BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 27.3.2003, 2 AZR 272/02
Klagefrist - Rubrumsberichtigung
Tenor
Die
Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2001 - 5 Sa 1079/01 - wird
zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des Beklagten.
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Die am 25. Dezember 1967 geborene, verheiratete Klägerin ist seit
dem 1. Mai 1990 bei der Ingenieurbüro K. KG zu einem Monatsgehalt
von zuletzt 4.500,00 DM brutto beschäftigt. Am 17. September 2000
wurde sie von ihrem zweiten Kind entbunden. Zu diesem Zeitpunkt befand
sie sich im Erziehungsurlaub gem. § 15 BErzGG aF nach der Geburt
ihres ersten Kindes am 24. Oktober 1998. Mit Beschluß vom 29.
September 2000 hat das Amtsgericht M. über das Vermögen der
K. KG das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beklagten zum
Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte mit Schreiben vom 27.
Oktober 2000 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.
Januar 2001. Am 17. November 2000 hat die Klägerin gegen die
Schuldnerin, vertreten durch den Beklagten, Klage auf Feststellung der
Unwirksamkeit der Kündigung erhoben. Der Klageschrift war das
Kündigungsschreiben des Beklagten beigefügt. Die
Klagebegründung beginnt mit dem Satz: "Die Klägerin macht
gem. § 118 (gemeint ist § 113) Abs. 2 InsO geltend, dass die
Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den
Insolvenzverwalter unwirksam ist."
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Die Klägerin hat gemeint, die Kündigung sei gemäß
§ 9 MuSchG und § 18 BErzGG aF rechtsunwirksam. Sie habe mit
ihrer Klage auch die 3-Wochenfrist gem. § 113 Abs. 2 InsO gewahrt,
da der Beklagte im Rubrum genannt sei. Für den Fall, daß das
Gericht den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes ansehe, sei das
Passivrubrum entsprechend zu berichtigen.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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1. das Passivrubrum von Amts wegen wie folgt zu berichtigen:
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den Herrn Rechtsanwalt Dr. B., handelnd in seiner Eigenschaft als
Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma
Ingenieurbüro K. KG.
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2. festzustellen, daß die Kündigung des Beklagten vom 27.
Oktober 2001, zugegangen am 31. Oktober 2000, rechtsunwirksam ist.
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Der Beklagte hat zur Stützung seines Klageabweisungsantrags
geltend gemacht, die Kündigung sei nicht innerhalb der
3-Wochenfrist des § 113 Abs. 3 InsO angegriffen worden, da sich
die erhobene Klage nicht gegen den Kündigenden, sondern die
Schuldnerin richte.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht
hat ihr nach Berichtigung des Beklagtenrubrums stattgegeben. Mit seiner
Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung sei nach
§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG und ebenso nach § 18 Abs. 1 Satz 1
BErzGG aF rechtsunwirksam. Die Klägerin habe die Unwirksamkeit
auch rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung (§ 113 Abs. 2 Satz 1 InsO) geltend gemacht. Die
Klage habe sich von Anfang an gegen den Beklagten als
Insolvenzverwalter gerichtet. Dies ergebe die Auslegung der
Klageschrift, insbesondere das der Klage beigefügte
Kündigungsschreiben der Beklagten.
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II. Dem ist zu folgen (vgl. zuletzt Senat 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - EzA KSchG § 4 nF Nr. 62).
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1. Bei einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des
Insolvenzverwalters ist dieser in seiner Eigenschaft als Partei kraft
Amtes zu verklagen (Senat 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - aaO). Eine
Klage gegen die Schuldnerin macht den Insolvenzverwalter nicht zur
Partei (BGH 5. Oktober 1994 - XII ZR 53/93 - BGHZ 127, 156). Sie wahrt
deshalb auch nicht die Klagefrist nach § 4 KSchG bzw. § 113
Abs. 2 InsO (Zwanziger Das Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 2. Aufl.
§ 113 InsO Rn. 43). Ist ausweislich des Rubrums der Klageschrift
anstatt des Insolvenzverwalters die Schuldnerin verklagt, so ist jedoch
stets zu prüfen, ob der Fehler durch eine Rubrumsberichtigung
beseitigt werden kann. Für die Parteistellung im Prozeß ist
nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift
maßgeblich. Ergibt sich in einem Kündigungsrechtsstreit etwa
aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer
als beklagte Partei gemeint ist, so ist eine Berichtigung des Rubrums
möglich, auch wenn der Kläger im Rubrum der Klageschrift
irrtümlich zB nicht seinen Arbeitgeber, sondern dessen
Bevollmächtigten als Beklagten benannt hat (ständige
Rechtsprechung, zB BAG 15. März 2001 - 2 AZR 141/00 - AP KSchG
1969 § 4 Nr. 46 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 61 mwN).
Läßt sich der Klageschrift entnehmen, daß der
Insolvenzverwalter die Kündigung ausgesprochen hat, so wird
regelmäßig eine Ergänzung des Beklagtenrubrums
möglich sein. Dies gilt erst recht, wenn der Klageschrift das
Kündigungsschreiben beigefügt ist, aus dem sich ergibt,
daß es sich um eine Kündigung des Insolvenzverwalters
handelt, der demgemäß nach dem Gesamtzusammenhang der
Klageschrift verklagt werden soll (vgl. BAG 15. März 2001 - 2 AZR
141/00 - aaO; Zwanziger aaO).
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2. Danach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß sich die Klage
vorliegend gegen den Beklagten und nicht gegen die Schuldnerin
richtete. Das Landesarbeitsgericht hat das Rubrum zu Recht berichtigt.
Der Beklagte ist zwar nicht als Partei kraft Amtes, aber immerhin als
Vertreter der Schuldnerin im Rubrum der Klageschrift aufgeführt.
In der Klagebegründung heißt es schon eingangs, es werde
eine Kündigung "durch den Insolvenzverwalter" angegriffen.
Außerdem war der Klageschrift das Kündigungsschreiben des
Beklagten beigefügt und auch der Klageantrag richtete sich gegen
eine Kündigung "der Beklagten, handelnd durch den
Insolvenzverwalter". In der Klageschrift findet sich kein Anhaltspunkt
für die Auslegung, daß anstatt des kündigenden
Insolvenzverwalters die Schuldnerin persönlich klageweise in
Anspruch genommen werden sollte. Die Klage ist schließlich auch
dem Beklagten ordnungsgemäß unter seiner in der Klageschrift
angegebenen Büroanschrift zugestellt worden.
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3. Da sich die Klage von Anfang an gegen den Beklagten richtete, hat
sie auch die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 113
Abs. 2 Satz 1 InsO gewahrt. Es ist allerdings ergänzend darauf
hinzuweisen, daß vieles dafür spricht, daß bei
Klagezustellung der Lauf der Klagefrist noch nicht einmal begonnen
hatte, weil sowohl nach dem Mutterschutzgesetz als auch nach dem BErzGG
die Wirksamkeit der Kündigung von der Zustimmung einer
Behörde abhing und die Klagefrist nach § 113 Abs. 2 Satz 2
InsO, § 4 Satz 4 KSchG in derartigen Fällen erst ab
Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer zu
laufen beginnt.
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