BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.1.2003, 2 AZR 735/00
Annahmeverzug - Verfassungsbeschwerde - tarifliche Ausschlußfrist
des § 16 MTV-Metall- und Elektroindustrie Mecklenburg-Vorpommern
Tenor
Auf
die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. September 2000 - 1
Sa 89/00 - teilweise aufgehoben.
Auf
die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Schwerin vom 26. Januar 2000 - 22 Ca 1527/99 - weiter teilweise wie
folgt abgeändert:
Die
Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den vom
Landesarbeitsgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 55.329,45 Euro
(108.215,00 DM) brutto abzüglich 14.488,73 Euro (28.327,50 DM)
netto nebst 4 vH Zinsen
aus
dem sich aus 25.870,86 Euro (50.599,00 DM) brutto abzüglich
4.887,63 Euro (9.559,38 DM) netto ergebenden Nettobetrag für die
Zeit vom 13. September 1996 bis zum 12. Mai 1997,
aus
dem sich aus 36.372,79 Euro (71.139,00 DM) brutto abzüglich
8.610,29 Euro (16.840,26 DM) netto ergebenden Nettobetrag seit dem 13.
September 1996,
aus
dem sich aus 11.841,01 Euro (23.159,00 DM) brutto abzüglich
4.887,81 Euro (9.559,72 DM) netto ergebenden Nettobetrag seit dem 12.
März 1997 sowie
aus
dem sich aus 7.115,65 Euro (13.917,00 DM) brutto abzüglich 990,64
Euro (1.937,52 DM) netto ergebenden Nettobetrag seit dem 13. Mai 1997
zu zahlen.
Im
übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die
Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 95/100, die
Klägerin zu 5/100.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht Vergütungsansprüche aus dem
Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für die Monate Februar 1994 bis
April 1997 geltend. Außerdem verlangt sie eine Abfindung aus
einem Sozialplan.
2
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Firmen VEB E W, E GmbH (EWI)
und RFT N GmbH. Die Klägerin stand von September 1976 bis zum 30.
April 1997 in den Diensten der Beklagten bzw. ihrer
Rechtsvorgänger. Von November 1991 bis Januar 1994 war sie in
Erziehungsurlaub. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die
Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie
Mecklenburg-Vorpommern Anwendung. § 16 des Manteltarifvertrages
für die Metall- und Elektroindustrie Mecklenburg-Vorpommern (MTV)
lautet:
"§ 16
3
Erlöschen von Ansprüchen
4
1. Ausschlußfristen
5
1.1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen,
sind
6
dem Arbeitgeber gegenüber bei der
Personalabteilung oder einer
entsprechenden zuständigen Stelle,
dem Arbeitnehmer gegenüber durch
persönliche Aushändigung oder Zusendung
an die letzte von ihm angegebene
Anschrift
7
8
schriftlich innerhalb folgender Ausschlußfristen geltend zu machen:
9
a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von 4 Wochen
nach Aushändigung oder Zusendung der Entgeltabrechnung, bei der
sie hätten abgerechnet werden müssen, wobei die Zusendung der
Entgeltabrechnung an die letzte vom Arbeitnehmer angegebene Anschrift
erfolgen kann. Als Anschrift gilt auch die Bankverbindung, wenn
üblicherweise über diese zugestellt wurde,
10
b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit.
11
1.2 Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Geltendmachung von
Ansprüchen ausgeschlossen (Ausschlußfristen gemäß
§ 4 Ziffer 4 TVG).
12
1.3 Diese Ausschlußfristen gelten nicht für
Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, wenn
der Arbeitgeber vom Finanzamt wegen nicht oder nicht ausreichend
einbehaltener Lohn- und Kirchensteuer nachträglich in Anspruch
genommen wird.
13
1.4 Die Ausschlußfristen gelten nicht für Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
14
2. Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Ausscheiden
15
Ist ein Anspruch innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist geltend
gemacht und seine Erfüllung schriftlich abgelehnt worden, so
muß ein Arbeitnehmer, der aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden ist, innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der
schriftlichen Ablehnung an gerechnet, seinen Anspruch gerichtlich
geltend machen, andernfalls die Geltendmachung ausgeschlossen ist
(Ausschlußfrist gemäß § 4 Ziffer 4 TVG).
16
1. Abweichender Fristablauf
17
Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, die sich im Verlaufe
eines Kündigungsschutzprozesses für die Zeit nach der
streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, werden
erst fällig mit Rechtskraft des Urteils, durch das das
Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses über den streitigen
Endzeitpunkt hinaus festgestellt wird. Sodann beginnen die
Ausschlußfristen für diese Ansprüche.
18
4. Ausgleichsquittung
..."
19
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten kündigte das
Arbeitsverhältnis der Klägerin erstmals mit Schreiben vom 21.
Februar 1992 zum 31. März 1992 und berief sich auf eine
beabsichtigte Betriebsschließung. Ein Sozialplan vom 4. Juli 1991
sah für auf Grund der Betriebsschließung ausscheidende
Arbeitnehmer eine Abfindung vor.
20
Auf die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage
stellte das Arbeitsgericht mit Urteil vom 3. November 1992 fest,
"daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
Kündigung der Beklagten vom 21. 2.1992 zum 31. 3.1992 nicht
aufgelöst ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus
ungekündigt fortbesteht". Darüber hinaus verurteilte das
Arbeitsgericht die Beklagte, "die Klägerin zu unveränderten
Bedingungen weiterzubeschäftigen". Zur Begründung verwies das
Arbeitsgericht darauf, daß die Beklagte zum Zeitpunkt des Zugangs
der Kündigung entgegen ihrer Darstellung nicht ernsthaft geplant
habe, den Betrieb stillzulegen. Hiergegen spreche, daß sie ihren
Betrieb keine zwei Monate später im Wege des
Betriebsübergangs auf die G GmbH & Co. KG übertragen habe.
21
Mit Urteil vom 7. Oktober 1993 verwarf das Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern die von der Beklagten eingelegte Berufung als
unzulässig. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos (Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 14. September 1994 - 2 AZR 95/94 -). Das
Bundesverfassungsgericht hob auf die Verfassungsbeschwerde der
Beklagten die Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des
Landesarbeitsgerichts durch Beschluß vom 1. August 1996 (- 1 BvR
121/95 -) auf und verwies die Sache an das Landesarbeitsgericht
zurück.
22
Mit Urteil vom 12. Dezember 1996 wies das Landesarbeitsgericht die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 3.
November 1992 als unbegründet zurück. Der Betrieb sei nicht,
wie von der Beklagten behauptet, stillgelegt worden, sondern auf die G
GmbH & Co. KG nach § 613 a BGB übergegangen.
Außerdem sei die Kündigung nach § 102 Abs. 1 BetrVG
unwirksam. Das Landesarbeitsgericht ließ die Revision nicht zu.
Das Urteil wurde der Beklagten am 3. Februar 1997 zugestellt.
Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht erhoben.
23
Mit Schreiben vom 1. September 1995 hatte die Klägerin von der Firma EWI Lohnnachzahlung verlangt.
24
Mit einer am 13. September 1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage
nahm die Klägerin die Firma EWI und die G GmbH & Co. KG
(vermeintliche oder wirkliche Betriebsübernehmerin) als
Gesamtschuldner für Vergütungsforderungen aus dem
Gesichtspunkt des Annahmeverzuges in Anspruch. Die im September 1996
zugestellte Klage bezog sich zunächst auf die Monate Februar 1994
bis August 1996. Für diesen Zeitraum verlangte die Klägerin
insgesamt die Zahlung von 121.702,00 DM brutto. Mit dem am 17.
März 1997 zugestellten Schriftsatz vom 12. März 1997
erweiterte die Klägerin die Klage um die Monate September 1996 bis
Januar 1997. Die Firma EWI kündigte mit Schriftsatz vom 21.
März 1997 den Antrag an, die Klage abzuweisen.
25
Auf gerichtlichen Hinweis, daß sie sich entscheiden müsse,
wen sie in Anspruch nehmen wolle, nahm die Klägerin mit
Schriftsatz vom 13. Mai 1997 die Klage gegen die Firma EWI zurück,
verkündete ihr jedoch gleichzeitig den Streit. In dem Schriftsatz
ist ausgeführt, daß die Firma EWI Schuldnerin der
Lohnansprüche sei, wenn sich im weiteren Verlauf des Prozesses
herausstelle, daß die Rechtskraft des landesarbeitsgerichtlichen
Urteils (LAG Mecklenburg-Vorpommern 12. Dezember 1996 - 1 Sa 321/96 -)
die Feststellung des Betriebsübergangs nicht erfasse.
Zwischenzeitlich hatte die Firma EWI das Arbeitsverhältnis zum 30.
April 1997 gekündigt. Die Klägerin akzeptierte die
Kündigung. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 13. Mai 1997 erweiterte
sie die Zahlungsklage gegen die G GmbH & Co. KG um die Monate
Februar bis April 1997. Mit Urteil vom 18. November 1998, das der
Klägerin am 30. November 1998 zugestellt wurde, wies das
Arbeitsgericht die Klage ab. Das Urteil wurde rechtskräftig.
26
Mit der am 31. Mai 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage nimmt
die Klägerin nunmehr erneut die Beklagte (bzw. zunächst deren
Rechtsvorgängerin) in Anspruch und verlangt Vergütung
für die Zeit von Februar 1994 bis April 1997 in Höhe von
insgesamt 158.814,00 DM (= 81.200,31 Euro) brutto. Hierauf
läßt sie sich 37.896,88 DM (= 19.376,37 Euro) netto
anrechnen, die ihr in der Zeit vom 3. Februar 1994 bis zum 30. April
1997 von der Bundesanstalt für Arbeit zugeflossen sind. Daneben
begehrt sie unter Berufung auf den Sozialplan der Firma EWI vom 4. Juli
1991 eine Abfindung in Höhe von 7.950,00 DM (= 4.064,77 Euro)
netto.
27
Die Klägerin macht im wesentlichen geltend: Ein
Betriebsübergang auf die G GmbH & Co. KG sei nicht erfolgt.
Von einem solchen sei auch nicht auf Grund des Urteils des
Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Dezember 1996 (- 1
Sa 321/96 -) auszugehen. Die Rechtskraftwirkung des Urteils erstrecke
sich nicht auf diesen Umstand. Die Ansprüche seien nicht - auch
nicht teilweise - nach § 16 MTV verfallen. Die Kündigung von
1997 habe die - unwirksame - Kündigung vom 21. Februar 1992
"ersetzt". Die Beklagte schulde die Abfindung aus dem Sozialplan, weil
die Kündigung von 1997 die Kündigung vom 21. Februar 1992
"ersetzt" habe; die im Sozialplan enthaltene Ausschlußfrist sei
nicht anwendbar.
28
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie
29
1. 158.814,00 DM brutto abzüglich 37.896,88 DM netto
zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich aus 121.207,00 DM brutto
ergebenden, um 37.896,88 DM verminderten Nettobetrag seit dem 13.
September 1996 sowie 4 % Zinsen auf den sich aus 23.159,00 DM brutto
ergebenden Nettobetrag seit dem 12. März 1997 zuzüglich 4 %
Zinsen auf den sich aus 13.917,00 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit
dem 13. Mai 1997,
30
2. 7.950,00 DM netto zuzüglich 4 % Zinsen ab 31. März 1999,
31
zu zahlen.
32
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
33
Sie hat geltend gemacht, das Landesarbeitsgericht
Mecklenburg-Vorpommern habe mit dem auf § 613 a BGB
gestützten Urteil vom 12. Dezember 1996 zwischen den Parteien
rechtskräftig und in jeder Hinsicht verbindlich festgestellt,
daß ein Betriebsübergang stattgefunden habe. Die
Klägerin müsse sich daher so behandeln lassen, als sei das
Arbeitsverhältnis auf die G GmbH & Co. KG übergegangen.
Im übrigen seien die Vergütungsansprüche der
Klägerin ebenso verfallen wie ein etwaiger Abfindungsanspruch.
34
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat der Klage in Höhe von 50.599,00 DM (= 25.870,66 Euro) brutto
abzüglich von der Bundesanstalt für Arbeit erbrachter
Leistungen in Höhe von 9.559,38 DM (= 4.887,63 Euro) netto nebst
Zinsen entsprochen. Im übrigen hat es die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
für beide Parteien zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter, während
die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage begehrt.
Entscheidungsgründe
35
Die Revision der Klägerin ist ganz überwiegend begründet. Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
36
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe
für die Monate Juni 1996 bis April 1997 ein Zahlungsanspruch gegen
die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs in Höhe von
50.599,00 DM brutto abzüglich 9.559,38 DM netto zu. Das
Arbeitsverhältnis der Parteien habe bis April 1997 bestanden. Ein
Betriebsübergang auf die G GmbH & Co. KG sei durch das Urteil
des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Dezember 1996
nicht rechtskräftig festgestellt worden. Die Beklagte habe die
tatsächlichen Voraussetzungen eines Betriebsübergangs auch
nicht dargelegt. Sie habe sich in Annahmeverzug befunden, weil sie die
Klägerin nach Ablauf der Kündigungsfrist (31. März 1992)
nicht zur Arbeitsaufnahme aufgefordert habe. Der Zahlungsanspruch der
Klägerin sei bis einschließlich Mai 1996 nach § 16
(Abs. 3 bzw. Abs. 1) MTV verfallen; für den sich
anschließenden Zeitraum habe die Klägerin ihre
Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht. Die dreimonatige
Ausschlußfrist habe mit der Rechtskraft der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 14. September 1994 begonnen. Daran habe die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 1. August 1996 (- 1 BvR
121/95 -) nichts geändert. Eine ordnungsgemäße
Geltendmachung habe erst die gegen die Firma EWI am 13. September 1996
eingereichte Klage enthalten. Zu diesem Zeitpunkt seien die
Ansprüche bis Mai 1996 jedoch bereits verfallen gewesen. Für
die ab Juni 1996 entstandenen Vergütungsansprüche der
Klägerin sei die Ausschlußfrist gewahrt. Unschädlich
sei, daß die Klägerin die Klage gegen die Firma EWI wieder
zurückgenommen habe. Die von ihr gleichzeitig erklärte
Streitverkündung habe zur Wahrung der Ausschlußfrist
genügt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend
gemachte Sozialplanabfindung. Sie unterfalle nicht dem Geltungsbereich
des Sozialplans. Außerdem habe sie die im Sozialplan ausgewiesene
Ausschlußfrist nicht gewahrt.
37
B. Dem folgt der Senat nur zum Teil. Der mit dem Antrag zu 1. erhobene
Zahlungsanspruch steht der Klägerin entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts insgesamt zu. Den mit dem Antrag zu 2. verfolgten
Anspruch hat das Landesarbeitsgericht hingegen zu Recht verneint.
38
I. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung
von 81.200,31 Euro (= 158.814,00 DM) brutto abzüglich 19.376,37
Euro (= 37.896,88 DM) netto aus § 615 Satz 1 BGB für den
Zeitraum Februar 1994 bis April 1997. Die Beklagte befand sich
während dieses Zeitraums in Annahmeverzug (§§ 293 ff.
BGB). Die Ansprüche sind nicht nach § 16 MTV verfallen. Auf
den Anspruch muß sich die Klägerin - wie im Klageantrag von
ihr berücksichtigt - die Beträge anrechnen lassen, die ihr
von der Bundesanstalt für Arbeit netto zugeflossen sind.
39
1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß sich
die Beklagte von Februar 1994 bis April 1997 in Annahmeverzug befand.
40
a) In dieser Zeit bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten
bzw. deren Rechtsvorgängerin ein Arbeitsverhältnis. Die
Annahme des Landesarbeitsgericht, daß das Arbeitsverhältnis
der Parteien zum 1. Mai 1992 nicht auf die G GmbH & Co. KG
übergegangen sei, enthält keinen Rechtsfehler.
41
aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt dem
rechtskräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Dezember 1996 (- 1 Sa 321/96 -) keine
Bindungswirkung in dem Sinne zu, daß im vorliegenden Fall ohne
Sachprüfung von einem Betriebsübergang auszugehen wäre.
Rechtskräftige Urteile entfalten gemäß § 322 Abs.
1 ZPO nur insoweit Bindungswirkung für einen Folgeprozeß,
als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden
ist. Damit sind der Rechtskraft bewußt enge Grenzen gezogen. Sie
beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, dh.
auf die Rechtsfolge, die auf Grund eines bestimmten Sachverhalts bei
Schluß der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz
bildet. Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und
rechtliche Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut,
werden dagegen von der Rechtskraft nicht erfaßt (BGH 17. Februar
1983 - III ZR 174/81 - NJW 1983, 2032; 11. November 1994 - V ZR 46/93 -
NJW 1995, 967). Überdies beruht das Urteil vom 12. Dezember 1994
nicht tragend auf der Annahme eines Betriebsübergangs. Die
Entscheidung leitet die Unwirksamkeit der Kündigung auch aus einem
Verstoß gegen § 102 BetrVG ab.
42
bb) Die nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und
beweispflichtige Beklagte hat im vorliegenden Prozeß keine
Tatsachen vorgetragen, die auf einen Betriebsübergang auf die G
GmbH & Co. KG schließen ließen.
43
b) Mit zutreffenden und von der Revision der Beklagten nicht
angegriffenen Ausführungen ist das Landesarbeitsgericht zu dem
Ergebnis gekommen, daß sich die Beklagte seit dem 1. Februar 1994
in Annahmeverzug befand, ohne daß es eines besonderen
Arbeitsangebotes durch die Klägerin bedurft hätte (BAG 19.
Januar 1999 - 9 AZR 679/97 - BAGE 90, 329; 9. August 1984 - 2 AZR
374/83 - BAGE 46, 234; 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - BAGE 78,
333). Auch nach Ablauf ihres bis zum 31. Januar 1994 währenden
Erziehungsurlaubs war sie nicht gehalten, von sich aus ihre
Arbeitskraft anzubieten, da sie durch die Erhebung und Fortführung
der Kündigungsschutzklage - nebst Antrag auf
Weiterbeschäftigung - ihre Arbeitskraft angeboten hatte.
44
2. Die Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum Februar
1994 bis April 1997 aus § 615 Satz 1 BGB sind nicht nach § 16
Abs. 1 MTV (erste Stufe) verfallen.
45
Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1.1 b) MTV beginnt die dreimonatige
Ausschlußfrist mit der Fälligkeit der Ansprüche. Die
Vergütungsansprüche der Klägerin sind jeweils am Ende
des laufenden Monats fällig geworden (vgl. § 614 BGB). §
16 Abs. 3 Satz 1 MTV sieht jedoch vor, daß für
Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, die sich im Verlaufe
eines Kündigungsschutzprozesses für die Zeit nach der
streitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben, die
Fälligkeit im Sinne der Ausschlußfristen erst mit der
Rechtskraft des stattgebenden Urteils eintritt. Entgegen der Annahme
des Landesarbeitsgerichts beinhaltet die Vorschrift keine
eigenständige Ausschlußfrist, sondern eine Regelung der
"Fälligkeit": § 16 Abs. 3 Satz 2 MTV verweist lediglich
hinsichtlich des Beginns der Ausschlußfristen auf die in §
16 Abs. 1 und 2 MTV vorgesehene zweistufige Ausschlußfrist des
Tarifvertrages.
46
a) Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 MTV begann der Lauf der
Ausschlußfrist des § 16 Abs. 1 MTV mit dem Eintritt der
Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Dezember 1996 (- 1 Sa 321/96 -).
47
aa) Dieses Urteil ist nicht bereits mit seiner Verkündung, sondern
erst mit Ablauf der Frist für die Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde am 3. März 1997 rechtskräftig
geworden (vgl. BAG 9. Juli 1998 - 2 AZR 142/98 - BAGE 89, 220). Die
Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist angesichts der am
3. Februar 1997 erfolgten Zustellung des Urteils an die Beklagte am 3.
März 1997 (= Montag) abgelaufen. Erst zu diesem Zeitpunkt ist
über die Kündigungsschutzklage endgültig
rechtskräftig entschieden und die Frist in Gang gesetzt worden.
48
bb) Eine andere Betrachtung ergibt sich nicht daraus, daß das
Bundesarbeitsgericht am 14. September 1994 (- 2 AZR 95/94 -) die
Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Oktober 1993 (- 1 Sa 5/93 -)
zurückgewiesen hat.
49
(1) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht über die
Kündigungsschutzklage mit dem Urteil vom 14. September 1994 (- 2
AZR 95/94 -) zunächst rechtskräftig entschieden. Die
Rechtskraft ist mit der Verkündung des Urteils eingetreten (§
705 ZPO iVm. § 310 Abs. 1 ZPO). Der Umstand, daß die
Beklagte später Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, hinderte den
Eintritt der Rechtskraft nicht.
50
Die Verfassungsbeschwerde stellt kein weiteres zusätzliches
Rechtsmittel dar. Als außerordentlichem Rechtsbehelf kommt ihr
kein Suspensiveffekt zu. Sie hemmt den Eintritt der formellen und
materiellen Rechtskraft nicht. Die Rechtskraft der angefochtenen
Entscheidung ist in der Regel gerade eine
Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde (BVerfG 14.
Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166, 213; 18. Januar 1996 - 1
BvR 2116/94 - BVerfGE 93, 381, 385; Schlaich/Korioth Das
Bundesverfassungsgericht 5. Aufl. Rn. 186).
51
(2) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 1996
(- 1 BvR 121/95 -) hat jedoch rückwirkend die Rechtskraft der
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. September 1994
beseitigt. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des
Bundesarbeitsgerichts gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG
aufgehoben. Dieses Urteil ist damit gegenstandslos (vgl. Benda/Klein
Verfassungsprozeßrecht 2. Aufl. Rn. 672; Schmidt/Bleibtreu in
Maunz ua. BVerfGG Stand Juli 2002 § 95 BVerfGG Rn. 21; Rennert in
Umbach/Clemens BVerfGG Mitarbeiterkommentar § 95 BVerfGG Rn. 49,
51). Die Rechtslage stellt sich so dar, als ob das Bundesarbeitsgericht
die Entscheidung vom 14. September 1994 nicht getroffen hätte.
Damit lag bis zu der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Dezember 1996 keine rechtskräftige
Entscheidung über die Kündigungsschutzklage der Klägerin
vor.
52
(3) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, daß sie selbst
(und nicht die Klägerin) die Verfassungsbeschwerde eingelegt hat.
Es trifft allerdings zu, daß der Lauf der Verfallfrist wesentlich
früher begonnen hätte, wenn die Beklagte die
Verfassungsbeschwerde nicht eingelegt hätte. Auch wären die
Ansprüche der Klägerin verfallen, wenn die
Verfassungsbeschwerde der Beklagten erfolglos geblieben oder sie vor
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgenommen
worden wäre. Im Ergebnis wirkt sich somit die von der Beklagten
erfolgreich eingelegte Verfassungsbeschwerde zu ihren Lasten aus.
53
Dies führt gleichwohl nicht zu einem anderen Ergebnis.
Entscheidend ist, daß das Bundesverfassungsgericht die
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben hat. Damit lag keine
Entscheidung mehr vor, die zu einem rechtskräftigen Abschluß
des Kündigungsschutzverfahrens geführt hätte. Weder das
Gesetz noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthalten
eine die Wirkungen des Beschlusses vom 1. August 1996
einschränkende Bestimmung. Von der Möglichkeit einer
Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs (vgl. Schmidt/Bleibtreu
aaO § 95 BVerfGG Rn. 26) hat das Bundesverfassungsgericht keinen
Gebrauch gemacht.
54
b) Die Klägerin hat die Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht.
55
aa) Die Klägerin hat die Ansprüche für die Monate
Februar 1994 bis Januar 1997 jedenfalls mit der Klageerweiterung vom
12. März 1997 im Verfahren vor dem Arbeitsgericht (- 22 Ca 3376/96
-), welche der Beklagten am 17. März 1997 zugestellt worden ist,
ordnungsgemäß geltend gemacht (§ 16 Abs. 1 MTV). Mit
der Erhebung der Klage ist dem Schriftformerfordernis des § 16
Abs. 1 MTV Genüge getan (vgl. BAG 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 -
AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 114 = EzA TVG § 4
Ausschlußfristen Nr. 92, zu B II 2 b dd der Gründe; 24. Juni
1960 - 1 AZR 29/58 - BAGE 9, 256). Da das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Dezember 1996 (- 1
Sa 321/96 -) - wie dargelegt - (erst) am 3. März 1997
rechtskräftig geworden ist, ist die Dreimonatsfrist des § 16
Abs. 1 MTV gewahrt.
56
bb) Die Klägerin hat auch die Ansprüche für die Monate
Februar 1997 bis April 1997 ordnungsgemäß und rechtzeitig
geltend gemacht. Im Schriftsatz vom 13. Mai 1997 (ArbG - 22 Ca 3376/96
-) hat sie die Klage gegen die Firma EWI zurückgenommen und ihr
den Streit verkündet. Gegenüber der G GmbH & Co. KG hat
sie die Klage um die Monate Februar 1997 bis April 1997 erweitert.
57
(1) Darin liegt eine hinreichend bestimmte Geltendmachung der Forderung gegenüber der Beklagten.
58
Verfallklauseln dienen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Sie
sollen dazu beitragen, in einem möglichst überschaubaren
Zeitraum bestehende Ansprüche zu klären. Die schriftliche
Geltendmachung verlangt daher, daß der Anspruchsinhaber
gegenüber dem Anspruchsgegner unmißverständlich zum
Ausdruck bringt, daß er Inhaber einer bestimmten Forderung ist
und auf deren Erfüllung bestehen wird. Die Erklärung, er
behalte sich die Geltendmachung von Ansprüchen vor oder
ähnliches, genügt nicht. Der Anspruchsgegner muß sich
auf die erhobene Forderung einstellen können, es muß klar
sein, daß der Anspruch nunmehr entfristet ist und nicht mehr
verfallen kann (BAG 19. Januar 1999 - 9 AZR 405/97 - AP BAT-O § 70
Nr. 1; 30. März 1989 - 6 AZR 769/85 - EzA TVG § 4
Ausschlußfristen Nr. 79).
59
Diesen Anforderungen hat die Klägerin genügt, indem sie in
dem Schriftsatz vom 13. Mai 1997 ausgeführt hat, daß die
Firma EWI Schuldnerin der Lohnansprüche sei, wenn sich im weiteren
Verlauf des Prozesses herausstelle, daß die Rechtskraft des
landesarbeitsgerichtlichen Urteils die Feststellung des
Betriebsübergangs nicht erfasse. Damit hat sie gegenüber der
Firma EWI deutlich gemacht, daß sie ihr gegenüber auf der
Erfüllung der Forderung bestehen werde.
60
(2) Die Geltendmachung ist auch rechtzeitig erfolgt. Zwar ist der
genaue Zugang des Schriftsatzes vom 13. Mai 1997 bei der Beklagten
nicht feststellbar, weil der Schriftsatz nicht förmlich zugestellt
wurde. Aus der Replik der Firma EWI vom 29. Mai 1997 läßt
sich jedoch entnehmen, daß sie den Schriftsatz noch im Mai 1997
erhalten hat. In der Erwiderung hat Rechtsanwalt Dr. L nämlich
ausgeführt, daß er die bisherige Beklagte zu 1) (= Firma
EWI) auch vertrete, soweit ihr der Streit verkündet worden sei.
Angesichts der erst im März 1997 eingetretenen Rechtskraft des
Urteils des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12.
Dezember 1996 war die Dreimonatsfrist im Mai 1997 noch nicht abgelaufen.
61
c) Auf die Wahrung der ersten Stufe der Ausschlußfrist (§ 16
Abs. 1 MTV) hat die Klagerücknahme im Vorprozeß keinen
Einfluß (vgl. BAG 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 - AP TVG §
4 Ausschlußfristen Nr. 114 = EzA TVG § 4
Ausschlußfristen Nr. 92, zu B II 2 b dd der Gründe). Ist die
schriftliche Geltendmachung - wie hier - ordnungsgemäß
erfolgt, bleibt diese Rechtsfolge unabhängig von späteren
Prozeßhandlungen des Arbeitnehmers bestehen.
62
3. Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht nach § 16 Abs. 2 MTV verfallen.
63
a) Die Klägerin war gehalten, die zweite Stufe der
Ausschlußfrist einzuhalten. Die Beklagte hat die Erfüllung
der Ansprüche für die Monate Februar 1994 bis Januar 1997
schriftlich abgelehnt, indem sie mit Schriftsatz vom 21. März 1997
(ArbG - 22 Ca 3376/96 -) den Antrag angekündigt hat, die Klage
abzuweisen. Für die Monate Februar bis April 1997 ist der Hinweis
in dem Schriftsatz vom 29. Mai 1997 (ArbG - 22 Ca 3376/96 -), daß
Herr Rechtsanwalt Dr. L auch die Streitverkündete vertrete, als
ausreichende Ablehnung anzusehen.
64
b) Die Klägerin hat die Ansprüche ordnungsgemäß und rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.
65
aa) Soweit sie gegen die Firma EWI Klage erhoben hatte, ist die
zunächst für die Monate Februar 1994 bis Januar 1997
fristwahrende Wirkung der rechtzeitigen Klageerhebung allerdings durch
die Rücknahme der Klage nach § 212 Abs. 1 BGB wieder
entfallen (BAG 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 - AP TVG § 4
Ausschlußfristen Nr. 114 = EzA TVG § 4
Ausschlußfristen Nr. 92; 11. Juli 1990 - 5 AZR 609/89 - BAGE 65,
64; 24. März 1973 - 5 AZR 21/73 - AP TVG § 4
Ausschlußfristen Nr. 52 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen
Nr. 15).
66
bb) Die gerichtliche Geltendmachung ist jedoch für die Gesamtheit
der Forderungen erfolgt, indem die Klägerin der jetzigen Beklagten
im Vorprozeß den Streit verkündet hat. Dies ergibt die
Auslegung des § 16 MTV.
67
Vorliegend verlangt der Tarifvertrag die "gerichtliche Geltendmachung".
Für den in einem anderen Tarifvertrag verwandten gleichlautenden
Begriff hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, daß eine
Streitverkündung ausreichend sei. Eine Klage sei nicht stets
erforderlich. Es gelte nichts anderes als auf dem Gebiet der
Verjährung, die nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB ebenfalls durch
die Streitverkündung unterbrochen werde (BAG 18. Januar 1966 - 1
AZR 247/63 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 37). Dem
ist auch für den vorliegenden Tarifvertrag zu folgen.
68
Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift. Die
Tarifvertragsparteien haben gerade nicht an den Rechtsbegriff der
"Erhebung der Klage" (§ 253 Abs. 1 ZPO) angeknüpft. Danach
erfolgt die Erhebung der Klage durch Zustellung eines Schriftsatzes
(Klageschrift). Eine Klage kann somit nur erhoben werden, indem dem
Beklagten die Klageschrift zugestellt wird. Eine Streitverkündung
ist insoweit nicht ausreichend. Demgegenüber ist der Begriff der
"gerichtlichen Geltendmachung" weiter.
69
Auch Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlußfrist sprechen
für die hier vorgenommene Auslegung. Mit der in § 16 Abs. 2
MTV getroffenen Regelung haben die Tarifvertragsparteien einen Bezug zu
der verjährungsrechtlichen Vorschrift des § 209 Abs. 2 Nr. 4
BGB hergestellt. Nach dieser Vorschrift kann eine Streitverkündung
zur Unterbrechung der Verjährung führen. Zwar können
tarifliche Verfallfristen den Verjährungsfristen nicht ohne
weiteres gleichgesetzt werden (BAG 11. Juli 1990 - 5 AZR 609/89 - BAGE
65, 264). Schreibt ein Tarifvertrag jedoch ausdrücklich die
gerichtliche Geltendmachung vor und nimmt damit auf den gesetzlichen
Sprachgebrauch des Verjährungsrechts Bezug, ist im Grundsatz Raum
für eine entsprechende Anwendung der betreffenden gesetzlichen
Vorschriften (BAG 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 - AP TVG § 4
Ausschlußfristen Nr. 114 = EzA TVG § 4
Ausschlußfristen Nr. 92).
70
Von besonderer Bedeutung ist darüber hinaus im Streitfall,
daß die Klägerin zunächst gegen die
Rechtsvorgängerin der Beklagten Klage erhoben und mit der
Klagerücknahme die Streitverkündung verbunden hatte. Daraus
konnte die Beklagte entnehmen, daß die Klägerin sie für
den Fall der Abweisung der Klage gegen die G GmbH & Co. KG
gerichtlich als Beklagte in Anspruch nehmen würde. Sie konnte sich
daher darauf einstellen, erneut verklagt zu werden.
71
Mit der hier vertretenen Lösung ist für die Beklagte
allerdings verbunden, daß sie während eines relativ langen
Zeitraums keine vollständige Klarheit darüber hatte, ob sie
von der Klägerin tatsächlich erneut gerichtlich in Anspruch
genommen würde. Denn nach der rechtskräftigen Abweisung der
Klage durch das Arbeitsgericht (- 22 Ca 3376/96 -) gegen die G GmbH
& Co. KG begann - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend
ausgeführt hat - keine neue Ausschlußfrist. Die
Klägerin hatte sowohl die Frist des § 16 Abs. 1 als auch die
des § 16 Abs. 2 MTV bereits eingehalten.
72
Dieser Umstand führt jedoch zu keiner anderen Betrachtung. Denn
die Beklagte hatte als Streitverkündete schon im Vorprozeß
die Möglichkeit, ihren Haupteinwand gegen die Inanspruchnahme
durch die Beklagte vorzubringen. Sie hätte der Klägerin
beitreten (§ 74 Abs. 1 ZPO) und darlegen können, daß
ein Betriebsübergang auf die G GmbH & Co. KG gegeben sei. Dies
hätte bei einem ausreichenden Vortrag dazu geführt, daß
sie hätte sicher sein können, nicht in einem weiteren
Prozeß verklagt zu werden. Da sie nicht entsprechend vorgetragen
hat, lag es auf Grund der erfolgten Streitverkündung nahe,
daß es zu einem weiteren Prozeß kommen würde.
73
cc) Die mit dem Schriftsatz vom 13. Mai 1997 erfolgte gerichtliche
Geltendmachung ist rechtzeitig erfolgt. Angesichts der mit den
Schriftsätzen vom 21. März 1997 (Februar 1994 bis Januar
1997) bzw. 29. Mai 1997 (Februar bis April 1997) erfolgten
schriftlichen Zurückweisung durch die Beklagte ist die
Dreimonatsfrist des § 16 Abs. 2 MTV gewahrt. Es ist
unschädlich, daß die Klägerin die Ansprüche
für Februar bis April 1997 vor der schriftlichen
Zurückweisung durch die Beklagte gerichtlich geltend gemacht hat.
§ 16 Abs. 2 MTV verlangt dem Arbeitnehmer nicht ab, mit der
Vergütungsklage zuzuwarten, bis der Arbeitgeber die Ansprüche
schriftlich zurückgewiesen hat.
74
4. Die Klägerin ist in der Höhe des geltend gemachten
Anspruchs aktivlegitimiert. Daß die Klägerin sich über
die von ihr bereits berücksichtigten Beträge hinaus Zahlungen
anrechnen lassen müßte, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
75
II. Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf § 288 Abs. 1, § 284 BGB.
76
III. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf
Zahlung von 4.064,77 Euro (= 7.950,00 DM) netto aus dem Sozialplan vom
4. Juli 1991.
77
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, daß
die auch insoweit darlegungspflichtige Klägerin nicht
ausgeführt hat, daß sie unter den Sozialplan fällt. Es
fehlt bereits an jeglichen Ausführungen zu dem Anlaß und dem
Grund der zum 30. April 1997 erfolgten Kündigung. Die
Klägerin hat nicht vorgetragen, daß es sich um eine
betriebsbedingte Kündigung gehandelt hat, die im Zusammenhang mit
der Betriebsänderung gestanden hätte, für die der
Sozialplan galt.
78
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
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Rost Eylert Schmitz-Scholemann
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Bühler K. Schierle