BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 8.4.2003, 2 AZR 355/02
Außerordentliche Kündigung - betriebsbedingte Kündigung
gegenüber einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer
- gesteigerte Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 18. Dezember 2001 - 15 Sa 461/01 - wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Der 1950 geborene Kläger (geschieden, ein Kind) ist seit 1969 bei
den US-Streitkräften beschäftigt, und zwar bei der
Dienststelle European Stars & Stripes (ES&S), die eine Zeitung
für Truppenangehörige herstellt und vertreibt. Er war zuletzt
als Druckereimechaniker-Vorarbeiter tätig und erhielt nach der
Vergütungsgruppe GV2-06 eine Bruttomonatsvergütung von
7.852,00 DM einschließlich regelmäßiger
Überstunden.
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Auf das Arbeitsverhältnis finden vereinbarungsgemäß der
Tarifvertrag TV AL II vom 16. Dezember 1966 in der jeweils
gültigen Fassung nebst ändernden und ergänzenden
Tarifverträgen und der Tarifvertrag über Rationalisierungs-,
Kündigungs- und Einkommensschutz (Schutz TV) vom 2. Juli 1997
Anwendung. § 8 Ziff. 1 Schutz TV sieht nach einer anrechenbaren
Beschäftigungszeit von 15 Jahren gegenüber Arbeitnehmern, die
das 40. Lebensjahr vollendet haben, den Ausschluß der
ordentlichen Arbeitgeberkündigung vor. § 8 Ziff. 2 Schutz TV
lautet:
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"Der Kündigungsschutz nach Ziffer 1 erstreckt sich nicht auf Kündigungen aus einem der folgenden Gründe:
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a) Auflösung der Beschäftigungsdienststelle,
5
b) Verlegung der Beschäftigungsdienststelle aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages (Bundesrepublik Deutschland),
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c) Fortfall des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers aus anderen als den in a) und b) genannten Gründen,
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d) Verlegung des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers mit seiner
Beschäftigungsdienststelle oder zu einer anderen
Beschäftigungsdienststelle im Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages (Bundesrepublik Deutschland).
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Die für die ordentliche Kündigung festgelegten Fristen sind
in jedem der Fälle a) bis d) einzuhalten. Ziffer 3b wird davon
nicht betroffen."
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Mit Schreiben vom 26. April 2000 kündigten die
US-Streitkräfte das Arbeitsverhältnis des Klägers nach
Beteiligung der Mitarbeitervertretung aus betrieblichen Gründen
außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 30. November 2000. Sie
gaben zur Begründung an, die vom Kläger besetzte
Vorarbeiterstelle sei bereits im Jahre 1996 gestrichen worden und es
bestehe kein Bedarf mehr für die Tätigkeit eines
Druckereimechaniker-Vorarbeiters.
10
Die US-Streitkräfte hatten dem Kläger kurz nach Streichung
der Vorarbeiter-Stelle im Stellenplan schon einmal gekündigt.
Nachdem auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 8. September 1998 feststand, daß diese
Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hatte,
hatte die Beklagte dem Kläger ab März 1999 bis zum 16.
November 1999 in seinem alten Arbeitsbereich weiterbeschäftigt,
ihn dann aber von der Arbeit freigestellt.
11
Der Kläger hält auch die Kündigung vom 26. April 2000
für unwirksam. Er macht insbesondere geltend, die
US-Streitkräfte hätten ausreichende Möglichkeiten, ihn
entweder in seinem bisherigen Aufgabenbereich oder mit anderen Arbeiten
weiterzubeschäftigen. Dies ergebe sich schon daraus, daß er
bei der Weiterbeschäftigung mit seiner bisherigen Arbeit nach der
rechtskräftigen Entscheidung im ersten
Kündigungsschutzverfahren zahlreiche Überstunden habe
ableisten müssen. Auch die in der Abteilung verbliebenen
Druckereimechaniker seien in ganz erheblichem Umfang zu
Überstunden herangezogen worden. Die in der Abteilung anfallenden
Verwaltungsarbeiten seien ebensowenig entfallen wie die von ihm
überwiegend geleistete Tätigkeit als Druckereimechaniker.
Allein die Umstellung von einer Tiefdruckpresse auf eine Offsetpresse
habe keinesfalls zu einem Wegfall des Beschäftigungsbedarfs
für Druckereimechaniker geführt. Im Gegenteil sei die im
Jahre 1996 angeschaffte Offsetdruckpresse zunächst
äußerst reparatur- und wartungsintensiv gewesen. Welche
Auswirkungen die Umstellung auf den Beschäftigungsbedarf gehabt
habe, habe die Beklagte nicht konkret vorgetragen.
Ordnungsgemäße Angebote für eine
Weiterbeschäftigung an anderer Stelle hätten ihm die
US-Streitkräfte nicht gemacht. Die angebotene Stelle als
Kfz-Mechaniker in einer anderen Dienststelle sei ihm insbesondere
deshalb unzumutbar gewesen, weil er für die Hin- und
Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln insgesamt
fünf Stunden täglich benötigt hätte.
12
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, beantragt
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festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung der US-Streitkräfte vom 26. April 2000 nicht
aufgelöst wurde.
14
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags
vorgetragen, für die Arbeitskraft des Klägers bestehe kein
Bedarf mehr. Infolge der Entscheidung, die Tiefdruckpresse durch eine
Offsetpresse zu ersetzen, sei die durch den Kläger besetzte
Vorarbeiterstelle im Jahre 1996 gestrichen worden. Nachdem die deswegen
ausgesprochene Kündigung rechtskräftig für unwirksam
befunden worden sei, sei der Kläger auf einer undokumentierten
Überhangstelle weiterbeschäftigt worden. Die Funktionen
dieser Stelle würden nicht mehr benötigt. Es gebe jetzt nur
noch drei Stellen für Druckereimechaniker. Diese seien mit
hochqualifizierten Fachleuten besetzt, die ihre Arbeit ohne irgendeine
Aufsicht in technischer und verwaltungstechnischer Hinsicht
ausführten. Die ursprünglich vom Kläger miterledigten
Verwaltungsarbeiten hätten sich so verringert, daß sie von
einer Mitarbeiterin der Verwaltung übernommen worden seien. Im
Jahre 1999 habe der Kläger auch nur insgesamt 44 Überstunden
geleistet, während die anderen drei Beschäftigten insgesamt
538 Überstunden abgeleistet hätten. Die angefallenen
Überstunden könnten nicht als Begründung für die
Etablierung einer zusätzlichen Stelle herangezogen werden. Ein
Alternativarbeitsplatz sei nicht gefunden worden, obwohl der
Kläger in das Vorrangige Vermittlungsprogramm der
US-Streitkräfte aufgenommen worden sei. Nach der Vermittlung einer
Stelle als Kraftfahrzeugmechaniker in M habe sich der Kläger dort
vorgestellt, jedoch sein Desinteresse an einer Weiterbeschäftigung
auf dieser Stelle bekundet. Alle Bemühungen, den Kläger
anderweitig unterzubringen, seien erfolglos geblieben.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der
Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
16
Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung der
US-Streitkräfte hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht
aufgelöst.
17
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es habe kein wichtiger
Grund bestanden, dem Kläger außerordentlich mit Auslauffrist
zu kündigen. Der Schutz-TV ermögliche in den Fällen, in
denen typischerweise damit zu rechnen sei, daß sich für die
betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine sinnvollen
Beschäftigungsmöglichkeiten mehr eröffneten,
ausnahmsweise eine ordentliche Kündigung und ermögliche zudem
in Fällen, in denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
mit dem alten Inhalt sinnlos oder für den Arbeitgeber unzumutbar
wäre, die Änderungskündigung. Eine
außerordentliche betriebsbedingte Kündigung könne
deshalb nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur noch in Betracht
kommen, wenn eine sinnvolle und zumutbare Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses auch dann nicht möglich sei, wenn der
Arbeitgeber mit allen zumutbaren Mitteln einschließlich einer
eventuellen Umorganisation die Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers versucht habe. Einen solchen Ausnahmetatbestand habe die
Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Angesichts des nach wie vor
bestehenden, erheblichen Beschäftigungsbedarfs im bisherigen
Arbeitsbereich des Klägers werde nicht deutlich, inwiefern eine
Weiterbeschäftigung des Klägers, eventuell nach
entsprechender Umorganisation bzw. Einarbeitung sinnlos oder unzumutbar
sei.
18
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch weitgehend in der Begründung.
19
1. Die Klage ist zutreffend gegen die Beklagte als
Prozeßstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika
gerichtet (Art. 56 Abs. 8 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut).
20
2. Die Klage ist auch, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen
haben, fristgerecht erhoben. Sie ist zwar nach dem Wortlaut der
Klageschrift gegen eine "ordentliche" Kündigung erhoben worden.
Dies ist jedoch unschädlich. Aus dem der Klageschrift
beigefügten Kündigungsschreiben ergab sich eindeutig,
daß sich die Klage gegen die außerordentliche
Kündigung der US-Streitkräfte vom 26. April 2000 richtete.
21
3. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten ist, wie die
Vorinstanzen ebenfalls zutreffend angenommen haben, mangels eines
wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam und hat
deshalb das Arbeitsverhältnis nicht zum 30. November 2000 beendet.
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a) Die Prüfung, ob ein bestimmter Sachverhalt die Voraussetzungen
eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB erfüllt, ist vorrangig
Sache des Tatsachengerichts. Es handelt sich um die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe. Diese kann vom Revisionsgericht nur
daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den
Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des
Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle
vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die
für oder gegen eine außerordentliche Kündigung
sprechen, beachtet hat (st. Rspr., etwa BAG 15. November 2001 - 2 AZR
605/00 - BAGE 99, 331 = AP BGB § 626 Nr. 175 = EzA BGB § 626
n.F. Nr. 192 mwN). Diesem eingeschränkten
Überprüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil
stand.
23
b) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus
wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder
bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht
zugemutet werden kann. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht von der
ständigen Senatsrechtsprechung aus, wonach auch einem tariflich
ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer nach § 626 BGB in
Ausnahmefällen außerordentlich gekündigt werden kann
(5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; zuletzt 13. Juni 2002 -
2 AZR 391/01 - AP BGB § 615 Nr. 97 = EzA KSchG § 15 n.F. Nr.
55, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung
vorgesehen).
24
aa) Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus
betriebsbedingten Gründen ist auch gegenüber einem tariflich
unkündbaren Arbeitnehmer in aller Regel nach § 626 Abs. 1 BGB
unzulässig. Prüfungsmaßstab ist hier, ob dem
Arbeitgeber bei einem vergleichbaren ordentlich kündbaren
Arbeitnehmer dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist (fiktive Kündigungsfrist) unzumutbar
wäre. Dies ist bei betriebsbedingten Kündigungsgründen
regelmäßig nicht der Fall. Dem Arbeitgeber ist, wenn aus
betrieblichen Gründen die
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für alle bzw. einzelne
Arbeitnehmer entfällt, selbst im Insolvenzfall zumutbar,
wenigstens die Kündigungsfrist einzuhalten. Wenn dies zu
Annahmeverzugslohnansprüchen führt, ohne daß der
Arbeitgeber noch Verwendung für die Arbeitskraft der betreffenden
Arbeitnehmer hat, so verwirklicht sich hierin sein Unternehmerrisiko.
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bb) Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger
Auslauffrist kommt allerdings dann in Betracht, wenn ein wichtiger
Grund zur Kündigung gerade darin zu sehen ist, daß wegen des
tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer notfalls bis zum Erreichen der
Pensionsgrenze weiterbeschäftigen müßte und ihm dies
unzumutbar ist. Eine solche außerordentliche Kündigung mit
Auslauffrist, die die tariflich ausgeschlossene ordentliche
Kündigung ersetzt, kommt allerdings nur in extremen
Ausnahmefällen in Betracht. Es geht im wesentlichen darum zu
vermeiden, daß der tarifliche Ausschluß der ordentlichen
Kündigung dem Arbeitgeber Unmögliches oder evident
Unzumutbares aufbürdet (BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE
88, 10). Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber
ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit gezwungen
wäre, ein sinnloses Arbeitsverhältnis über viele Jahre
hinweg allein durch Gehaltszahlungen, denen keine entsprechende
Arbeitsleistung gegenübersteht, aufrechtzuerhalten. Dabei ist ein
strenger Prüfungsmaßstab anzulegen (so schon Senat 3.
November 1955 - 2 AZR 39/54 - BAGE 2, 214). In erheblich weiterem
Umfang als bei einer ordentlichen Kündigung ist es dem Arbeitgeber
bei einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist
gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer zumutbar,
die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden
(Senat 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - aaO; 12. Juli 1995 - 2 AZR
762/94 - AP BGB § 626 Krankheit Nr. 7 = EzA BGB § 626 n.F.
Nr. 156; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148
= EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3). Besteht noch irgendeine
Möglichkeit, die Fortsetzung eines völlig sinnentleerten
Arbeitsverhältnisses ("Heizer auf der E-Lok") etwa durch eine
anderweitige Weiterbeschäftigung ggf. nach entsprechender
Umschulung zu vermeiden, ist es dem Arbeitgeber regelmäßig
zumutbar, diese andere Möglichkeit zu wählen. Erst wenn alle
anderen Lösungsversuche gescheitert sind, kann ein wichtiger Grund
zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist vorliegen.
Dies hat der Senat etwa in dem Fall angenommen, daß die gesamte
berufliche Karriere der betreffenden Arbeitnehmerin auf den
weggefallenen Arbeitsplatz hin aufgebaut war und jeglicher Einsatz
dieser Arbeitnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz, auch nach
entsprechender Umschulung, nicht mehr in Betracht kam (5. Februar 1998
- 2 AZR 227/97 - aaO; vgl. zur krankheitsbedingten Kündigung: 18.
Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - AP LPVG Niedersachsen § 28 Nr. 1 =
EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 4).
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c) Nach der Senatsrechtsprechung ist bei der Abgrenzung, unter welchen
Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung mit
notwendiger Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen
gegenüber einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer
zulässig ist, stets die besondere Ausgestaltung des tariflichen
Sonderkündigungsschutzes zu berücksichtigen (vgl. zu §
55 BAT: 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - AP BAT § 55 Nr. 4, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Regeln die
Tarifpartner im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen gegenüber
einem sonst tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer eine
Beendigungs- oder Änderungskündigung aus betriebsbedingten
Gründen zulässig ist, so läßt dies
regelmäßig erkennen, daß nach dem Willen der
Tarifpartner in erster Linie diese Kündigungsmöglichkeiten in
Betracht kommen sollen, wenn aus betriebsbedingten Gründen eine
Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in seiner bisherigen
Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Stellt die tarifliche
Regelung des Sonderkündigungsschutzes für betriebsbedingte
Kündigungsgründe bereits Lösungsmöglichkeiten zur
Verfügung, die es dem Arbeitgeber jedenfalls im Regelfall
ermöglichen, sich von unzumutbar gewordenen
Arbeitsverhältnissen zu lösen, so hat der Arbeitgeber deshalb
- wovon das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeht - zunächst von
diesen tariflichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Erst wenn
feststeht, daß sie versagen, kann überhaupt eine
außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist gegenüber
einem tariflich sonst ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer in
Betracht kommen. Dies bedeutet, daß bei einem Tarifvertrag wie
dem vorliegenden, der bereits in den wesentlichen Fällen eines
betriebsbedingten Kündigungsgrundes eine ordentliche
Beendigungskündigung und darüber hinaus eine
Änderungskündigung zuläßt, eine
außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist
nur in seltenen Extremfällen in Betracht kommen kann (vgl. zu
§ 55 BAT: Senat 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - aaO).
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d) Den gesteigerten Anforderungen bei der Prüfung des wichtigen
Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB entspricht nach der
Senatsrechtsprechung auch eine gesteigerte Darlegungs- und Beweislast
des Arbeitgebers (vgl. zuletzt 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - AP BGB
§ 615 Nr. 97 = EzA KSchG § 15 n.F. Nr. 55 und 27. Juni 2002 -
2 AZR 367/01 - AP BAT § 55 Nr. 4, jeweils auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Der
Arbeitgeber hat darzulegen, daß er ohne eine
außerordentliche Kündigungsmöglichkeit gezwungen
wäre, ein sinnloses Arbeitsverhältnis über viele Jahre
hinweg allein durch Gehaltszahlungen, denen keine entsprechende
Arbeitsleistung gegenübersteht, aufrechtzuerhalten, und daß
auch keine andere Möglichkeit besteht, die Fortsetzung eines
völlig sinnentleerten Arbeitsverhältnisses etwa durch eine
anderweitige Weiterbeschäftigung ggf. nach entsprechender
Umschulung zu vermeiden. Es reicht nicht aus, daß der Arbeitgeber
wie bei der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zunächst
nur darlegt, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei
infolge des Wegfalls seines Arbeitsplatzes nicht mehr möglich und
dann die Darlegung des Arbeitnehmers abwartet, wie er sich seine
Weiterbeschäftigung an anderer Stelle im Betrieb oder Unternehmen
vorstellt (vgl. etwa Senat 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - BAGE 42,
151). Das Fehlen jeglicher, auch anderweitiger
Beschäftigungsmöglichkeiten zählt bei einer
außerordentlichen betrieblichen Kündigung schon zum
wichtigen Grund iSv. § 626 BGB und ist deshalb vom Arbeitgeber
darzulegen.
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e) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das
Landesarbeitsgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte habe das
Vorliegen eines wichtigen Grundes in diesem Sinne nicht ausreichend
dargelegt.
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aa) Der Schutz TV regelt im einzelnen, in welchen Fällen
gegenüber einem sonst ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer
ausnahmsweise aus betriebsbedingten Kündigungsgründen eine
ordentliche Beendigungskündigung zulässig sein soll. Ein
solcher Fall liegt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
nicht vor, insbesondere ist unstreitig nicht der gesamte bisherige
Aufgabenbereich des Klägers fortgefallen (§ 8 Ziff. 2 c
Schutz TV). Bei anderen betriebsbedingten Kündigungsgründen
wird darüber hinaus der Ausspruch einer
Änderungskündigung gegenüber dem tariflich sonst
ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer zugelassen (§ 8 Ziff. 3 a
Schutz TV). Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen
Kündigung mit Auslauffrist kam damit von vornherein nur in
Betracht, wenn auch unter Berücksichtigung der tariflichen
Kündigungsmöglichkeiten eine sinnvolle und zumutbare
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch zu geänderten
Arbeitsbedingungen nicht möglich war.
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bb) Wenn unstreitig die drei verbliebenen Druckereimechaniker und
selbst der Kläger bei seiner Weiterbeschäftigung in nicht
unerheblichem Umfang Überstunden geleistet haben, so
läßt dies, berücksichtigt man die ebenfalls verbliebene
Verwaltungstätigkeit, vermuten, daß eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger
unter geänderten Vertragsbedingungen, gegebenenfalls nach
entsprechender Umorganisation, vorhanden war. Die Beklagte hat nicht
hinreichend konkret dargelegt, daß eine solche
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht in Betracht kam und
weshalb dies der Fall gewesen sein soll. Die seitens der Beklagten
unsubstantiiert erhobenen Bedenken gegen die fachliche Qualifikation
des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zu Recht nicht ausreichen
lassen. Es ist weder überzeugend dargelegt, weshalb der
Kläger, der jahrelang als Druckereimechaniker-Vorarbeiter
tätig war und zum erheblichen Teil die Arbeit eines
Druckereimechanikers erledigt hat, für diese Tätigkeit nicht
hinreichend qualifiziert sein soll, noch hat die Beklagte angegeben,
warum sie nicht versucht hat, etwaige Defizite des Klägers in
dieser Richtung rechtzeitig durch entsprechende
Schulungsmaßnahmen auszugleichen.
31
cc) Es kommt damit nicht mehr darauf an, daß auch das Vorbringen
der Beklagten im Hinblick auf
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des
bisherigen Arbeitsbereichs des Klägers kaum als hinreichend
angesehen werden kann. Gegenüber dem Kläger als ordentlich
unkündbarem Mitarbeiter reichte es nicht aus, diesen allein in ein
betriebsübliches Stellenvermittlungsprogramm zu übernehmen;
angesichts des tariflichen Sonderkündigungsschutzes oblag es der
Beklagten, unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten,
insbesondere einer entsprechenden Umorganisation und Umschulung, eine
sinnvolle Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger
zu suchen und im Prozeß konkret darzulegen, weshalb eine
derartige Suche erfolglos geblieben ist. Es reichte jedenfalls nicht
aus, dem tariflich besonders geschützten Kläger allein eine
Stelle anzubieten, die er mit öffentlichen Verkehrsmitteln
zumutbar nicht erreichen konnte.
32
f) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, das
Landesarbeitsgericht wäre nach § 139, § 278 Abs. 3 ZPO
aF verpflichtet gewesen, rechtzeitig vor dem Termin auf die
entsprechende Darlegungslast hinzuweisen, ist diese Rüge bereits
unzulässig, denn es fehlt die Darlegung, was die Beklagte auf
einen entsprechenden Hinweis hin im einzelnen vorgetragen hätte.
Abgesehen davon war auch ein solcher Hinweis an die anwaltlich
vertretene Beklagte nicht erforderlich, da schon das Arbeitsgericht in
dem erstinstanzlichen Urteil auf die der Beklagten insoweit obliegende
Beweislast und damit auf die entsprechende Darlegungslast hingewiesen
hatte.
33
4. Auf die weiteren, vom Kläger erstinstanzlich erhobenen
Gesichtspunkte, mit denen er die Unwirksamkeit der Kündigung
geltend macht (Sozialauswahl, Beteiligung der Betriebsvertretung,
Massenentlassungsanzeige), die das Landesarbeitsgericht nicht
erörtert hat, braucht nach alledem nicht mehr eingegangen zu
werden.
34
Rost Bröhl Eylert
35
Bartel Claes