen worden ist. Eine Abschmelzung
des Fahrtkostenzuschusses entsprechend den Tariflohnerhöhungen
wird dann möglicherweise das Maß überschreiten, das der
Klägerin noch zumutbar ist. Außerdem wird dann
möglicherweise nachzuprüfen sein, ob die gezahlte Pauschale
stets den tatsächlichen Fahrtkostenaufwand der Klägerin
abdeckt.
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c) Von weiteren Hinweisen sieht der Senat ab, da die Beurteilung des
bisherigen und überwiegend noch nicht aufgeklärten
Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich des nach der
Zurückverweisung unbeschränkt weiter möglichen
Tatsachenvortrags in erster Linie dem Landesarbeitsgericht als
Tatsacheninstanz obliegt.
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4. Die Zurückverweisung umfaßt auch den Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin.
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Rost Bröhl Schmitz-Scholemann
29
Baerbaum Heise