BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 27.3.2003, 2 AZR 51/02
Verdachtskündigung - Videoüberwachung - Beweisverwertung - Mitbestimmung
Leitsätze
1. Die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers durch den
Arbeitgeber stellt einen Eingriff in das durch Art 2 Abs 1 GG
geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers
dar.
2. Dieser Eingriff führt jedoch dann nicht zu einem
Beweisverwertungsverbot, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren
Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des
Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung
des Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte
Video-Überwachung praktisch das einzig verbleibende Mittel
darstellt und insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.
3. Ist die Videoüberwachung entgegen § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG
ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates durchgeführt worden,
so ergibt sich aus diesem Verstoß jedenfalls dann kein
eigenständiges Beweisverwertungsverbot, wenn der Betriebsrat der
Verwendung des Beweismittels und der darauf gestützten
Kündigung zustimmt und die Beweisverwertung nach den allgemeinen
Grundsätzen gerechtfertigt ist.
Tenor
Die
Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein vom 4. Dezember 2001 - 1 Sa 392 b/01 - wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer
verhaltensbedingten Kündigung und über
Vergütungsansprüche.
2
Die Klägerin trat 1994 in die Dienste der Beklagten, die
Warenhäuser mit angeschlossenen Getränkemärkten
betreibt. Die Klägerin war ua. an der Kasse des
Getränkemarktes in U eingesetzt. Dort traten seit 1997
überdurchschnittlich hohe Inventurdifferenzen auf.
3
Im März 2000 installierte die Beklagte eine Videokamera direkt
über der Kasse. Eine weitere Kamera wurde im September 2000 zur
Beobachtung des Gangs im Getränkemarkt angebracht. Am 20. November
2000 lagen der Beklagten die Auswertungen der Videoaufzeichnungen
für den 1., 3., 6., 9. und 13. November 2000 vor. An diesen Tagen
hatte die Klägerin Dienst.
4
Am 21. November 2000 wurde die Klägerin in Anwesenheit des
Betriebsratsvorsitzenden und eines weiteren Betriebsratsmitgliedes zu
den auf den Videobändern aufgezeichneten Vorgängen
angehört, aus denen die Beklagte den Verdacht der Unterschlagung
ableitete. Dabei wurden mehrere der Videoaufnahmen, auf denen die
Klägerin zu sehen war, abgespielt. Mit Schreiben vom 23. November
2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos,
hilfsweise fristgerecht zum nächst zulässigen Termin wegen
des Verdachts der "Unterschlagung bzw. Veruntreuung von Firmengeldern".
Der zuvor angehörte Betriebsrat hatte der Kündigung
zugestimmt. Die Beklagte rechnete die Vergütung der Klägerin
auf der Grundlage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 23.
November 2000 ab.
5
Mit ihrer Klage hat die Klägerin sich gegen die Kündigung
gewandt sowie die sich aus der Unwirksamkeit der Kündigung
ergebenden Zahlungsansprüche bis März 2001 geltend gemacht.
Sie bestreitet, Geld unterschlagen oder veruntreut zu haben. Ein
derartiges Verhalten lasse sich den Videoaufzeichnungen nicht
entnehmen. Die Videoaufzeichnungen dürften nicht verwertet werden,
weil sie in unverhältnismäßiger und damit
unzulässiger Weise durch einen Eingriff in ihr
Persönlichkeitsrecht zustande gekommen seien. Außerdem habe
der Betriebsrat der Einrichtung der Videoanlage nicht zugestimmt.
6
Die Klägerin hat beantragt,
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1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis weder durch die
fristlose Kündigung vom 23. November 2000 der Beklagten noch durch
deren fristgemäße Kündigung zum
nächstzulässigen Termin aufgelöst worden ist, sondern zu
unveränderten Bedingungen fortbesteht;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.162,00 DM brutto
abzüglich 302,77 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Dezember
2000 zu zahlen;
9
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.835,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Januar 2001 zu zahlen;
10
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.835,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 9. Februar 2001 zu zahlen;
11
5. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.835,00 DM brutto
abzüglich bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von
360,71 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 5. März 2001 zu zahlen;
12
6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.835,00 DM brutto
abzüglich bereits erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von
1.566,43 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 9. April 2001 zu zahlen.
13
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kündigung
sei als Verdachtskündigung wirksam. Die Klägerin habe fiktive
Gutschriftsbons für Leergut erzeugt und diese sodann eingescannt.
Den entsprechenden Geldbetrag habe sie der Kasse entnommen, um ihn im
Gang des Getränkemarkts einzustecken. Anlaß für die
Anbringung der Kameras seien die erheblichen Inventurdifferenzen
gewesen. Überprüfungen der Innenrevision, des
Warenwirtschaftssystems und der Arbeitsabläufe hätten als
einzig mögliche Fehlerquelle ein Mitarbeiterfehlverhalten im
Kassenbereich ergeben. Die Auswertung der ersten Aufnahmen im Juli 2000
habe erste Verdachtsmomente gegen die Klägerin ergeben. Eine
nähere Konkretisierung des Verdachts sei zu diesem Zeitpunkt nicht
möglich gewesen, weil die Klägerin den Sichtbereich der
Kamera verlassen habe. Daher sei die zweite Kamera angebracht worden.
Die mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgte Installation verdeckter
Videokameras sei unvermeidlich gewesen. Sichtbare Videokameras seien
nicht in Betracht gekommen, weil es nicht nur um Abschreckung für
die Zukunft, sondern auch um die Aufdeckung von zu ihren Lasten in der
Vergangenheit begangenen Straftaten gegangen sei.
14
Das Arbeitsgericht hat nach Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme der
Videoaufzeichnungen vom 3., 6. und 9. November 1999 die Klage
abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
15
Die Revision ist unbegründet.
16
A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe das
Arbeitsverhältnis wirksam fristlos gekündigt. Gegen die
Klägerin bestehe der dringende Verdacht der Unterschlagung von
Firmengeldern. Das ergebe sich aus den Videoaufzeichnungen. Sie seien
verwertbar, weil sie unter Abwägung der Interessen der Parteien in
einer die Persönlichkeitsrechte der Klägerin nicht
verletzenden Weise aufgenommen worden seien. Die Beklagte habe
angesichts der erheblichen Kassendifferenzen einen konkreten
Anlaß gehabt, eine gezielte Überwachung vorzunehmen. Andere
Abhilfe sei nicht möglich gewesen. Offen angebrachte Videokameras
seien nicht geeignet, derartige Unregelmäßigkeiten
aufzudecken. Der Verwertung stehe auch nicht entgegen, daß der
Betriebsrat der Videoüberwachung nach Meinung der Klägerin
nicht zugestimmt habe. Der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliege
nur die Überwachung der Arbeitnehmer, nicht dagegen die Frage, ob
Beweismittel im Prozeß verwertet werden können.
17
B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in Teilen der Begründung.
18
Die Klage ist unbegründet. Die außerordentliche
Kündigung der Beklagten vom 23. November 1999 hat das
Arbeitsverhältnis aufgelöst. Deshalb stehen der Klägerin
auch die erhobenen Zahlungsansprüche nicht zu.
19
I. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kündigung sei
durch einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB
gerechtfertigt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
20
1. Der gegen den Arbeitnehmer gerichtete dringende Verdacht eines
Eigentums- oder Vermögensdelikts zum Nachteil des Arbeitgebers ist
an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu
rechtfertigen. Dies gilt auch für den Diebstahl und die
Unterschlagung von Sachen mit nur geringem Wert. Als erschwerend hat es
der Senat gewertet, wenn die Straftat mit der vertraglich geschuldeten
Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängt, der Arbeitnehmer
eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Obhutspflicht verletzt und
das Delikt innerhalb seines konkreten Aufgabenbereiches bei Gelegenheit
der Arbeitsleistung verübt (BAG 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 -
BAGE 92, 184; 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP BGB § 626 Verdacht
strafbarer Handlungen Nr. 14 = EzA BGB § 626 nF Nr. 90).
21
2. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht in
dem dringenden Verdacht, die Klägerin habe mehrfach Gelder aus der
Kasse entwendet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen
Kündigung gesehen hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine
Rüge.
22
3. Die Beklagte hat die tatsächlichen Umstände, die den
dringenden Verdacht gegen die Klägerin begründen, bewiesen.
Dies haben die Vorinstanzen ohne Rechtsfehler angenommen.
23
a) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Gericht unter
Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des
Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu
entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder
für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist
grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie ist durch das
Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbar. Dieses kann
lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die
Voraussetzungen und die Grenzen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt und
eingehalten hat. Revisionsrechtlich von Bedeutung ist deshalb nur, ob
das Berufungsgericht tatsächlich den gesamten Inhalt der
Verhandlungen berücksichtigt und alle erhobenen Beweise
gewürdigt hat, ob die Beweiswürdigung in sich
widerspruchsfrei sowie frei von Verstößen gegen Denkgesetze
und allgemeine Erfahrungssätze ist und ob sie rechtlich
möglich ist (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - AP BetrVG 1972
§ 103 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 44; 1. Oktober 1997
- 5 AZR 685/96 - BAGE 86, 347). Diesem Prüfungsmaßstab
halten die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand.
24
b) Entgegen der von der Revision erhobenen Rüge waren die
Vorinstanzen nicht durch ein Beweisverwertungsverbot gehindert, die von
der Beklagten zum Beweis vorgelegten Video-Aufnahmen zu Lasten der
Klägerin zu berücksichtigen. Die heimliche Anfertigung der
Videoaufnahmen war zwar ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG
geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.
Der Eingriff war jedoch gerechtfertigt.
25
aa) Das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete
allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im Privatrechtsverkehr
und damit auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. Es umfaßt
das Recht am gesprochenen Wort, dh. die Befugnis, selbst zu bestimmen,
ob es allein dem Gesprächspartner oder auch Dritten oder sogar der
Öffentlichkeit zugänglich sein soll, ferner ob es auf
Tonträger aufgenommen werden darf (BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR
508/96 - BAGE 87, 31). Darüber hinaus gewährleisten Art. 2
Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG das Recht am eigenen Bild (BVerfG 9.
Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - AP BGB § 611
Persönlichkeitsrecht Nr. 34 = EzA BGB § 611
Persönlichkeitsrecht Nr. 15; BGH 25. April 1995 - VI ZR 272/94 -
NJW 1995, 1955). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt
den Arbeitnehmer vor einer lückenlosen technischen
Überwachung am Arbeitsplatz durch heimliche Videoaufnahmen. Durch
eine solche Kontrolle wird nicht lediglich eine Aufsichtsperson
ersetzt. Vielmehr wird der Arbeitnehmer, der davon ausgehen muß,
daß der Arbeitgeber bei bestimmten Gelegenheiten zum Mittel der
heimlichen Videoaufzeichnung greift, einem ständigen
Überwachungsdruck ausgesetzt, dem er sich während seiner
Tätigkeit nicht entziehen kann (BAG 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86
- AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15 = EzA BGB §
611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; LAG Hamm 24. Juli 2001 - 11 Sa
1524/00 - NZA-RR 2002, 464; LAG Niedersachsen 19. Dezember 2001 - 6 Sa
1376/01 -; LAG Baden-Württemberg 6. Mai 1999 - 12 Sa 115/97 - BB
1999, 1439).
26
bb) Das Persönlichkeitsrecht wird allerdings nicht schrankenlos
gewährleistet. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers können durch die Wahrnehmung überwiegender
schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein.
Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den
Interessen des Arbeitgebers ist somit durch eine
Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine
Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient (BVerfG 9. Oktober 2002
- 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - AP BGB § 611
Persönlichkeitsrecht Nr. 34 = EzA BGB § 611
Persönlichkeitsrecht Nr. 15; 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 -
NJW 1992, 815; BAG 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - AP BetrVG 1972
§ 103 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 44; 18. November
1999 - 2 AZR 743/98 - BAGE 93, 1; 29. Oktober 1997 - 5 AZR 508/96 -
BAGE 87, 31; 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP BGB § 611
Persönlichkeitsrecht Nr. 15 = EzA BGB § 611
Persönlichkeitsrecht Nr. 6; LAG Hamm 24. Juli 2001 - 11 Sa 1524/00
- NZA-RR 2002, 464).
27
cc) Im Rahmen der Abwägung ist zu beachten, daß das
Grundgesetz - insbesondere das unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG
verankerte Rechtsstaatsprinzip - dem Erfordernis einer wirksamen
Rechtspflege eine besondere Bedeutung beimißt. Auch im
Zivilprozeß, in dem über Rechte und Rechtspositionen der
Parteien innerhalb eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses
gestritten wird, sind die Aufrechterhaltung einer
funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer
materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Um
die Wahrheit zu ermitteln, sind die Gerichte deshalb grundsätzlich
gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu
berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung
erheblich und beweisbedürftig ist. Dies gebieten auch der in
§ 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung
sowie das grundrechtsähnliche Recht auf rechtliches Gehör
gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Allein das allgemeine Interesse an
einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege reicht aber nicht, um
im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar
höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht zukommt. Gleiches gilt für das
Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche
Ansprüche zu sichern. Vielmehr müssen weitere Aspekte
hinzutreten, die ergeben, daß das Interesse an der Beweiserhebung
trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung
schutzbedürftig ist. Im Zivilprozeß kann es Situationen
geben, in denen dem Interesse an der Beweiserhebung besondere Bedeutung
für die Rechtsverwirklichung einer Partei zukommt (BVerfG 9.
Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - AP BGB § 611
Persönlichkeitsrecht Nr. 34 = EzA BGB § 611
Persönlichkeitsrecht Nr. 15). Dies kann etwa in Fällen
gegeben sein, in denen sich der Beweisführer in einer
Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (BVerfG
9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - aaO).
28
Danach ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers
zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung
oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers
besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des
Verdachts ausgeschöpft sind, die verdeckte Video-Überwachung
praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und insgesamt nicht
unverhältnismäßig ist.
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Allerdings ist die Videoüberwachung für öffentlich
zugängliche Räume - zu denen auch Verkaufsräume
zählen können - durch § 6b BDSG idF vom 18. Mai 2001, in
Kraft seit 19. Mai 2001, nunmehr gesetzlich geregelt. Nach § 6b
Abs. 2 BDSG ist die Beobachtung erkennbar zu machen (vgl. Däubler
NZA 2001, 874, 878; Maschmann NZA 2002, 13, 17). Inwieweit sich daraus
Einschränkungen gegenüber der bisherigen Rechtslage ergeben,
hatte der Senat nicht zu entscheiden. Die streitbefangene
Überwachung und die darauf gestützte Kündigung wurden
von der Neuregelung noch nicht erfaßt.
30
dd) Danach waren die Vorinstanzen nicht gehindert, die Videoaufnahmen als Beweismittel zu verwerten.
31
(1) Wie das Landesarbeitsgericht für den Senat bindend und ohne,
daß die Revision hiergegen Rügen erhoben hätte,
festgestellt hat, bestand angesichts der erheblichen Kassendifferenzen
der Verdacht der Unterschlagung gegen die im Kassenbereich tätigen
Arbeitnehmer, zu denen die Klägerin gehörte. Daß der
Verdacht bei Beginn der verdeckten Überwachung nicht allein die
Klägerin betraf, macht die Überwachung nicht
unverhältnismäßig. Es ging nicht darum, eine nur
allgemein bestehende Mutmaßung, es könnten Straftaten
begangen werden, zu überprüfen (vgl. BAG 7. Oktober 1987 - 5
AZR 116/86 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15 = EzA
BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6). Die Überwachung
diente vielmehr dazu, den bereits räumlich und funktional
konkretisierten Verdacht auf eine Person einzugrenzen. Sie bot zugleich
die einzige Möglichkeit, die übrigen Arbeitnehmer aus dem
engen Kreis der Verdächtigen auszuschließen.
32
(2) Wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls festgestellt hat, war eine
Abhilfe auf andere Art und Weise nicht möglich. Nach ihrem von der
Klägerin nicht bestrittenen Vortrag hatte die Beklagte sowohl
durch Maßnahmen der Innenrevision als auch durch
Überprüfungen im Warenwirtschaftssystem erfolglos versucht,
die Inventurdifferenzen zu klären. Ferner waren die
Arbeitsabläufe auf Fehlerquellen untersucht worden. Als einzige
Ursache kam danach ein Mitarbeiterfehlverhalten im Kassenbereich in
Betracht. Eine effektive Überwachung durch Vorgesetzte oder
Kollegen war nicht denkbar. Angesichts dessen führt das
Berufungsgericht zu Recht aus, daß die Überwachung mit offen
angebrachten Kameras die Ursache der Differenzen nicht hätte
klären können. Der Verdacht gegen die Klägerin konnte
durch offene Video-Überwachung weder bestätigt noch widerlegt
werden. Er betraf eine heimlich begangene Tat. Der Verdacht ging dahin,
daß die Klägerin Leergutbons erstellte, ohne das
entsprechende Leergut angenommen zu haben, sodann den bonierten
Geldbetrag der Kasse entnahm, mit diesem Geld an einen Ort im
Getränkemarkt ging, von dem sie annahm, unbeobachtet zu sein, um
dort das Geld möglichst unauffällig am Körper zu
verstecken. Derart auf Heimlichkeit angelegtes Verhalten kann seiner
Natur nach nicht durch offen angekündigte Beobachtung entdeckt
werden. Daß eine andere, Erfolg versprechende Möglichkeit
der Aufklärung heimlich begangener Straftaten bestanden
hätte, hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht.
33
Bei dieser Lage würde der Beklagten, ließe man die
Verwertung der durch verdeckte Videoüberwachung gewonnen
Beweismittel nicht zu, im Ergebnis angesonnen, zu ihren Lasten
begangene strafbare Handlungen unaufgeklärt zu lassen, jedenfalls
aber auf arbeitsrechtliche Sanktionen zu verzichten. Daß dem in
seinem Eigentum und seiner unternehmerischen Betätigung
rechtswidrig Angegriffenen eine derart weitgehende Rücksichtnahme
auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angreifers zugemutet
werden müßte, läßt sich auch der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. Eigentum (Art. 14 Abs. 1
Satz 1 GG) und unternehmerische Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs.
1 GG) genießen ebenso grundrechtlichen Schutz wie das allgemeine
Persönlichkeitsrecht. In den der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2002 (- 1 BvR 1611/96 - AP BGB
§ 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 34 = EzA BGB § 611
Persönlichkeitsrecht Nr. 15) zugrunde liegenden Fällen waren
keine Grundrechte des Beweisführers bedroht. Es ging allein um
sein "schlichtes Beweisinteresse" (vgl. auch BAG 29. Oktober 1997 - 5
AZR 508/96 - BAGE 87, 31), nämlich um den Nachweis des Inhalts von
Willenserklärungen. Für Vertragsschlüsse steht ein vom
Gesetz vorgesehenes und allgemein übliches Beweismittel zur
Verfügung, nämlich die schriftliche Niederlegung des
Vertragsinhaltes. Heimlicher Beschaffung von Beweisen bedarf es nicht.
Eben dies war im vorliegenden Fall anders.
34
(3) Der mit der verdeckten Überwachung verbundene Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin war insgesamt
nicht unangemessen. Die Überwachung erfolgte nicht wahllos. Sie
diente nicht der allgemeinen Verhaltenskontrolle, sondern allein der
Aufklärung eines bestimmten Verdachts. Sie betraf allein den
räumlichen Bereich, auf den sich dieser Verdacht bezog. Sie war
auch zeitlich begrenzt. Hinzu kommt, daß sie in einem Umfeld
erfolgte, in dem die Klägerin nicht damit rechnen konnte,
ständig unbeobachtet zu sein. Die Überwachung betraf weder
die Intimsphäre noch die Privatsphäre der Klägerin,
sondern den Raum, innerhalb dessen sie dem arbeitsvertraglichen
Weisungsrecht der Beklagten unterlag. Die Überwachung war
außerdem geeignet, diejenigen Personen von dem Verdacht zu
entlasten, die sich nichts hatten zuschulden kommen lassen. So hat es
anfangs auch die Klägerin gesehen, indem sie im ersten Rechtszug
zunächst selbst Beweis durch Inaugenscheinnahme der
Videobänder dafür antrat, keine der Aufnahmen belege,
daß sie Geld in der Hand gehabt habe, um es dann in die
Hosentasche zu stecken.
35
II. Das Landesarbeitsgericht war auch dann nicht gehindert, die
Video-Aufzeichnungen als Beweismittel zu verwerten, wenn, wie die
Klägerin behauptet, der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat
der Installation der Videokameras nicht zugestimmt haben sollte. Es
kann deshalb offen bleiben, ob diese oder die Behauptung der Beklagten
zutrifft, der Betriebsrat habe der Installation der Kameras zugestimmt.
36
1. Die Installation von Kameras zur Überwachung des dienstlichen
Verhaltens von Arbeitnehmern ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
mitbestimmungspflichtig (allgem. Ansicht, vgl. schon BAG 14. Mai 1974 -
1 ABR 45/73 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 1 = EzA
BetrVG 1972 § 87 Kontrolleinrichtung Nr. 1; FHKES BetrVG 21. Aufl.
§ 87 Rn. 244 mwN; Maschmann NZA 2002, 13 ff.).
37
2. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats kann im
Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur
Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften
führen, die den Arbeitnehmer belasten (BAG GS 3. Dezember 1991 -
GS 2/90 - BAGE 69, 134; 20. August 1991 - 1 AZR 326/90 - AP BetrVG 1972
§ 87 Lohngestaltung Nr. 50 = EzA BetrVG 1972 § 87
Betriebliche Lohngestaltung Nr. 29; 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 -
BAGE 76, 234). Die Rechtsunwirksamkeit ist eine Sanktion dafür,
daß der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht verletzt hat (BAG 13.
April 1994 - 7 AZR 651/93 - aaO). Daher kommt es darauf an, ob die
Rechtsfolge der Rechtsunwirksamkeit dem Schutzzweck des
Mitbestimmungsrechts entspricht (BAG 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 -
aaO).
38
3. Ob die Übertragung dieser Grundsätze auf die Fälle
mitbestimmungswidrig erlangter Beweismittel auch bei Beachtung des
grundrechtsgleichen Rechtes des Arbeitgebers aus Art. 103 GG in der
Regel ein betriebsverfassungsrechtliches Beweisverwertungsverbot
für den Kündigungsschutzprozeß nach sich zieht (vgl.
FKHES BetrVG 21. Aufl. § 87 Rn. 256; Maschmann NZA 2002, 13, 21;
Röckl/Fahl NZA 1998, 1035, 1038 ff.; Fischer BB 1999, 154 ff.;
Kopke NZA 1999, 917; vgl. auch LAG Baden-Württemberg 6. Mai 1999 -
12 Sa 115/97 - BB 1999, 1439), kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
Das Gesetz trifft eine solche Anordnung jedenfalls nicht
ausdrücklich. Auch der Schutzzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 6
BetrVG gebietet die Annahme eines solchen Verwertungsverbots jedenfalls
dann nicht, wenn die Verwertung des Beweismittels nach allgemeinen
Grundsätzen zulässig ist und der Betriebsrat der
Kündigung in Kenntnis der heimlich hergestellten
Videoaufzeichnungen zustimmt.
39
a) Zwar ändert das vom Betriebsrat nachträglich erteilte
Einverständnis mit einer Maßnahme, die ohne das zwingend
vorgeschriebene Mitbestimmungsverfahren vorgenommen wurde, nichts an
der Verletzung des Mitbestimmungsrechts (BAG 20. Februar 2002 - 7 AZR
707/00 - AP LPVG NW § 72 Nr. 23 = EzA BGB § 620 Nr. 188, zu
§ 72 LPVG NW; LAG Hessen 27. November 1986 - 9 Sa 822/86 - LAGE
BetrVG 1972 § 87 Nr. 5; FKHES § 87 Rn. 602; GK/BetrVG-Wiese
7. Aufl. § 87 Rn. 100 mwN; v. Hoyningen-Huene DB 1987, 1426,
1432). Damit ist jedoch nicht gesagt, welche Sanktion der Schutzzweck
der verletzten Mitbestimmungsnorm verlangt.
40
b) Der Sinn des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht darin, Eingriffe
in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmer durch Verwendung
anonymer technischer Kontrolleinrichtungen nur bei gleichberechtigter
Mitbestimmung des Betriebsrats zuzulassen (BAG 9. September 1975 - 1
ABR 20/74 - BAGE 27, 256; 6. Dezember 1983 - 1 ABR 43/81 - BAGE 44,
285). Es geht also um den kollektivrechtlich vermittelten Schutz des
Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers.
41
c) Soweit § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG den Schutz des
Persönlichkeitsrechts des einzelnen Arbeitnehmers bezweckt, sind
die Schutzzwecke des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und der
zivilprozessualen Grundsätze über Beweisverwertungsverbote
identisch. Die entgegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterbliebene
Mitbestimmung gibt, was den Schutz des Persönlichkeitsrechts des
Arbeitnehmers betrifft, der Beweisverwertung durch die staatlichen
Gerichte keinen eigenen Unrechtsgehalt. Die unterbliebene Mitbestimmung
führt für sich genommen nicht zu einem Verstoß der
Beweisverwertung gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ist
die Beweisverwertung also - wie hier - nach den allgemeinen
Grundsätzen zulässig, so kann die Mißachtung des §
87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot
führen, wenn die damit verbundene kollektivrechtliche
Kompetenzüberschreitung für sich genommen eine solche
Sanktion fordert. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der
Betriebsrat den Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kennt
und der Verwertung der so gewonnenen Beweismittel sowie der darauf
gestützten Kündigung zustimmt. Er gibt damit zu erkennen,
daß er seine Rechte nicht für berührt hält und
trotz der Kompetenzüberschreitung jedenfalls für den
konkreten Fall die Beweisverwertung billigt. Dem entspricht es,
daß - soweit bisher für Verstöße gegen § 87
Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Beweisverwertungsverbot als Sanktion
befürwortet wird - stets vom gleichzeitigen Vorliegen eines
unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht
ausgegangen wird (vgl. etwa FKHES BetrVG 21. Aufl. § 87 Rn. 256;
LAG Baden-Württemberg 6. Mai 1999 - 12 Sa 115/97 - BB 1997, 1439),
woran es hier gerade fehlt.
42
III. Die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Revision fallen der Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.
43
Rost Bröhl Schmitz-Scholemann
44
Baerbaum Heise