BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 10.1.2003, 1 AZR 70/02
Gesamtbetriebsvereinbarung über Mehrarbeitsvergütung -
Tarifvorrang - Wiedereinsetzung - Fristenkontrolle - Anwaltsverschulden
Tenor
1.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur
Einlegung der Revision wird zurückgewiesen.
2.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 27. September 2001 - 8 Sa 453/01 - wird
als unzulässig verworfen.
3.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
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I. Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen
Sonderzahlung für das Jahr 1999. Gestützt auf die Regelungen
in einer Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahre 1996 hat der
Kläger die Auffassung vertreten, bei der Bestimmung des für
die Berechnung maßgeblichen Monatseinkommens sei auch eine
Mehrarbeitsvergütung zu berücksichtigen. Demgegenüber
hat die Beklagte die Gesamtbetriebsvereinbarung wegen des Vorrangs des
einschlägigen Tarifvertrags gemäß § 77 Abs. 3
BetrVG für unwirksam gehalten. Zudem habe sie die
Gesamtbetriebsvereinbarung wirksam gekündigt; diese wirke auch
nicht nach.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Urteil des
Landesarbeitsgerichts wurde den Prozeßbevollmächtigten des
Klägers am 28. Dezember 2001 zugestellt. Gegen das Urteil hat der
Kläger mit einem am 1. Februar 2002 - einem Freitag - beim
Bundesarbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Revision
eingelegt und diese innerhalb des folgenden Monats begründet. Am
4. Juni 2002 erhielt der Kläger die gerichtliche Mitteilung,
daß die Revision nach Ablauf der Monatsfrist eingelegt wurde. Mit
Telefaxschreiben vom 17. Juni 2002 hat er beantragt, ihm
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur
Begründung hat er unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen
vorgebracht, die Fristversäumnis beruhe auf dem Verschulden einer
bei seinem Prozeßbevollmächtigten beschäftigten,
regelmäßig kontrollierten und bislang zuverlässig und
beanstandungsfrei tätigen Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin.
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II. Der gemäß §§ 234, 236 ZPO zulässige
Antrag ist nicht begründet. Nach § 233 ZPO ist einer Partei
ua. hinsichtlich der Einhaltung einer Notfrist die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden
verhindert war, die Frist zu wahren. Wegen § 85 Abs. 2 ZPO steht
das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten dem Verschulden
der Partei gleich. Der Prozeßbevollmächtigte des
Klägers, Rechtsanwalt W , hat es an der zur Fristwahrung
erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen.
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1. Die Kanzlei, in der Rechtsanwalt W tätig ist, unterhielt je ein
Büro in B und D . Ging in einem der Büros Post ein, die zu
einem im anderen Büro bearbeiteten Vorgang gehörte, wurde
diese nach Anbringung eines Eingangsstempels dorthin weitergeleitet.
War der Eingang durch Empfangsbekenntnis zu bestätigen, wurde die
Post zuvor einem im Eingangsbüro tätigen Rechtsanwalt
vorgelegt. Dieser unterzeichnete das Empfangsbekenntnis und
veranlaßte gegebenenfalls Eintragungen im Fristenkalender. Nach
Eingang der Post im Bearbeiterbüro erhielt diese dort einen
zweiten Eingangsstempel. Anschließend wurde sie dem
zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt. Gegebenenfalls ließ auch
dieser Fristen im Fristenkalender notieren. Die Fristberechnung fand
dabei stets durch den Rechtsanwalt selbst statt. Nach Fristnotierung im
Bearbeiterbüro wurde dies dem Eingangsbüro mitgeteilt. Dort
wurde sodann die betreffende Frist gelöscht. Die weitere
Fristüberwachung übernahm das Bearbeiterbüro. Die
Überwachung fand in der Weise statt, daß alle Fristsachen im
Fristenkalender mit Vor- und Hauptfrist eingetragen wurden. Die
Hauptfrist wurde zudem auf der Innenseite des Handaktenbogens vermerkt.
Bei Ablauf der Vorfrist wurde die Sache dem bearbeitenden Rechtsanwalt
vorgelegt. Dabei wurde sie mit einem roten Zettel mit dem Hinweis
"genaue Fristenkontrolle" versehen. Der Zettel enthielt unter anderem
die Art der Frist und ihr genaues Ablaufdatum. Am Morgen des
Fristablaufs wurde die Erledigung überprüft und die Sache
gegebenenfalls noch einmal mit besonderem Hinweis vorgelegt.
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2. Nach dem eidesstattlich versicherten Vorbringen des Klägers hat
eine im B er Büro bisher zuverlässig und beanstandungsfrei
tätige Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin das am 28. Dezember 2001
zugestellte und von ihr mit einem Eingangsstempel versehene Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm an das Büro D weitergeleitet, ohne es
zuvor einem Rechtsanwalt zur Fristenberechnung vorgelegt zu haben. Dem
anwesenden Rechtsanwalt hatte sie nur das Empfangsbekenntnis zur
Unterschrift vorgelegt. Das Urteil ging im D er Büro am 2. oder 3.
Januar 2002 ein und erhielt dort einen zweiten Eingangsstempel. Die in
diesem Büro mit den Fristennotierungen betraute, darüber
regelmäßig belehrte und nach Maßgabe von Stichproben
ebenfalls zuverlässig und beanstandungsfrei arbeitende
Mitarbeiterin legte die Sache Rechtsanwalt W vor. Nach dem Vortrag des
Klägers verfügte dieser, es solle als Datum des Fristablaufs
für die Revision der 28. Januar 2002 notiert werden. Aus nicht
nachvollziehbaren Gründen habe die betreffende Mitarbeiterin nicht
dieses Datum, sondern den 4. Februar 2002 als Tag des Fristablaufs und
den 28. Januar 2002 als Vorfrist notiert. Am 28. Januar 2002 wurde die
Akte Rechtsanwalt W mit dem üblichen Fristenzettel vorgelegt.
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3. Aus diesem Vorbringen wird ein dreifaches Rechtsanwaltsverschulden ersichtlich.
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a) Der in B tätige Rechtsanwalt hätte das Empfangsbekenntnis
nicht unterzeichnen dürfen, ohne zugleich für eine
Fristennotierung zu sorgen. Da es für den Fristbeginn im Falle
einer Zustellung nach § 212 a ZPO aF darauf ankommt, wann der
Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, bedarf es
darüber eines besonderen Vermerks (BGH 16. April 1996 - VI ZR
362/95 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 49). Um zu gewährleisten,
daß ein solcher Vermerk angefertigt wird und das
maßgebliche Datum zutreffend wiedergibt, darf ein Rechtsanwalt
nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das
Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen
und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist
festgehalten und vermerkt ist, daß sie im Fristenkalender notiert
wurde (BGH 5. November 2002 - VI ZR 399/01 -; 26. März 1996 - VI
ZB 1 + 2/96 - BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 2; 30. November
1994 - XII ZB 197/94 - BGHR ZPO § 233 - Empfangsbekenntnis 1 mwN).
Dieses Sorgfaltsgebot hat der in B mit der Sache befaßte
Rechtsanwalt verletzt, als er am 28. Dezember 2001 das
Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne zuvor
die Notierung der Revisionsfrist auch nur verfügt zu haben.
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b) Es kann dahinstehen, ob sich dieses Verschulden auf die
Versäumung der Frist ausgewirkt hat, weil andernfalls bei dem
vorgesehenen Fristenabgleich zwischen den Büros - wenn es ihn
gegeben hat - die unterschiedlichen Fristenden bemerkt worden
wären. Rechtsanwalt W hat im D er Büro die Revisionsfrist
richtig auf den 28. Januar 2002 berechnet und verfügt, diese zu
notieren. Dadurch ist die Sorgfaltswidrigkeit des als erster mit der
Sache befaßten Anwalts - jedenfalls zunächst - ausgeglichen
worden. Hätte die dafür zuständige Rechtsanwalts- und
Notarsgehilfin diese Verfügung korrekt ausgeführt, wäre
die Revisionsfrist gewahrt worden.
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Die tatsächliche Nichtbeachtung der Frist hat aber erneut nicht
nur die Gehilfin, sondern auch ein Rechtsanwalt zu vertreten. Der
Kläger hat nicht vorgetragen, in welcher Weise Rechtsanwalt W die
Notierung der Revisionsfrist verfügte, ob schriftlich, etwa durch
Anweisung in der Handakte, auf einem losen Zettel oä. oder
mündlich. Diese Unklarheit geht im Rahmen des
Wiedereinsetzungsgesuchs zu seinen Lasten. Zur Schlüssigkeit eines
solchen Gesuchs gehört es, daß der Antragsteller einen
Verfahrensablauf vorträgt, der ein Verschulden seines
Prozeßbevollmächtigten zweifelsfrei ausschließt (BGH
21. Februar 1983 - VIII ZR 343/81 - VersR 1983, 401). Hatte
Rechtsanwalt W die Gehilfin lediglich mündlich angewiesen, den 28.
Januar 2002 als Revisionsfrist zu notieren, so durfte er sich zwar
grundsätzlich darauf verlassen, daß eine fachlich
ausgebildete, zuverlässig arbeitende Anwaltsgehilfin seiner
mündlich erteilten Anweisung zur Eintragung der von ihm selbst
berechneten Frist nachkommen werde. Wird aber ein so wichtiger Vorgang
wie die Notierung einer Rechtsmittelfrist nur durch mündliche
Anweisung veranlaßt, müssen in der Kanzlei ausreichende
organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die
Anweisung in Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintragung
unterbleibt (BAG 27. Oktober 1994 - 2 AZB 28/94 - BAGE 78, 184 mwN; BGH
5. November 2002 - VI ZR 399/01 -; 17. September 2002 - VI ZR 419/01 -
NJW 2002, 3782). Es muß dann durch eine allgemeine Anweisung
gewährleistet sein, daß die Eintragung sofort erfolgt und
nicht wegen anderer Aufgaben zurückgestellt wird (BAG 27.
September 1995 - 4 AZN 473/95 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 43 = EzA ZPO
§ 233 Nr. 35; 27. Oktober 1994 - 2 AZB 28/94 -; BGH 30. März
1983 - VIII ZB 11/83 - VersR 1983, 660). Im Streitfall gilt dies
insbesondere deshalb, weil das Berufungsurteil mit zwei
Eingangsstempeln versehen war, offenbar ohne daß diese sich
äußerlich nach prozessualer Maßgeblichkeit und
lediglich bürointerner Bedeutung unterschieden hätten. Damit
war mit einer nur mündlich erteilten und deshalb
möglicherweise nicht mehr genau erinnerlichen Weisung eine
erhebliche Irritations- und Verwechslungsgefahr verbunden. Zu
entsprechenden besonderen oder allgemeinen Büroanweisungen, die
diesen mit der Anbringung von zwei Eingangsstempeln entstehenden
Gefahren begegnen sollten, hat der Kläger nichts vorgetragen.
Schon deshalb ist ein für die Fristversäumnis
ursächliches (Organisations-) Verschulden seiner
Prozeßbevollmächtigten nicht auszuschließen.
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c) Rechtsanwalt W trifft ein weiteres Verschulden. Ihm wurde die
Handakte am 28. Januar 2002 und damit noch innerhalb der an diesem Tag
ablaufenden Revisionsfrist zum Zwecke der Erstellung der
Revisionsschrift vorgelegt. Auf der Akte war auf die Vorlage aus
Fristgründen in der üblichen Weise ausdrücklich
hingewiesen worden. Gleichwohl hat Rechtsanwalt W , wie der Kläger
ausdrücklich vorgetragen hat, die laufende Frist nicht selbst
kontrolliert, weil es sich um einen "alltäglichen Vorgang"
gehandelt habe. Dies ist sorgfaltswidrig. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts hat
der Rechtsanwalt, dem die Handakten im Zusammenhang mit einer
fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden,
eigenverantwortlich den Fristablauf zu überprüfen (BGH 16.
März 2000 - VII ZR 320/99 - nv.; 20. August 1998 - VII ZB 4/98 -
nv.; 14. Januar 1997 - VI ZB 24/96 - NJW 1997, 1311 mwN; 18. Dezember
1980 - III ZB 30/80 - VersR 1981, 282; BAG 20. März 1974 - 5 AZB
3/74 - AP ZPO § 519 Nr. 28 = EzA ZPO § 519 Nr. 1; 12.
Dezember 1996 - 2 AZR 838/95 - nv.). Bei der Fristenkontrolle in diesem
Stadium handelt es sich um die gebotene Feststellung einer gesetzlichen
Voraussetzung für die Zulässigkeit der beabsichtigten
Prozeßhandlung; sie gehört zum eigenen Aufgabenbereich des
Rechtsanwalts. Von dieser eigenverantwortlich wahrzunehmenden Aufgabe
kann sich der Anwalt selbst durch genaue Organisationsanweisungen nicht
entlasten (BGH 18. Dezember 1980 - III ZB 30/80 - aaO; 20. Dezember
1984 - III ZB 28/84 - VersR 1985, 269; 12. November 1986 - IVb ZB
119/86 - VersR 1987, 485; 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680;
23. November 2000 - IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578). Es kann dahinstehen,
ob diese Prüfung auch bei Vorlage der Handakte wegen Ablaufs einer
Vorfrist sofort zu erfolgen hat. Die Vorfrist hat den Sinn, einem
Rechtsanwalt bis zum Ablauf der Hauptfrist einen gewissen zeitlichen
Spielraum jedenfalls für die eigentliche Sachbearbeitung zu
sichern (vgl. BGH 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - NJW 1999, 2048; 12.
August 1997 - VI ZB 13/97 - NJW 1997, 3243). Nach dem Vorbringen des
Klägers kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß
Rechtsanwalt Wende die Sachbearbeitung noch am 28. Januar 2002 aufnahm,
ohne dabei die laufende Frist erneut zu kontrollieren. Hätte er
dies getan, hätte er entweder die Abweichung des Fristendes von
seiner vorhergehenden Verfügung festgestellt, wenn diese
schriftlich erfolgt und in der Handakte vermerkt war, oder er
hätte die Frist mangels schriftlichen Vermerks neu berechnet und
auf diese Weise ihren bevorstehenden Ablauf festgestellt.
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Wenn Rechtsanwalt W dagegen die Sachbearbeitung erst nach dem 28.
Januar 2002 aufgenommen haben sollte und wenn es auch nicht
erforderlich war, jedenfalls die Fristen schon bei Vorlage der Handakte
zu prüfen, so wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand bereits unzulässig. Rechtsanwalt W hätte dann
bei der gebotenen Fristenkontrolle auffallen müssen, daß die
Hauptfrist bereits verstrichen war, und er hätte gemäß
§ 234 ZPO binnen zwei Wochen Wiedereinsetzung beantragen
müssen.
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Wißmann Linsenmaier Kreft