BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 21.1.2003, 1 ABR 9/02
Betriebsvereinbarung über die vorübergehende Veränderung
der Dauer der Arbeitszeit in Eil- und Notfällen - Regelungssperre
des § 77 Abs 3 BetrVG für "Ausgleichsregelung" in einer
Betriebsvereinbarung
Tenor
Die
Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gegen den
Beschluß des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11. Dezember
2001 - 13 TaBV 33/01 - werden zurückgewiesen.
Gründe
1
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer
Betriebsvereinbarung zur vorübergehenden Veränderung der
Arbeitszeit in Notfällen.
2
Die Arbeitgeberin ist die Deutsche Bahn Netz AG. Sie ist in
verschiedene Niederlassungen, diese sind in unterschiedliche
Betriebsstandorte gegliedert. Zu den Betriebsstandorten gehören
auf der Grundlage entsprechender Tarifverträge jeweils mehrere
sog. Wahlbetriebe. Antragsteller ist der in der Niederlassung Nord im
"Wahlbetrieb N.III.9 Bremen" gebildete Betriebsrat.
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Die Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin, die Deutsche Bahn AG,
Geschäftsbereich Netz, schloß am 4. August 1995 mit dem
Betriebsrat des damaligen Wahlbetriebs Oldenburg eine
"Betriebsvereinbarung über eine vorübergehende
Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen
Arbeitszeit in Not- und Eilfällen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG)". Diese wurde auch nach der betrieblichen Umstrukturierung des
Unternehmens zum 1. Januar 1997 in dem um den früheren Wahlbetrieb
Leer vergrößerten "Wahlbetrieb N.I.3 Oldenburg"
unverändert weiter angewendet. Mit Wirkung zum 1. Juni 2002 wurde
dieser Betrieb mit dem - größeren - Betrieb Bremen zum
"Wahlbetrieb N.III.9 Bremen" zusammengeführt. Die
Betriebsvereinbarung vom 4. August 1995 hat folgenden Wortlaut:
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"§ 1 Grundsatz
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'Zur Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs in Not-, Eil- und
außerordentlichen Fällen haben sich die o. g.
Betriebspartner darüber verständigt, eine vorübergehende
Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit ausnahmsweise
ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG anzuordnen zu können.`
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§ 2 Not- Eil- und außerordentliche Fälle
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(1) Unter Not-, Eil und außerordentlichen Fällen im Sinne
des § 1 sind insbesondere nachstehende Ereignisse zu verstehen:
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- Unfälle, Brände und Katastrophen mit Einfluß auf
den Eisenbahnbetrieb;
- Beseitigung von Störungen und Behinderungen, die
eine Beeinflussung des reibungslosen
Betriebsablaufes darstellen und über den
normalen Bereitschaftsdienst hinausgehen;
- unerwartet auftretende Abweichungen im geplanten
Betriebs- und Bauablauf;
- kurzfristig anfallende Sondereinsätze und
Zusatzverkehre, die eine Besetzung außerhalb der
üblichen Arbeitszeit notwendig machen;
- plötzliche Personalausfälle infolge
kurzfristiger Krankmeldungen, die eine
kurzfristige Änderung in der Personaldisposition
innerhalb von 24 Stunden erfordern;
- witterungsbedingte Sondereinsätze und
darüber hinaus alle kurzfristigen Umstände, die
sich aus § 16 Abs. 2 des 'Tarifvertrages über
einzelne Rechte und Pflichten aus dem
Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer der DB AG
(RPTV)` ergeben.
9
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(2) Ein Not-, Eil und außerordentlicher Fall ist gegeben, wenn
der Umstand oder Anlaß, der zu einem solchen Ereignis führt,
3 Werktage und weniger vor dem Zeitpunkt der vorübergehenden
Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit eintritt bzw.
bekanntgeworden ist.
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§ 3 Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
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'(1) In Fällen des § 2 wird, wenn anders nicht möglich,
ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG, die Verkürzung oder Verlängerung angeordnet. Die
Zustimmung des Betriebsrates gilt als im voraus erteilt.`
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(2) Der Betriebsrat ist jedoch unverzüglich, spätestens
innerhalb von 3 Werktagen nach dem Eintreten bzw. Bekanntwerden des
Ereignisses unter Angabe der Umstände und Gründe zu
informieren.
14
(3) Für die Information des Betriebsrates ist der/die
Mitarbeiter/in verantwortlich, der die vorübergehende
Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit angeordnet hat.
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§ 4 Ausgleichsregelung
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(1) Im Falle einer vorübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit
aus den in § 2 genannten Ereignissen ist die vorzeitig
abgebrochene Schicht voll anzurechnen.
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(2) Im Fall eines der in § 2 genannten Ereignisse
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sind bei Sonderleistungen oder -schichten
zusätzlich 120 Minuten über die tariflichen
Regelungen hinaus anzurechnen;
wird bei Verlängerung der planmäßigen
Arbeitszeit von mehr als 30 Minuten die über die
30 Minuten hinausgehende zusätzlich anfallende
Arbeitszeit um 100 % erhöht;
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20
(3) Bei vorzeitigem Abbruch ist eine Sonderleistung oder -schicht voll anzurechnen.
21
§ 5 Dauer der Betriebsvereinbarung
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(1) Diese Vereinbarung gilt bis zum Abschluß einer
Gesamtbetriebsvereinbarung. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten
gekündigt werden. Sie wirkt weiter bis zum Abschluß einer
neuen Vereinbarung."
23
Nachdem die Arbeitgeberin gegründet worden war, teilte sie dem
Betriebsrat des damaligen Wahlbetriebs Oldenburg mit Schreiben vom 20.
September 2000 mit, sie werde § 4 der Betriebsvereinbarung (BV)
künftig nicht mehr anwenden; diese Bestimmung sei wegen
Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam.
24
Im Oktober 2000 leitete der Betriebsrat das vorliegende
Beschlußverfahren ein. Er hat die Auffassung vertreten, die -
beidseits bislang nicht gekündigte - BV sei in vollem Umfang
wirksam. Die von ihr erfaßten Sachverhalte unterfielen
sämtlich seinem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG
und seien noch zu keiner Zeit Gegenstand tariflicher Regelungen gewesen.
25
Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
26
der Arbeitgeberin aufzugeben, die zwischen den Beteiligten am 4. August
1995 abgeschlossene Betriebsvereinbarung über eine
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der
betriebsüblichen Arbeitszeit in Not- und Eilfällen (§ 87
I Nr. 3 BetrVG) in Bezug auf den dortigen § 4 - Ausgleichsregelung
- gegenüber den Arbeitnehmern der Niederlassung Nord,
Betriebsstandort Bremen, Wahlbetrieb N.I.03 Oldenburg weiterhin
anzuwenden;
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hilfsweise
28
festzustellen, daß die Betriebsvereinbarung über eine
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der
betriebsüblichen Arbeitszeit in Not- und Eilfällen (§ 87
I Nr. 3 BetrVG) vom 04.08.1995 insgesamt unwirksam ist.
29
Die Arbeitgeberin hat beantragt, beide Anträge abzuweisen. Sie hat
die Auffassung vertreten, § 4 BV sei wegen des Bestehens
einschlägiger tariflicher - bezüglich der bei ihr
tätigen Beamten: gesetzlicher - Regelungen unwirksam. Daraus folge
indessen nicht die Unwirksamkeit auch der übrigen Regelungen der
BV.
30
Das Arbeitsgericht hat dem erstinstanzlich allein gestellten
Hauptantrag des Betriebsrats stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat
diesen Antrag abgewiesen und nach dem - erstmals zweitinstanzlich
gestellten - Hilfsantrag erkannt. Dagegen richten sich die von beiden
Beteiligten erhobenen Rechtsbeschwerden. Der Betriebsrat erstrebt die
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung,
31
hilfsweise beantragt er,
32
die Arbeitgeberin zu verpflichten, § 4 der BV vom 4. August 1995
auf Dienste anzuwenden, die von Arbeitnehmern des damaligen
Wahlbetriebs Oldenburg bis zum 31. Mai 2002 geleistet worden sind.
33
Die Arbeitgeberin bittet um Abweisung auch der Hilfsanträge.
34
B. Die Rechtsbeschwerden von Betriebsrat und Arbeitgeberin haben keinen
Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden. § 4
BV ist wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam.
Daraus folgt die Unwirksamkeit der gesamten BV.
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I. Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Dies gilt auch für
die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats. Zwar ist der ursprüngliche
Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer - der Betriebsrat des
Wahlbetriebs N.I.3 Oldenburg - am Verfahren nicht mehr beteiligt.
Dieser Betrieb ist mit Wirkung zum 1. Juni 2002 unter Verlust seiner
Identität im Wahlbetrieb Bremen aufgegangen. Da dort ein
Betriebsrat existierte, ist das Amt des Betriebsrats Oldenburg - wegen
§ 21a Abs. 2 BetrVG in Verb. mit § 21a Abs. 1 Satz 1 letzter
Halbsatz BetrVG ohne Übergangsmandat - erloschen. Das
anhängige Beschlußverfahren wurde dadurch jedoch nicht
beendet. Beteiligter auf Betriebsratsseite ist vielmehr
gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG der jetzige Antragsteller als
Betriebsrat des Wahlbetriebs Bremen. Der Beteiligtenwechsel trat ohne
weiteres und allein auf Grund materiellen Rechts ein; der Vornahme
irgendwelcher Prozeßhandlungen bedurfte es dazu nicht (vgl. BAG
25. September 1996 - 1 ABR 25/96 - AP ArbGG 1979 § 97 Nr. 4 = EzA
ArbGG 1979 § 97 Nr. 2 mwN). Der nunmehr beteiligte Betriebsrat hat
die Rechtsbeschwerde weiterverfolgt.
36
II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.
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1. Der Hauptantrag und der in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu diesem gestellte weitere Hilfsantrag sind allerdings zulässig.
38
a) Der Hauptantrag bedarf der Auslegung. Er ist darauf gerichtet, der
Arbeitgeberin aufzugeben, § 4 BV gegenüber "den Arbeitnehmern
des Wahlbetriebs N.I.3 Oldenburg weiterhin anzuwenden". Der Wahlbetrieb
Oldenburg existiert nicht mehr. Es gibt folglich auch keine
Arbeitnehmer dieses Betriebs mehr. Der Antrag ist unter diesen
Umständen dahin auszulegen, daß der Betriebsrat die
Verpflichtung der Arbeitgeberin begehrt, § 4 BV gegenüber
denjenigen Arbeitnehmern des Wahlbetriebs Bremen weiter anzuwenden, die
bis zum 31. Mai 2002 im Wahlbetrieb N.I.3 Oldenburg beschäftigt
waren.
39
Der Ausdruck "weiterhin anwenden" ist dabei in zeitlicher Hinsicht
nicht eindeutig. Der Antrag kann allein auf die Zukunft, d.h. auf die
Zeit nach Rechtskraft der begehrten Entscheidung, er kann aber
zusätzlich auch auf die schon vergangene Zeit seit September 2000
gerichtet sein. Letzteres ist gewollt. § 4 BV regelt die
vergütungsrelevante zeitliche Bewertung bestimmter
Arbeitsleistungen der Beschäftigten. Die "Anwendung" der Regelung
ist deshalb auch rückwirkend noch möglich. Angesichts dessen
kann nicht angenommen werden, daß der Betriebsrat trotz der
ungewissen Verfahrensdauer auf die Anwendung von § 4 BV für
die Zeit zwischen der Lossagung von dieser Regelung durch die
Arbeitgeberin und dem Eintritt der Rechtskraft einer für ihn
positiven Entscheidung verzichten wollte. Auch die kurze Zeitspanne
zwischen der Lossagung und der Einleitung des vorliegenden
Beschlußverfahrens spricht für die Annahme, der Betriebsrat
habe nicht für die gesamte Dauer des Verfahrens von einer
Anwendung der BV absehen wollen. Bereits der Hauptantrag des
Betriebsrats ist deshalb auf eine rückwirkende, "lückenlose"
Anwendung des § 4 BV gerichtet.
40
b) Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag hinreichend bestimmt und auch
im übrigen zulässig. Der Betriebsrat besitzt die
erforderliche Antragsbefugnis. Ein Anspruch auf Anwendung und
Durchführung einer Betriebsvereinbarung kann sich als eigener
Anspruch des Betriebsrats aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder aus
der betreffenden Betriebsvereinbarung selbst ergeben (BAG 24. Februar
1987 - 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191; 13. Oktober 1987 - 1 ABR 51/86 - AP
BetrVG 1972 § 77 Auslegung Nr. 2 = EzA BGB § 611
Teilzeitarbeit Nr. 2; 10. November 1987 - 1 ABR 55/86 - BAGE 56, 313;
28. September 1988 - 1 ABR 41/87 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit
Nr. 29 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 30; 12. Juni 1996 -
4 ABR 1/95 - AP ArbGG 1979 § 96a Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 96a
Nr. 1; 21. August 2001 - 3 ABR 44/00 - BAGE 98, 354). Auf der
Betriebsvereinbarung beruhende Ansprüche der einzelnen
Arbeitnehmer kann der Betriebsrat allerdings nicht geltend machen. Im
Sinne einer solchen Prozeßstandsschaft für die Arbeitnehmer
ist der vorliegende Antrag auch nicht zu verstehen.
41
c) Der in der Rechtsbeschwerdeinstanz erstmals gestellte Hilfsantrag
ist ebenfalls zulässig. Zwar ist eine Antragsänderung im
Sinne einer Antragserweiterung in der Rechtsbeschwerdeinstanz
grundsätzlich nicht mehr möglich. Sie widerspricht dem auch
für das Beschlußverfahren geltenden § 561 Abs. 1 ZPO aF
(§ 559 Abs. 1 ZPO nF) (BAG 11. Dezember 2001 - 1 ABR 3/01 - AP
BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 93 = EzA BetrVG 1972 § 87
Arbeitszeit Nr. 64; 29. Juli 1982 - 6 ABR 51/79 - BAGE 39, 259 mwN).
Der Hilfsantrag des Betriebsrats stellt jedoch keine
Antragserweiterung, sondern eine Einschränkung des Hauptantrags
dar. Mit ihm hat der Betriebsrat durch die im Hinblick auf die
Zusammenführung der Wahlbetriebe Oldenburg und Bremen eingetretene
neue betriebsverfassungsrechtliche Lage klargestellt, daß er eine
Anwendung von § 4 BV zumindest für den Zeitraum bis zur
Zusammenführung begehre. Dieses Begehren ist vom Hauptantrag, wie
ausgeführt, ohnehin erfaßt und hat deshalb für die
Rechtsbeschwerdeinstanz kein neues, von der bisherigen Antragstellung
nicht gedecktes Prüfprogramm eröffnet. Der Hilfsantrag hat
lediglich die Ungewißheit beseitigt, ob ggf. über den
Hauptantrag, nach Zeitabschnitten getrennt, uneinheitlich entschieden
werden kann.
42
2. Die mit der Rechtsbeschwerde weiterverfolgten Anträge des Betriebsrats sind unbegründet.
43
a) Es kann dahinstehen, ob dies für die vom Hauptantrag
erfaßte Zeit ab dem 1. Juni 2002 schon daraus folgt, daß
die BV vom 4. August 1995 mit der Eingliederung des bisherigen
Wahlbetriebs Oldenburg in den Wahlbetrieb Bremen ihre normative Geltung
verloren hat. Für einen solchen Verlust der normativen Geltung
spricht der Umstand, daß eine Betriebsvereinbarung für einen
bestimmten Betrieb und seine Belegschaft gilt. Wird dieser Betrieb mit
einem anderen Betrieb zusammengeführt und verliert er dabei seine
Identität, haben die bis dahin in ihm geltenden
Betriebsvereinbarungen kein Regelungsobjekt mehr. Bleibt allerdings die
Belegschaft in den Diensten des bisherigen Arbeitgebers und wird
lediglich in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers übernommen,
hat das Bundesarbeitsgericht für die Regelungen eines Sozialplans
angenommen, daß diese ihren kollektivrechtlichen Charakter
dadurch nicht verlieren. Sie werden mit der Übernahme der
Arbeitnehmer in den anderen Betrieb zum Bestandteil der kollektiven
Normenordnung dieses Betriebs. Sie ordnen einen Ausschnitt der
Arbeitsbedingungen kollektiv für die Gruppe der von dem
stillgelegten Betrieb übernommenen Belegschaftsmitglieder und
bilden damit eine normative Teilordnung des aufnehmenden Betriebs (BAG
24. März 1981 - 1 AZR 805/78 - BAGE 35, 160). Ob dies auch
für Betriebsvereinbarungen gilt, die nicht die gerade mit einer
Betriebsänderung verbundenen Folgen regeln, sondern insbesondere
Rechte und Pflichten der Betriebsparteien selbst und nur im
Zusammenhang damit Regelungen auch für die fortbestehenden
Arbeitsverhältnisse zum Gegenstand haben, braucht nicht
entschieden zu werden (zum Meinungsstand im Schrifttum vgl. Fitting
BetrVG 21. Aufl. § 77 Rn. 163; GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 77
Rn. 377 ff.; DKK-Berg 8. Aufl. § 77 Rn. 48; Bachner NZA 1997, 79,
81). Die BV vom 4. August 1995 ist unabhängig vom Verlust der
Betriebsidentität unwirksam.
44
b) Die Unwirksamkeit folgt nicht daraus, daß die BV vom 4. August
1995 schon bei der Zusammenführung des Wahlbetriebs Oldenburg mit
dem Wahlbetrieb Leer zum 1. Januar 1997 ihre kollektive Geltung
verloren hätte. Die BV galt für den damaligen Wahlbetrieb
Oldenburg. In diesen wurde der Wahlbetrieb Leer eingegliedert. Wie die
Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor dem Senat
übereinstimmend vorgetragen haben, war Oldenburg der
größere Betrieb. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, daß er dabei seine Identität gewahrt hat. Die
für ihn geltenden Betriebsvereinbarungen haben deshalb ihre
Wirksamkeit behalten und erstreckten sich seit dem 1. Januar 1997 auch
auf die Belegschaft des eingegliederten Betriebs Leer.
45
c) § 4 BV vom 4. August 1995 ist unwirksam wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG.
46
aa) Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und
sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder
üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer
Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur
dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß ergänzender
Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuläßt. Eine gegen
§ 77 Abs. 3 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist
unwirksam (BAG 20. April 1999 - 1 AZR 631/98 - BAGE 91, 244; 24. Januar
1996 - 1 AZR 597/95 - BAGE 82, 89).
47
(1) Arbeitsbedingungen sind dann durch Tarifvertrag geregelt, wenn
über sie ein Tarifvertrag abgeschlossen worden ist und der Betrieb
in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen
Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt (BAG 9. Dezember 1997 - 1
AZR 319/97 - BAGE 87, 234; 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - BAGE 54,
147; Fitting BetrVG 21. Aufl. § 77 Rn. 75). Die Sperrwirkung des
§ 77 Abs. 3 BetrVG hängt einerseits nicht davon ab, daß
der Arbeitgeber tarifgebunden ist (BAG 5. März 1997 - 4 AZR 532/95
- BAGE 85, 208; 24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95 - BAGE 82, 89; Fitting
aaO § 77 Rn. 78 mwN). Sie wird andererseits auch durch
Firmentarifverträge, wie sie die Arbeitgeberin mit der
Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands in großer Zahl
geschlossen hat, erzeugt (GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 77 Rn. 103
mwN, Fitting aaO § 77 Rn. 80 mwN). Die Vorschrift soll die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG
gewährleisten. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den
Vorrang bei der Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Arbeitgeber und
Betriebsrat sollen weder abweichende noch auch nur ergänzende
Betriebsvereinbarungen mit normativer Wirkung abschließen
können (BAG 5. März 1997 - 4 AZR 532/95 - aaO; 24. Februar
1987 - 1 ABR 18/85 - BAGE 54, 191; Richardi BetrVG 8. Aufl. § 77
Rn. 244 mwN, Fitting aaO § 77 Rn. 67). Die Funktionsfähigkeit
der Tarifautonomie wird nicht nur dann gestört, wenn ein einzelner
Arbeitgeber mit dem Betriebsrat von tariflichen Bestimmungen abweichen
oder sie ergänzen will, die ein Arbeitgeberverband mit der
Gewerkschaft getroffen hat. Sie wird auch dann beeinträchtigt,
wenn der selbst tarifschließende Arbeitgeber nunmehr mit dem
betrieblichen Vertragspartner andere oder ergänzende Regelungen
treffen will. Zweck des § 77 Abs. 3 BetrVG ist nicht die Erhaltung
einer in allen Einzelheiten überbetrieblichen Ordnung, sondern die
Sicherung des Vorrangs der aktualisierten Tarifautonomie
(GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 77 Rn. 103). Unwirksam sind
Betriebsvereinbarungen über einen tariflich (üblicherweise)
geregelten Gegenstand nicht nur, wenn bei ihrem Zustandekommen
entsprechende Tarifverträge bereits bestanden. Die Regelungssperre
des § 77 Abs. 3 wirkt vielmehr auch dann, wenn entsprechende
Tarifbestimmungen erst später in Kraft treten (GK-BetrVG/Kreutz
aaO § 77 Rn. 132 mwN, Fitting aaO § 77 Rn. 99).
48
(2) Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG erfaßt dabei
nur Betriebsvereinbarungen iSd. § 77 Abs. 4 BetrVG. Die Vorschrift
will eine auf den gleichen Gegenstand wie den von Tarifnormen
gerichtete betriebliche Normsetzung verhindern. Sie will dagegen nicht
auch solche betrieblichen Vereinbarungen unterbinden, denen nicht die
gleiche (normative) Wirkungsweise wie dem Tarifvertrag zukommt
(GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 77 Rn. 135). Die Sperrwirkung eines
Tarifvertrags steht deshalb individualrechtlichen Absprachen und
bloßen Regelungsabreden der Betriebsparteien, die gerade nicht
normativ auf den Inhalt der Arbeitsverhältnisse wirken, nicht
entgegen (BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - BAGE 91, 210;
GK-BetrVG/Kreutz aaO § 77 Rn. 135; Fitting BetrVG 21. Aufl. §
77 Rn. 102 mwN). Eine Regelungsabrede begründet nur Rechte und
Pflichten der Betriebsparteien untereinander. Sie begründet
dagegen keine Rechtsansprüche der Arbeitnehmer auf ein
abredegemäßes Verhalten des Arbeitgebers (vgl. Fitting aaO
§ 77 Rn. 217; ErfK-Hanau/Kania 2. Aufl. § 77 Rn. 26).
49
bb) § 4 BV ist eine Betriebsvereinbarung iSd. § 77 Abs. 3,
Abs. 4 BetrVG und nicht lediglich eine Regelungsabrede ohne Normwirkung.
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(1) Allerdings ist § 4 BV Teil einer Vereinbarung "über eine
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der
betriebsüblichen Arbeitszeit in Not- und Eilfällen (§ 87
Abs. 1 Nr. 3 BetrVG)". Dementsprechend finden sich in den übrigen
Bestimmungen der BV ausschließlich Begriffsbestimmungen und
Verfahrensregelungen zur Einhaltung des Mitbestimmungsrechts des
Betriebsrats. Diese Regelungen verhalten sich allein über die
betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung der Betriebsparteien
zueinander. Den Abreden kommt normative Wirkung auf die
Arbeitsverhältnisse nicht zu. Auf Grund dieses Zusammenhangs liegt
es nicht gänzlich fern, auch in § 4 BV lediglich eine
Regelung im Verhältnis der Betriebsparteien zueinander zu sehen.
Die gewählte Schriftform steht dem nicht entgegen. Zwar
bedürfen Regelungsabreden mangels normativer Wirkung nicht der
Schriftform des § 77 Abs. 2 BetrVG, sie können aber auch
schriftlich getroffen werden.
51
(2) Ein Verständnis des § 4 BV als bloße
Regelungsabrede würde jedoch dem Willen und den Interessen der
Betriebsparteien, die in der Vereinbarung zum Ausdruck kommen, nicht
gerecht. Die Überschriften zur BV als ganzer und zu § 5 BV
enthalten den Ausdruck "Betriebsvereinbarung". Schon diese Wortwahl
spricht dafür, die damit angesprochenen Regelungen als
Betriebsvereinbarung im gebräuchlichen, die Wirkung des § 77
Abs. 4 BetrVG einschließenden Sinne zu verstehen. Es kommt hinzu,
daß es ungewöhnlich wäre, wenn die Betriebsparteien
zwar unter dieser Überschrift zugunsten der Arbeitnehmer
Regelungen zu Vergütungsfragen getroffen, diesen aber eine
normative und unmittelbar anspruchsbegründende Wirkung nicht
beigegeben hätten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die
betreffenden Regelungen die einzigen sind, denen die mit einer
Betriebsvereinbarung verbundene unmittelbare Wirkung auf die
Arbeitsverhältnisse zukommen kann. Für eine solche, dem
Wortlaut widersprechende Absicht der Betriebsparteien gibt es keine
hinreichenden Anhaltspunkte. Zudem haben die Betriebsparteien § 4
BV ersichtlich stets als Regelung mit normativer Wirkung iSv. § 77
Abs. 4 BetrVG verstanden und gehandhabt.
52
Für ein Verständnis als Betriebsvereinbarung spricht ferner,
daß es jedenfalls im Interesse des Betriebsrats lag, mit § 4
BV eine normativ wirkende Regelung zu schaffen. Bei § 4 BV handelt
es sich um einen Ausgleich für eine verfahrensrechtliche
Erleichterung, die der Betriebsrat der Arbeitgeberin eingeräumt
hat. Unter den in § 2 BV näher bestimmten Voraussetzungen
darf diese vorübergehende Veränderungen der Dauer der
Arbeitszeit ohne seine vorherige Zustimmung anordnen. Für die
betroffenen Arbeitnehmer selbst gehen damit zwar nicht notwendig
größere Nachteile einher als ohne diese Verfahrensregelung.
Es werden in § 4 BV dementsprechend nicht besondere Erschwernisse
der Arbeitnehmer, sondern es wird die pauschale Erteilung der
Zustimmung des Betriebsrats und der damit verbundene Verzicht auf eine
vorherige Kontrolle der Anweisungen der Arbeitgeberin in jedem
Einzelfall ausgeglichen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist aber nur
bei Begründung eigener Ansprüche der Arbeitnehmer
gewährleistet, daß der Ausgleich tatsächlich
stattfindet und ggf. auf einfachem Wege durchgesetzt werden kann. Mit
der ausschließlichen Begründung eines Anspruchs des
Betriebsrats auf Einhaltung der in § 4 BV getroffenen Regelungen
wäre dies nicht in derselben effektiven Weise verbunden.
Außerdem sollte § 4 BV die Arbeitgeberin nach den
Vorstellungen des Betriebsrats davon abhalten, von den ihr in
§§ 1 bis 3 BV eingeräumten Befugnissen einen zu
extensiven Gebrauch zu machen. Diese Hemmungswirkung wäre ohne die
Begründung eigener Ansprüche der Arbeitnehmer weniger stark.
53
cc) Der Gegenstand von § 4 BV ist tariflich geregelt. Die Regelung
sieht eine bestimmte Bewertung der Arbeitszeit in den besonderen
Fällen der §§ 1 bis 3 BV vor. Diese Bewertung hat
Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung der Arbeitnehmer.
Damit handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung über
Arbeitsentgelt iSv. § 77 Abs. 3 BetrVG. Die Vergütung von
Arbeitnehmern, die außerhalb der betriebsüblichen
Arbeitszeit zu Arbeiten herangezogen werden, ist Gegenstand tariflicher
Bestimmungen.
54
(1) Nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 a des schon im Jahr 1995 geltenden und,
wovon auch die Betriebsparteien ausgehen, weiterhin gültigen
Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Deutschen
Bahn AG erhält der "Arbeiter, der für weniger als 6 Stunden
zu einer Arbeitsleistung herangezogen (wird), die außerhalb des
regelmäßigen Arbeitsverlaufs liegt und nicht in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der vorausgehenden oder
nachfolgenden Schicht steht (besondere Arbeitsleistung oder
Sonderdienstschicht, auch Sonderbereitschaft), ... hierfür die
tatsächliche Arbeitszeit zuzüglich eines Arbeitszeitzuschlags
von 4 Stunden, zusammen aber höchstens 6 Stunden, vergütet".
Nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 c Lohntarifvertrag werden "Zulagen und
Zuschläge, auf die der Arbeiter für die Arbeitsleistung
Anspruch hat, ... auch für den Arbeitszeitzuschlag gezahlt". Nach
§ 15 Abs. 5 Nr. 2 des Lohntarifvertrags wiederum gelten diese
Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen nicht.
55
Damit verhält sich § 4 Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3 BV
jedenfalls für gewerbliche Arbeitnehmer über einen schon 1995
tariflich abschließend geregelten Gegenstand. Darauf, ob die
betreffenden Arbeitsleistungen nach vorheriger Zustimmung des
Betriebsrats oder ohne diese angeordnet wurden, stellt der Tarifvertrag
nicht ab. Die gegenteilige Ansicht des Betriebsrats findet im Text der
Bestimmungen keine Grundlage; die tarifliche Regelung gilt für
beide Fälle. Soweit der Betriebsrat darauf hingewiesen hat, die
Tarifparteien hätten bislang eine Regelung der Mitbestimmung
für Not- und Eilfälle gerade nicht zustande gebracht, trifft
dies zwar zu. Gegenstand von § 4 BV sind aber nicht Fragen der
Mitbestimmung des Betriebsrats und des zu deren Wahrung einzuhaltenden
Verfahrens, sondern Regelungen zur Bewertung der Arbeitszeit der
Arbeitnehmer, die in Not- oder Eilfällen herangezogen werden. Dies
betrifft den Bereich der Vergütung der Arbeitnehmer, der tariflich
geregelt ist.
56
(2) Für die Angestellten der Arbeitgeberin gilt nichts anderes.
Auch für sie war die Vergütung von Überstunden in
§§ 10, 18a des jedenfalls im August 1995 noch anwendbaren
Tarifvertrags für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn
umfassend geregelt. Für den Arbeitsausfall infolge
vorübergehender Betriebsstörungen sah § 26a des
Tarifvertrags die Fortzahlung der Vergütung für die
ausgefallene Arbeitszeit vor.
57
Auch der nach 1995 in Kraft getretene "Tarifvertrag zur Regelung einer
Jahresarbeitszeit (JazTV)" für die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin
sieht abschließende Bestimmungen für Gegenstände vor,
die in § 4 BV geregelt sind. Nach § 6 Abs. 7 JazTV werden dem
Arbeitnehmer "bei Arbeitsausfall infolge vorübergehender
Unmöglichkeit der Arbeitsleistungen wegen Betriebsstörungen
betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art ... das
Monatstabellenentgelt sowie die in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen und Zuschläge für die ausgefallene Arbeitszeit
fortgezahlt". Darin liegt eine Regelung über den Gegenstand von
§ 4 Abs. 1 BV.
58
Öffnungsklauseln für abweichende oder ergänzende
Betriebsvereinbarungen enthalten die Tarifwerke nicht. Soweit die
einschlägigen Vorschriften mittlerweile teilweise wieder
außer Kraft getreten sein mögen, wird aus ihrer
früheren Existenz und entsprechenden Erklärungen der
Tarifparteien neueren Datums deutlich, daß die Regelung der
Vergütung von vorübergehender Kurz- oder Überarbeit
zumindest tarifüblich ist und von den Tarifparteien nicht etwa
endgültig aufgegeben wurde.
59
(3) Welche Bestimmungen für die Vergütung der von der
Arbeitgeberin und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigten
Beamten im Fall der Heranziehung in Not- oder Eilfällen gelten,
kann dahinstehen. § 4 BV ist zumindest gemäß § 139
BGB iVm. § 77 Abs. 3 BetrVG auch mit Blick auf diesen
Personenkreis unwirksam. § 139 BGB ist jedenfalls seinem
Rechtsgedanken nach auch auf die Regelungen in einer
Betriebsvereinbarung anzuwenden (BAG 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - AP
BetrVG 1972 § 112 Nr. 137 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 106).
Unter der Voraussetzung, daß § 4 BV auf die Arbeitnehmer der
Arbeitgeberin nicht angewendet werden kann, entfaltet sie auch für
Beamte keine Wirkung. Es kann nicht angenommen werden, daß die
Betriebsparteien die Regelungen des § 4 BV unverändert auch
dann getroffen hätten, wenn sie gewußt hätten,
daß allenfalls die Beamten von ihr erfaßt würden. Die
Aufrechterhaltung der Ausgleichsregelungen allein für diese
Personengruppe kommt nicht in Betracht. Sie stellt keine sinnvolle
Teilregelung dar und wäre auch unter dem Gesichtspunkt der
Gleichbehandlung bedenklich.
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dd) Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG ist auch nicht
deshalb aufgehoben, weil es sich bei § 4 BV um Angelegenheiten der
erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG handeln
würde, für die der Tarifvorrang nach § 77 Abs. 3 BetrVG
nicht gilt (vgl. dazu BAG 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134;
24. Januar 1996 - 1 AZR 597/95 - BAGE 82, 89). Für die Regelungen
in § 4 BV besteht kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrats. Die Festlegung der zeitlichen Bemessungsgrundlage
für die Vergütung von Arbeiten, die ohne vorherige Zustimmung
des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG angeordnet werden,
unterfällt weder dem Mitbestimmungsrecht aus dieser Vorschrift
noch einem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG begründet keine Annexkompetenz des
Betriebsrats für die Vergütung von Überstunden, von
zusätzlichen oder von ausgefallenen Schichten; ein
Mitbestimmungsrecht über die Fragen der Vergütung von
vorübergehend verkürzten oder verlängerten Arbeitszeiten
ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (BAG 11. Juli 2000 - 1 AZR 551/99 -
BAGE 95, 221 bzgl. der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG; Richardi BetrVG 8. Aufl. § 87 Rn. 372 mwN). Ebensowenig
handelt es sich dabei um eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung
nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Von dieser werden Regelungen zur
absoluten Lohnhöhe nicht erfaßt.
61
§ 4 BV ist damit insgesamt unwirksam. Ein Anspruch des
Betriebsrats auf Anwendung der Regelung rückwirkend für die
Zeit ab September 2000 und in Zukunft oder zumindest bis zum 31. Mai
2002 besteht nicht.
62
III. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist ebenfalls nicht begründet.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist dem Senat zur Entscheidung angefallen. Da
der Betriebsrat mit seinem Hauptantrag und seinem in der
Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag unterlegen ist, ist der
für diesen Fall zweitinstanzlich gestellte weitere Hilfsantrag zu
bescheiden.
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2. Wegen der Unwirksamkeit der Regelungen in § 4 BV sind nach
Maßgabe von § 139 BGB auch die übrigen Regelungen der
BV unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
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a) Die Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung hat die
Unwirksamkeit aller Regelungen zur Folge, wenn der verbleibende Teil
ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich
geschlossene Regelung enthält (BAG 15. Mai 2001 - 1 ABR 39/00 -
BAGE 97, 379). Stellt sich dagegen der verbleibende Teil einer
Betriebsvereinbarung als eine weiterhin sinnvolle und anwendbare
Regelung dar, so kommt es für deren isolierte Weitergeltung auf
einen möglicherweise entgegenstehenden Willen der Betriebsparteien
regelmäßig nicht an. Dies folgt aus dem Normcharakter einer
Betriebsvereinbarung, der es ebenso wie bei Tarifverträgen und
Gesetzen gebietet, im Interesse der Kontinuität und
Rechtsbeständigkeit einer gesetzten Ordnung diese soweit aufrecht
zu erhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre
Ordnungsfunktion noch entfalten kann (GK-BetrVG/Kreutz 8. Aufl. §
77 Rn. 61 mwN).
66
b) Die sonstigen Regelungen der BV vom 4. August 1995 sind zwar auch
ohne § 4 BV durchaus eine in sich geschlossene und praktisch
anwendbare, sinnvolle Regelung. Das für Eil- und Notfälle
vereinbarte Verfahren zur Wahrung der Mitbestimmungsrechte des
Betriebsrats läßt sich unabhängig davon
durchführen und einhalten, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist,
anschließend die vorgesehenen Zeitgutschriften nach § 4 BV
vorzunehmen. Gleichwohl ist die BV insgesamt unwirksam. Ihre
übrigen Regelungen haben gerade keine normative
Außenwirkung. Sie regeln lediglich Verfahrensfragen im
Verhältnis der Betriebsparteien zueinander. Der Gesichtspunkt der
möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung einer normativ gesetzten
Betriebsordnung greift bezüglich ihrer nicht. Deshalb ist von
Bedeutung, daß die Betriebsparteien die Verfahrenserleichterungen
der §§ 1 bis 3 BV nicht vereinbart hätten, wenn dies
nicht mit den Ausgleichsverpflichtungen für die Arbeitgeberin nach
§ 4 BV verbunden gewesen wäre. Es kann nicht angenommen
werden, daß der Betriebsrat der Arbeitgeberin in derselben Weise
entgegengekommen wäre und ihr freiwillig dieselben Befugnisse wie
in §§ 1 bis 3 BV eingeräumt hätte, wäre ihm
die Unwirksamkeit und Nichtanwendbarkeit von § 4 BV bekannt
gewesen. Im Streitfall besteht deshalb kein Grund, vom Maßstab
des § 139 BGB zugunsten der Aufrechterhaltung einer normativen
Teilordnung abzuweichen. Mit der Unwirksamkeit von § 4 BV ist die
Unwirksamkeit der Gesamtregelung verbunden.
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Wißmann Linsenmaier Kreft
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Rath Büßenschütt