BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 27.3.2003, 2 AZR 173/02
Tarifliche Schriftformklausel - Wirksamkeit einer ordentlichen
betriebsbedingten Kündigung - Begründungspflicht nach §
54 BMT-G-O
Tenor
Die
Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Brandenburg vom 15. Januar 2002 - 2 Sa 478/01 - wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
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Der am 6. Dezember 1954 geborene, verheiratete und drei Kindern zum
Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 15. November 1989 bei
der beklagten Stadt als Hausmeister (mit der Arbeitsaufgabe Bereich S.
Oberschule, Kleinsportanlage, Hortspielplatz) beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger
Organisationszugehörigkeit der BMT-G-O Anwendung.
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Die Beklagte beschäftigte neben dem Kläger noch drei weitere
Hausmeister, darunter Herrn M., am 23. April 1957 geboren, seit dem 1.
Februar 1989 beschäftigt, geschieden und drei Kindern zum
Unterhalt verpflichtet.
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Am 30. September 1999 beschloß die Stadtverordnetenversammlung
der Beklagten zur Haushaltskonsolidierung und wegen der Einstellung des
Schulbetriebs im Grundschulteil der S. Gesamtschule den Wegfall einer
Hausmeisterstelle zum 31. Dezember 1999.
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Mit Schreiben vom 4. April 2000 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. September 2000. Diese
Kündigung griff der Kläger mit Erfolg an (vorangegangener
Kündigungsrechtsstreit: ArbG Frankfurt/Oder - 6 Ca 1452/00 - und -
5 Ca 4421/99 -, LAG Brandenburg - 2 Sa 266/00 -). Mit Schreiben vom 28.
August 2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des
Klägers erneut zum 31. März 2001. Das
Kündigungsschreiben hat folgenden Inhalt: "Ordentliche
Kündigung
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Hiermit kündige ich Ihnen das Arbeitsverhältnis mit der Stadt W: aus betriebsbedingten Gründen zum 31.03.2001.
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Begründet ist diese Kündigung im Rückgang der
Schülerzahlen und die daraus erfolgte Schließung des
Grundschulteils der S: Schule mit Auslaufen des Schuljahrs 1999/2000
zum 20.07.2000. Eine weitere Nutzung des Gebäudes durch die Stadt
ist nicht vorgesehen, so dass auch keine Aufgaben zur Bewirtschaftung
hergeleitet werden können.
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Damit fällt der überwiegende Teil der von Ihnen
wahrgenommenen Aufgaben weg, so dass die Stelle des Hausmeisters
entbehrlich ist und diese Tatsache auch im Stellenplan 2000 der Stadt
ihren Niederschlag findet.
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Der geringe Teil der noch verbliebenen Aufgaben aus Ihrer
Tätigkeit ist dem Hausmeister der S. Schule bzw. einer Fremdfirma
übertragen worden.
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Da Sie eine angebotene Stelle abgelehnt haben und trotz Bemühen
eine andere Beschäftigungsmöglichkeit nicht zur
Verfügung gestellt werden kann, ist eine ordentliche
Kündigung im Wege der Sozialauswahl erforderlich geworden.
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Der Personalrat wurde entsprechend der gesetzlichen Forderung
rechtzeitig und umfassend über die Kündigungsabsicht
informiert und ordnungsgemäß beteiligt."
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Mit Schreiben vom 13. September 2000, dem Kläger am 14. September
2000 zugegangen, erläuterte die Beklagte die Sozialauswahl
näher.
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Der Kläger hat sich mit seiner beim Arbeitsgericht Frankfurt/Oder
am 18. September 2000 eingegangenen Klage gegen die Kündigung vom
28. August 2000 gewandt. Er hat vor allem die Ansicht vertreten, die
Kündigung verstoße gegen die Begründungspflicht des
§ 54 BMT-G-O. Bei einer betriebsbedingten Kündigung
gehöre die Darstellung der Gründe der sozialen Auswahl zum
Inhalt des Kündigungsgrundes. Weder enthalte das
Kündigungsschreiben detaillierte Angaben zur Sozialauswahl noch
nehme es auf andere Schreiben konkret Bezug. Die Sozialauswahl sei im
übrigen fehlerhaft, weil der Hausmeister M. auf Grund seines
Lebensalters und seiner geringeren Unterhaltspflichten weniger
schutzbedürftig sei als er. Im übrigen seien nicht nur die
Hausmeister, sondern auch die anderen Gemeindearbeiter in eine
Sozialauswahl einzubeziehen gewesen.
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Der Kläger hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse - zuletzt beantragt
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festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
die Kündigung der Beklagten vom 28. August 2000 nicht
aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags
darauf verwiesen, die tarifliche Begründungspflicht umfasse nicht
die Angaben zu den sozialen Auswahlgründen. Im übrigen seien
dem Kläger auf Grund der ersten Kündigung und des über
zwei Instanzen geführten Vorprozesses die Einzelheiten der
Sozialauswahl umfassend bekannt gewesen. Auch seien ihm die
Auswahlgründe noch rechtzeitig, nämlich vor Erhebung seiner
Kündigungsschutzklage, schriftlich mitgeteilt worden.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
18
Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung vom 28. August
2000 hat das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2001 wirksam
beendet.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die ordentliche
Kündigung sei rechtswirksam. Sie sei durch dringende betriebliche
Erfordernisse sozial gerechtfertigt und auch nicht wegen Formmangels
nichtig. Das Kündigungsschreiben vom 28. August 2000 habe den
Kündigungsgrund, nämlich das dringende betriebliche
Erfordernis, ausführlich und substantiiert dargestellt. Zwar
müsse bei einer betriebsbedingten Kündigung das
Kündigungsschreiben darüber hinaus auch die Gründe
für die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG
enthalten. Der Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 28. August 2000
auf die erforderliche Sozialauswahl sei aber hierzu ausreichend
gewesen. Dies gelte um so mehr, als dem Kläger auf Grund des
vorangegangenen Kündigungsschutzverfahrens bekannt gewesen sei, in
welcher Weise die Beklagte die Sozialauswahl unter den Hausmeistern
vorgenommen habe.
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II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in tragenden Teilen der
Begründung. Die Kündigung vom 28. August 2000 ist weder
sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG, noch
nach § 125 BGB, § 54 BMT-G-O formnichtig.
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1. Die Kündigung vom 28. August 2000 ist durch ein dringendes
betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG bedingt.
Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts und den von ihm in Bezug genommenen
Feststellungen des Arbeitsgerichts hat die Beklagte die
Hausmeisterstelle für den Grundschulteil der S. Gesamtschule mit
Beschluß ihrer Stadtverordnetenversammlung vom 30. September 1999
im Haushaltsplan gestrichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts liegt in der Streichung einer konkreten Stelle in
einem Haushaltsplan einer Gemeinde die von den Arbeitsgerichten
grundsätzlich nicht nachprüfbare unternehmerische
Entscheidung, die bezeichnete Stelle sei für die Dienststelle -
zukünftig - entbehrlich (BAG 28. November 1956 - GS 3/56 - BAGE 3,
245, 250; 3. Mai 1978 - 4 AZR 698/76 - BAGE 30, 272, 276; 19. März
1998 - 8 AZR 626/96 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 76 =
EzA Einigungsvertrag Art. 20 Nr. 62 = NZA 1999, 90, 91; zuletzt 5.
Dezember 2002 - 2 AZR 522/01 -). Die Revision erhebt insoweit auch
keine Rügen mehr.
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2. Die Kündigung vom 28. August 2000 ist auch nicht wegen
fehlerhafter Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) rechtsunwirksam. Die
Beklagte mußte weder die weiteren Gemeindearbeiter in die
Sozialauswahl einbeziehen noch den Hausmeister M. anstelle des
Klägers entlassen. Dieser ist nämlich ebenso wie die anderen
Hausmeister länger als der Kläger bei der Beklagten
beschäftigt. Die getroffene Sozialauswahl wird von der Revision
ebenfalls nicht mehr angegriffen.
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3. Die Kündigung ist - worauf die Revision des Klägers allein
noch abhebt - auch nicht formnichtig nach § 125 BGB iVm. § 54
BMT-G-O.
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a) Nach § 54 BMT-G-O in der zum Zeitpunkt der Kündigung
geltenden Fassung bedürfen Kündigungen durch den Arbeitgeber
nach Ablauf der Probezeit der Schriftform unter Angabe des Grundes.
Wird der Kündigungsgrund nicht schriftlich mitgeteilt, ist die
Kündigung gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig, weil die
tariflich festgelegte Schriftform eine durch Gesetz vorgeschriebene
Schriftform iSd. § 126 Abs. 1 BGB ist, deren Verletzung die
Nichtigkeit wegen Formmangels zur Folge hat (BAG 25. August 1977 - 3
AZR 705/75 - AP BMT-G II § 54 Nr. 1 = EzA BGB § 125 Nr. 3;
10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - AP BMT-G II § 54 Nr. 2 = EzA BGB
§ 125 Nr. 14; 10. Februar 1999 - 2 AZR 848/98 - AP BMT-G II §
54 Nr. 3 = EzA BGB § 125 Nr. 13).
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aa) In welchem Umfang die Gründe bei einer Kündigung nach
§ 54 BMT-G-O angegeben werden müssen, kann nur von Fall zu
Fall entschieden werden. Der Arbeitnehmer soll erfahren, welche
Gründe zu seiner Kündigung geführt haben. Es hängt
vom Einzelfall ab, wieweit die Gründe ausgeführt werden
müssen. Eine eingehende Substantiierung wie im Prozeß kann
nicht grundsätzlich und allgemein gefordert werden. Die
Gründe müssen aber so genau bezeichnet sein, daß der
Kündigungsempfänger genügend klar erkennen kann, was
gemeint ist. Hierzu sind grundsätzlich die für die
Kündigung maßgeblichen Tatsachen anzugeben. Pauschale
Schlagworte und Werturteile genügen regelmäßig nicht.
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Die tarifliche Regelung dient in erster Linie der Rechtsklarheit und
der Beweissicherung. Insbesondere soll ein Streit über die
mitgeteilten Kündigungsgründe und das mit einem solchen
Streit verbundene zusätzliche Prozeßrisiko ausgeschlossen
werden. Nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung soll sich der
gekündigte Arbeitnehmer auf Grund der ihm mitgeteilten Gründe
darüber klar werden können, ob er die ausgesprochene
Kündigung anerkennen oder dagegen vorgehen will. Auch sollen die
zu prüfenden Kündigungsgründe insoweit außer
Streit gestellt werden, als der Arbeitnehmer nicht mit einer Ausweitung
oder Einführung (zusätzlicher) neuer
Kündigungsgründe in dem von ihm angestrengten
Kündigungsschutzprozeß rechnen muß (Senat 10. Februar
1999 - 2 AZR 848/98 - AP BMT-G II § 54 Nr. 3 = EzA BGB § 125
Nr. 3).
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bb) Ist der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben
ausreichend bezeichnet, kann unter Umständen auf die
zusätzliche Aufnahme von für die Bewertung des
Kündigungsgrundes und die Interessenabwägung bedeutsamen
Umständen im Kündigungsschreiben verzichtet werden. Dies gilt
umso mehr, wenn diese Aspekte schon anderweitig gegenüber dem
Arbeitnehmer dokumentiert worden sind (BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR
176/98 - AP BMT-G II § 54 Nr. 2 = EzA BGB § 125 Nr. 14 und -
2 AZR 848/98 - AP BMT-G II § 54 Nr. 3 = EzA BGB § 125 Nr. 13;
17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 - RzK IV 3 a Nr. 30).
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b) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, genügt das
Kündigungsschreiben der Beklagten vom 28. August 2000 den
Anforderungen des § 54 BMT-G-O.
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aa) Die Beklagte hat den betriebsbedingten Kündigungsgrund im
einzelnen und hinreichend im Kündigungsschreiben vom 28. August
2000 umschrieben. Der betriebsbedingte Kündigungsgrund ist
insoweit ausreichend dokumentiert. Darüber hinaus bedurfte es
keiner ausführlichen Darstellung der sozialen Auswahlaspekte im
Kündigungsschreiben vom 28. August 2000.
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bb) Es ist allerdings entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
schon fraglich, ob die Begründungspflicht nach § 54 BMT-G-O
überhaupt Angaben zu der vom Arbeitgeber getroffenen Sozialauswahl
umfaßt. § 1 Abs. 2 KSchG nennt als Gründe, die die
Kündigung sozial rechtfertigen können, nur die
personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten
Kündigungsgründe, die der Arbeitgeber darzulegen und zu
beweisen hat. Zwar gehören auch die Erwägungen des
Arbeitgebers zur sozialen Auswahl sachlich und systematisch bei einer
betriebsbedingten Kündigung zum Kündigungsgrund (BAG 6. Juli
1978 - 2 AZR 810/76 - BAGE 30, 370, 378). Für die Frage, ob der
Arbeitgeber nach § 54 BMT-G-O verpflichtet ist, die einzelnen
Auswahlaspekte im Kündigungsschreiben darzulegen, ergibt sich
hieraus aber nichts. Es ist immerhin zu berücksichtigen, daß
der Arbeitnehmer die Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, die die
Kündigung trotz des Vorliegens eines betriebsbedingten
Kündigungsgrundes iSd. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG als sozial
ungerechtfertigt erscheinen lassen. Die Gründe, die den
Arbeitgeber zur sozialen Auswahl geführt haben, hat dieser nach
der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 3 KSchG zudem erst "auf
Verlangen des Arbeitnehmers" anzugeben und der Arbeitnehmer kann stets
selbst entscheiden, in Bezug auf welche Arbeitnehmer er eine
fehlerhafte Sozialauswahl geltend machen will.
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cc) Jedenfalls sprechen gewichtige Argumente dafür, daß der
Arbeitgeber seiner Begründungspflicht nach § 54 BMT-G-O
bereits ausreichend nachkommt, wenn er zur Sozialauswahl - wie es hier
geschehen ist - vermerkt, es habe eine solche stattgefunden. Dies
verschafft dem Arbeitnehmer zunächst alle erforderlichen Angaben,
die er im Hinblick auf § 1 Abs. 3 KSchG zu einer
ordnungsgemäßen Vorbereitung seines
Kündigungsschutzprozesses benötigt. Kennt er alle mit ihm
vergleichbaren Arbeitnehmer und deren Sozialdaten, so ermöglicht
ihm allein der Hinweis, es sei eine Sozialauswahl getroffen worden, die
Entscheidung, ob und ggf. auf wen bezogen er im Prozeß geltend
machen will, die getroffene Sozialauswahl sei fehlerhaft. Hat er
insoweit keine ausreichende Kenntnis, so kann er nach § 1 Abs. 3
Satz 1 KSchG vom Arbeitgeber verlangen, daß dieser ihm die
fehlenden Daten mitteilt.
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dd) Dies braucht der Senat aber nicht abschließend zu
entscheiden. Es reicht jedenfalls aus, daß dem Arbeitnehmer die
Gründe der vom Arbeitgeber getroffenen Sozialauswahl aus einem
Vorprozeß bekannt sind. Dies war hier nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts der Fall. Sinn und Zweck einer derartigen
Formvorschrift wie der des § 54 BMT-G-O ist es nicht, dem
Arbeitnehmer auch das noch mitzuteilen, was er ohnehin schon weiß
(ebenso zu der vergleichbaren Vorschrift des § 15 Abs. 3 BBiG:
Senat 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 - RzK IV 3 a Nr. 30). § 54
BMT-G-O dient der Rechtsklarheit und Beweissicherung. Ein
Kündigungsschreiben, das auch noch mit den Angaben
überfrachtet wird, die dem Arbeitnehmer schon aus einem
Vorprozeß bekannt und dort ausreichend dokumentiert sind, ist
nicht geeignet, dessen Position für einen beabsichtigten
Kündigungsschutzprozeß zu verbessern. Es würde im
Gegenteil einen übertriebenen Formalismus darstellen, im Hinblick
auf einschlägige, in einem vorhergehenden Kündigungsverfahren
dokumentierte Tatsachen vom Arbeitgeber zu verlangen, diese bei einer
weiteren Kündigung erneut schriftlich aufzulisten (so
ausdrücklich Senat 17. Juni 1998 - 2 AZR 741/97 - aaO).
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ee) Es kommt damit nicht mehr auf das Schreiben der Beklagten an, mit
dem diese dem Kläger - allerdings nach Ausspruch der
Kündigung - die Gründe für die getroffene Sozialauswahl
nochmals mitgeteilt hat.
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III. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Revision fallen dem Kläger gem. § 97 ZPO zur Last.
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Rost Bröhl Schmitz-Scholemann
36
Baerbaum Heise