BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 6.3.2003, 2 AZN 446/02
Divergenzbeschwerde
Tenor
Die
Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. April 2002 - 6 Sa
1091/01 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Streitwert: 6.606,40 Euro = 12.921,00 DM.
Gründe
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I. Der Kläger hat sich gegen die fristlose Kündigung der
Beklagten vom 12. Mai 1997 gewandt. Das Arbeitsgericht hat nach dem
Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hatte zunächst die
Klage abgewiesen. Nach Aufhebung dieses Urteils durch das
Bundesverfassungsgericht hat das Landesarbeitsgericht die Berufung
zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen
wendet sich die auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde
der Beklagten.
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Sie ist zulässig. Insbesondere ist die Frist des § 72 a
Abs. 2 Satz 1 ArbGG gewahrt. Zwar ist in der am letzten Tag der Frist
beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerdeschrift das
Landesarbeitsgericht falsch ("Nürnberg" statt "München")
bezeichnet. Dabei handelte es sich aber um ein offenkundiges Versehen.
Denn mit der Beschwerdeschrift war zugleich das anzufechtende Urteil
des Landesarbeitsgerichts München beigefügt. Es war somit auf
den ersten Blick erkennbar, gegen welches Urteil welchen Gerichts sich
die Nichtzulassungsbeschwerde richtete.
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2. Die Beschwerde ist unbegründet.
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a) Eine nachträgliche Zulassung der Revision kann nach § 72
Abs. 2 Nr. 2, § 72 a Abs. 1 ArbGG auf Beschwerde hin nur dann
erfolgen, wenn das Landesarbeitsgericht im anzufechtenden Urteil einen
abstrakten, fallübergreifenden Rechtssatz aufgestellt hat, der im
Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den einer der in § 72 Abs.
2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Spruchkörper verwandt
hat, und das anzufechtende Urteil auf diesem abweichenden Rechtssatz
beruht (BAG 15. Oktober 1979 - 7 AZN 9/79 - BAGE 32, 136). Dabei kann
ein vom Landesarbeitsgericht gebildeter abstrakter Rechtssatz auch in
scheinbar einzelfallbezogenen Ausführungen der Entscheidung
liegen. Die auf eine Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde
muß dann aber darlegen, daß sich ein solcher Rechtssatz
zwingend aus der Entscheidung ergibt, er aus ihr also unmittelbar und
so deutlich abzulesen ist, daß kein Raum für Zweifel bleibt.
Eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende
Rechtsanwendung kann im Hinblick auf die begrenzte Aufgabe eines
Revisionsgerichts und des Revisionsverfahrens, nämlich die
Rechtseinheit zu wahren und der Rechtsfortbildung zu dienen, eine
Divergenz nicht begründen (BAG 10. Juli 1984 - 2 AZN 337/84 - AP
ArbGG 1979 § 72 a Divergenz Nr. 15 = EzA ArbGG 1979 § 72 a
Nr. 44; 23. Juli 1996 - 1 ABN 18/96 - AP ArbGG 1979 § 72 a
Divergenz Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 72 a Nr. 76). Beruht das
anzufechtende Urteil auf einer Mehrfachbegründung, so ist die
Revision nur dann zuzulassen, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde
jeder der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründungen
angegriffen wird und die Rügen gegen jede der gerügten
Begründungen für sich betrachtet durchgreifen (BAG 10.
März 1999 - 4 AZN 857/98 - BAGE 91, 93). Die
Nichtzulassungsbeschwerde bleibt daher bereits dann in der Sache
erfolglos, wenn auch nur eine der mehreren vom Landesarbeitsgericht
gegebenen Begründungen zu Unrecht gerügt wird.
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b) Das anzufechtende Urteil stützt, wie die
Beschwerdeführerin darlegt, die Zurückweisung der Berufung
darauf, die Kündigung sei wegen fehlender Durchführung des
Verfahrens nach § 103 BetrVG, wegen unterbliebener
Durchführung des Verfahrens nach § 99 BetrVG und mangels
eines die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden
wichtigen Grundes iSd. § 626 Abs. 1 BGB unwirksam. Ob die von der
Beschwerdeführerin zu § 103 BetrVG und zu § 99 BetrVG
gerügten Divergenzen vorliegen, kann dahin stehen. Denn
jedenfalls, soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, ein
wichtiger Grund liege nicht vor, ergibt die Sachprüfung, daß
die gerügte Divergenz nicht gegeben ist.
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aa) Die Beklagte macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt:
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"Bei einem Mitarbeiter mit erheblichem sozialen Besitzstand muss der
Arbeitgeber vor Ausspruch einer fristlosen verhaltensbedingten
Kündigung nicht nur eine Abmahnung aussprechen, sondern
außerdem einen von Verständigungswillen getragenen
ernsthaften Versuch unternehmen, die Konfliktsituation zu beseitigen."
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Dieser Rechtssatz weiche von Dutzenden Entscheidungen des
Bundesarbeitsgerichts ab, in denen als gefestigter Rechtssatz
angenommen werde, bei Störungen im Verhaltensbereich sei vor einer
- außerordentlichen oder ordentlichen - Kündigung im
Regelfall eine Abmahnung erforderlich.
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bb) Die anzufechtende Entscheidung enthält jedoch den von der
Beschwerde formulierten Rechtssatz nicht. Die Passage, auf die sich die
Beschwerde bezieht, lautet im anzufechtenden Urteil wörtlich:
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"Unabhängig davon könnte sein Verhalten ab 1. Mai 1997, seine
Nichtarbeit am Kontrolltisch, die außerordentliche Kündigung
bereits am 12./13. Mai 1997 aber auch nicht rechtfertigen.
Zunächst einmal hatte der Kläger an diesen Tagen (zumindest
teilweise) an seinem bisherigen Arbeitsplatz weitergearbeitet. Er ist 3
minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig, zu seinen Gunsten
spricht eine rd. 15jährige Betriebszugehörigkeit. In einem
solchen Fall muss von einem sozialverantwortlich denkenden Arbeitgeber
verlangt werden, vor einer Abmahnung und erst recht vor Ausspruch einer
fristlosen Beendigungskündigung einen von
Verständigungswillen getragenen ernsthaften Versuch zu
unternehmen, diese Konfliktsituation beizulegen. Das ist im Streitfall
nicht geschehen, obwohl das Schreiben des klägerischen Vertreters
vom 12. Mai 1997 als Gesprächsgrundlage hätte dienen
können."
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Es handelt sich also um eindeutig auf den Einzelfall zugeschnittene
Erwägungen des Berufungsgerichts. Die Aussage, vom Arbeitgeber sei
ein Versuch der Konfliktbeilegung zu erwarten gewesen, bezieht sich auf
die besonderen, hier gegebenen Umstände, zu denen nicht nur die
lange Beschäftigungsdauer und die Anzahl der
unterhaltsberechtigten Kinder, sondern auch das Verhalten des
Klägers vor der Kündigung und das Schreiben seiner
Prozeßbevollmächtigten vom 12. Mai zählt. Eine Aussage
für andere Fälle, in denen diese Besonderheiten nicht gegeben
sind, enthält das Urteil nicht.
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c) Der von der Beklagten als ärgerlich bezeichnete
Verfahrensverlauf ist nach § 72 a Abs. 1 ArbGG nicht geeignet, die
Zulassung der Revision zu begründen. Das Bundesarbeitsgericht ist
an die gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe gebunden.
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III. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Beschwerde fallen der Beklagten zur Last.
Rost
Bröhl
Schmitz-Scholemann
Walter Dr. Roeckl