BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.3.2003, 1 AZR 335/02
Auslegung eines Sozialplans - deklaratorisches Schuldanerkenntnis
Tenor
1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2002 - 18 Sa
1559/01 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
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Der Kläger war 22 Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Aus
Anlaß von 34 beabsichtigten betriebsbedingten Kündigungen
schloß die Beklagte mit dem Betriebsrat am 23. Oktober 2000 einen
Interessenausgleich und einen Sozialplan. Der Sozialplan enthält
in Teil II ua. folgende Regelungen:
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"1. Leistungen bei vorzeitigen Pensionierungen
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Mitarbeiter/innen, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem
Unternehmen mindestens 57 Jahre und vier Monate alt und älter
sind, erhalten ausschließlich die nachfolgend aufgeführten
Leistungen, sofern Anspruch auf Arbeitslosengeldzahlung und
anschließend Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld bestehen
und sofern ihnen fristgemäß, betriebsbedingt und unter
Mitwirkung des Betriebsrates gekündigt worden ist.
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a.) Eine Ausgleichszahlung als Abfindung, die die Differenz zum
Arbeitslosen- bzw. Krankengeld und 90 % des monatlichen Nettoeinkommens
überbrückt. Die Ausgleichszahlung deckt jedoch nur den
Zeitraum vom Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum
frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Rente ab.
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Das Nettoeinkommen errechnet sich aus einem definierten
Bruttoeinkommen. Das Bruttoeinkommen ist zunächst das
Steuer-Brutto des Jahres 2000. Zum Steuer-Brutto des Jahres 2000
gehören nicht:
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alle nicht regelmäßig wiederkehrenden Zulagen (z. B.
Prämien und dergleichen), das Urlaubsgeld, die
vermögenswirksamen Leistungen, die Kontoführungsgebühr,
der Auslagenersatz, die Jubiläumsgelder, die geldwerten Vorteile
(z. B. Dienstwagen, Telefon) sowie die Überstunden/Mehrarbeit.
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Das so errechnete Jahres-Brutto 2000 wird durch 12 dividiert und bildet
das monatliche Bruttoeinkommen als Basis für die Berechnung der
Abfindung/des Nettoeinkommens.
...
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3. Leistungen bei Ausscheiden in sonstigen Fällen (nicht vorzeitige Pensionierung)
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a.) Mitarbeiter/innen, denen aus betriebsbedingten Gründen unter
Mitwirkung des BR fristgemäß gekündigt wird, erhalten
als Abfindung für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit 70 %
des unter Teil II Ziffer 1.a.) des Sozialplans definierten
Bruttomonatseinkommens. Die Anzahl der nach dieser Formel errechneten
Monatseinkommen beträgt max. 18,5 Monatseinkommen. Bei der
Berechnung der Betriebszugehörigkeit wird diese monatsgenau und
auf 2 Stellen hinter dem Komma gerechnet."
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Das nach Teil II Nr. 1. a.) des Sozialplans ermittelte
Bruttomonatseinkommen des Klägers beträgt 7.944,00 DM. Mit
Schreiben vom 28. November 2000 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt zum 31.
März 2001. Ebenfalls Ende November 2000 erhielt der Kläger
von der Personalsachbearbeiterin B ein nicht unterzeichnetes Schreiben,
in dem die Höhe der ihm nach dem Sozialplan zustehenden Abfindung
mit 122.340,00 DM angegeben ist. Mit Schreiben vom 22. Januar 2001
übersandte die Beklagte dem Kläger eine Berechnung, nach der
sich seine Abfindung auf 102.877,00 DM beläuft. Diesen Betrag
bezahlte sie dem Kläger.
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Mit seiner Klage hat der Kläger die Differenz zwischen der ihm
nach seiner Auffassung zustehenden Abfindung von 122.340,00 DM und dem
an ihn bezahlten Betrag von 102.877,00 DM geltend gemacht. Er hat die
Auffassung vertreten, nach dem Sozialplan könne er für jedes
seiner 22 Beschäftigungsjahre 70 % von 7.944,00 DM und damit
(aufgerundet) insgesamt 122.340,00 DM beanspruchen. Dadurch werde die
Höchstbegrenzung nach Teil II Nr. 3. a.) Satz 2 des Sozialplans
nicht überschritten. Diese Bestimmung sei dahin zu verstehen,
daß die Kappungsgrenze bei 18,5 gemäß Teil II Nr. 1.
a.) des Sozialplans berechneten Monatseinkommen liege. Dies seien
für den Kläger 146.964,00 DM. Im übrigen müsse sich
die Beklagte an der Mitteilung ihrer Mitarbeiterin B vom November 2000
festhalten lassen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.951,27 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 5. April
2001 zu zahlen.
15
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Kappungsgrenze des
Sozialplans sei nicht von vollen Monatseinkommen, sondern
gemäß Teil II Nr. 3. a.) Satz 1 des Sozialplans von 70 %
eines Monatseinkommens auszugehen. Danach liege für den
Kläger die Höchstgrenze bei 102.874,80 DM.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Der Kläger kann eine
höhere als die an ihn bezahlte Abfindung weder nach dem Sozialplan
noch auf Grund der Mitteilung der Personalsachbearbeiterin B
beanspruchen.
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I. Der Sozialplan vom 23. Oktober 2000 rechtfertigt nicht den geltend
gemachten Zahlungsanspruch. Die Kappungsgrenze in Teil II Nr. 3. a.)
Satz 2 des Sozialplans hat zur Folge, daß die 18,5
Beschäftigungsjahre übersteigende Betriebszugehörigkeit
nicht zu einer Erhöhung der Abfindung führt. Wie die
Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, bezieht sich die
Begrenzungsklausel nicht auf volle Bruttomonatseinkommen, sondern auf
70 % des unter Teil II Nr. 1. a.) des Sozialplans definierten
Bruttomonatseinkommens.
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1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wie
Tarifverträge auszulegen. Abzustellen ist deshalb zunächst
auf den Wortlaut der Bestimmung. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der
wirkliche Wille der Betriebsparteien mitzuberücksichtigen, soweit
er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Ferner sind
der Gesamtzusammenhang und der Sinn und Zweck der Regelung zu beachten
(vgl. etwa 5. Februar 1997 - 10 AZR 553/96 - AP BetrVG 1972 § 112
Nr. 112 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 92, zu II 1 der Gründe;
7. November 2000 - 1 ABR 17/00 - EzA BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung
Nr. 2, zu B I 2 b der Gründe; 12. November 2002 - 1 AZR 632/01 -
zVv., zu A II 1 der Gründe). Verbleiben Zweifel bei der Auslegung,
können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte der
Regelung ergänzend herangezogen werden. Zudem ist die
Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu
berücksichtigen. Daher ist im Zweifel derjenigen Auslegung der
Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten und
praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. etwa BAG 7. November
2000 - 1 ABR 17/00 - aaO). Subjektive Vorstellungen der
Betriebsparteien, die im Sozialplan keinen Niederschlag gefunden haben,
sind schon deshalb für die Auslegung unbeachtlich, weil es den
Normunterworfenen möglich sein muß, zu erkennen, welchen
Regelungsinhalt die Normen haben (vgl. für Tarifverträge BAG
23. Februar 1994 - 4 AZR 224/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge:
Kirchen Nr. 2, zu 4 b der Gründe).
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2. Hiernach hat das Landesarbeitsgericht die Regelung zur
Kappungsgrenze in Teil II Nr. 3. a.) Satz 2 des Sozialplans im Ergebnis
zutreffend dahin ausgelegt, daß der Abfindungsbetrag auf maximal
18,5 der um 30 % gekürzten Monatseinkommen begrenzt ist. Dabei
sprechen für das vom Landesarbeitsgericht gewonnene
Auslegungsergebnis entscheidend systematische Erwägungen. Die
übrigen Auslegungsgesichtspunkte lassen dagegen keine
zuverlässigen Schlüsse zu.
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a) Der Wortlaut der Regelung in Teil II Nr. 3. a.) Satz 2 des
Sozialplans ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht
eindeutig. Er läßt auch die vom Kläger vertretene
Auslegung zu, wonach die Kappungsgrenze bei 18,5 vollen, nach Teil II
Nr. 1. a.) des Sozialplans berechneten Monatseinkommen liege. Entgegen
der Auffassung des Landesarbeitsgerichts können aus der Wortwahl
"nach dieser Formel" in Teil II Nr. 3. a.) Satz 2 des Sozialplans keine
zuverlässigen Schlüsse gezogen werden. Vielmehr kann mit
"dieser Formel" das in Teil II Nr. 1. a.) des Sozialplans definierte
Bruttoeinkommen ebenso gemeint sein wie die in Teil II Nr. 3. a.) Satz
1 des Sozialplans genannten 70 % des in Teil II Nr. 1. a.) des
Sozialplans definierten Bruttomonatseinkommens. Daran ändert auch
die Verwendung des Demonstrativpronomens "diese" nichts. Es
läßt sich daraus nicht entnehmen, ob zu der "Formel" auch
die "70 %" gehören oder ob mit ihr nur die unter Teil II Nr. 1.
a.) des Sozialplans beschriebene Berechnungsweise gemeint ist.
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b) Für das von den Vorinstanzen vertretene Auslegungsergebnis
spricht entscheidend der systematische Zusammenhang der Sätze 1
und 2 in Teil II Nr. 3. a.) des Sozialplans. Satz 1 regelt den
Grundsatz. Nach diesem sollen die Arbeitnehmer "für jedes Jahr der
Betriebszugehörigkeit" gleichsam anteilig einen Abfindungsbetrag
erhalten. Satz 2 knüpft an Satz 1 an und enthält diesem
gegenüber eine Beschränkung, indem "die Anzahl" der "nach
dieser Formel errechneten Monatseinkommen" auf maximal 18,5 begrenzt
wird. Dabei korrespondiert "die Anzahl" von maximal 18,5
Monatseinkommen in Satz 2 erkennbar mit dem den Arbeitnehmern "für
jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit" zustehenden Abfindungsbetrag
in Satz 1. Dies wiederum rechtfertigt den Schluß, daß es
sich bei den in Satz 2 genannten Monatseinkommen um dieselben handelt,
die dem Arbeitnehmer nach Satz 1 für jedes Jahr seiner
Betriebszugehörigkeit zustehen. Dafür, daß mit dem in
Teil II Nr. 3. a.) Satz 2 des Sozialplans genannten "nach dieser Formel
errechneten Monatseinkommen" nicht die Bruttomonatseinkommen im Sinne
von Teil II Nr. 1. a.) des Sozialplans gemeint sind, sondern vielmehr
auf Teil II Nr. 3. a.) Satz 1 des Sozialplans Bezug genommen wird,
spricht auch, daß nicht - wie in Teil II Nr. 1. a.) des
Sozialplans - von einem "definierten" Bruttoeinkommen die Rede ist.
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c) Aus Sinn und Zweck der Regelung läßt sich für die
vorliegende Auslegungsfrage Zwingendes nicht entnehmen. Der mit der
Regelung beabsichtigten Begrenzung der Abfindungen werden beide
Auslegungen gerecht. Allerdings unterscheidet sich die Anzahl der
Beschäftigungsjahre, von deren Erreichen an die
Abfindungshöhe nicht mehr steigt. Bei der von den Vorinstanzen
vertretenen Auslegung liegt die Grenze bei exakt 18,5 Jahren
Betriebszugehörigkeit. Bei der vom Kläger geltend gemachten
Auslegung wird dagegen die Grenze erst nach mehr als 26 Jahren
erreicht. Hieraus lassen sich für die Auslegung keine
Schlüsse ziehen. Insbesondere ist im Streitfall auch die
höhere Grenze nicht etwa sinnlos, gab es doch unter den
entlassenen Arbeitnehmern auch solche, die bereits über 27 Jahre
bei der Beklagten beschäftigt waren.
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d) Der Entstehungsgeschichte des Sozialplans lassen sich
zuverlässige Anhaltspunkte für die zutreffende Auslegung der
Regelung über den Höchstbetrag ebenfalls nicht entnehmen. Ein
gewisses, wenn auch nicht allzu starkes Indiz für die vom
Landesarbeitsgericht vertretene Auslegung liegt allerdings darin,
daß der Betriebsrat in den Sozialplanverhandlungen eine
Begrenzung auf "volle" Gehälter gefordert hatte, das Problem somit
bekannt war und gleichwohl eine Begrenzung auf "volle" Monatseinkommen
nicht ausdrücklich in den letztlich geschlossenen Sozialplan
aufgenommen wurde.
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e) Auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität rechtfertigt keine
bestimmte Auslegung. Vielmehr führen beide Auslegungen der Klausel
zu vernünftigen, sachgerechten und brauchbaren Ergebnissen.
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f) Schließlich bestand für die Vorinstanzen keine
Veranlassung, den subjektiven Vorstellungen der Betriebsparteien bei
Abschluß des Sozialplans - etwa durch eine Zeugenvernehmung
darüber, was vor der Unterzeichnung des Sozialplans besprochen
wurde - nachzugehen. Mögliche die Auslegung des Klägers
stützende subjektive Vorstellungen der Betriebsparteien haben im
Wortlaut des Sozialplans keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Im
übrigen hat der Kläger auch keine Verfahrensrügen
erhoben, die darauf gerichtet wären, das Landesarbeitsgericht habe
eine mögliche weitere Aufklärung rechtsfehlerhaft unterlassen.
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II. Der Kläger kann die höhere Abfindung auch nicht auf Grund
der Mitteilung der Personalsachbearbeiterin B beanspruchen.
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1. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist
diese Mitteilung kein wirksames abstraktes Schuldanerkenntnis iSv.
§ 781 BGB. Es fehlt dafür bereits an der Einhaltung der nach
§ 781 Satz 1 BGB erforderlichen Schriftform. Diese setzt nach
§ 126 Abs. 1 BGB eine Unterzeichnung der Urkunde durch den
Aussteller voraus. Die Mitteilung der Personalsachbearbeiterin B war
nicht unterzeichnet. Wie das Landesarbeitsgericht ferner zutreffend
ausgeführt hat, war die Einhaltung der Schriftform nicht nach
§ 782 BGB entbehrlich. Die Mitteilung der Personalsachbearbeiterin
erfolgte weder auf Grund einer unter Mitwirkung des Klägers
zustande gekommenen Abrechnung, noch wurde sie im Wege des Vergleichs
erteilt.
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2. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Mitteilung der
Personalsachbearbeiterin B stelle kein deklaratorisches
(bestätigendes) Schuldanerkenntnis dar, hält der bei der
Auslegung atypischer Erklärungen eingeschränkten
revisionsrechtlichen Prüfung stand (vgl. etwa BAG 25. Mai 2000 - 8
AZR 518/99 - BAGE 94, 381, 390 = AP BGB § 611 Parkplatz Nr. 4, zu
V 1 b der Gründe). Das Landesarbeitsgericht hat den Rechtsbegriff
des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nicht verkannt. Der
vertragstypische Zweck eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses
liegt darin, das Schuldverhältnis - ganz oder teilweise - dem
Streit oder der Ungewißheit der Parteien zu entziehen. Dies setzt
notwendig einen vorherigen Streit oder zumindest eine (subjektive)
Ungewißheit der Parteien über das Bestehen einer Schuld oder
über einzelne rechtliche Punkte voraus (BGH 24. März 1976 -
VI ZR 222/74 - BGHZ 66, 250, 253 f., zu II 2 a der Gründe; vgl.
auch 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93 - LM BGB § 781 Nr. 26, zu II
2 g der Gründe; BAG 15. Dezember 1999 - 10 AZR 881/98 - nv., zu II
1 b der Gründe). Schon hieran fehlt es im Streitfall. Zu dem
Zeitpunkt, als die Personalsachbearbeiterin dem Kläger die
Mitteilung über die Abfindung machte, bestand weder ein Streit
zwischen den Parteien noch eine beiderseitige Ungewißheit
über Inhalt und Umfang der Sozialplanleistung. Die Beurteilung des
Landesarbeitsgerichts, die Mitteilung an den Kläger habe lediglich
dessen Information gedient und für die Beklagte keinen
rechtsverbindlichen Charakter entfaltet, ist daher revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Im übrigen hat der Kläger angesichts
des Bestreitens der Beklagten auch nicht hinreichend dargetan,
daß die Personalsachbearbeiterin zum Abschluß eines
Schuldbestätigungsvertrags berechtigt war.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Wißmann Kreft Linsenmaier
33
Frischholz Spoo