BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 28.2.2003, 1 AZB 53/02
Rechtsbeschwerde im Rahmen des Beschlußverfahrens
Leitsätze
Seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des
Beschwerderechts kann das Landesarbeitsgericht auch im
arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren die Rechtsbeschwerde gegen
verfahrensbegleitende Beschlüsse jedenfalls dann zulassen, wenn es
als Rechtsmittelgericht über eine sofortige Beschwerde nach §
78 ArbGG iVm § 83 Abs 5 ArbGG entscheidet.
Tenor
Auf
die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. August 2002 - 7 Ta 303/02
- aufgehoben.
Auf
die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß des
Arbeitsgerichts Duisburg vom 4. Juni 2002 - 3 BV 25/00 -
abgeändert:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten über ein gegen die Arbeitgeberin festgesetztes Ordnungsgeld.
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Die Arbeitgeberin/Schuldnerin betreibt ein Krankenhaus mit etwa 1.100
Mitarbeitern. Am 10. November 2000 schloß sie zur Erledigung
eines arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens vor dem
Arbeitsgericht Duisburg einen Vergleich, in dem es ua. heißt:
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"Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, im Bereich
des Klinikums Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen ohne
vorherige ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates gem.
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG oder Ersetzung der Zustimmung durch die
Einigungsstelle gem. § 87 Abs. 2 BetrVG.
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Ausgenommen von dieser Regelung sind arbeitskampfbedingte Anordnungen
von Mehrarbeit und solche Fälle, die von der Betriebsvereinbarung
über die Anordnung von nicht geplanten Überstunden erfasst
werden."
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Am 21. November 2000 wurde dem Betriebsrat/Gläubiger eine
vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt. Am 28. November
2000 wurde der Vergleich der Arbeitgeberin zugestellt. Auf Antrag des
Betriebsrats drohte das Arbeitsgericht Duisburg mit Beschluß vom
2. Februar 2001 - 3 BV 25/00 - der Arbeitgeberin für jeden Fall
der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung aus dem Vergleich vom 10.
November 2000 - das Datum "20.09.00" im arbeitsgerichtlichen
Beschluß beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen - ein
Ordnungsgeld bis zur Höhe von 20.000,00 DM an.
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Im Februar 2002 kam es in der Küche des Krankenhauses bei mehreren
Arbeitnehmern zu Abweichungen von der regelmäßigen
Arbeitszeit, bzw. dem Dienstplan. So arbeitete die stellvertretende
Küchenleiterin am 19. und 20. Februar 2002 jeweils zwei Stunden
länger. Am 4., 21. und 27. Februar 2002 überschritt der
Küchenleiter die regelmäßige Arbeitszeit und nahm als
Ausgleich am 20. Februar 2002 dienstfrei. Ferner arbeiteten vier
weitere Mitarbeiter jeweils an einem im Dienstplan als frei
aufgeführten Tag und erhielten dafür an einem anderen Tag
dienstfrei. Die Arbeitgeberin machte dem Betriebsrat von diesen
Abweichungen keine Mitteilung.
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Der Betriebsrat hat daraufhin am 22. März 2002 einen
Bestrafungsantrag gegen die Arbeitgeberin gestellt, weil diese gegen
die in dem Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung
verstoßen habe. Die von der Arbeitgeberin zur Rechtfertigung
ihres Verhaltens angeführte Betriebsvereinbarung über
Mehrarbeit in Eilfällen sei nicht in Kraft getreten, da sie nicht
unterschrieben sei. Im übrigen habe es sich bei den Abweichungen
vom Dienstplan nicht um Eilfälle gehandelt. Die Arbeitgeberin hat
die Bestimmtheit der im Vergleich titulierten Verpflichtung bezweifelt
und ein vorwerfbares Verhalten bestritten. Sie habe die
Betriebsvereinbarung über Mehrarbeit in Eilfällen den
Abteilungsleitern und Stationsleitungen zur Kenntnis gebracht und diese
ausdrücklich gebeten, entsprechend zu verfahren. Erst durch den
Bestrafungsantrag habe die Geschäftsleitung Kenntnis von den
Dienstplanabweichungen in der Küche erlangt.
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Das Arbeitsgericht hat gegen die Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in
Höhe von 3.000,00 Euro festgesetzt. Das Landesarbeitsgericht hat
die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin
zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf §
574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die
Arbeitgeberin die Aufhebung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts,
die Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses sowie die
Abweisung des Bestrafungsantrags.
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B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die
Vorinstanzen haben dem Antrag des Betriebsrats auf Festsetzung eines
Ordnungsgelds gegen die Arbeitgeberin zu Unrecht entsprochen.
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I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
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1. Sie ist gemäß § 83 Abs. 5, § 78 Satz 1 und 2,
§ 72 Abs. 2 ArbGG (nF) iVm. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (nF)
statthaft.
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a) § 78 Satz 1 ArbGG verweist lediglich auf die für die
Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden
Vorschriften der ZPO und enthält - anders als § 77 Satz 4
ArbGG für die Revisionsbeschwerde - keine ausdrückliche
Verweisung auf die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde. Nach
§ 78 Satz 2 ArbGG gilt aber für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde § 72 Abs. 2 ArbGG entsprechend. Diese Verweisung
zeigt, daß nunmehr auch im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren
die Zulassung der durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I
S 1887) neu eingeführten Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des
Landesarbeitsgerichts zumindest dann vorgesehen ist, wenn dieses als
Beschwerdegericht tätig wird (vgl. BAG 20. August 2002 - 2 AZB
16/02 - AP KSchG 1969 § 5 Nr. 14., zu B I 2 c bb der Gründe
mwN).
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b) Auf Grund der Verweisung in § 83 Abs. 5 ArbGG gilt dies auch
für das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren. Die
Verweisung bezieht sich nicht nur auf den Satz 1 des § 78 ArbGG,
sondern auf die gesamte Vorschrift und damit auch auf die aus § 78
Satz 2 ArbGG folgende Möglichkeit der Zulassung der
Rechtsbeschwerde. Durch die pauschale Verweisung in § 83 Abs. 5
ArbGG soll das Recht der Beschwerde gegen nicht verfahrensbeendende
Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren
erkennbar ebenso ausgestaltet sein wie das Beschwerderecht im
Urteilsverfahren. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 90 Abs. 3
ArbGG. Allerdings findet danach gegen Beschlüsse und
Verfügungen des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden
kein Rechtsmittel statt. Der Gesetzgeber hat diese Bestimmung anders
als die bis 31. Dezember 2001 für das Urteilsverfahren geltende
entsprechende Vorschrift des § 70 ArbGG nicht gestrichen. Ob es
sich hierbei um ein Redaktionsversehen handelt (so etwa ErfK/Eisemann
3. Aufl. § 90 ArbGG Rn. 3), kann vorliegend dahinstehen. § 90
Abs. 3 ArbGG regelt nur die Fälle, in denen das
Landesarbeitsgericht als Ausgangsgericht - im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nach §§ 87 ff. ArbGG - tätig wird,
und nicht die Fälle, in denen es als Rechtsmittelgericht über
eine sofortige Beschwerde nach § 78 ArbGG iVm. § 83 Abs. 5
ArbGG entscheidet. Dies zeigt insbesondere die systematische Stellung
der Vorschrift. Sie befindet sich im Dritten Teil, Zweiter Abschnitt,
Zweiter Unterabschnitt des Arbeitsgerichtsgesetzes (§§ 87 bis
91 ArbGG), der das Beschwerdeverfahren gegen verfahrensbeendende
Beschlüsse im Beschlußverfahren regelt. Hätte der
Gesetzgeber die Möglichkeit eines weiteren Rechtsmittels auch
für das Beschwerdeverfahren nach § 78 ArbGG iVm. § 83
Abs. 5 ArbGG ausschließen wollen, hätte es sich
aufgedrängt, dies durch eine entsprechende Ergänzung des
§ 83 Abs. 5 ArbGG zu tun. Dies ist nicht geschehen.
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2. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hieran
ist das Bundesarbeitsgericht gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Es kann die Rechtsbeschwerde auch dann nicht als unzulässig
verwerfen, wenn die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG
nicht vorliegen.
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3. Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO).
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II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht
hat die gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3, § 78 ArbGG,
§§ 793, 569 ZPO statthafte und auch im übrigen
zulässige sofortige Beschwerde der Arbeitgeberin zu Unrecht als
unbegründet zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die
Festsetzung eines Ordnungsgelds liegen nicht vor.
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1. Gemäß § 890 ZPO iVm. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
kann gegen einen Schuldner ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn
dieser der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu unterlassen.
Als Vollstreckungstitel kommen gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1
ArbGG nicht nur rechtskräftige Beschlüsse der
Arbeitsgerichte, sondern auch gerichtliche Vergleiche in Betracht,
durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird.
Voraussetzung für die Festsetzung eines Ordnungsgelds ist ein
vollstreckungsfähiger Inhalt des Vergleichs. Die Verpflichtung des
Schuldners muß darin hinreichend bestimmt sein. Der Schuldner
muß zuverlässig erkennen können, welche Handlungen ihm
verboten sind. Er muß bereits aus rechtsstaatlichen Gründen
wissen, in welchen Fällen er durch Verhängung eines
Ordnungsgelds bestraft werden kann (BAG 27. November 1990 - 1 ABR 77/89
- AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 41 = EzA BetrVG 1972 §
87 Arbeitszeit Nr. 40, zu B I 1 der Gründe). Unklarheiten
über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem
Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden.
Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer
festgesetzten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber, worin diese
besteht (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 10/97 - nv., zu B 1 der Gründe).
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2. Die Verpflichtung aus dem Vergleich vom 10. November 2000 ist wegen
der in ihm enthaltenen Ausnahmeregelung für eine
Zwangsvollstreckung nicht hinreichend bestimmt. Von der Verpflichtung
aus dem Vergleich sollen ausgenommen sein "solche Fälle, die von
der Betriebsvereinbarung über die Anordnung von nicht geplanten
Überstunden erfaßt werden". Um welche konkreten
Fallgestaltungen es sich hierbei handeln soll, wird in dem Vergleich
nicht beschrieben. Damit ergibt sich aus dem Vollstreckungstitel nicht,
in welchen Fällen die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur
Unterlassung nicht bestehen soll. Die Unbestimmtheit der von der
Verpflichtung ausgenommenen Fallgestaltungen hat zugleich die
Unbestimmtheit der von ihr erfaßten Fälle zur Folge. Der
Umfang der in dem Vergleich titulierten Verpflichtung läßt
sich auch nicht durch Heranziehung der dort in Bezug genommenen
"Betriebsvereinbarung" - gemeint ist wohl die nicht unterzeichnete
"Betriebsvereinbarung über Mehrarbeit in Eilfällen" vom 9.
November 2000 - bestimmen. Zur Feststellung des Inhalts eines
Vollstreckungstitels kann grundsätzlich nur auf diesen selbst,
nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden
(vgl. etwa Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. Vorbem. § 704 Rn. 16;
Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. § 794 Rn. 14 a mwN). Es ist
nicht Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens, den Inhalt einer in einem
Vergleich in Bezug genommenen Betriebsvereinbarung zu ermitteln. Die
insoweit ggf. erforderliche Auslegung hätte im Erkenntnisverfahren
zu erfolgen. Dies gilt umso mehr, als der Betriebsrat selbst geltend
macht, die in dem Vergleich in Bezug genommene Betriebsvereinbarung sei
mangels Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen.
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Wißmann Kreft Linsenmaier