BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 8.4.2003, 2 AZR 15/02
Kündigung - Insolvenz - Nachteilsausgleich als Insolvenzforderung
Tenor
Die
Revision des Klägers und die Revision des Beklagten gegen das
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Oktober 2001 - 2 Sa
31/01 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der
Kläger die Kosten erster Instanz zu 12/13 und der Beklagte zu 1/13
und die weiteren Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu 19/20 und
der Beklagte zu 1/20 zu tragen hat.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer dem Kläger am 27.
Januar 2000 durch den Geschäftsführer der Schuldnerin mit
Zustimmung des Insolvenzverwalters ausgesprochenen, betriebsbedingten
fristgerechten Kündigung, um die Wirksamkeit einer weiteren, dem
Kläger am 14. Februar 2000 durch den Insolvenzverwalter
ausgesprochenen Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist
sowie um die Frage, ob ein Anspruch auf Nachteilsausgleich als
Masseforderung oder als Insolvenzforderung zu berichtigen ist. Streitig
ist zudem die Höhe des Nachteilsausgleichs, soweit er 18.165,69
Euro (35.529,00 DM) überschreitet.
2
Der 54 Jahre alte Kläger war seit dem 1. Februar 1979 als
Arbeitnehmer der Schuldnerin für ein monatliches Bruttoentgelt von
zuletzt 5.921,50 DM tätig. Der Beklagte wurde mit Beschluß
des Amtsgerichts Bonn vom 17. November 1999 (- 99 IN 154/99 -) im
Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Das
Insolvenzgericht ordnete ua. an:
3
"Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres
Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
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Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter
der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der
Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird
ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu
handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wirksamkeit der Handlung,
verpflichtet, diese Befugnisse nur wahrzunehmen, soweit es zur
Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung
dringend erforderlich ist."
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Am 18. Januar 2000 beschlossen der Geschäftsführer der
Schuldnerin und der Beklagte die Stillegung des Betriebes. Der
Betriebsrat wurde am darauffolgenden Tag unterrichtet. Ein
Interessenausgleich konnte nicht erzielt werden. Ein vom Betriebsrat
eingeleitetes Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung mit dem Ziel, der Schuldnerin den drohenden Ausspruch
von Kündigungen zu untersagen, blieb erfolglos. Nach schriftlicher
Anhörung des Betriebsrats kündigte die Schuldnerin mit
Schreiben vom 27. Januar 2000 mit Zustimmung des Beklagten allen
Mitarbeitern, die keinen Sonderkündigungsschutz genossen. Am 28.
Januar 2000, noch vor Insolvenzeröffnung, versuchte der
Geschäftsführer der Schuldnerin ohne Kenntnis und Zustimmung
des Beklagten, die gesamte Sommerkollektion in seinen Kleinlaster zu
verladen und aus dem Betrieb fortzuschaffen. Dieses wurde verhindert.
Am 1. Februar 2000 wurde über das Vermögen der Schuldnerin
das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum
Insolvenzverwalter bestellt. Nach der Insolvenzeröffnung
vereinbarte der Beklagte mit dem Betriebsrat einen Sozialplan und
kündigte dem Kläger am 14. Februar 2000 erneut mit
dreimonatiger Kündigungsfrist. Der Betrieb ist zwischenzeitlich
stillgelegt. Das Verfahren ist nicht massearm. Insolvenzforderungen
werden voraussichtlich mit einer Quote von 10 % befriedigt.
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Der Kläger hält die Kündigung vom 27. Januar 2000
für unwirksam und macht geltend, eine vollständige Stillegung
des Betriebes sei nicht beabsichtigt gewesen. Der
Geschäftsführer der Schuldnerin habe vorgehabt, wenigstens
die Musterabteilung mit einigen Mitarbeiterinnen und mit aus der
Insolvenzmasse zu erwerbenden Maschinen an einer anderen
Betriebsstätte weiterzubetreiben. Deshalb sei die Kündigung
auch wegen Fehlinformation des Betriebsrats durch Verschweigen dieser
Absicht unwirksam.
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Die Kündigung vom 14. Februar 2000 sei ebenfalls wegen
fehlerhafter Betriebsratsanhörung unwirksam, da bei der
Anhörung nur auf den ursprünglichen Stillegungsbeschluß
hingewiesen worden sei, der jedoch wegen der anderen Absichten des
Geschäftsführers der Schuldnerin so nicht existiert habe.
8
Außerdem begehrt der Kläger mit der Klage einen
Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG iHv. 88.823,00 DM. Die
Forderung ist dem Grunde nach unstreitig. Der Beklagte hat im
Prüfungstermin zunächst einen Betrag iHv. 5.588,00 DM und
später insgesamt 35.529,00 DM (18.165,69 Euro) als
Insolvenzforderung anerkannt und im übrigen den Anspruch
bestritten.
9
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der
Nachteilsausgleichsanspruch sei als Masseforderung nach § 55 Abs.
1 Nr. 1 InsO zu berichtigen, da erst mit der tatsächlichen
Entlassung der Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung die
Durchführung der Betriebsänderung begonnen habe und damit
erst der Rechtsgrund für den Anspruch auf Nachteilsausgleich
begründet worden sei. Eine Masseverbindlichkeit liege auch deshalb
vor, weil der Beklagte als vorläufiger Insolvenzverwalter in
dringenden Fällen alleine für die Schuldnerin habe handeln
dürfen. § 55 Abs. 2 InsO verlange nicht, daß der
Übergang der Verfügungsbefugnis Folge eines allgemeinen
Verfügungsverbots nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO sei, sondern
knüpfe ausschließlich an die Tatsache an, daß die
Verfügungsbefugnis im Ergebnis übergegangen sei. Der Beklagte
habe die Nachteilsausgleichsansprüche auch selbst iSv. § 55
Abs. 2 InsO begründet, da erst seine Zustimmung zur Wirksamkeit
der Kündigungen geführt habe. Jedenfalls sei § 55 Abs. 2
InsO analog heranzuziehen, weil die Übertragung der
Verfügungsbefugnis in Verbindung mit dem allgemeinen
Zustimmungsvorbehalt die gleiche Wirkung habe wie die Anordnung eines
allgemeinen Verfügungsverbots.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
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1. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der K GmbH vom 27.
Januar 2000, zugegangen am selben Tage, nicht aufgelöst wurde oder
wird,
12
2. festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 14. Februar 2000
nicht aufgelöst wurde oder wird,
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3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen
zu 1) und 2) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine
Abfindung iHv. 88.823,00 DM (45.414,48 Euro) nebst 4 % Zinsen seit
Rechtsanhängigkeit zu zahlen,
14
4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen
zu 1) bis 3) die Nachteilsausgleichsforderung des Klägers iHv.
88.823,00 DM (45.414,48 Euro) als Insolvenzforderung gem. § 38
InsO zur Insolvenztabelle festzustellen.
15
Der Beklagte hat Klageabweisung und hilfsweise beantragt,
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die Klage mit dem Hilfsantrag insoweit abzuweisen, als ein
Nachteilsausgleich von mehr als 18.165,68 Euro zur Insolvenztabelle
festgestellt wird.
17
Der Beklagte hat zu den Kündigungen behauptet, der
Geschäftsführer der Schuldnerin habe als Angestellter eines
Dritten ein Beschäftigungsangebot gehabt und in diesem Rahmen
lediglich vier Mitarbeiterinnen darauf angesprochen, ob sie bereit
seien, zu diesem Dritten ins Arbeitsverhältnis zu wechseln. Auch
diese Pläne hätten sich aber zerschlagen. Außerdem
seien sie ihm, dem Beklagten nicht zuzurechnen, da er hiervon keine
Kenntnis gehabt habe und den Aktivitäten nicht zugestimmt habe,
wie sich schon aus dem Versuch der heimlichen Entwendung der
Musterkollektion ergebe.
18
Zur Höhe des Anspruchs auf Nachteilsausgleich hat der Beklagte die
Ansicht vertreten, der gesetzliche Nachteilsausgleich beinhalte eine
Schadensersatz-, nicht aber eine Strafkomponente. Mit sechs
Monatsgehältern sei der Nachteilsausgleich aber auch dann
hinreichend, wenn der Sanktionscharakter berücksichtigt werde.
19
Das Arbeitsgericht hat die Nachteilsausgleichsforderung des
Klägers im Rahmen des geltend gemachten Höchstbetrages nebst
Zinsen als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt und im
übrigen die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger seine Anträge auf Feststellung der
Unwirksamkeit der Kündigungen und den Zahlungsantrag weiter. Der
Beklagte verfolgt mit seiner Anschlußrevision das Ziel, den
Anspruch auf Nachteilsausgleich auf den anerkannten Betrag zu begrenzen.
Entscheidungsgründe
20
Die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten sind unbegründet.
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, wegen der kürzeren
Kündigungsfrist sei der Feststellungsantrag hinsichtlich der
Kündigung vom 14. Februar 2000 vorgreiflich. Bei Ausspruch dieser
Kündigung habe aber jedenfalls der ernstliche und endgültige
Beschluß des Beklagten festgestanden, die Betriebs- und
Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Dauer
aufzuheben. Damit sei auch die Betriebsratsanhörung zutreffend
erfolgt. Auf die Wirksamkeit der Kündigung vom 27. Januar 2000
komme es deshalb nicht mehr an. Der Nachteilsausgleichsanspruch sei als
Insolvenzforderung nach § 38 InsO zu behandeln. Er werde
ausgelöst, wenn mit der Betriebsänderung ohne zuvor
versuchten Interessenausgleich begonnen werde. Dies sei vor der
Insolvenzeröffnung der Fall gewesen. Zum Zeitpunkt der Entlassung
nach Insolvenzeröffnung sei lediglich der Schaden eingetreten, der
zu der Vereitelung des Verhandlungsanspruchs des Betriebsrates
hinzutreten müsse, ohne daß dadurch die Forderung zu einer
Masseverbindlichkeit werde. Auch nach § 55 Abs. 2 InsO habe keine
Masseverbindlichkeit begründet werden können, da die
Verfügungsbefugnis nicht durch Erlaß eines allgemeinen
Verfügungsverbots auf den Beklagten übergegangen sei. Ob eine
Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, in
Einzelfällen alleine zu handeln, eine analoge Anwendung von §
55 Abs. 2 InsO rechtfertige, könne dahinstehen, weil die
streitgegenständliche Verbindlichkeit nicht auf Grund der
eingeräumten Ermächtigung, sondern lediglich mit Zustimmung
des Beklagten durch die Schuldnerin ausgelöst worden sei.
22
Die Höhe des Nachteilsausgleichsanspruchs sei mit einem Gehalt pro
Beschäftigungsjahr wegen der Sanktionsfunktion angemessen und
angebracht. Sie berücksichtige, daß der Beklagte in der
sicheren Erwartung, nur Insolvenzforderungen auszulösen, den
Verhandlungsanspruch des Betriebsrats übergangen und in Kauf
genommen habe, daß der Wert des zu realisierenden
Nachteilsausgleichsanspruchs deutlich unter den möglichen
Ansprüchen liege, die sich bei einer Verzögerung des
Kündigungsausspruches ergeben hätten.
23
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch weitgehend in der Begründung.
24
1. Die Kündigung vom 14. Februar 2000 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst.
25
a) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht zunächst davon aus,
daß zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die gem.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG eine Kündigung bedingen und sozial
rechtfertigen können, insbesondere auch die Stillegung des
Betriebes zählt, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Unter einer Betriebsstillegung ist die dauerhafte oder jedenfalls
für eine wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeit erfolgende
Aufhebung der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmern zu verstehen. Auch eine Kündigung
wegen beabsichtigter Betriebsstillegung kommt in Betracht. Wird eine
Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen
Verhältnisse gestützt, kann sie nach der Rechtsprechung des
Senats ausgesprochen werden, wenn die betrieblichen Umstände
greifbare Formen angenommen haben. Davon ist auszugehen, wenn im
Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer
vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung zu erwarten
ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins werde mit einiger
Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden
betrieblichen Grundes gegeben sein (BAG 11. März 1998 - 2 AZR
414/97 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 43 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 99 mwN).
26
b) Nach der Rechtsprechung des Senats (11. März 1998 - 2 AZR
417/97 - AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 43 = EzA KSchG § 1
Betriebsbedingte Kündigung Nr. 99 und 5. April 2001 - 2 AZR 696/99
- AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 117 = EzA
KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 119) bedarf eine
Betriebsstillegung bei einer juristischen Person keines Beschlusses des
für die Auflösung der Gesellschaft zuständigen Organs.
Kündigungsrechtlich ist nur entscheidend, ob der Handelnde oder
die Handelnden die Stillegungsentscheidung getroffen haben und ob im
Zeitpunkt der hierauf gestützten Kündigung des
Arbeitsverhältnisses die Prognose gerechtfertigt war, daß es
gemäß dieser Entscheidung planmäßig zur
Betriebsstillegung kommen wird. Die unternehmerische Entscheidung zur
Stillegung eines Betriebes durch ein Organ der Gesellschaft
begründet also grundsätzlich dann ein dringendes
betriebliches Erfordernis für Kündigungen gegenüber den
im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Abs.
2 Satz 1 KSchG, wenn ungeachtet der Wirksamkeit gemäß den
das Innenverhältnis der Gesellschaft regelnden Normen im
Kündigungszeitpunkt davon auszugehen ist, daß die
Betriebsstillegung planmäßig erfolgen und nicht durch
einzelne Gesellschafter oder andere Organe der Gesellschaft über
den Kündigungstermin hinaus verzögert oder gar verhindert
wird. Die "Wirksamkeit" der unternehmerischen Entscheidung zur
Betriebsstillegung durch ein Organ der Gesellschaft ist
kündigungsrechtlich eine Frage des Könnens. Ergibt eine
Prognose im Kündigungszeitpunkt, daß die Entscheidung zur
Betriebsstillegung tatsächlich durchgeführt wird und deshalb
für den gekündigten Arbeitnehmer mit Ablauf der
Kündigungsfrist keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr
bestehen wird, ist die Kündigung grundsätzlich im Sinne von
§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse
bedingt.
27
c) Vorliegend hat der Geschäftsführer der Schuldnerin
zusammen mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter, dem Beklagten, am
18. Januar 2000 schriftlich die unternehmerische Entscheidung
getroffen, den Betrieb stillzulegen und dabei als erste Abteilung die
Musterabteilung zu schließen. Dieser Stillegungsbeschluß
ist dann auch - wie am 18. Januar 2000 schriftlich niedergelegt - durch
Kündigung aller Arbeitnehmer und weitere Maßnahmen ins Werk
gesetzt worden und hat zur völligen Stillegung des Betriebes
geführt. Betrachtet man den Stillegungsbeschluß, so bestand,
wie das Landesarbeitsgericht zutreffend dargelegt hat, im
Kündigungszeitpunkt die hinreichend sichere Prognose, daß
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers dessen
Arbeitskraft nicht mehr benötigt werden würde. Dem
Landesarbeitsgericht ist ebenfalls darin beizupflichten, daß sich
diese Prognose nicht wesentlich dadurch ändern konnte, wenn man
zugunsten des Klägers unterstellt, der Geschäftsführer
der Schuldnerin habe heimlich vorgehabt, die Musterabteilung doch in
der vom Kläger dargelegten Weise möglichst fortzuführen.
Ein geheimer Vorbehalt des Geschäftsführers, den Inhalt des
von ihm mitunterzeichneten Stillegungsbeschlusses nicht zu wollen, ist
nach § 116 BGB unbeachtlich. Außerdem stand auf Grund des
Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 17. November 1999 fest, daß
der Geschäftsführer allein, selbst wenn er dies gewollt
hätte, gegen den Willen des Beklagten, der unstreitig zur
Stillegung entschlossen war, nicht einmal eine Verzögerung, erst
recht keine Verhinderung der Stillegung durchsetzen konnte. Das vom
Kläger behauptete Vorhaben des Geschäftsführers, die
Musterabteilung an anderer Stelle weiterzuführen, konnte deshalb
an der Prognose nichts ändern, daß die Arbeitskraft des
Klägers im Betrieb der Schuldnerin über den Entlassungstermin
hinaus nicht mehr benötigt wurde. Es sind auch selbst unter
Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keine
hinreichenden Tatsachen dafür erkennbar, daß ein
Teilbetriebsübergang der Musterabteilung von der Schuldnerin auf
eine bestehende oder noch zu gründende andere Gesellschaft oder
den Geschäftsführer als Privatperson geplant gewesen
wäre. Jedenfalls fehlt es an dem nach § 613 a BGB
erforderlichen Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft. Wie die
Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, zeigt schon der Versuch des
heimlichen Abtransports der Musterkollektion durch den
Geschäftsführer, daß dieser keinen
rechtsgeschäftlichen Übergang des Teilbetriebs auf einen
anderen Rechtsträger, sondern - so das Arbeitsgericht - "eine
außerhalb oder am Rande der Legalität angesiedelte Nacht-
und Nebelaktion" geplant hat. Zu einem rechtlichen und
tatsächlichen Teilbetriebsübergang auf eine andere Firma
wäre der Geschäftsführer auch gar nicht in der Lage
gewesen, da der Beklagte unstreitig zur völligen
Betriebsstillegung entschlossen war.
28
d) Damit steht auch fest, daß die vom Kläger in erster Linie
erhobene Rüge, die Kündigung sei wegen fehlerhafter
Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG unwirksam, nicht
durchgreift. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die von ihm für
maßgeblich erachteten Kündigungsgründe bei der
Anhörung lediglich so zu umschreiben, daß der Betriebsrat
ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der
Kündigungsgründe prüfen und sich über seine
Stellungnahme schlüssig werden kann (Senat 22. September 1994 - 2
AZR 31/94 - BAGE 78, 39; 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96 - AP BetrVG
1972 § 102 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 96). Dies ist
in hinreichender Weise geschehen, indem dem Betriebsrat die
schriftliche Stillegungsentscheidung des Geschäftsführers und
des Beklagten mitgeteilt und die Hintergründe dargelegt worden
sind. Auf Grund der mitgeteilten Tatsachen mußte auch der
Betriebsrat davon ausgehen, daß für den Kläger bei
Ablauf der Kündigungsfrist keine
Beschäftigungsmöglichkeit mehr vorhanden sein würde. Die
vom Kläger behaupteten Absichten des Geschäftsführers,
die dieser jedenfalls dem Beklagten verheimlicht hatte, konnten
für die Entscheidung des Betriebsrats keine erhebliche Rolle
spielen, denn der Geschäftsführer hatte weder rechtlich noch
tatsächlich hinreichende Möglichkeiten, sich der
Stillegungsabsicht des Beklagten vorübergehend oder
längerfristig zu widersetzen.
29
e) Dies gilt erst recht bezüglich der Kündigung vom 14.
Februar 2000. Diese Kündigung ist, wie das Landesarbeitsgericht
zutreffend darlegt, wegen der abgekürzten Kündigungsfrist
vorgreiflich. Bei Zugang der Kündigung vom 14. Februar 2000 war
nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedenfalls
hinreichend sicher und für den Betriebsrat erkennbar, daß
der Beklagte nach Ausspruch der Kündigungen keinerlei
Maßnahmen ergriffen hatte, die auf einen Fortbestand des
Unternehmens hätten zielen können und die Stillegung
tatsächlich wie geplant durchführte. Damit ist dem
Betriebsrat der objektiv richtige Kündigungssachverhalt mitgeteilt
worden, daß nämlich wegen beabsichtigter Betriebsstillegung
bei Ablauf der Kündigungsfrist die Arbeitskraft des Klägers
nicht mehr benötigt wurde.
30
f) Das Kündigungsrecht war auch nicht bei Ausspruch der
Kündigung vom 14. Februar 2002 bereits verbraucht. Der
Insolvenzverwalter kann ein Arbeitsverhältnis auch dann mit der
kurzen Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO
kündigen, wenn die Schuldnerin mit seiner Zustimmung als
vorläufiger Insolvenzverwalter zuvor unter Einhaltung der
ordentlichen Kündigungsfrist zu einem späteren Zeitpunkt
gekündigt hat. Eine unzulässige "Wiederholungskündigung"
oder "Nachkündigung" liegt darin nicht.
31
Nach § 113 Abs. 1 InsO kann ein Arbeitsverhältnis vom
Insolvenzverwalter stets ohne Rücksicht auf eine vereinbarte
Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur
ordentlichen Kündigung mit der kurzen Kündigungsfrist von
drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, soweit nicht eine
noch kürzere Frist maßgeblich ist. Der Gesetzeswortlaut
enthält keine Einschränkungen für den Fall, daß
aus dem gleichen Kündigungsgrund (beabsichtigte Betriebsstillegung
etc.) bereits vorher vom Schuldner oder vom vorläufigen
Insolvenzverwalter unter Einhaltung der - längeren - ordentlichen
Kündigungsfrist gekündigt worden ist. Sinn und Zweck der
gesetzlichen Regelung ist es, im Insolvenzfall alle
Arbeitsverhältnisse zumindest mit der Höchstfrist von drei
Monaten und damit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums beenden
zu können. Die Interessen der Arbeitnehmer sind durch den
Schadensersatzanspruch des § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO gewahrt. Dem
Ziel des Gesetzes würde es zuwider laufen, würde man das
Kündigungsrecht des § 113 Abs. 1 InsO auf die Fälle
beschränken, in denen nicht bereits vor Insolvenzeröffnung
vom Schuldner oder vom vorläufigen Insolvenzverwalter
gekündigt worden ist. Der dadurch entstehende Druck auf den
Schuldner und den vorläufigen Insolvenzverwalter, notwendige
Kündigungen möglichst bis zur Insolvenzeröffnung
hinauszuzögern, um nicht die Insolvenzmasse unnötig zu
schmälern, ließe sich mit Sinn und Zweck des § 113 InsO
nicht vereinbaren (ebenso LAG Hamm 21. November 2001 - 2 Sa 1123/01 -
ZIP 2002, 1857; vgl. BAG 16. Juni 1999 - 4 AZR 68/98 - ZInsO 1999, 714;
19. Januar 2000 - 4 AZR 70/99 - AP InsO § 113 Nr. 5 = EzA InsO
§ 113 Nr. 10).
32
2. Die Klage auf Zahlung einer Abfindung iHv. 45.414,48 Euro nebst
Zinsen ist zulässig, aber unbegründet. Wie der Zehnte Senat
des Bundesarbeitsgerichts in den Parallelverfahren bereits entschieden
hat, ist der Anspruch des Klägers auf Nachteilsausgleich nach
§ 113 Abs. 1 und Abs. 3 BetrVG weder nach § 55 Abs. 1 Nr. 1
InsO noch nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO Masseverbindlichkeit,
sondern nach § 38 InsO als Insolvenzforderung zu berichtigen. In
der Begründung folgt der Senat dem Urteil des Zehnten Senats vom
4. Dezember 2002 (- 10 AZR 16/02 - AP InsO § 38 Nr. 2, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), in dem
ausgeführt wird:
33
a) Die Klage ist mit dem Hauptantrag nicht deshalb unzulässig,
weil der Kläger den Anspruch auch als Insolvenzforderung nach
§ 174 InsO angemeldet und der Beklagte diesen Anspruch als
Insolvenzforderung anerkannt hat. Die Rechtskraftwirkung zur Tabelle
festgestellter Forderungen nach § 178 Abs. 3 InsO beschränkt
sich auf Insolvenzforderungen; die vorsorgliche oder irrtümliche
Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle steht der Geltendmachung
dieser Forderung als Masseforderung deshalb nicht entgegen
(Kübler/Prütting/Pape InsO Stand November 2002 § 178 Rn.
10; BAG 13. Juni 1989 - 1 AZR 819/87 - BAGE 62, 88).
34
b) Dem Kläger steht zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf
Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG zu. Der Betrieb der
Schuldnerin wurde stillgelegt, ohne daß ein Interessenausgleich
ausreichend versucht wurde, denn nach dem Scheitern der Verhandlungen
mit dem Betriebsrat hätte die Einigungsstelle angerufen werden
müssen (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - AP BetrVG 1972
§ 113 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 29).
35
Dieser Anspruch ist jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als
Masseverbindlichkeit, sondern lediglich als Insolvenzforderung nach
§ 38 InsO zu berichtigen.
36
aa) Der Anspruch ist keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1
Nr. 1 InsO. Danach sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten,
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise
durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse
begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu
gehören.
37
Der Anspruch des Klägers auf Nachteilsausgleich wurde nicht nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Beklagten in seiner
Funktion als Insolvenzverwalter, sondern vor der
Insolvenzeröffnung am 1. Februar 2000 durch die Kündigungen
der Schuldnerin vom 27. Januar 2000 ausgelöst.
38
Nach § 113 Abs. 3 BetrVG entsteht der Anspruch auf
Nachteilsausgleich, wenn der Unternehmer eine geplante
Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne
über sie einen Interessenausgleich versucht zu haben, und infolge
der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden. Durchgeführt
wird eine geplante Betriebsänderung dann, wenn der Arbeitgeber mit
ihr beginnt und damit vollendete Tatsachen schafft. Abzustellen ist
darauf, ob der Arbeitgeber während der Verhandlungen
rechtsgeschäftliche Handlungen vornimmt, die das Ob und das Wie
der Betriebsänderung vorwegnehmen (BAG 20. November 2001 - 1 AZR
97/01 - aaO). Kündigt der Arbeitgeber im Zuge einer geplanten
Betriebsstillegung seiner Belegschaft, so beginnt er die
Betriebsänderung durchzuführen (BAG 23. August 1988 - 1 AZR
276/87 - BAGE 59, 242; 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO).
39
Auf den Zeitpunkt der Entlassung kommt es entgegen der Auffassung des
Klägers für die insolvenzrechtliche Einordnung des
Abfindungsanspruchs nicht an. Dies verdeutlicht bereits der Wortlaut
von § 113 Abs. 3 BetrVG, der zwischen der Maßnahme und der
infolge der Maßnahme vorgenommenen Entlassung unterscheidet.
§ 113 BetrVG schützt die Beachtung der gesetzlichen
Beteiligungsrechte des Betriebsrates nicht ausnahmslos, sondern nur in
den Fällen, in denen die von der unternehmerischen Maßnahme
betroffenen Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren oder sonstige
wirtschaftliche Nachteile erleiden (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01
- aaO). Maßgeblich für die insolvenzrechtliche Beurteilung
des Anspruchs ist aber der Zeitpunkt, zu dem die geplante
Betriebsänderung durchgeführt und der Verhandlungsanspruch
vereitelt wird. Auch wenn Arbeitnehmer nach einer beschlossenen
Betriebsstillegung über den Zeitpunkt der Eröffnung des
Konkursverfahrens hinaus noch beschäftigt werden, ist ihr
Abfindungsanspruch als Insolvenzforderung zu berichtigen, wenn die
Betriebsstillegung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen
und der Versuch eines vorherigen Interessenausgleichs unterblieben ist
(BAG 3. April 1990 - 1 AZR 150/89 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 20 =
EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 20, zu § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO). Der
Nachteilsausgleich ist nur dann als Masseschuld zu berichtigen, wenn
die Betriebsänderung nach Insolvenzeröffnung beschlossen und
durchgeführt wird (BAG 3. April 1990 - 1 AZR 150/89 - aaO;
Fabricius GK-BetrVG 6. Aufl. § 112, 112 a Rn. 214;
Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 113 Rn.
57 f.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Gegenargumente sind - soweit erkennbar - weder in der Literatur erhoben
worden noch gibt die Revisionsbegründung Anlaß, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen.
40
bb) § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO stützt die Ansicht des
Klägers, sein Anspruch sei als Masseverbindlichkeit zu behandeln,
ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift gelten Verbindlichkeiten, die
von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden
sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen
des Schuldners übergegangen ist, nach der Eröffnung des
Verfahrens als Masseverbindlichkeit.
41
Auch wenn nach Maßgabe der vom Insolvenzgericht im Rahmen der
vorläufigen Insolvenzverwaltung angeordneten
Sicherungsmaßnahmen die Kündigung des Klägers von einer
Zustimmung des Beklagten abhängig war, ergibt sich weder im Wege
unmittelbarer noch im Wege analoger Anwendung von § 55 Abs. 2
InsO, daß damit Masseverbindlichkeiten ausgelöst wurden.
42
(1) § 55 Abs. 2 InsO findet zunächst nicht unmittelbar auf
den Fall der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs.
2 Nr. 2 Alt. 2 InsO Anwendung. § 55 Abs. 2 InsO knüpft an die
Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO an (BGH 18. Juli 2002 - IX
ZR 195/01 - NJW 2002, 3326). Danach geht die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter
über, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot
nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO auferlegt wird (sog. starker
vorläufiger Insolvenzverwalter). Dies ist nicht geschehen. Das
Amtsgericht Bonn hat mit Beschluß vom 17. November 1999 (- 99 IN
154/99 -) nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, daß
die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam über ihr Vermögen verfügen
kann.
43
Entgegen der Auffassung des Klägers erfaßt § 55 Abs. 2
InsO auch nicht Fälle einer einzelfallbezogenen und partiellen
Verfügungsermächtigung durch das Insolvenzgericht. Die
Verfügungsbefugnis muß über das Vermögen des
Schuldners (und nicht nur über Teile davon) übergegangen
sein. Nur auf Grund des Erlasses eines allgemeinen
Verfügungsverbots kann der vorläufige Insolvenzverwalter gem.
§ 22 Abs. 1 InsO umfassend für den Schuldner handeln (BGH 18.
Juli 2002 - IX ZR 195/01 - aaO).
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Eine unmittelbare Anwendung von § 55 Abs. 2 InsO scheidet
vorliegend auch deshalb aus, weil auf der Grundlage des Beschlusses des
Amtsgerichts Bonn kein Übergang der Verfügungsbefugnis
erfolgt ist. Die Anordnung, der vorläufige Insolvenzverwalter
werde "ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die
Schuldnerin zu handeln", bewirkt nicht den tatbestandlich nach §
55 Abs. 2 InsO erforderlichen Übergang der
Verfügungsbefugnis, sondern räumt ihm allenfalls eine
konkurrierende Befugnis neben dem Schuldner ein (Spliedt ZIP 2001,
1941, 1943 f.).
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(2) Die streitgegenständliche Forderung ist auch nicht im Wege
analoger Anwendung von § 55 Abs. 2 InsO auf die Ausübung des
Zustimmungsvorbehalts durch den vorläufigen Insolvenzverwalter als
Masseverbindlichkeit zu berichtigen.
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(2.1) Masseverbindlichkeiten werden zunächst dann nicht durch
Ausübung des Zustimmungsvorbehaltes ausgelöst, wenn das
Insolvenzgericht keine weiteren Verfügungs- und
Verpflichtungsermächtigungen zu Gunsten des vorläufigen
Insolvenzverwalters nach § 22 Abs. 2 InsO verfügt hat (BGH
18. Juli 2002 - IX 195/01 - aaO; Hessisches LAG 6. Februar 2001 - 4 Sa
1583/00 - ZInsO 2001, 562; MünchKommInsO-Hefermehl § 55 Rn.
216; aA OLG Hamm 17. Januar 2002 - 27 U 150/01 - ZIP 2002, 676; Bork
ZIP 1999, 781, 785 f.; Eickmann in HK-InsO 2. Aufl. § 55 Rn. 26).
Weder liegt eine gesetzliche Regelungslücke vor, die den Weg zu
einer analogen Anwendung der Norm öffnen könnte, noch ergibt
sich ein solches Bedürfnis aus der von der Gegenauffassung
bemühten Umgehung der Rechtsfolge des § 55 Abs. 2 InsO durch
Anordnung nur eines begleitenden Zustimmungsvorbehalts.
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Die Insolvenzordnung differenziert im Gegensatz zur Konkursordnung
grundsätzlich zwischen Ansprüchen, die vor der
Insolvenzeröffnung begründet und als Insolvenzforderungen zu
berichtigen sind (§ 38, § 108 Abs. 2 InsO) und den nach
Insolvenzeröffnung begründeten Masseverbindlichkeiten nach
§ 55 Abs. 1 InsO. Systemwidrige unechte Masseverbindlichkeiten
(§ 59 Abs. 1 Nr. 3 KO) wurden in das neue Recht deshalb nicht
übernommen (BT-Drucks. 12/2443 S 126). Masseverbindlichkeiten
können vor Verfahrenseröffnung nach § 55 Abs. 2 Satz 1
InsO nur entstehen, wenn die Verfügungsbefugnis über das
Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter übergegangen ist und die Wirkungen der
Verfahrenseröffnung "vorverlagert" werden. Es liegt deshalb keine
Regelungslücke vor, wenn § 55 Abs. 2 InsO keine Regelung zum
vorläufigen Insolvenzverwalter mit begleitendem
Zustimmungsvorbehalt enthält.
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In der überwiegenden Bestellung nur "schwacher" Insolvenzverwalter
mit begleitendem Zustimmungsvorbehalt in der Insolvenzpraxis liegt auch
keine Umgehung von § 55 Abs. 2 InsO. Der vorläufige
Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis ist nicht der gesetzlich
vorgesehene Regelfall einer vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die
Anordnung von Sicherungsmaßnahmen unterliegt grundsätzlich
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, so daß dem
Sicherungszweck genügende mildere Mittel einem allgemeinen
Verfügungsverbot vorzuziehen sind (BGH 18. Juli 2002 - IX ZR
195/01 - aaO).
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(2.2) Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann zwar das
Insolvenzgericht - jedenfalls in Verbindung mit dem Erlaß eines
besonderen Verfügungsverbots - den vorläufigen
Insolvenzverwalter auch ohne begleitendes allgemeines
Verfügungsverbot ermächtigen, einzelne im voraus genau
festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse
einzugehen (BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - aaO; zust.
Prütting/Stickelbrock ZIP 2002, 1608, 1611 und Haarmeyer ZInsO
2002, 741; so auch MünchKommInsO-Hefermehl § 55 Rn. 219;
Spliedt ZIP 2001, 1941, 1943). Dies leitet der Bundesgerichtshof aus
§ 22 Abs. 2 Satz 1 InsO ab, wonach das Insolvenzgericht die
Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu bestimmen hat.
Für die Befugnisse, die nötig seien, um diese Pflichten zu
erfüllen, könne nichts anderes gelten (BGH 18. Juli 2002 - IX
ZR 195/01 - aaO).
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Ob dem zu folgen ist, kann jedoch hier dahinstehen. Auch nach den vom
Bundesgerichtshof definierten Voraussetzungen konnte der Beklagte als
vorläufiger Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten nicht
begründen. Ihm waren nicht einzelne, im voraus genau festgelegte
Verpflichtungsermächtigungen erteilt. Eine dem vorläufigen
Insolvenzverwalter erteilte allgemeine Ermächtigung, "für den
Schuldner zu handeln", ist demgegenüber unzulässig, weil das
Insolvenzgericht, wenn es kein allgemeines Verfügungsverbot
erläßt, Verfügungs- und
Verpflichtungsermächtigungen nicht in das Ermessen des
vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters stellen kann (BGH 18.
Juli 2002 - IX ZR 195/01 - aaO).
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(3) Letztlich hat der Beklagte, selbst wenn er auf Grund der
Ermächtigung des Insolvenzgerichts über das Vermögen der
Schuldnerin hätte verfügen können, vorliegend
tatsächlich keine Masseverbindlichkeiten begründet. Der
Anspruch des Klägers auf Nachteilsausgleich wurde, wie das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht durch eine
Verfügung des Beklagten auf der Grundlage der eingeräumten
Verfügungsermächtigung, sondern durch die Kündigung der
Schuldnerin ohne zuvor versuchten Interessenausgleich ausgelöst.
Die Schuldnerin blieb auch nach der Anordnung des allgemeinen
Zustimmungsvorbehalts Arbeitgeberin und kündigungsbefugt (BAG 4.
Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 - AP InsO § 38 Nr. 2, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Mit der
Erteilung der Zustimmung hat der Beklagte auf der Grundlage des nach
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordneten Zustimmungsvorbehaltes
gehandelt, nicht aber auf der Basis einer möglicherweise
weitergehenden Verfügungsermächtigung. Die Ausübung des
allgemeinen Zustimmungsvorbehaltes löst aber keine
Masseverbindlichkeiten aus (BGH 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01 - aaO).
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3. Die Anschlußrevision des Beklagten ist unbegründet. Mit
den Urteilen des Zehnten Senats in den Parallelsachen ist davon
auszugehen, daß die vom Landesarbeitsgericht für angemessen
erachtete Höhe des Nachteilsausgleichs mit insgesamt 15
Monatsgehältern revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl.
BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 - aaO, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
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a) Die Festsetzung des Nachteilsausgleichs ist revisionsrechtlich nur
eingeschränkt überprüfbar. Die rechtliche Kontrolle ist
darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht alle wesentlichen
Umstände berücksichtigt und nicht gegen Rechtsvorschriften
oder Denkgesetze verstoßen hat (BAG 20. November 2001 - 1 AZR
97/01 - aaO; 10. Dezember 1996 - 1 AZR 290/96 - AP BetrVG 1972 §
113 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 34). Dieser
eingeschränkten Überprüfung hält das angefochtene
Urteil stand.
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b) Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, der Nachteilsausgleich
beinhalte lediglich eine Schadensersatz-, nicht aber eine
Strafkomponente. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß
der Nachteilsausgleich auch Sanktion für das
betriebsverfassungswidrige Verhalten des Arbeitgebers ist, der seiner
gesetzlichen Beratungspflicht bei Betriebsänderungen nicht
genügt hat (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - aaO; 19. Januar
1999 - 1 AZR 342/98 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 37 = EzA BetrVG
1972 § 113 Nr. 28). Es besteht zwar partielle Zweckidentität
zwischen einem Sozialplan und einem Nachteilsausgleich, weil beide dem
Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile dienen, die infolge der
Betriebsänderung eintreten; der Sanktionscharakter des
Nachteilsausgleichs wird damit aber nicht aufgehoben (BAG 20. November
2001 - 1 AZR 97/01 - aaO).
55
c) Die festgesetzte Höhe ist auch im übrigen nicht zu
beanstanden. Sie orientiert sich an dem gesetzlich in § 10 Abs. 2
KSchG festgelegten Rahmen. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das
Landesarbeitsgericht ua. darauf abgestellt hat, daß der
Nachteilsausgleichsanspruch durch Nichtanrufung der Einigungsstelle
bewußt vor Insolvenzeröffnung ausgelöst wurde, um die
Entstehung von Masseverbindlichkeiten nach Insolvenzeröffnung zu
verhindern und mögliche Ansprüche der Arbeitnehmer aus einem
länger fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu verkürzen.
Die Beklagte stellt diese Begründung des Landesarbeitsgerichts im
Tatsächlichen nicht in Abrede. Ging es folglich darum,
mögliche Ansprüche der Arbeitnehmer durch den Verzicht auf
das Einigungsstellenverfahren zu verkürzen, so liegt ein Grad der
Zuwiderhandlung gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten vor, der
einen Nachteilsausgleich in der zuerkannten Höhe rechtfertigt.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97, § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Kläger macht die Unwirksamkeit von zwei Kündigungen und
außerdem eine Masseforderung von 45.414,48 Euro geltend.
Anerkannt ist eine Insolvenzforderung in Höhe von 18.165,69 Euro;
dies entspricht bei einer voraussichtlichen Quote von 10 % einem
tatsächlichen Wert von 1.816,57 Euro. Der Kläger ist folglich
mit seinen Kündigungsschutzanträgen und mit einem im Fall
einer Masseforderung zusätzlich realisierbaren Betrag von
43.597,91 Euro ausgefallen. Der Beklagte ist mit dem Hilfsantrag
unterlegen mit einem Betrag von 45.414,48 Euro abzüglich
anerkannter 18.165,69 Euro; dies entspricht einem nominalen Betrag von
27.248,79 Euro und bei einer Quote von 10 % einem Betrag von 2.724,88
Euro. Daraus ergibt sich eine Quote von 19/20 zu Lasten des
Klägers und von 1/20 zu Lasten des Beklagten im zweiten und
dritten Rechtszug.
57
In erster Instanz hatte der Beklagte nur eine Insolvenzforderung in
Höhe von 2.857,10 Euro anerkannt. Entsprechend höher war der
Grad seines Unterliegens anzusetzen.
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Die Korrektur des Kostenausspruchs der Vorinstanzen war
gemäß § 308 Abs. 2 ZPO auch ohne entsprechende
Parteianträge möglich und geboten (BAG 16. Oktober 1974 - 4
AZR 29/74 - BAGE 26, 320, 333; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. §
308 Rn. 62).
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Rost Bröhl Eylert
60
Bartel Claes