BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.3.2003, 10 AZR 597/01
Rückzahlung von auf Grund eines Urteils gezahlten Beträgen - Entreicherung - Ausschlußfrist
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 27. September 2001 -
21 Sa 55/00 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob und gegebenenfalls in welchem
Umfang der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Beträge
zurückzuzahlen, die dieser auf Grund eines später
aufgehobenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln an den
Beklagten gezahlt hat.
2
Der am 1. März 1929 geborene Beklagte war für den Kläger
bzw. dessen Rechtsvorgänger vom 1. August 1964 bis zum 31. Juli
1994 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Bereich der Forschung und
Entwicklung auf den Gebieten der Luft- und Raumfahrt tätig. Nach
§ 6 des Arbeitsvertrages galten für das
Arbeitsverhältnis die jeweils für die Angestellten des Bundes
maßgebenden tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere die des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) als
zwischen den Parteien vereinbart.
3
Der Beklagte begehrte über die Vollendung des 65. Lebensjahres
hinaus Weiterbeschäftigung durch den Kläger. Der Kläger
trat dem unter Berufung auf die Altersgrenzenregelung des § 60
Abs. 1 BAT entgegen und kündigte das Arbeitsverhältnis mit
Schreiben vom 11. März 1994 vorsorglich zum 15. April 1994. Der
Beklagte erhob Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
sowie auf Zahlung der Vergütung für die Monate April 1994 bis
August 1995.
4
Der Kläger erteilte dem Beklagten Hausverbot. Seit September 1994
korrespondieren die Parteien nur noch über ihre
Prozeßbevollmächtigten. An den Beklagten gerichtete noch
eingehende Post leitete der Kläger ungeöffnet an den
Beklagten weiter. Mit Urteil vom 28. November 1995 stellte das
Arbeitsgericht Köln fest, daß das Arbeitsverhältnis der
Parteien durch § 60 BAT und die Kündigung vom 11. März
1994 nicht vor Ablauf des 31. Juli 1994 geendet habe, gab den
Zahlungsanträgen bis einschließlich Juli 1994 statt und wies
die Klage im übrigen ab. Auf die Berufung des jetzigen Beklagten
änderte das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 1.
August 1996 - 10 Sa 63/96 - dieses Urteil teilweise ab. Es stellte
fest, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
über den 31. Juli 1994 hinaus bis zum 31. März 1995
fortbestanden habe, gab der Vergütungsklage des jetzigen Beklagten
für die Monate August 1994 bis März 1995 in Höhe von
insgesamt 81.383,35 DM brutto nebst 12,5 % Zinsen seit jeweiliger
Fälligkeit statt, wies die weitergehende Berufung des jetzigen
Beklagten zurück und ließ für beide Parteien die
Revision zu.
5
Mit Schreiben vom 14. August 1996 an den
Prozeßbevollmächtigten des Klägers forderte der
damalige Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Kläger
auf, "zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung die sich aus dem Urteil
ergebenden Zahlungen nebst den dort festgelegten Zinsen an meinen
Mandanten vorzunehmen".
6
Am 27. August 1996 überwies der Kläger an den Beklagten
60.000,00 DM als "Abschlag" und am 10. September 1996 restliche
4.702,14 DM netto. Mit Zahlungsanordnung vom 8. Oktober 1996
führte der Kläger an das zuständige Finanzamt Köln
darauf entfallende Lohnsteuern, Kirchensteuern und
Solidaritätszuschläge in Höhe von 34.950,00 DM ab.
7
Nach Erhalt der Zahlungen zog der Beklagte von seinem vormaligen
Wohnort B nach Stuttgart um, wofür er insgesamt 25.600,00 DM
investierte. Zudem tätigte er Reisen in die USA und an den
Wolfgangsee. Dafür wendete er weitere 6.000,00 DM auf.
8
Beide Parteien legten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Köln vom 1. August 1996 Revision ein. Mit Urteil vom 14. Oktober
1997 (- 7 AZR 660/96 -) wies das Bundesarbeitsgericht die Revision des
jetzigen Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 1. August 1996 zurück, hob dieses Urteil auf die Revision des
jetzigen Klägers auf und wies die Berufung des jetzigen Beklagten
gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.
November 1995 zurück.
9
Die Verfassungsbeschwerde des Beklagten gegen die Urteile des
Bundesarbeitsgerichts sowie des Arbeitsgerichts Köln nahm das
Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an (Beschluß vom
22. Juni 1999 - 1 BvR 243/98 -).
10
Mit der am 29. März 1999 beim Arbeitsgericht Stuttgart
eingegangenen und dem Beklagten am 1. April 1999 zugestellten Klage
begehrt der Kläger die Rückzahlung der geleisteten
Beträge, da die Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. August 1996
veranlaßt worden seien.
11
Der Kläger hat, soweit in der Revision noch von Interesse, beantragt
12
den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 99.652,14 nebst 4 % Zinsen aus
DM 60.000 seit dem 27. August 1996, aus weiteren DM 4.702,14 seit dem
10. September 1996 und aus DM 34.950,00 seit dem 8. Oktober 1996 zu
zahlen.
13
Der Beklagte vertritt mit seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung,
er habe die Zahlungen mit Rechtsgrund erhalten. Das
Bundesarbeitsgericht habe nicht über einen Anspruch auf
Weiterbeschäftigung nach § 60 Abs. 2 BAT über das 65.
Lebensjahr hinaus sowie über die Vergütung der in der Zeit
nach dem 31. Juli 1994 erbrachten Leistungen entschieden. Der Beklagte
hat dazu behauptet, er habe im Zeitraum August 1994 bis März 1995
weiterhin für den Kläger in dem ihm übertragenen
Aufgabenbereich "Kommerzialisierung der Raumfahrt" bzw.
"Technologietransfer" gearbeitet. Als Repräsentant des
Klägers habe er auf Einladung der Vereinten Nationen vom 19.
September 1994 bis 21. September 1994 als Vortragsredner an einer
Tagung in Peking teilgenommen und sei mit Vorbereitungsarbeiten zu
einem Workshop in Moskau im Oktober 1995 und für ein Symposium in
Singapur im September 1995 ausgefüllt gewesen. Ferner habe er sich
auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit und der Publikation von
Plänen und Ergebnissen der Forschung betätigt und sich dem
Ausbau des Fachblattes "Earth Space Review" zugewandt. Er habe in der
Zeit vom 1. August 1994 bis 31. März 1995 durchschnittlich acht
Stunden pro Werktag vornehmlich in seinen privaten Räumlichkeiten
für den Kläger gearbeitet. Aus dieser Tätigkeit ziehe
der Kläger heute noch Nutzen, da er seinen Vertreter am 4.
November 1999 in Washington bei der "International Space Business
Assembly" über seine Ergebnisse habe referieren lassen.
14
Selbst wenn ein Rückzahlungsanspruch bestehe, sei der dem
Kläger aus seinen Arbeitsleistungen in dem
streitgegenständlichen Zeitraum zugeflossene Vermögenswert im
Rahmen der gebotenen Saldierung der Ansprüche zu
berücksichtigen. Dieser betrage bei einem Stundensatz von 100,00
DM und den im Anspruchszeitraum erbrachten 1.184 Stunden insgesamt
118.400 DM und übersteige die Klageforderung bei weitem (Beweis:
Sachverständigengutachten). Hilfsweise hat der Beklagte die
Aufrechnung mit diesen Gegenansprüchen erklärt.
15
Der Beklagte beruft sich weiter auf den Einwand der Entreicherung nach
§ 818 Abs. 3 BGB. Nach Erhalt der Zahlungen im August und
September 1996 habe er für den Umzug nach Stuttgart und
zusätzliche Reisen in die USA und an den Wolfgangsee Aufwendungen
in Höhe von insgesamt 30.500,00 DM gehabt. Er habe mit seiner
Ehefrau auf Grund der erhaltenen Zahlungen auch die gesamte
Lebensführung erheblich kostenaufwendiger gestaltet. Anstatt nur
die Einnahmen aus der ihm zustehenden Altersversorgung in Höhe von
monatlich 3.143,33 DM ausgegeben zu haben, habe er auf Grund der
Zahlungen des Klägers im Zeitraum zwischen dem 3. September 1996
bis zum 31. März 1999 monatliche Mehrausgaben in Höhe von
2.922,30 DM getätigt.
16
Der Entreicherungseinwand sei ihm auch nicht nach § 717 Abs. 3 ZPO
abgeschnitten. Der Kläger habe die Zahlungen nicht zur Abwendung
einer Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts
Köln vom 1. August 1996 vorgenommen, sondern eine
"Abschlagszahlung" auf Gehaltsansprüche in Höhe von 60.000,00
DM und eine Restzahlung in Höhe von 4.702,14 DM netto vorgenommen.
Die Zahlungen seien nicht, wie geboten, mit dem ausdrücklichen
Hinweis "nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung" verbunden gewesen.
Auch im Rahmen von § 717 Abs. 3 ZPO sei ihm nicht generell der
Einwand der Entreicherung versperrt. § 818 Abs. 4 BGB bestimme
lediglich, daß von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der
Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften hafte. Dies sei nur
dann der Fall, wenn er eine entreichernde Verfügung zu einem
Zeitpunkt vornehme, zu welchem ihm der fehlende Rechtsgrund der
Bereicherung bekannt sei. Dies sei frühestens am 20. Oktober 1997
nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 1997
der Fall gewesen.
17
Schließlich sei der Kläger nach § 70 BAT mit etwaigen
Ansprüchen ausgeschlossen. Selbst wenn die Ausschlußfrist
von sechs Monaten erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
vom 14. Oktober 1997 zu laufen begonnen habe, sei der Anspruch nicht
rechtzeitig geltend gemacht worden und deshalb verfallen.
18
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 69.102,14 DM nebst 4
% Zinsen ab 2. April 1999 stattgegeben und sie im übrigen
abgewiesen, weil der Beklagte in Höhe der Aufwendungen für
den Umzug nach Stuttgart und weitere Reisen in Höhe von insgesamt
30.500,00 DM entreichert sei. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers
der Klage in vollem Umfang mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung
stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte
weiterhin die Abweisung der Klage, während der Kläger die
Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
19
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Der Beklagte hat die
auf Grund des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1. April
1996 an ihn gezahlten Beträge sowie die darauf entrichteten
Steuern an den Kläger zurückzuzahlen.
20
I. Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger den geltend gemachten
Anspruch nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 812 Abs. 1 Satz 1 1.
Alt. BGB zugesprochen. Der Beklagte habe die streitigen Beträge
erhalten. Der Kläger habe die Leistungen an den Beklagten auf
Grund des Urteils des Landesarbeitsgerichts geleistet, nachdem zwischen
den Parteien Streit über den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses über den 28. Februar 1994 hinaus
bestanden habe. Die vormaligen Prozeßbevollmächtigten des
Beklagten hätten den Kläger aufgefordert, zur Vermeidung
einer Zwangsvollstreckung die ausgeurteilten Beträge an den
Beklagten zu zahlen. Den auf dem Überweisungsträger
vermerkten Zahlungszweck "Abschlagszahlung" habe der Beklagte im
Hinblick auf die zugelassene Revision gegen das Urteil nicht so
verstehen dürfen, daß der Kläger eine ihm aus einem
bestehenden Arbeitsverhältnis erwachsene Zahlungspflicht habe
erfüllen wollen. Nach der Aufhebung dieses Urteils durch das
Bundesarbeitsgericht und der erfolglosen Anrufung des
Bundesverfassungsgerichts stehe fest, daß das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien lediglich bis zum 31. Juli
1994 fortbestanden habe und Vergütungsansprüche für den
Zeitraum vom 1. August 1994 bis zum 31. März 1995 nicht
bestünden; deshalb sei der Rechtsgrund der Leistungen entfallen.
21
Dieser Anspruch sei nicht gemäß § 70 BAT verfallen. Der
geltend gemachte Erstattungsanspruch aus § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO
iVm. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB werde vom Anwendungsbereich der
Vorschrift nicht erfaßt. Die Zahlung habe ihren Rechtsgrund nicht
im Arbeitsverhältnis, sondern in einem gerichtlichen
Handlungsgebot, um eine angedrohte Zwangsvollstreckung zu vermeiden.
22
Der Beklagte könne den Einwand der Entreicherung nicht erheben,
weil nach § 717 Abs. 3 ZPO der Erstattungsanspruch zur Zeit der
Zahlung oder Leistung als rechtshängig geworden anzusehen sei und
die dem gewöhnlichen Bereicherungsschuldner eingeräumten
Vergünstigungen deshalb entfielen. Zwar werde in der
Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, Voraussetzung eines
Bereicherungsanspruchs nach § 717 Abs. 3 Satz 3 ZPO sei, daß
ein Urteil des Oberlandesgerichts oder eines Landesarbeitsgerichts
vollstreckt oder daß geleistet werde, um die Vollstreckung
abzuwenden. Diese Auffassung sei mit dem Wortlaut und dem Zweck der
Vorschrift nicht zu vereinbaren, da § 717 Abs. 3 Satz 3 ZPO nur
voraussetze, daß auf Grund des Urteils geleistet werde.
23
Auch eine Saldierung des Rückforderungsanspruchs mit einer
Bereicherung des Klägers durch die im Zeitraum vom 1. August 1994
bis 31. März 1995 durch den Beklagten entfalteten Tätigkeiten
komme nicht in Betracht. Der Beklagte habe in Anbetracht des erteilten
Hausverbots und der Nichtannahme seiner Dienstleistungen durch den
Kläger nicht im einzelnen nachvollziehbar dargelegt, inwieweit der
Kläger durch die Aktivitäten des Beklagten notwendige
Aufwendungen erspart und dadurch seinerseits bereichert worden sei.
24
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in der Begründung. Die
Klage ist begründet. Der Anspruch des Klägers gegen den
Beklagten auf Erstattung der geleisteten Beträge aus § 717
Abs. 3 ZPO, § 62 Abs. 2 ArbGG iVm. § 818 BGB ist in voller
Höhe entstanden. Der Beklagte kann weder einwenden, er sei
entreichert, noch mit Gegenansprüchen aufrechnen. Der Anspruch ist
auch nicht gem. § 70 BAT verfallen.
25
1. Nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO iVm. § 62 Abs. 2 ArbGG ist
"der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem
auf Grund des Urteils" eines Landesarbeitsgerichts "Gezahlten oder
Geleisteten zu verurteilen", soweit dieses Urteil aufgehoben wird. Nach
Satz 3 der Vorschrift bestimmt sich die Erstattungspflicht nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung, wobei der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der
Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen ist.
26
a) Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger (damaliger
Beklagter) wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1
August 1996 - 10 Sa 63/96 - verurteilt, an den Beklagten (damaliger
Kläger) die Vergütung für die Monate August 1994 bis
März 1995 in Höhe von insgesamt 81.383,35 DM brutto zzgl.
12,5 % Zinsen zu zahlen. Diesen Betrag hat der Kläger durch
direkte Zahlung von 64.702,00 DM (Überweisungen vom 27. August
1996 und 10. September 1996) und durch Abführung der sich aus dem
ausgeurteilten Betrag errechnenden Steuern (einschließlich der
Solidaritätszuschläge) von insgesamt 34.950,00 DM am 8.
Oktober 1996 an das Finanzamt Köln an den Beklagten ausgekehrt.
27
b) Der Kläger hat die Zahlungen auch im Sinne von § 717 Abs.
3 Satz 2 ZPO "auf Grund" des Urteils des Landesarbeitsgerichts
Köln geleistet.
28
aa) Mit dem Landesarbeitsgericht dürfte davon auszugehen sein,
daß der Erstattungsanspruch des § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO
nicht voraussetzt, daß aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts
vollstreckt oder die Zahlung ausdrücklich zur Abwendung der
Vollstreckung geleistet wurde.
29
(1) Dies ist Voraussetzung für einen auf Ersatz des
Vollstreckungsschadens gerichteten Anspruch eines
Vollstreckungsschuldners nach § 717 Abs. 2 ZPO. Nach § 717
Abs. 2 ZPO hat derjenige, zu dessen Gunsten ein vorläufig
vollstreckbares Urteil erlassen worden ist, nach einer späteren
Aufhebung dieses Urteils dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der diesem
durch die Vollstreckung des Urteils oder dadurch entstanden ist,
daß er zur Abwendung der Vollstreckung die ihm auferlegte
Leistung erbracht hat. Wer aus einem noch nicht rechtskräftigen
Urteil gegen den Prozeßgegner vorgeht, handelt auf eigenes
Risiko. Die verschuldensunabhängige Haftung, die ihn trifft, wenn
das Urteil später aufgehoben wird, setzt aber voraus, daß er
über das zum Betreiben des Erkenntnisverfahrens Erforderliche
hinausgeht, von dem Urteil Gebrauch macht und etwas unternimmt, was der
Durchsetzung des Titels dient. Es genügt nicht, daß er es
erwirkt hat, da ihm anderenfalls der Rechtsschutz in nicht mehr
vertretbarer Weise erschwert würde. Eine den Schadenersatzanspruch
nach § 717 Abs. 2 ZPO auslösende Leistung "zur Abwendung der
Vollstreckung" liegt dann vor, wenn der Schuldner sich damit einem
gegen ihn ausgeübten "Vollstreckungsdruck" beugt (BGH 30. November
1995 - IX ZR 115/94 - BGHZ 131, 233; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22.
Aufl. § 717 Rn. 31; MünchKomm ZPO - Krüger 2. Aufl.
§ 717 Rn. 15). Freiwillige ohne Vollstreckungsdruck erbrachte
Zahlungen können auch die notwendige Kausalität für
einen Vollstreckungsschaden nicht begründen; solche Zahlungen sind
nur dann schadenskausal, wenn mit ihnen eine drohende Vollstreckung
abgewendet werden sollte (Zöller/Herget ZPO 23. Aufl. § 717
Rn. 7; vgl. BAG 4. April 1989 - 8 AZR 427/87 - BAGE 61, 243 ).
30
(2) Zu § 717 Abs. 3 ZPO wird - ohne nähere Begründung -
die Auffassung vertreten, daß dieser Anspruch denselben
Voraussetzungen folge (MünchKomm ZPO - Krüger ZPO 2. Aufl.
§ 717 Rn. 29; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22. Aufl. § 717
Rn. 52; Zöller/Herget ZPO 23. Aufl. § 717 Rn. 16). Der
Bundesgerichtshof hat, soweit erkennbar, hierzu noch keine Stellung
genommen. Lediglich in der Entscheidung vom 25. Oktober 1977 (- VI ZR
166/75 - BGHZ 69, 373) gibt er die Auffassung des Berufungsgerichts
wieder, wonach "gemeinsame Voraussetzungen der in Absatz 2 und 3 des
§ 717 ZPO normierten Ansprüche bestünden, nämlich
die vom Vollstreckungsschuldner geforderte Leistung zum Zwecke der
Abwendung der Vollstreckung". Darauf kam es allerdings nicht an.
31
(3) Die Anspruchsvoraussetzungen des Abs. 2 und Abs. 3 des § 717
ZPO sind unterschiedlich. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des
§ 717 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach Abs. 2 auf Urteile der
Oberlandesgerichte (Landesarbeitsgerichte) nicht anzuwenden ist. Im
Hinblick auf das erhöhte Vertrauen des
Vollstreckungsgläubigers in die Richtigkeit eines Berufungsurteils
ist die Geltendmachung eines über die reine Rückabwicklung
hinausgehenden Vollstreckungsschadens ausgeschlossen (BGH 25. Oktober
1977 - VI ZR 166/75 - BGHZ 69, 373; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 22.
Aufl. § 717 Rn. 51). Der im Berufungsverfahren obsiegende
Gläubiger ist deshalb nicht der Gefahr ausgesetzt, daß auch
ohne Vollstreckungsdruck erbrachte Zahlungen oder Leistungen ihn wegen
möglicher Folgeschäden schadensersatzpflichtig machen, wenn
das Berufungsurteil abgeändert wird. Das Prozeßrisiko wird
ihm nicht übertragen. Der Vollstreckungsgläubiger soll nur
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn das
Berufungsurteil aufgehoben wird. Ihm werden lediglich, da er auch bei
einem stattgebenden Berufungsurteil mit einer Änderung der
Entscheidung im Revisionsverfahren rechnen muß, die Einwendungen
eines gutgläubigen Bereicherungsschuldners, der mit einer
Rückforderung (zunächst) nicht rechnen muß, dadurch
abgeschnitten, daß der Erstattungsanspruch als mit dem Zeitpunkt
der Zahlung rechtshängig geworden angesehen wird.
32
Der Senat neigt zu der Auffassung, daß dieser Erstattungsanspruch
bereits ausgelöst wird, wenn, wie der Wortlaut der Norm gebietet,
"auf Grund" des Urteils Zahlungen geleistet werden, und daß es
nicht erforderlich ist, daß der Vollstreckungsgläubiger das
förmliche Zwangsvollstreckungsverfahren einleitet und der
Vollstreckungsschuldner unter Vollstreckungsdruck Zahlungen leistet.
33
(4) Ob die Anspruchsvoraussetzungen von § 717 Abs. 2 und Abs. 3
ZPO insoweit identisch sind, kann allerdings dahinstehen, da der
Kläger auch "zur Abwendung der Zwangsvollstreckung" geleistet hat.
Die Zahlungen erfolgten, nachdem das Landesarbeitsgericht Köln mit
Urteil vom 1. August 1996 den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
bis zum 31. März 1995 festgestellt und die
Vergütungsansprüche bis zu diesem Zeitpunkt ausgeurteilt
hatte. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte der
Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. August 1996 zur Zahlung
des ausgeurteilten Betrags zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung
aufgefordert. Geht ein Anspruchsteller gegen den Anspruchsgegner auf
der Grundlage eines nicht rechtskräftigen und nur vorläufig
vollstreckbaren Urteils wie der Beklagte gegen den Kläger vor,
geht er über das zum Betreiben des Erkenntnisverfahrens
Erforderliche hinaus und unternimmt etwas, was der Durchsetzung des
Titels dient. Nicht erforderlich ist, daß er bereits
Vollstreckungsmaßnahmen einleitet. Auch die Ankündigung der
Zwangsvollstreckung erzeugt Vollstreckungsdruck. Aus der Sicht des
Klägers stand die Zwangsvollstreckung damit bevor. Die Zahlung
erfolgte deshalb nicht nur "auf Grund" des Urteils des
Landesarbeitsgerichts, sondern auch "zur Vermeidung der
Zwangsvollstreckung" aus diesem Urteil. Eines eindeutigen Vorbehalts
bei der Zahlung bedurfte es nicht.
34
bb) Nach der Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Köln
durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 1997 (- 7
AZR 660/96 -) entstand der Erstattungsanspruch des Klägers auf die
für die Zeit nach dem 1. August 1994 erbrachten
Vergütungszahlungen.
35
Einen anderen Rechtsgrund für diese Zahlungen gab es nicht. Wie
das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, steht nach dem durch
Urteil des Bundesarbeitsgerichts wiederhergestellten
rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.
November 1995 fest, daß das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli
1994 beendet worden ist. Rechtskräftig abgewiesen wurde auch die
Klage des Beklagten auf die Vergütung aus dem
Arbeitsverhältnis für den Zeitraum nach dem 1. August 1994.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien konnte deshalb kein
Rechtsgrund für erbrachte Leistungen nach dem 31. Juli 1994 sein,
auch nicht ein möglicher Anspruch des Beklagten auf
Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus nach
§ 60 Abs. 2 BAT (vgl. BAG 28. April 1998 - 9 AZR 297/96 - AP BGB
§ 812 Nr. 21 = EzA BGB § 812 Nr. 5).
36
cc) Der Erstattungsanspruch umfaßt sowohl die unmittelbar an den
Beklagten geleisteten Zahlungen wie auch die darauf entrichteten
Steuern (BAG 19. Januar 1999 - 9 AZR 405/97 - AP BAT-O § 70 Nr. 1
= EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 131; 23. April 1997 - 5
AZR 29/96 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 25 = EzA BGB
§ 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 17).
37
c) Der Beklagte kann sich diesem Anspruch gegenüber nicht gem.
§ 818 Abs. 3 BGB auf den Einwand der Entreicherung berufen, da der
Erstattungsanspruch des Klägers nach § 717 Abs. 3 Satz 3 ZPO
als mit der Zahlung rechtshängig geworden gilt und den Einwand der
Entreicherung deshalb abschneidet.
38
Nach § 818 Abs. 3 BGB ist eine Verpflichtung zur Herausgabe des
Erlangten oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger
nicht mehr bereichert ist. Die Vorschrift dient dem Schutz des
"gutgläubig" Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im
Vertrauen auf das (Fort-)Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und
daher nicht über den Betrag einer wirklichen (bestehengebliebenen)
Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet
werden soll (BGH 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91 - BGHZ 118, 383).
39
Der Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung kann sich gem §
818 Abs. 4 BGB vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nicht mehr auf
den Wegfall der Bereicherung berufen (BGH 17. Juni 1992 - XII ZR 119/91
- aaO; Staudinger/Lorenz BGB 13. Aufl. § 818 Rn. 52). Der
Schuldner hat nach Rechtshängigkeit gem. § 279 BGB aF stets
für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BGH 25.
März 1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293; BAG 11. November 1960 - 4
AZR 361/58 - BAGE 10, 176).
40
Soweit der Beklagte einwendet, dies gelte dann nicht, wenn "die
Vermögensminderung mit dem Tatbestand, der die Grundlage des
Bereicherungsanspruches bilde, unmittelbar zusammenhänge", greift
dies nicht durch. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es auch
nicht darauf an, ob der Bereicherungsschuldner zum Zeitpunkt der
entreichernden Verfügung wußte, daß die Bereicherung
ohne Rechtsgrund erfolgt war. Die Kenntnis des Mangels des rechtlichen
Grundes löst zwar nach § 819 Abs. 1 BGB auch die
verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners aus, davon
unabhängig haftet er nach § 818 Abs. 4 BGB aber auch dann,
wenn der Bereicherungsanspruch rechtshängig wird oder aber - wie
nach § 717 Abs. 3 Satz 3 ZPO - als rechtshängig behandelt
wird. Die vom Beklagten angezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(BGH 7. Januar 1971 - VII ZR 9/70 - BGHZ 55, 128 "Flugreisefall")
betrifft einen völlig anderen Sachverhalt (Erschleichung einer
Flugreise) und besagt nichts anderes. Danach kann der
Bereicherungsschuldner gerade nicht die Entstehung einer Bereicherung
leugnen, wenn diese in ersparten Aufwendungen liegt, die er sich
anderenfalls nicht hätte leisten können.
41
d) Der Beklagte kann den Erstattungsanspruch weder durch Saldierung mit
dem Wert der von ihm behaupteten Leistungen im Zeitraum nach dem 1.
August 1994 mindern noch mit dem Wert dieser Leistungen aufrechnen.
42
aa) Ein Anspruch auf Wertersatz für die im Zeitraum vom 1. August
1994 bis 31. März 1995 erbrachten Leistungen, der im Wege der
Saldierung zu einer Minderung des Anspruchs des Klägers
führen könnte, besteht nicht. Ihm steht die
rechtskräftige Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln vom 28.
November 1995 entgegen. Die Klage des jetzigen Beklagten auf
Vergütung für diesen Zeitraum wurde abgewiesen. Wird eine
Leistungsklage abgewiesen, steht fest, daß die streitige
Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus diesem
Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, auch wenn das Gericht nicht
alle denkbaren rechtlichen Gesichtspunkte vollständig geprüft
haben mag. Den Geldanspruch aus einem Vertragsverhältnis kann der
Kläger nach Abweisung der Klage deshalb nicht aus dem
Gesichtspunkt des Schadenersatzes oder der ungerechtfertigten
Bereicherung geltend machen (BGH 11. März 1997 - KZR 44/95 - NJW
1997, 2954; Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. vor § 322 Rn.
41). Der Anspruch auf Vergütung der in dem
streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Arbeiten betrifft nach
diesen Grundsätzen denselben Lebenssachverhalt, gleich ob der
Anspruch auf Annahmeverzug, § 611 BGB oder auf § 812 BGB
gestützt wird.
43
bb) Es ist zudem zweifelhaft, ob die Grundsätze der Saldotheorie
im vorliegenden Fall Anwendung finden. Danach wird im Falle der
Nichtigkeit eines Vertrages durch Vergleich der durch den
Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile ermittelt,
für welchen Beteiligten sich ein Überschuß ergibt.
Dieser Beteiligte ist dann Gläubiger eines einheitlichen, von
vornherein durch Abzug der ihm zugeflossenen Vorteile beschränkten
Bereicherungsanspruchs (BGH 11. November 1994 - V ZR 116/93 - WM 1995,
159). Die Saldotheorie gilt von vornherein nur für die Abwicklung
von beiderseitig bereits erbrachten Leistungen aus einem unwirksamen
gegenseitigen Vertrag (Palandt/Sprau BGB 62. Aufl. § 818 Rn. 49;
BGH 10. Februar 1999 - VIII ZR 314/97 - NJW 1999, 1181). Im
vorliegenden Fall hat es jedoch über den 31. Juli 1994 hinaus
keinen Vertrag zwischen den Parteien gegeben, beide Parteien haben auch
nicht im Vertrauen auf die Wirksamkeit eines Vertrages Leistungen
erbracht. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses war zwischen
den Parteien vielmehr im Streit. Der Kläger hatte dem Beklagten
Hausverbot erteilt. Dem Beklagten mußte deshalb bewußt
sein, daß er die behaupteten Arbeitsleistungen
möglicherweise nicht auf der Grundlage eines Vertrages erbrachte.
Grundlage seiner Arbeitsleistungen war schließlich auch nicht ein
erzwungenes Weiterbeschäftigungsurteil, welches den Weg zu einer
Saldierung der gegenseitig erbrachten Leistungen nach
rechtskräftiger Abweisung der Bestandsschutzklage eröffnet
hätte (vgl. BAG 12. Februar 1992 - 5 AZR 297/90 - BAGE 69, 324).
44
cc) Das Landesarbeitsgericht hat darüber hinaus zutreffend
erkannt, daß eine Saldierung des Erstattungsanspruchs mit dem
Wert der in dem Zeitraum 1. August 1994 bis 31. März 1995
erbrachten Leistungen jedenfalls deshalb ausscheidet, weil der Beklagte
nicht im einzelnen nachvollziehbar dargelegt hat, inwieweit der
Kläger von seiner Tätigkeit in diesem Zeitraum profitiert und
beispielsweise Aufwendungen erspart hat. Der Beklagte hat sich mit den
diesbezüglichen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts nicht
auseinander gesetzt. Er rügt lediglich, das Landesarbeitsgericht
habe angebotenen Sachverständigenbeweis rechtsfehlerhaft nicht
erhoben. Diese Verfahrensrüge greift nicht, da nur
schlüssiger Sachvortrag einem Beweis zugänglich ist.
45
dd) Nach den vorstehenden Erwägungen ist der Erstattungsanspruch
des Klägers auch nicht im Wege einer Aufrechnung des Beklagten
gem. §§ 387, 389 BGB erloschen.
46
2. Der Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 70 BAT verfallen.
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a) Die Parteien haben nach § 6 des Arbeitsvertrages die Anwendung
des BAT vereinbart. Nach § 70 BAT verfallen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom
Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
48
b) Der Senat hat Zweifel daran, ob tarifliche Ausschlußfristen
auf Rückabwicklungsansprüche der hier vorliegenden Art
anwendbar sind. Zwar hat der Neunte Senat im Urteil vom 19. Januar 1999
(- 9 AZR 405/97 - AP BAT-O § 70 Nr. 1 = EzA TVG § 4
Ausschlußfristen Nr. 131) auch solche Ansprüche § 70
BAT unterworfen. Dies begegnet jedoch Bedenken.
49
Der auf § 717 Abs. 3 ZPO beruhende Erstattungsanspruch ist seiner
Art nach prozeßrechtlicher Natur; sein Umfang wird durch die
materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB
bestimmt (BAG 23. Dezember 1961 - 5 AZR 53/61 - BAGE 12, 158). Der Sinn
des Gesetzes geht erkennbar dahin, die nach Aufhebung des die
Vollstreckung ermöglichenden Urteils der Rechtsgrundlage
entbehrende Vermögensverschiebung so schnell wie möglich
rückgängig zu machen. Der Vollstreckungsschuldner soll nicht
darunter leiden, daß der Gläubiger sich durch voreilige
Ausnutzung der ihm vom Staat durch die vorläufige
Vollstreckbarkeit der Urteile verliehenen Machtstellung in den
Genuß der Urteilssumme setzt, obwohl er weiß, daß er
dies vor Rechtskraft des Urteils auf eigene Gefahr tut und insoweit das
Risiko der jederzeitigen Rückzahlung der beigetriebenen Summe auf
sich nimmt. Dieser Schutzgedanke kommt insbesondere in
Arbeitsrechtsstreitigkeiten zum Tragen, bei denen es nach der in §
62 Abs. 1 ArbGG getroffenen Sonderregelung an einer Möglichkeit,
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, fehlt.
Daraus ergibt sich, daß die Erhebung materiell-rechtlicher
Einwendungen gegenüber einem Anspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO
mit dem Sinn dieser Vorschrift im Einklang stehen muß, da nur in
diesem Fall dem von dem Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 717
Abs. 3 ZPO verfolgten Zweck Rechnung getragen wird (BAG - 5 AZR 53/61 -
aaO). Es spricht viel dafür, daß die Anwendung einer
materiell-rechtlichen Ausschlußfrist nicht dem Sinn und Zweck des
Anspruchs aus § 717 Abs. 3 ZPO entspricht.
50
c) Selbst wenn es sich bei dem Erstattungsanspruch aus § 717 Abs.
3 ZPO um einen "Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" im tariflichen
Sinne handelt, sprechen Sinn und Zweck der Ausschlußfrist des
§ 70 BAT gegen eine Anwendung dieser Bestimmung im vorliegenden
Fall. Der Zweck einer tariflichen Ausschlußklausel besteht darin,
Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu erhalten. Innerhalb einer
bestimmten Frist soll Klarheit zwischen den Beteiligten geschaffen
werden, ob noch Ansprüche aus ihren Rechtsbeziehungen erhoben
werden. Der Gläubiger soll angehalten werden, die
Begründetheit und die Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu
überprüfen. Er soll daher den Schuldner innerhalb der
tariflichen Ausschlußfrist darauf hinweisen, ob und welche
Ansprüche im einzelnen nach seiner Meinung noch bestehen. Der
Schuldner dagegen soll sich seinerseits darauf verlassen können,
nach Ablauf der tariflichen Verfallfristen nicht mehr weiter in
Anspruch genommen zu werden. In bestimmten Fällen bedarf es der
Geltendmachung einer noch offenen Forderung durch den Gläubiger
nicht mehr, etwa dann, wenn der Schuldner die Forderung anerkannt hat.
Ein solches Anerkenntnis muß nicht ausdrücklich
ausgesprochen werden, es kann auch im eindeutigen schlüssigen
Verhalten des Schuldners liegen. So muß eine Entgeltforderung
nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden, wenn der
Schuldner sie in einer schriftlichen Vergütungsabrechnung
streitlos stellt. Damit ist nämlich der Zweck der tariflichen
Ausschlußklausel erfüllt. Da zwischen den Parteien nun keine
Unklarheit mehr über die Höhe einer noch offenen Forderung
besteht, ist die sonst erforderliche schriftliche Geltendmachung
seitens des Gläubigers überflüssig (BAG 2. März
1994 - 5 AZR 415/93 - nv.). In der zitierten Entscheidung hat der
Fünfte Senat eine Ausschlußfrist für unanwendbar
gehalten, nachdem die Parteien nach Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses näher bestimmte Restansprüche in
einem gerichtlichen Vergleich festgelegt hatten und die Vergleichssumme
versehentlich doppelt gezahlt worden war. Dem
Rückerstattungsanspruch hatte der Zahlungsempfänger die
Ausschlußklausel entgegen gehalten. Der Fünfte Senat
führte aus, daß es sich bei den Ansprüchen aus dem
Vollstreckungstitel zwar dem inneren Zusammenhang nach immer noch um
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gehandelt habe, der
äußeren Form nach sich die Rechtsbeziehungen der Parteien
jedoch nur noch auf ein Vollstreckungsverhältnis beschränkt
hätten. Die tarifliche Ausschlußklausel sei nach ihrem Sinn
und Zweck jedenfalls dann nicht mehr anzuwenden, wenn, wie im
entschiedenen Fall, der Zahlungsempfänger die Überzahlung
sogleich bemerke.
51
Diese Gesichtspunkte sind auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Die Parteien haben zwar keinen gerichtlichen Vergleich geschlossen,
ihre arbeitsrechtlichen Beziehungen sind jedoch durch die
rechtskräftige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
endgültig geregelt und damit außer Streit gestellt worden.
Es bestand kein Anlaß mehr dafür, die Begründetheit und
die Erfolgsaussichten der wechselseitigen Ansprüche zu
überprüfen. Es bestand auch kein Bedürfnis dafür,
den Beklagten innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist darauf
hinzuweisen, ob und welche Ansprüche im einzelnen nach Meinung des
Klägers noch bestünden. All dies war durch die
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgelegt. Der Beklagte
dieses Verfahrens hatte keinen Anlaß, anzunehmen, daß er
den vom Landesarbeitsgericht ausgeurteilten Betrag behalten durfte,
nachdem er wußte, daß ihm das Geld nicht zustand. Er hatte
das Risiko der auf Grund der vorläufigen Vollstreckbarkeit
bestehenden Durchsetzbarkeit der Forderung auf sich genommen und war
sich bewußt, daß er den Betrag werde zurückzahlen
müssen, wenn der Rechtsstreit letztlich zu seinen Lasten ausgehen
würde. Einem irgendwie gearteten Zweifel konnte er nicht
unterliegen.
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d) Diese Bedenken des Senats können jedoch dahinstehen, da im
vorliegenden Fall eine Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs
jedenfalls darin zu sehen ist, daß der Kläger im
Ausgangsverfahren, in dem er in der Beklagtenrolle war, nach der zur
Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des
Landesarbeitsgerichts erfolgten Zahlung im Revisionsverfahren nicht nur
den Antrag stellte, die Klage abzuweisen, sondern "unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils" die Berufung zurückzuweisen und das
erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts wieder herzustellen. In der
Revisionsbegründung vom 2. Dezember 1996 hat der Kläger
darauf verwiesen, daß durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts
ua. den entsprechenden Zahlungsanträgen stattgegeben worden sei.
Hiergegen wende sich die Revision. Damit hat der Kläger deutlich
gemacht, daß er sich mit dem klagestattgebenden Urteil des
Landesarbeitsgerichts nicht abfinden werde und somit der Beklagte nicht
damit rechnen könne, daß er den vorläufig erhaltenen
Betrag werde behalten können. Anders ist ein solcher Antrag nicht
zu verstehen, denn sonst wäre die Revision überflüssig.
Der Kläger erstrebte mit seiner Revision gerade die Aufhebung des
Urteils, unter dessen Druck er die Zahlung vorläufig geleistet
hatte.
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Über einen solchen Antrag hatte der Neunte Senat in dem zitierten
Urteil vom 19. Januar 1999 nicht zu entscheiden. Während der
bloße Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzverfahren
nicht zwingend die Geltendmachung eines Rückgewähranspruchs
enthält, verdeutlicht der Antrag, ein Urteil aufzuheben, das zur
Zahlung verpflichtet, daß der Unterlegene dies nicht hinnimmt und
die auf Grund des Urteils gezahlten Beträge zurückerhalten
will und steht damit einer Geltendmachung gleich. Insoweit vergleichbar
ist die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen, die von dem Ausgang
des Kündigungsschutzrechtsstreits abhängig sind durch eine
Kündigungsschutzklage (BAG 7. November 1991 - 2 AZR 34/91 - AP TVG
§ 4 Ausschlußfristen Nr. 114 = EzA TVG § 4
Ausschlußfristen Nr. 93).
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III. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Dr. Freitag Fischermeier Marquardt
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Schmidt Schwitzer