BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 6.3.2003, 2 AZR 128/02
Abmahnung - Verzicht auf Kündigungsrecht
Tenor
Auf
die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Sachsen-Anhalt vom 23. November 2001 - 2 Sa 424/01 - aufgehoben.
Die
Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
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Der am 22. Dezember 1948 geborene, geschiedene und einem Kind zum
Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit 1984 im
Rahmen eines Genossenschaftsverhältnisses und seit dem 1. Juli
1991 in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Neben
handwerklichen Tätigkeiten führte er Fütterungs- und
Stallarbeiten aus.
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Am 23. November 2000 entwendete er einen 25 kg Sack Milchpulver. In
einem Gespräch mit dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten am
Morgen des 24. November 2000 räumte er seine Tat ein. Am Mittag
desselben Tages erhielt er ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
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"Abmahnung
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1. Sachverhalt
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Sie haben am 23.11.2000 unerlaubt 1 Sack Milchpulver entwendet.
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Am 24.11.2000 haben Sie diesen Tatbestand des Diebstahls bei der Gegenüberstellung im Beisein von Herrn E. zugegeben.
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2. Rechtliche Wertung
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Sie haben mit Ihrem Verhalten in erheblichem Maße gegen
betriebliche Verhaltensweisen verstoßen und sich unberechtigt an
betrieblichem Eigentum vergangen.
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3. Rechtliche Konsequenzen
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Sie wurden über Ihr Fehlverhalten entsprechend informiert. Der
Betrieb behält sich weitere rechtliche Schritte aus Ihrer
Pflichtverletzung vor."
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Der Kläger arbeitete bis zum 27. November zunächst weiter.
Mit Schreiben vom 27. November 2000, dem Kläger zugegangen am
Abend des selben Tages, kündigte die Beklagte sein
Arbeitsverhältnis fristlos zum 30. November 2000 wegen Diebstahls
genossenschaftlichen Eigentums; sie führte weiter aus, die
fristlose Kündigung werde im Falle ihrer erfolgreichen Anfechtung
sofort in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen
Termin umgewandelt.
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Der Kläger hat sich gegen diese Kündigung gewandt und die
Auffassung vertreten, die Beklagte habe durch die ihm erteilte
Abmahnung vom 24. November 2000 und den Abzug eines Urlaubstages auf
ihr Kündigungsrecht konkludent verzichtet.
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Der Kläger hat beantragt
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festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die fristlose
Kündigung vom 27. November 2000 nicht aufgelöst worden ist.
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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags
ausgeführt, der Diebstahl des Sacks Milchpulver im Wert von ca.
100,00 DM rechtfertige die außerordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund. Sie habe weder durch ihr
Schreiben vom 24. November 2000 noch durch die Weiterbeschäftigung
des Klägers an den nachfolgenden Tagen auf ihr
Kündigungsrecht verzichtet. In dem genannten Schreiben habe sie
sich gerade weitere rechtliche Schritte vorbehalten. Das Schreiben
enthalte lediglich eine Sachverhaltsdarstellung. In dem vorangegangenen
Gespräch vom 24. November 2000 habe sie dem Kläger
ausdrücklich erklärt, eine Kündigung seines
Arbeitsverhältnisses stehe bevor. Sie habe die Kündigung
nicht früher erklären können, da die nach ihrer Satzung
erforderliche zweite Unterschrift eines Kündigungsberechtigten
nicht sofort habe beigebracht werden können. Schließlich sei
auch der Abzug des Urlaubstages nicht als eine abschließende
Reaktion auf das Fehlverhalten des Klägers zu verstehen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts abgeändert und
festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers
weder durch die fristlose noch die vorsorglich ordentliche
Kündigung vom 27. November 2000 aufgelöst worden ist. Mit
ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung der
erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an das Landesarbeitsgericht.
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A. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen
für eine wirksame fristlose Kündigung iSd. § 626 Abs. 1
BGB seien nicht gegeben. Zwar liege auf Grund des Diebstahls des Sacks
Milchpulver ein wichtiger Grund zur außerordentlichen
Kündigung an sich vor. Unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände - das Fehlverhalten des Klägers und die
Störung des Vertrauensverhältnisses einerseits und der Wert
des gestohlenen Gutes, das sofortige Einräumen der Tat, die
Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum 27. November 2000,
seine lange Beschäftigungszeit und seine Mitgliedschaft bei der
Beklagten sowie seine Schwierigkeiten, auf dem Arbeitsmarkt einen neuen
Arbeitsplatz zu finden andererseits - sei es der Beklagten zumutbar,
den Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
weiterzubeschäftigen.
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Eine - umgedeutete - ordentliche Kündigung wäre zwar durch
einen im Verhalten des Klägers liegenden Grund an sich sozial
gerechtfertigt. Sie verstoße aber gegen Treu und Glauben iSv.
§ 242 BGB. Sie stelle sich als eine unzulässige
Rechtsausübung dar; die Beklagte habe nämlich auf ihr Recht
zur Kündigung mit Schreiben vom 24. November 2000 verzichtet. Der
dem Kläger mit diesem Schreiben gemachte Vorhalt der
Pflichtverletzung stelle eine abschließende arbeitsvertragliche
Sanktion seines Fehlverhaltens dar. Die Beklagte könne nach dieser
"Abmahnung" nicht nochmals eine Kündigung auf den selben
Sachverhalt stützen. Dem widerspreche nicht, daß dem
Schreiben vom 24. November 2000 die für eine Abmahnung typische
Warnfunktion fehle.
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B. Dem folgt der Senat nicht.
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I. Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils hat die Beklagte
auf ihr Recht, dem Kläger wegen des Vorfalles vom 24. November
2000 - außerordentlich oder ordentlich - zu kündigen, nicht
wirksam verzichtet. Die Kündigung stellt sich daher nicht als eine
unzulässige Rechtsausübung dar. Damit kann die Entscheidung
über die ordentliche Kündigung keinen Bestand haben. Gleiches
gilt im Ergebnis für die Entscheidung über die
außerordentliche Kündigung. Auch wenn das
Landesarbeitsgericht hier nicht auf den Gesichtspunkt des Verzichts
abgestellt hat, ist nicht auszuschließen, daß dieser in die
Interessenabwägung eingeflossen ist.
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1. Der Kündigungsberechtigte kann allerdings sowohl bei einer
außerordentlichen als auch bei einer ordentlichen Kündigung
auf ein auf bestimmte Gründe gestütztes und konkret
bestehendes Kündigungsrecht verzichten (Senat 10. November 1988 -
2 AZR 215/88 - AP KSchG 1969 § 1 Abmahnung Nr. 3 = EzA BGB §
611 Abmahnung Nr. 18; 9. März 1995 - 2 AZR 644/94 - NZA 1996, 875,
878). Der Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent durch eine
empfangsbedürftige Willenserklärung des
Kündigungsberechtigten erfolgen. Vor Ablauf der
Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist ein Verzicht nur
anzunehmen, wenn der Kündigungsberechtigte eindeutig seine
Bereitschaft zu erkennen gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Nach der Rechtsprechung des Senats erlischt das Kündigungsrecht
durch Verzicht insgesamt, wenn der Kündigungsberechtigte wegen des
ihm bekannten Kündigungssachverhalts eine Abmahnung ausspricht und
sich die für die Kündigung maßgebenden Umstände
nicht später geändert haben (10. November 1988 - 2 AZR 215/88
- aaO; 10. Dezember 1992 - 2 ABR 32/92 - AP ArbGG 1979 § 87 Nr. 4
= EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 33). Ob dies mangels entsprechender
"Warnfunktion" auch für eine nicht mit einem ausdrücklichen
Hinweis auf die Gefährdung des künftigen Bestandes des
Arbeitsverhältnisses versehene bloße "Ermahnung" bzw. eine
bloße Vertragsrüge anzunehmen ist, bedarf vorliegend keiner
abschließenden Entscheidung (siehe dazu etwa Senat 9. März
1995 - 2 AZR 644/94 - aaO; siehe aber auch Senat 10. November 1988 - 2
AZR 251/88 - aaO; Stahlhacke/Preis/Vossen-Preis Kündigung und
Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 8; von
Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 1 Rn. 294). Auch wenn man
dies bejaht, kann ein Verzicht jedenfalls nur angenommen werden, wenn
die Vertragsrüge deutlich und unzweifelhaft zu erkennen gibt,
daß der Arbeitgeber den vertraglichen Pflichtverstoß
hiermit als ausreichend sanktioniert und die Sache als "erledigt"
ansieht.
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2. Daran fehlt es hier. Das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben der
Beklagten vom 24. November 2000 dahin ausgelegt, daß es nicht nur
eine Zusammenfassung des Kündigungssachverhalts enthält und
sich die Beklagte lediglich "weitere rechtliche Schritte" vorbehalten
wollte, sondern bereits die "angekündigten" arbeitsrechtlichen
Konsequenzen in die Tat umgesetzt und das Fehlverhalten des
Klägers im vorstehenden Sinne abschließend
arbeitsvertraglich sanktioniert hat. Dem folgt der Senat nicht.
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a) Bei dem Schreiben vom 24. November 2000 handelt es sich um eine
nichttypische Willenserklärung, deren Auslegung vorrangig den
Tatsacheninstanzen obliegt. Das Revisionsgericht kann die Auslegung nur
daraufhin überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die
Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB)
richtig angewandt sind, ob dabei nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstoßen und ob das tatsächliche
Vorbringen der Parteien vollständig verwertet oder ob eine
gebotene Auslegung völlig unterlassen worden ist (BAG 17.
September 1998 - 2 AZR 725/97 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl
Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 36).
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b) Auch diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen
Überprüfungsmaßstab hält das angefochtene Urteil
nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat nicht alle
auslegungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt. Es hat zu
einseitig auf die Überschrift des Schreibens vom 24. November 2000
abgestellt und nicht hinreichend dessen Inhalt gewürdigt.
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Das Schreiben vom 24. November 2000 ist zwar mit "Abmahnung"
überschrieben. Was die Beklagte hierunter verstand und was sie mit
dem Schreiben bewirken wollte, ergibt sich aber erst aus dem
eigentlichen Inhalt des Schreibens. Unter "1. Sachverhalt" wird
lediglich der Tatbestand als solcher wiedergegeben. Ziffer "2.
Rechtliche Wertung" stellt lediglich fest, daß der Kläger
sich damit eines Pflichtverstoßes schuldig gemacht hat. Unter
Ziffer "3. Rechtliche Konsequenzen" wird festgehalten, daß der
Kläger über sein Fehlverhalten informiert worden sei; der
Betrieb halte sich weitere rechtliche Konsequenzen aus der
Pflichtverletzung des Klägers vor.
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Zusammengefaßt ist dem nur die feststellende Umschreibung eines
tatsächlichen und rechtlichen Tatbestandes zu entnehmen, nicht
aber schon eine als abschließend erkennbare Rüge oder gar
eine zukunftsbezogene Warnung, das Arbeitsverhältnis sei
gefährdet. Hingegen enthält das Schreiben selbst keinerlei
Sanktionen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des
Gliederungspunktes "Rechtliche Konsequenzen": Die Information über
ein Fehlverhalten ist keine Konsequenz im Sinne einer Reaktion auf ein
Fehlverhalten. Die Beklagte behält sich gerade weitere Schritte -
neben der Information - aus der Pflichtverletzung vor.
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Läßt also der Inhalt des Schreibens selbst an keiner Stelle
erkennen, daß die Beklagte darin bereits eine in irgendeiner
Weise abschließende Sanktion auf den Diebstahl sah, kann dies
nicht allein wegen der Überschrift "Abmahnung" anders gewertet
werden. Was die Beklagte unter dieser "Abmahnung" verstand, ergibt sich
nicht aus einer abstrakten Begriffsbestimmung, sondern eben aus dem
Inhalt des Schreibens selbst. Auch wenn man zwischen Überschrift
und nachfolgendem Text einen Widerspruch sehen wollte, ist jedoch zu
berücksichtigen, daß ein Verzicht auf ein
Kündigungsrecht eindeutig sein muß. Nur wenn der Arbeitgeber
eindeutig zu erkennen gibt, daß er aus einer Pflichtverletzung
keine (weiteren) Konsequenzen ziehen will, ist auch ein entsprechendes
Vertrauen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Das gilt umso mehr, wenn es
sich um einen Vorwurf wie Diebstahl handelt, mit dessen Hinnahme der
Arbeitnehmer in der Regel nicht rechnen kann.
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3. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens
als abschließende Rüge ist danach nicht haltbar. Die
Beklagte hat durch das Schreiben nicht auf ein Kündigungsrecht
verzichtet. Das Landesarbeitsgericht hat danach zu Unrecht angenommen,
die ordentliche Kündigung sei unwirksam. Die Entscheidung kann
daher keinen Bestand haben.
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II. Dies gilt im Ergebnis auch für die außerordentliche Kündigung.
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1. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der
außerordentlichen Kündigung nicht auf einen Verzicht auf das
Kündigungsrecht gestützt, obwohl dieser Verzicht aus seiner
Sicht jegliche Kündigung umfaßte. Das Landesarbeitsgericht
hat im Verhalten des Klägers - zu Recht - auch einen
Kündigungsgrund an sich gesehen. Die Abwägung der
beiderseitigen Interessen ergebe aber, daß der Beklagten die
Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist zumutbar gewesen sei.
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2. Dem kann der Senat trotz des dem Landesarbeitsgericht insoweit
zustehenden Beurteilungsspielraums gleichfalls nicht folgen. Es ist
schon nicht auszuschließen, daß sich das
Landesarbeitsgericht bei dieser Interessenabwägung von seiner -
wie unter I. dargelegt - nicht zutreffenden Wertung des Schreibens vom
24. November 2000 als Verzicht auf den Ausspruch einer Kündigung
überhaupt hat leiten lassen. Bereits deshalb ist eine Neuvornahme
der Interessenabwägung geboten. Das Urteil kann daher auch
insoweit keinen Bestand haben.
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III. Die Sache ist an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich.
Die hier zunächst zur außerordentlichen Kündigung
erneut vorzunehmende Interessenabwägung obliegt in erster Linie
dem Tatsachengericht. Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu
berücksichtigen haben, daß ein Verzicht der Beklagten auf
den Ausspruch - auch einer außerordentlichen - Kündigung
nicht vorliegt. Soweit das Landesarbeitsgericht auf den Wert des
Milchpulvers abgestellt hat, bleibt darauf zu verweisen, daß ein
vom Landesarbeitsgericht unterstellter Betrag von 100,00 DM nicht mehr
ohne weiteres als gering erscheint. Wenn das Landesarbeitsgericht
weiter zu Lasten der Beklagten darauf abgestellt hat, diese habe den
Kläger noch bis zum 27. November beschäftigt, ist
demgegenüber anzumerken, daß dem Arbeitgeber auch bei einer
Kündigung aus wichtigem Grund eine Überlegungsfrist bleibt,
wie sich schon aus § 626 Abs. 2 BGB ergibt. Von weiteren Hinweisen
sieht der Senat ab.
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Rost Bröhl Schmitz-Scholemann
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J. Walter Dr. Roeckl