BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 4.2.2003, 2 AZB 62/02
Parteiidentität - vollmachtsloser Prozeßvertreter
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts Dr. H wird der
Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 9.
September 2002 - 15 Sa 136/01 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten der
Rechtsbeschwerde - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
1
I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Als
Prozeßbevollmächtigter eines zunächst als "G A"
bezeichneten Klägers erhob er Ende 2001 eine Zahlungsklage aus dem
Gesichtspunkt des Annahmeverzugs vor dem Arbeitsgericht Stuttgart gegen
die Beklagte. Die Beklagte machte geltend, der Kläger, der die
deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt, habe keine
Arbeitserlaubnis. Anfang August 2001 teilte die Beklagte durch ihre
Prozeßbevollmächtigten zu den Gerichtsakten mit, der
Kläger heiße in Wirklichkeit "M S" und sei unter falschem
Namen nach Deutschland eingereist; ergänzend legte die Beklagte
Ablichtungen verschiedener Dokumente vor, aus denen sich als
Geburtsdatum des "G A" der 1. Januar 1967, jedoch zugleich Zweifel an
der Identität der Person ergaben, die auf den - den Dokumenten
anhaftenden - Bildern zu sehen war. Mit Schriftsatz vom 28. August 2001
legte der Rechtsbeschwerdeführer die Ablichtung einer unleserlich
unterschriebenen Vollmacht vom 22. Mai 2001 vor und teilte mit, sie
stamme vom "Kläger". Als Aussteller ist in der Vollmacht "G A"
aufgeführt. Im Kammertermin vom 2. Oktober 2001 erschien auf
Klägerseite aus dem Büro des Rechtsbeschwerdeführers
Frau Rechtsanwältin Dr. S und erklärte auf Befragen des
Gerichts, sie wisse weder die Anschrift noch eine Telefonnummer ihrer
Partei, die ihr im übrigen erklärt habe, ihr Paß sei
auf dem serbischen Konsulat und er habe keine Aufenthaltserlaubnis.
Ende Oktober 2001 teilte der Rechtsbeschwerdeführer zu den
Gerichtsakten mit, der Name des Klägers sei "M S", geboren am 1.
Januar 1967; eine feste Anschrift könne nicht angegeben werden.
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Mit Beschluß vom 19. November 2001 änderte das
Arbeitsgericht das Klagerubrum dahingehend, daß auf
Klägerseite nunmehr ein "unbekannter Kläger" verzeichnet ist,
der unter den Namen "G A und M S" auftrete. Mit Urteil vom selben Tage
wies das Arbeitsgericht die - inzwischen mehrfach erweiterte - Klage
als unzulässig ab. Es sei nicht feststellbar, welche Person
Kläger sei. Auch fehle es an einer ladungsfähigen Anschrift.
Mit der Berufung machte der Rechtsbeschwerdeführer ua. geltend,
sein Auftraggeber habe bei Beginn des Arbeitsverhältnisses falsche
Angaben über seinen Namen gemacht, weil er als Kosovo-Albaner in
den seinerzeitigen Auseinandersetzungen mit dem serbischen Staat keine
Chance gehabt habe, einen regulären Paß zu erhalten. Deshalb
sei er unter dem Namen seines Schwagers als Tourist eingereist. Mit
Verfügung vom 19. März 2002 teilte das Landesarbeitsgericht
dem Rechtsbeschwerdeführer mit, es werde erst terminiert, wenn die
ladungsfähige Anschrift der Person, die möglicherweise
Inhaber der erhobenen Ansprüche sei, mitgeteilt werde. Mit der
Berufungserwiderung bestritt die Beklagte die ordnungsgemäße
Bevollmächtigung des Rechtsbeschwerdeführers. Daraufhin
setzte das Landesarbeitsgericht dem Rechtsbeschwerdeführer mit
Beschluß vom 7. März 2002 - zugestellt am 11. März 2002
- eine Frist bis zum 22. März 2002 zur Vorlage einer schriftlichen
Prozeßvollmacht "des Klägers/Berufungsklägers". Nachdem
das Landesarbeitsgericht auf Antrag des Rechtsbeschwerdeführers
die Frist zwei Mal - letztlich bis zum 2. Mai 2002 - verlängert
hatte, legte der Rechtsbeschwerdeführer mit einem am 30. April
2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Ablichtungen
einer auf "M S" lautenden, unleserlich unterschriebenen Vollmacht und
eines Ausweises vor, der auf "M S" lautete und als Geburtsdatum den 26.
November 1965 auswies.
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Die Beklagte bemängelte nunmehr, daß die Vollmacht nur in
Ablichtung vorgelegt worden sei; außerdem habe sich bei ihr im
Mai 2002 ein anderer Rechtsanwalt für "G A" wegen Kindergeldes
gemeldet. Dieser Anwalt habe auch eine auf "G A" lautende Vollmacht vom
10. Mai 2002 vorgelegt. Mit Verfügung vom 20. Juni 2002 wies das
Landesarbeitsgericht den Rechtsbeschwerdeführer darauf hin, die
Vollmachten vom 22. Mai 2001 und vom 22. Oktober 2001 wiesen
unterschiedliche Unterschriften auf. Ferner wurde der
Rechtsbeschwerdeführer aufgefordert, die Originalvollmachten
vorzulegen und "der Kläger" solle eine ladungsfähige
Anschrift mitteilen. Außerdem wurde Termin auf den 19. August
2002 bestimmt, der auf Antrag der Beklagten auf den 9. September 2002
verlegt wurde. Mit Fax vom 3. September 2002 - bei Gericht eingegangen
am 6. September 2002 - teilte der Rechtsbeschwerdeführer mit, er
lege sein Mandat nieder und werde zum Termin nicht erscheinen. Im
Termin vom 9. September 2002 erklärte der
Prozeßbevollmächtigte der Beklagten auf Mitteilung des
Gerichts, daß der Rechtsbeschwerdeführer nur die Ablichtung
einer Vollmacht vorgelegt habe, er halte diese Rüge aufrecht.
Durch Versäumnisurteil vom selben Tage wies das
Landesarbeitsgericht die Berufung zurück. Gegen das
Versäumnisurteil legte der Rechtsbeschwerdeführer im Namen
des "M S (vormals genannt G A)" Einspruch ein, legte eine auf "M S"
lautende Original-Vollmacht vor und teilte als ladungsfähige
Anschrift des "M S" eine Adresse im Kosovo mit, woraufhin die Beklagte
die Rüge nicht ordnungsgemäßer Bevollmächtigung
mit Schriftsatz vom 6. November 2002 zurücknahm.
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Ebenfalls am 9. September 2002 erlegte das Landesarbeitsgericht durch
gesonderten Beschluß die der Beklagten durch die Berufung
entstandenen Kosten dem Rechtsbeschwerdeführer "als vollmachtlosem
Vertreter auf". Gegen diesen Beschluß wendet sich der
Rechtsbeschwerdeführer mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde.
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II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (vgl.
Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 89 Rn. 8) ist
begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an
das Landesarbeitsgericht.
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1. Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts verletzt mit der gegebenen Begründung § 89 Abs. 1 ZPO.
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a) Danach kann ein für eine Partei handelnder vollmachtloser
Vertreter einstweilen zugelassen werden (§ 89 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ihm ist eine Frist zur Beibringung der Genehmigung zu setzen; nach
erfolglosem Ablauf der Frist kann ein Endurteil erlassen werden (§
89 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ist bei Erlaß des Endurteils die
Genehmigung nicht beigebracht worden, kann der vollmachtlose Vertreter
zum Ersatz der dem Gegner durch die einstweilige Zulassung erwachsenen
Kosten verurteilt werden (§ 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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b) Es steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bisher
nicht fest, ob der Rechtsbeschwerdeführer vollmachtloser Vertreter
im Sinne des § 89 Abs. 1 ZPO war oder ist.
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aa) Es kann dahinstehen, ob § 89 ZPO allein den - hier nicht
gegebenen - Fall bewußt vollmachtloser Vertretung betrifft (so
Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 89 Rn. 2, 8) und seine Anwendung
schon deshalb den angefochtenen Beschluß nicht trägt. Auch
wenn man § 89 ZPO auf jeden behebbaren Vollmachtsmangel anwendet
(so offenbar: Zöller/Vollkommer aaO § 89 Rn. 1; Musielak/Weth
ZPO 3. Aufl. § 89 Rn. 1; MünchKommZPO-von Mettenheim 3. Aufl.
§ 89 Rn. 2), ist der angefochtene Beschluß rechtsfehlerhaft.
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bb) Die Regelungen des § 89 Abs. 1 ZPO gelten für den
vollmachtlosen Vertreter "einer Partei". Ob der
Rechtsbeschwerdeführer vollmachtloser Vertreter "einer Partei" war
oder ist, kann erst festgestellt werden, wenn auch feststeht, ob eine
Partei vorhanden ist und um welche individualisierbare Person es sich
dabei handelt. Nur dann kann nämlich beurteilt werden, wessen
Vollmacht geeignet ist, den Mangel der Vollmacht zu beheben.
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cc) Das Rubrum des angefochtenen Beschlusses läßt nicht
erkennen, wer Kläger ist. In den Gründen des Beschlusses ist
unter II.1. von einem "angeblichen Kläger" die Rede. Das
Arbeitsgericht hat seine Klageabweisung ausdrücklich darauf
gestützt, die Identität der klagenden Partei sei bis zum
Schluß der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt worden.
Aus dem vom Rechtsbeschwerdeführer letztlich angegebenen Namen "M
S" könne nicht auf eine bestimmte natürliche Person
geschlossen werden. In der Tat kommt in Betracht, daß es sich bei
der Person, die dem Rechtsbeschwerdeführer den Klageauftrag
erteilt haben mag, nicht um diejenige handelt, die im
Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand. Immerhin sind aus der
Gerichtsakte zwei deutlich voneinander verschiedene Namen ersichtlich,
ferner Ablichtungen von Paßbildern, von denen unklar ist, ob sie
dieselbe Person darstellen, ferner auch unterschiedliche
Unterschriften. Es ist auch bisher nicht festgestellt, welcher der in
Betracht kommenden Personen welcher Name, welcher Ausweis und welches
Bild zuzuordnen ist.
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dd) Die Frage, wer Partei des zu entscheidenden Zivilprozesses ist,
muß das Prozeßgericht von Amts wegen prüfen, wenn es
sich um einen Parteiprozeß handelt. Ob das im Anwaltsprozeß
auch dann gilt, wenn die Parteiidentität nicht gerügt ist
(vgl. einerseits: MünchKommZPO-Weth aaO § 50 Rn. 11 [stets
von Amtswegen]; andererseits: Zöller/Vollkommer aaO vor § 50
Rn. 10; Thomas/Putzo aaO Vorbem. § 50 Rn. 8, 9, jeweils mwN [nur
auf Rüge]), kann dahin stehen. Jedenfalls für den
Beschluß nach § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO muß die Frage der
Parteiidentität geklärt werden, weil es im Rahmen des §
89 ZPO allein um die Verantwortlichkeit des als
Prozeßbevollmächtigter Auftretenden für das
Vorhandensein und den Nachweis der Vollmacht geht, nicht aber um eine
Verantwortlichkeit für das Vorliegen anderer
Prozeßvoraussetzungen, wie etwa die Existenz der Partei. Nur
deshalb ist auch die verschuldensunabhängige Haftung in § 89
Abs. 1 Satz 3 ZPO gerechtfertigt: Die Frage, ob eine wirksame Vollmacht
vorliegt, kann und muß der Prozeßbevollmächtigte vor
Klageerhebung klären. Fehlt es dagegen an einer Partei, so ist die
Klage als unzulässig abzuweisen und über die Kosten des
Rechtsstreits - diese sind nicht identisch mit den von § 89 Abs. 1
Satz 3 ZPO erfaßten Kosten, die dem Gegner durch die Zulassung
entstanden sind - ist nach dem Verursacherprinzip zu entscheiden (vgl.
OLG Frankfurt 22. Mai 1996 - 24 W 18/96 - MDR 1997, 303 mit i.c.
ablehnender Anm. Zimmermann/Damrau).
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ee) Daß die Frage der Parteiidentität nicht offenbleiben
durfte, zeigt sich auch daran, daß das Landesarbeitsgericht dem
Rechtsbeschwerdeführer mit Beschluß vom 7. März 2002
aufgegeben hat, die Vollmacht einer Partei, nämlich "des
Klägers/Berufungsklägers" nachzuweisen. Daraus konnte nicht
deutlich werden, um welche Person es sich dabei nach Auffassung des
Gerichts handeln sollte. Denn es war offengeblieben, wen das Gericht
als Partei ansah. Es ergibt sich, wie ausgeführt, auch nicht
zwingend aus dem Zusammenhang des Prozesses.
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ff) Auch wenn - was das Landesarbeitsgericht offen gelassen hat - die
Identität der Klagepartei feststünde, könnte der
angefochtene Beschluß keinen Bestand haben. Es ließe sich
dann nämlich nicht ausschließen, daß es sich bei der
Klagepartei um die Person handelt, die bei der Beklagten
beschäftigt war und im eigenen Namen den Klageauftrag erteilte.
Auch in diesem Fall kommt in Betracht, daß der
Rechtsbeschwerdeführer nicht "vollmachtloser Vertreter" im Sinne
des § 89 ZPO war.
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Der Rechtsbeschwerdeführer hat inzwischen eine
Original-Prozeßvollmacht vorgelegt, die von "M S" unterzeichnet
ist. Sollte es sich bei der Person, die mit "M S" unterzeichnet hat, um
"den Kläger" handeln, so kann damit nunmehr eine
Prozeßvollmacht nachgewiesen sein. Der
Rechtsbeschwerdeführer wäre für das gesamte bisherige
Verfahren als Prozeßbevollmächtigter anzusehen
(MünchKommZPO-von Mettenheim aaO § 89 Rn. 21; Musielak/Weth
ZPO § 89 Rn. 8; Zöller/Vollkommer aaO § 89 Rn. 10,
jeweils mwN). Dann aber war er zu keinem Zeitpunkt vollmachtloser
Vertreter einer Partei im Sinne des § 89 Abs. 1 ZPO.
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c) Ob dem Rechtsbeschwerdeführer, wie er geltend macht, keine -
wirksame - Frist zur Beibringung der Genehmigung (§ 89 Abs. 1 Satz
2 ZPO) gesetzt worden ist, weil durch die mit der Terminierung
verbundene Aufforderung, eine Originalvollmacht vorzulegen, bei ihm das
berechtigte Vertrauen entstehen konnte, er dürfe noch bis zum
Termin die Originalvollmacht vorlegen, kann dahinstehen.
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Die Fristsetzung war jedoch nicht hinreichend bestimmt. Bei
Fristsetzung war für den Rechtsbeschwerdeführer nicht
erkennbar, wen das Gericht als Partei ansah. Deshalb war unklar, wessen
Vollmacht der Rechtsbeschwerdeführer fristwahrend hätte
vorlegen sollen. Eine richterliche Frist muß jedoch bestimmt
sein. Das ist nur dann der Fall, wenn der Betroffene erkennen kann, was
er tun muß, um die Frist zu wahren.
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2. Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).
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Selbst wenn unterstellt würde, daß die Identität der
Klagepartei nicht aufklärbar war, hätte der angefochtene
Beschluß nicht ergehen dürfen. Vielmehr hätte in diesem
- von § 89 ZPO nicht erfaßten - Fall die Frage der
Verursachung geklärt werden müssen (vgl. OLG Frankfurt 22.
Mai 1996 - 24 W 18/96 - MDR 1997, 303 m. zahlr. wN). Es bestand
Anlaß zu der Annahme, daß der Rechtsbeschwerdeführer
die prozessuale Lage nicht verursacht hat. Das Landesarbeitsgericht
hätte dem Rechtsbeschwerdeführer und der Beklagten vor
Erlaß eines Beschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme geben
müssen (§ 139 ZPO).
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3. Da die Sache auch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577
Abs. 4, 5 ZPO), war der Beschluß des Landesarbeitsgerichts
aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
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Dabei wird das Landesarbeitsgericht auch zu beachten haben, daß,
falls die Identität des Klägers festgestellt werden, sein
richtiger Name M S lauten und eine nicht gerügte schriftliche
Prozeßvollmacht im Original vorliegen sollte, die Voraussetzungen
für eine Kostenentscheidung nach § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht
gegeben sind. Das Landesarbeitsgericht wird außerdem beachten
müssen, daß § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur für den
vorläufig zugelassenen vollmachtlosen Vertreter gilt. Ob der
Rechtsbeschwerdeführer vorläufig zugelassen wurde, ist im
angefochtenen Beschluß nicht festgestellt. Schließlich wird
das Landesarbeitsgericht darauf Bedacht nehmen müssen, daß
§ 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO lediglich die Verurteilung in die "infolge
der Zulassung erwachsenen Kosten" erlaubt.
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Rost Eylert Schmitz-Scholemann