BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.3.2003, 2 AZR 232/02
Außerordentliche Kündigung eines angestellten Lehramtsreferendars wegen fachlicher und pädagogischer Defizite
Tenor
Die
Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 15. Januar 2002 - 5 Sa 735/01 - wird auf
Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
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Der am 21. Juli 1969 geborene, ledige und einem Kind zum Unterhalt
verpflichtete Kläger leistete seit dem 2. September 1999 seinen
Vorbereitungsdienst für das höhere Lehramt an berufsbildenden
Schulen beim beklagten Freistaat ab. In dem schriftlichen
Ausbildungsvertrag vom 2. September 1999 vereinbarten die Parteien in
Ziff. 3:
3
"... auf den Vorbereitungsdienst finden die dem Lehramt für
berufsbildende Schulen zugrunde liegende Ausbildungs- und
Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie alle hierzu
erlassenen Vorschriften Anwendung.
4
Für den Ausbildungsvertrag gelten die Bestimmungen des
Tarifvertrages für Angestellte des öffentlichen Dienstes
(BAT-O) sinngemäß, soweit im folgenden nichts anderes
vereinbart ist.
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Keine Anwendung finden die §§ 1 bis 3, § 5, §§
15 bis 35, § 39, § 44, § 48 a, § 56, § 59,
§§ 60 bis 69 BAT-O.
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Die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I) finden keine Anwendung."
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Ziff. 13 des Ausbildungsvertrages regelt, daß
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das Ausbildungsverhältnis mit dem Ablauf des Tages (endet), an dem
der/die Auszubildende die Mitteilung erhält über das Bestehen
oder endgültige Nichtbestehen der Lehramtsprüfung.
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Die entsprechenden Vorschriften der Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen sowie die hierzu erlassenden Vorschriften
bleiben unberührt.
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Nach § 7 Abs. 1 der "Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst
und die Zweite Staatsprüfung für das höhere Lehramt an
berufsbildenden Schulen (VBPOII-BS)" vom 2. August 1991 (Sächs.
Gesetz- und Verordnungsblatt 1992, 81 ff.) (im folgenden: VBPOII-BS)
wird der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber als Angestellter
auf Zeit in den sächsischen Staatsdienst übernommen. Nach
§ 7 Abs. 3 VBPOII-BS soll der Studienreferendar entlassen werden,
wenn
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"1. nach einmaliger Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts
nicht verantwortet werden kann, daß der Studienreferendar im
zweiten Ausbildungsabschnitt selbständig unterrichtet (§ 10
Abs. 3),
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2. der Vorbereitungsdienst infolge Erkrankung oder Schwangerschaft um
mehr als zwei Unterrichtshalbjahre verlängert werden
müßte, wobei der Anspruch auf Abschluß der Ausbildung
durch diese Entlassung nicht verloren geht,
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3. die zweite Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, weil der
Studienreferendar ohne Genehmigung des Prüfungsamts der
Prüfung ferngeblieben oder wegen eines Täuschungsversuchs
oder Ordnungsverstoßes oder einer anderen unwahren Erklärung
von der Prüfung ausgeschlossen worden ist,
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4. ein anderer wichtiger Grund vorliegt."
15
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und beginnt mit dem ersten
Unterrichtstag im Schuljahr (§ 10 Abs. 1 VBPOII-BS). Er gliedert
sich in zwei Ausbildungsabschnitte (§ 11 Abs. 1 VBPOII-BS). Der
erste Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und dient
der Einführung des Studienreferendars in die Erziehungs- und
Unterrichtstätigkeit (§ 11 Abs. 2 VBPOII-BS). Er umfaßt
die Ausbildung am Seminar und an der Schule, der der Studienreferendar
zugewiesen ist. Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei
Unterrichtshalbjahre und dient der weiteren Entwicklung der
Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Erziehungs- und
Unterrichtstätigkeit an der Schule (§ 11 Abs. 3 VBPOII-BS).
Am Seminar werden im dritten Unterrichtshalbjahr
Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt, die einen engen Bezug zur
Ausbildung in der Schule haben. Der erste Ausbildungsabschnitt des
Vorbereitungsdienstes (§ 11 Abs. 2 VBPOII-BS) verlängert sich
einmal um ein Unterrichtshalbjahr, wenn nach Beurteilung des Seminars
oder der Schule nicht verantwortet werden kann, daß der
Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt selbständig
unterrichtet (§ 10 Abs. 3 VBPOII-BS). In diesem Fall fertigt der
Leiter des Seminars einen entsprechenden Bericht an das Oberschulamt,
das die Feststellung über die Verlängerung des
Vorbereitungsdienstes trifft.
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Der Kläger absolvierte den schulpraktischen Teil seiner Ausbildung
am beruflichen Schulzentrum für Technik III (R.-Schule) in C. Das
Regionalschulamt Dresden verlängerte mit Bescheid vom 28. August
2000 den ersten Ausbildungsabschnitt des Klägers, weil ihm eine
selbständige Unterrichtserteilung noch nicht übertragen
werden konnte. Der Leiter der beruflichen Schule für Technik III
teilte dem Regionalschulamt Dresden mit Schreiben vom 8. Januar 2001
mit, der Kläger habe nach wie vor erhebliche Defizite in
fachlicher und methodisch-didaktischer Hinsicht; es sei nicht zu
verantworten, ihn selbständig unterrichten zu lassen. Die
Umsetzung seiner Vorbereitungen sei sehr mangelhaft und er habe
Schwierigkeiten, den Fachstoff in der zur Verfügung stehenden Zeit
zu vermitteln. Auch das staatliche Seminar für das höhere
Lehramt an berufsbildenden Schulen teilte mit Schreiben vom 12. Januar
2001 mit, dem Kläger könne kein eigenständiger
Unterricht übertragen werden.
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Nachdem am 16. Januar 2001 ein Personalgespräch mit dem
Kläger wegen "Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst wegen
Nichtbefähigung zur Erteilung selbständigen Unterrichts"
stattgefunden hatte, hörte das Regionalschulamt Dresden den
Lehrerpersonalrat mit Schreiben vom 19. Januar 2001 zur beabsichtigten
außerordentlichen Kündigung zum 31. Januar 2001 an. Der
Personalrat teilte mit Schreiben vom 24. Januar 2001 mit, er werde sich
nicht äußern.
18
Der beklagte Freistaat kündigte mit Schreiben vom 26. Januar 2001
das Ausbildungsverhältnis des Klägers zum 31. Januar 2001.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt.
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Der beklagte Freistaat verfügte mit Bescheid vom 24. Januar 2002
die Entlassung des Klägers zum 31. März 2002 und ordnete mit
weiterem Bescheid vom 19. März 2002 den sofortigen Vollzug an. Mit
dem weiteren Schreiben vom 24. Januar 2002 kündigte er erneut das
Ausbildungsverhältnis zum 31. März 2002.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es liege kein wichtiger
Grund zur Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses vor. Er
bestreite, nicht in der Lage zu sein, selbständig Unterricht zu
erteilen. Die Kündigung sei verfristet. Die Einschätzung der
Schul- bzw. der Seminarleitung liege bereits seit Dezember 2000 vor.
Der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden.
Der beklagte Freistaat habe ihn nicht ausreichend über die
Umstände, die der Kündigung zugrunde liegen sollen, und nicht
über seine - des Klägers - Stellungnahme informiert.
21
Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zuletzt beantragt
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festzustellen, daß das Ausbildungsverhältnis durch die
außerordentliche Kündigung vom 26. Januar 2001 nicht
aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.
23
Der beklagte Freistaat hat zur Begründung seines
Klageabweisungsantrags die Ansicht vertreten, die Kündigung sei
wegen der mangelnden Qualifikation des Klägers aus wichtigem Grund
zu Recht erfolgt. Der Kläger könne sein Ausbildungsziel nicht
mehr erreichen. Es sei deshalb unzumutbar, sein
Ausbildungsverhältnis fortzusetzen. Dies folge aus § 7 Abs. 3
Nr. 1 VBPOII-BS, der auf Grund der vertraglichen Inbezugnahme Anwendung
finde und dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Nach
Einschätzung der Schulleitung und des staatlichen Seminars
könne der Kläger nach wie vor keinen Unterricht
selbständig erteilen, obwohl bereits der erste
Ausbildungsabschnitt verlängert worden sei. Die Bewertung seiner
Fähigkeiten sei als Verwaltungsakt nicht von den Arbeitsgerichten
zu überprüfen. Da ein Dauertatbestand vorliege, sei die
außerordentliche Kündigung rechtzeitig ausgesprochen worden,
zumal die Entlassungsentscheidung auch erst nach dem
Personalgespräch gefallen sei. Der Personalrat sei über die
auf § 7 Abs. 3 Ziff. 1 VBPOII-BS gestützte Kündigung
ausreichend informiert worden. Ihm müsse nicht im einzelnen
mitgeteilt werden, warum dem Kläger die Befähigung fehle.
24
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision
zugelassen. Mit seiner Revision erstrebt der beklagte Freistaat
weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
25
Die Revision ist unbegründet. Die außerordentliche
Kündigung vom 26. Januar 2001 hat das Ausbildungsverhältnis
des Klägers nicht wirksam beendet.
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A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die außerordentliche
Kündigung vom 26. Januar 2001 habe das Ausbildungsverhältnis
des Klägers nicht aufgelöst. Zwar sei die Kündigung
nicht wegen einer fehlerhaften Beteiligung des Lehrerpersonalrats
unwirksam. Der Lehrerpersonalrat sei mit Schreiben vom 19. Januar 2001
über den Kündigungsgrund ausreichend informiert worden. Der
Kündigung fehle es aber an einem wichtigen Grund iSd. § 626
Abs. 1 BGB, § 54 Abs. 1 BAT-O. Allein die negativen Beurteilungen
des Schulleiters und der Seminarleiterin rechtfertigten die
außerordentliche Kündigung nicht. Es bedürfe vielmehr
einer dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Entlassung des
Studienreferendars aus dem Vorbereitungsdienst in Form eines
Verwaltungsaktes. Sowohl die Zulassung als auch die Beendigung des
Vorbereitungsdienstes beruhe auf öffentlich-rechtlichen
Vorschriften. § 7 Abs. 1 VBPOII-BS, der auf Grund der
vertraglichen Inbezugnahme der jeweils geltenden Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen sowie der hierzu erlassenen Vorschriften gelte,
normiere keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche
Kündigung. Die Bestimmung regele nur die Entlassung des
Studienreferendars aus dem Vorbereitungsdienst. Diese Entlassung bilde
die Basis für einen wichtigen Grund zur Beendigung des
Ausbildungsverhältnisses. Da aber eine öffentlich-rechtliche
Entlassungsverfügung nicht vorliege, sei die
außerordentliche Kündigung schon deshalb unwirksam. Sei das
Ausbildungsverhältnis nicht rechtswirksam beendet worden, habe der
Kläger auch einen Anspruch auf Fortsetzung seiner Ausbildung.
27
B. Dem folgt der Senat zwar im Ergebnis, nicht aber in den tragenden Teilen der Begründung.
28
I. Im Ansatz zu Recht rügt die Revision, die
außerordentliche Kündigung vom 26. Januar 2001 sei noch
nicht deshalb rechtsunwirksam, weil es an einer
öffentlich-rechtlichen Entlassungsverfügung fehle.
29
1. Nach § 626 Abs. 1 BGB, § 54 Abs. 1 BAT-O kann ein
Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn
Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder
der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.
30
2. Die Prüfung, ob ein bestimmter Sachverhalt die Voraussetzungen
eines wichtigen Grundes erfüllt, ist vorrangig Sache der
Tatsachengerichte. Es handelt sich um die Anwendung eines unbestimmten
Rechtsbegriffs. Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin
überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den
Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des
Sachverhalts unter die Rechtsnormen des § 626 BGB Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle
vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die
für oder gegen eine außerordentliche Kündigung
sprechen, beachtet hat (st. Rspr., vgl. ua. BAG 4. Juni 1997 - 2 AZR
526/96 - BAGE 86, 95, 98; 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - BAGE 99,
331).
31
3. Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff des wichtigen Grundes nicht richtig angewandt.
32
a) Im Ansatz zutreffend ist es davon ausgegangen, der beklagte
Freistaat könne seinen Vorbereitungsdienst für
Studienreferendare für das höhere Lehramt an berufsbildenden
Schulen sowohl öffentlich-rechtlich im Rahmen eines
Beamtenverhältnisses (Beamter auf Widerruf) als auch
privatrechtlich in einem arbeitsrechtlichen und nicht dem
Berufsbildungsgesetz unterliegenden Ausbildungsverhältnis
ausgestalten (BAG 20. Juli 1977 - 4 AZR 142/76 - BAGE 29, 247, 253 f.;
28. Juni 1989 - 5 AZR 274/88 - BAGE 62, 210, 213 f.). Der beklagte
Freistaat hat sich grundsätzlich für eine privatrechtliche
Form des Ausbildungsverhältnisses entschieden. Nach § 7 Abs.
1 VBPOII-BS wird der Studienreferendar als Angestellter auf Zeit in den
sächsischen Staatsdienst übernommen.
33
b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bedarf die
Beendigung des privatrechtlich begründeten
Ausbildungsverhältnisses keiner vorangehenden
öffentlich-rechtlichen Entlassungsverfügung.
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aa) Das Ausbildungsverhältnis ist durch den Abschluß des
Ausbildungsvertrages und nicht durch eine einseitige behördliche
Maßnahme begründet worden (§ 7 Abs. 1 VBPOII-BS). Die
Parteien haben eine eindeutige Formenwahl getroffen und ihr
Ausbildungsverhältnis nicht öffentlich-rechtlich, sondern
privatrechtlich ausgestaltet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die
Zulassung des Klägers zum Vorbereitungsdienst - wie das
Landesarbeitsgericht meint - auf öffentlich-rechtlichen
Vorschriften beruht. Durch den Abschluß des privatrechtlichen
Vertrages folgt das vorliegende Ausbildungsverhältnis privat- bzw.
arbeitsrechtlichen Regelungen. Hätten die Parteien eine
öffentlich-rechtliche Rechtsform gewählt, hätte es einer
vertraglichen Inbezugnahme der VBPOII-BS nicht bedurft.
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bb) Dementsprechend richtet sich auch die Beendigung des
privatrechtlich begründeten Ausbildungsverhältnisses allein
nach arbeitsrechtlichen Regeln. Entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts bedarf es keiner vorherigen
öffentlich-rechtlichen Entlassungsentscheidung. Der beklagte
Freistaat muß nicht zunächst eine - verwaltungsrechtliche -
"Entlassung" des Studienreferendars verfügen und kann erst im
Anschluß daran das Ausbildungsverhältnis
außerordentlich kündigen. Für eine solche Aufspaltung
des einheitlichen Lebensvorganges besteht weder eine rechtliche Basis
noch ein praktisches Bedürfnis. Die VBPOII-BS, die sich inhaltlich
an eine beamtenrechtliche Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes
anlehnt, spricht zwar in § 7 Abs. 3 von "Entlassung" und nimmt
damit auf den beamtenrechtlichen Entlassungsbegriff Bezug. Sie
enthält aber keine Regelungen für ein mögliches
Zusammenspiel von öffentlich-rechtlicher Entscheidung und ihrer
vertraglich umzusetzenden Auswirkungen. Da die VBPOII-BS nur auf Grund
der vertraglichen Inbezugnahme der Parteien gilt, ist sie vielmehr in
den vertraglichen Rahmen des Ausbildungsverhältnisses entsprechend
einzupassen. An die Stelle der beamtenrechtlichen "Entlassung" tritt in
einem nicht öffentlich-rechtlich ausgestalteten
Ausbildungsverhältnis für Studienreferendare das
arbeitsrechtliche Mittel der Kündigung.
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Es besteht auch kein Bedürfnis für eine vorangehende separate
Entlassungsverfügung. Die Kontrolle der Entlassungsentscheidung
kann im Rahmen der Überprüfung einer Kündigung erfolgen.
Dies gilt auch für die der Entlassungsentscheidung zugrunde
liegende Beurteilung. Dienstliche Beurteilungen von Angestellten sind
im arbeitsgerichtlichen Verfahren durchaus - eingeschränkt -
überprüfbar (vgl. beispielsweise BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR
208/00 - EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 60; 29. Oktober
1998 - 7 AZR 676/96 - BAGE 90, 106).
37
II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich jedoch aus
anderen Gründen als zutreffend dar (§ 561 ZPO). Dem beklagten
Freistaat ist die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses des
Klägers jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
zumutbar.
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1. Grundsätzlich ist ein personenbedingter Kündigungsgrund
nur ausnahmsweise an sich geeignet, eine außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB, §
54 Abs. 1 BAT-O zu rechtfertigen, weil stets zu prüfen ist, ob
nicht ua. mit der Wiederherstellung der Eignung gerechnet werden kann
oder ob nicht andere mildere Mittel möglich sind
(Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 5. Aufl. § 620 BGB Rn. 140;
Staudinger/Preis BGB 13. Aufl. § 626 Rn. 210;
Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und Kündigungsschutz
im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 746). Dies gilt insbesondere
für den hier zu beurteilenden Vorbereitungsdienst. Das Ziel des
Vorbereitungsdienstes ist es, dem Lehramtsbewerber die Möglichkeit
zu geben, seine Befähigung für die angestrebte Laufbahn bzw.
den angestrebten Beruf zu erwerben. Deshalb ist der Vorbereitungsdienst
auch Ausbildungsstätte iSd. Art. 12 Abs. 1 GG, was bei der
Würdigung einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung
angemessen mitberücksichtigt werden muß (BAG 20. Juli 1977
aaO; BVerwG 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 - BVerwGE 62, 267, 270). Mit der
Kündigung eines Studienreferendars wird intensiv in die Freiheit
seiner Berufswahl eingegriffen. Von der Fortführung des
Vorbereitungsdienstes hängt es ab, ob er den gewählten Beruf
überhaupt noch ergreifen kann (BVerfG 17. April 1991 - 1 BvR
213/83 - BVerfGE 84, 34 ff.). Es würde Sinn und Zweck des
Vorbereitungsdienstes widersprechen, wenn der Arbeitgeber auf fachliche
Mängel, die sich während des Vorbereitungsdienstes zeigen,
nach einer einmaligen Verlängerung ohne weiteres sogar mit einer
außerordentlichen Kündigung des
Ausbildungsverhältnisses wirksam reagieren könnte. Vielmehr
muß sichergestellt werden, daß auch weniger qualifizierte
Studienreferendare die Chance erhalten, ihren Vorbereitungsdienst
beenden zu können und eine Prüfung abzulegen, jedenfalls
nicht fristlos auszuscheiden.
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Auch das Sächs. Beamtengesetz folgt diesen Überlegungen. Nach
§ 43 Satz 2 SächsBG soll dem Beamten auf Widerruf Gelegenheit
gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die
Prüfung abzulegen. Für den Fall der Entlassung eines
Widerrufsbeamten sieht § 45 Abs. 1 SächsBG bestimmte Fristen
vor. Bei einer Beschäftigungszeit von mindestens einem Jahr ist
eine Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres (Nr. 3)
einzuhalten. Die landesgesetzlichen Regelungen zeigen, daß der
Landesgesetzgeber es als rechtlich zumutbar ansieht, in einem
beamtenrechtlich ausgestalteten Vorbereitungsdienst das
Beamtenverhältnis des Beamten auf Widerruf zumindest für
einen bestimmten Zeitraum fortzuführen und nicht fristlos zu
beenden.
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2. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist ein wichtiger
Grund für eine außerordentliche Kündigung des
Klägers nicht erkennbar. Eine Fortsetzung des
Ausbildungsverhältnisses des Klägers war dem beklagten
Freistaat auf jeden Fall bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
(§ 53 BAT-O) zumutbar, wie auch die Regelung des § 45 Abs. 1
SächsBG zeigt. Besondere Umstände, die für eine
sofortige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sprechen, hat
der beklagte Freistaat nicht dargetan. Aus der Regelung des § 7
Abs. 3 Nr. 1 VBPOII-BS folgt kein anderes Ergebnis. Selbst wenn die
Voraussetzungen der Regelung erfüllt wären, wäre eine
außerordentliche Kündigung noch nicht allein auf Grund
dieses Umstandes rechtswirksam. § 7 Abs. 3 Nr. 1 VBPOII-BS spricht
nur von der Entlassung des Studienreferendars, enthält aber keine
Aussage, ob die der Entlassung entsprechende Kündigung fristlos
oder fristgemäß zu erfolgen hat. Die
öffentlich-rechtliche Entlassung eines Beamten auf Widerruf
mangels hinreichender Eignung setzt - wie bereits dargelegt - die
Einhaltung einer First voraus, § 45 Abs. 1 SächsBG. Für
die vertraglich vereinbarte Anwendung des § 7 Abs. 3 Nr. 1
VBPOII-BS ist daraus zu folgern, daß auch eine Kündigung als
der einer Entlassung gleichstehende privatrechtliche
Beendigungstatbestand ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht zur
fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.
Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich die Einhaltung einer
Kündigungsfrist. Diese ergibt sich hier aus § 53 Abs. 2 BAT-O
und entspricht im übrigen mit sechs Wochen zum Quartalsende der
Entlassungsfrist nach § 45 Abs. 1 SächsBG.
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Unabhängig davon wäre die Vereinbarung von absoluten
wichtigen Kündigungsgründen in einem Arbeits- bzw.
Ausbildungsverhältnis auch unwirksam (st. Rspr. des Senats,
beispielsweise 30. Mai 1978 - 2 AZR 630/76 - BAGE 30, 309; 15. November
1984 - 2 AZR 613/83 - AP BGB § 626 Nr. 87 = EzA BGB § 626 Nr.
95). Die gesetzliche Ausgestaltung des § 626 Abs. 1 BGB verbietet
die Anerkennung sog. absoluter Kündigungsgründe
(beispielsweise Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und
Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 607 mwN).
Einzelvertragliche oder kollektivrechtliche Regelungen, nach denen
bestimmte Gründe eine Kündigung stets rechtfertigen sollen,
sind für die Arbeitsgerichte nicht bindend. Sie würden
entgegen der gesetzlichen Regel zu einer Kündigung ohne
Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls führen
(zusammenfassend: von Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 1
Rn. 8 mwN). Einen anderen wichtigen Grund iSv. § 7 Abs. 3 Nr. 4
VBPOII-BS hat der beklagte Freistaat noch nicht einmal in Ansätzen
vorgetragen.
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3. Einer möglichen Umdeutung der außerordentlichen
Kündigung vom 26. Januar 2001 in eine ordentliche Kündigung
zum nächstliegenden Kündigungstermin (§ 140 BGB) steht
entgegen, daß der Lehrerpersonalrat dem Antrag des beklagten
Freistaats nicht zugestimmt hat und ferner nur zu einer
außerordentlichen Kündigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1
SächsPersVG angehört und nicht zu einer ordentlichen
Kündigung nach § 78 Abs. 1 SächsPersVG beteiligt worden
ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Rost Bröhl Schmitz-Scholemann
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J. Walter Roeckl