BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 18.2.2003, 1 ABR 17/02
Beschlußverfahren zur Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung - Einwand des Rechtsmißbrauchs
Leitsätze
1. Der Vorwurf des Rechtsmißbrauchs ist gegenüber dem Antrag
des Betriebsrats auf Feststellung der Unwirksamkeit einer
Betriebsvereinbarung keine beachtliche Einwendung.
2. Für einen Antrag, dem Arbeitgeber die Anordnung bestimmter
Arbeitsschichten zu untersagen, fehlt dem Betriebsrat die
Antragsbefugnis, wenn insoweit sein Mitbestimmungsrecht vom Arbeitgeber
nicht in Frage gestellt wird.
Tenor
1.
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluß des
Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Februar 2002 - 8 TaBV 10/01 -
aufgehoben.
2.
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des
Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Dezember 2001 - 1 BV 14/01 - wird
zurückgewiesen.
Gründe
1
A. Die Beteiligten streiten über den Umfang der im Betrieb zulässigen Höchstarbeitszeit.
2
Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus mit rund 400 Betten. Sie
beschäftigt insgesamt etwa 650 Arbeitnehmer, darunter ca. 70
Ärzte. Die Arbeitgeberin ist Mitglied des Arbeitgeberverbands
Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (AHV). Auf die
Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Angestellten
findet der Manteltarifvertrag für Angestellte zwischen der AHV und
Rechtsvorgängerinnen der Gewerkschaft ver.di in der Fassung vom
23. März 1993 nach dem jeweils aktuellen Stand Anwendung. Nach
§ 15 Abs. 1 dieses Tarifvertrags (künftig: MTV) beträgt
die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Angestellten
38,5 Stunden. Nach § 15 Abs. 2 MTV kann die regelmäßige
Arbeitszeit im Falle von Arbeitsbereitschaft und dann, wenn der
Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muß, um
im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten, auf Zeiten zwischen
zehn und zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 49 bis 60
Stunden wöchentlich) verlängert werden. Gemäß
§ 15 Abs. 6 a MTV ist der Angestellte ferner verpflichtet, sich
auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an einer von diesem bestimmten
Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen
(Bereitschaftsdienst).
3
Arbeitgeberin und Betriebsrat schlossen am 15. Dezember 1992 zur
Regelung der Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste für den
gesamten ärztlichen Dienst eine "Betriebsvereinbarung Nr. 16/92".
Sie enthält folgende Regelungen:
4
"4.) Bereitschaftsdienste:
5
Mit Abschluß der Vereinbarung sind/werden folgende Bereitschaftsdienste eingerichtet:
6
7
a. Chirurgische Abteilung: 2 Bereitschaftsdienste
b. Anästhesie-Abteilung: 1 Bereitschaftsdienst
c. Medizinische Abteilungen A 2 Bereitschaftsdienste
und B: sowie eine Dienstreihe
gemäß BV 17/92
8
...
9
6.) Dauer der Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste:
10
a. Die Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste beginnen jeweils
montags bis freitags mit dem Dienstschluß des regulären
Tagdienstes in der jeweiligen Abteilung und enden mit dem Dienstbeginn
am darauffolgenden Tag.
11
b. Am Samstag, Sonntag und an Feiertagen endet der Bereitschaftsdienst
des vorhergehenden Tages zu den Zeitpunkten des an Wochentagen
abteilungsüblichen Dienstbeginns. Die am Samstag, Sonntag und an
Feiertagen anfallenden Bereitschaftsdienste beginnen entsprechend.
...
12
9.) Grundsätze der Dienstplangestaltung
13
a. Die Dienstplangestaltung stellt eine gerechte Verteilung der
Bereitschaftsdienste, insbesondere an den Wochenenden unter den
beteiligten Diensthabenden her.
14
b. Der Dienstplan hat grundsätzlich die vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit, Dauer und Lage im Arbeitstag zu berücksichtigen. ...
15
10.) Mitbestimmungsverfahren:
16
Die Bereitschaftsdienstpläne sind dem Betriebsrat gemäß
§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG rechtzeitig vorzulegen. ..."
17
Diese Betriebsvereinbarung wurde durch die "Betriebsvereinbarung Nr.
17/92" vom 15. Januar 1993 ergänzt. Nach ihrer Nr. 3 wurde "zur
Entlastung der 1. und 2. Dienstreihe" ein weiterer Dienst eingerichtet.
Laut Nr. 6 der Regelungen sollte der Personalmehrbedarf, der durch den
späten Dienst entstehen würde, mit einer
Stellenplan-Erweiterung um 1,5 Planstellen im ärztlichen Dienst
ausgeglichen werden. Nach Nr. 7 trat die Betriebsvereinbarung mit
Wirkung vom 1. Februar 1993 in Kraft und galt "zunächst für
ein Jahr".
18
Mit einem "Nachtrag zu Betriebsvereinbarung Nr. 17/92" vom 21.
September 1993 erhielt deren Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 1993
folgende Fassung:
19
"Für die Medizinischen Abteilungen wird zur Entlastung der 1. und
2. Dienstreihe ein zusätzlicher Dienst eingerichtet, der
täglich mit einem Arzt/Ärztin besetzt wird.
20
Dieser Dienst regelt sich wie folgt:
21
22
a. Montag bis
Donnerstag 15.00 bis 23.00 = 8,0 Arbeitsstunden je
Uhr Tag
b. Freitag 16.30 bis 08.00 = 15,5 Stunden
Uhr Bereitschaftsdienst
c. Samstag 08.00 bis 08.00 = 24,0 Stunden
Uhr Bereitschaftsdienst
d. Sonn- und
Feiertag 08.00 bis 18.00 = 10,0 Stunden
Uhr Bereitschaftsdienst
23
..."
24
Zugleich wurde die Geltung der Betriebsvereinbarung Nr. 17/92 um ein
Jahr verlängert. 1995 und 1996 vereinbarten die Betriebsparteien
zwei weitere Nachträge. Darin wurde ua. der Bereitschaftsdienst an
Sonn- und Feiertagen, auf die ein weiterer Feiertag folgt, auf 24
Stunden von 08.00 bis 08.00 Uhr erweitert.
25
Die Arbeitgeberin kündigte die Betriebsvereinbarung Nr. 16/92 mit
Schreiben vom 26. Juni 1997. Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens
schlossen die Betriebsparteien am 4. Juli 2001 eine neue
Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitverteilung und zu
Bereitschaftsdiensten. Ihre Nr. 13 enthielt folgende Regelung:
26
"Die Betriebsvereinbarung Nr. 16/92 vom 15.12.1992 wird hinsichtlich
ihres Gegenstandes - soweit dieser die Regelung der
Bereitschaftsdienste der Ärzte/innen ... betrifft - gegenstandslos.
27
Die Betriebsvereinbarung Nr. 17/92 ... wird gegenstandslos.
28
Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt
erstmals für die Dienstplanung August 2001. Sie ist beiderseits
mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündbar. Im Falle
einer Kündigung wirkt sie vollumfänglich 3 weitere Monate
nach. Anschließend gelten, soweit eine Neuregelung nicht zustande
gekommen ist, die BV 16 und 17 aus 1992 in der am 04.07.2001 geltenden
Fassung."
29
Nach zwei Betriebsratssitzungen am 4. Juli und 28. August 2001 richtete
der Betriebsratsvorsitzende am 29. August 2001 ein Schreiben an die
Arbeitgeberin, in dem es hieß:
30
"Da es sich erwartungsgemäß ziemlich schnell ergeben hat,
daß die in der ... Betriebsvereinbarung geregelten Bestimmungen
nicht praktizierbar sind, ohne gegen die in der BV aufgeführten
Bestimmungen selbst und gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen zu
verstoßen, möchte ich Ihnen hiermit mitteilen, daß der
Betriebsrat auf seiner Sitzung vom 28.8.2001 beschlossen hat, die
Betriebsvereinbarung vom 4.7.2001 ... zum 30.11.2001 zu kündigen."
31
Im vorliegenden Beschlußverfahren hat der Betriebsrat die
Auffassung vertreten, sämtliche Betriebsvereinbarungen zur
Arbeitszeit und zu Bereitschaftsdiensten seien wegen Verstoßes
gegen die Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993
(Arbeitszeit-Richtlinie) unwirksam. Sie verstießen gegen Art. 6
Nr. 2, Art. 8 Nr. 2 und Art. 5 der Richtlinie, die die
wöchentliche Höchstarbeitszeit, den täglichen
Höchstumfang der Arbeitszeit für Nachtarbeiten und
Mindestruhezeiten festlegten.
32
Der Betriebsrat hat beantragt,
33
1. festzustellen, daß die zwischen den Beteiligten geschlossene
Betriebsvereinbarung vom 4. Juli 2001 zum Thema "Arbeitszeit in den
Bereichen Innere Medizin und Anästhesie" rechtsunwirksam ist;
34
2. festzustellen, daß die zwischen den Beteiligten geschlossene
Betriebsvereinbarung Nr. 16/92 vom 15. Dezember 1992 zum Thema
"Regelung der Bereitschaftsdienste und der Rufbereitschaftsdienste" und
die zwischen den Beteiligten geschlossene Betriebsvereinbarung Nr.
17/92 vom 15. Januar 1993 zum Thema "Regelung des Spätdienstes und
der 3. Bereitschaftsreihe" nebst den Nachträgen vom 21. September
1993, 3. Januar 1995 und 27. November 1996 rechtsunwirksam ist;
35
3. der Arbeitgeberin aufzugeben - bei Meidung eines Ordnungsgelds in
jedem Einzelfall von bis zu DM 500.000,00 (und für den Fall,
daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft) -
oder zur Ordnungshaft - bezogen auf die Bereiche Innere Medizin und
Anästhesie zu untersagen,
36
a) Beschäftigten gegenüber Bereitschaftsdienst anzuordnen
oder zu dulden, soweit dadurch eine durchschnittliche Arbeitszeit
(inklusive Bereitschaftsdienststunden und auch Überstunden und
auch tatsächlich geleisteter Stunden innerhalb der
Rufbereitschaftszeit) von mehr als 48 Stunden im Durchschnitt von vier
Monaten gegeben ist;
37
b) Arbeitszeiten anzuordnen oder zu dulden, bei denen bezogen auf das
Ende der letzten Stunde der letzten Arbeitszeitphase (letzte
Bereitschaftsdienststunde, letzte Überstunde, letzte
tatsächlich geleistete Einsatzstunde im Rahmen einer
Rufbereitschaft) eine Ruhezeit von weniger als elf Stunden gelegen hat;
38
c) bei Vorliegen von mindestens zwei Stunden Nachtarbeit in der Zeit
von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr anschließend eine
zusammenhängende Arbeitszeit (inklusive Bereitschaftsdienststunden
und Überstunden) von mehr als acht Stunden anzuordnen oder zu
dulden;
39
erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz hilfsweise zu 3.,
40
der Arbeitgeberin - bei Meidung eines Ordnungsgelds in jedem Einzelfall
von bis zu DM 500.000,00 (und für den Fall, daß dieses nicht
beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft) - oder zur Ordnungshaft -
bezogen auf die Bereiche Innere Medizin und Anästhesie zu
untersagen,
41
a) Beschäftigten gegenüber Bereitschaftsdienst anzuordnen
oder zu dulden, soweit dadurch eine durchschnittliche Arbeitszeit
(inklusive geleisteter Überstunden und geleisteter
Bereitschaftsdienststunden, soweit (und dann für die Dauer der
konkreten Zeit) eine tatsächliche Inanspruchnahme erfolgt ist, und
auch tatsächlich geleisteter Stunden innerhalb der
Rufbereitschaftszeit) von mehr als 48 Stunden im Durchschnitt von vier
Monaten gegeben ist;
42
b) Arbeitszeiten anzuordnen oder zu dulden, bei denen bezogen auf das
Ende der letzten Stunde der letzten Arbeitszeitphase (letzte
Überstunde, letzte geleistete Bereitschaftsdienststunde mit
tatsächlicher Inanspruchnahme, letzte geleistete tatsächliche
Einsatzstunde im Rahmen einer Rufbereitschaft) eine Ruhezeit von
weniger als 11 Stunden gelegen hat;
43
c) bei Vorliegen von mindestens zwei Stunden Nachtarbeit in der Zeit
von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr eine Arbeitszeit pro Werktag (inklusive
geleistete Bereitschaftsdienststunden mit tatsächlicher
Inanspruchnahme und Überstunden) von mehr als acht Stunden
anzuordnen oder zu dulden, es sei denn, eine Verlängerung auf bis
zu 10 Stunden erfolgt mit der Maßgabe, daß innerhalb eines
Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen eine Arbeitszeit (im
Sinne der Definition nach a)) von im Durchschnitt acht Stunden
werktäglich nicht überschritten wird.
44
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat
erstinstanzlich behauptet, der Betriebsrat habe die Einleitung des
Verfahrens und die Beauftragung seines Bevollmächtigten nicht
ordnungsgemäß beschlossen. Sie hat gemeint, in dem Umstand,
daß der Betriebsrat das Gegenteil bis zum Schluß der
mündlichen Anhörung in erster Instanz nicht nachgewiesen
habe, liege ein prozessual weiterhin erheblicher Mangel. Ferner hat die
Arbeitgeberin die Auffassung vertreten, die Einleitung des vorliegenden
Verfahrens sei wegen widersprüchlichen Verhaltens des Betriebsrats
unzulässig. Der Betriebsrat habe nicht zunächst ein
Einigungsstellenverfahren zur Herbeiführung bestimmter
Sachregelungen betreiben dürfen, um die nach langjährigen und
kostenintensiven Verhandlungen schließlich unterzeichnete
Betriebsvereinbarung schon wenige Wochen später wieder zu
kündigen und ihre Unwirksamkeit feststellen zu lassen. Dessen
ungeachtet bestehe für den Antrag zu 1. mangels Nachwirkung der
Betriebsvereinbarung vom 4. Juli 2001 kein Rechtsschutzbedürfnis.
Im übrigen seien die Anträge unbegründet. Nach dem
deutschen Arbeitszeitgesetz sei Bereitschaftsdienst keine Arbeitszeit.
Die dem möglicherweise entgegenstehende Arbeitszeit-Richtlinie sei
in den Mitgliedsstaaten nicht unmittelbar anwendbar. Urteile des
Europäischen Gerichtshofs wie das vom 3. Oktober 2000 (Rs.
C-303/98 - [SIMAP]) zur Auslegung der Arbeitszeit-Richtlinie
könnten nur die am Ausgangsverfahren beteiligten Gerichte binden.
45
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats als
unzulässig abgewiesen, weil er die ordnungsgemäße
Bevollmächtigung seines Verfahrensvertreters nicht nachgewiesen
habe. Das Landesarbeitsgericht hat den Anträgen in vollem Umfang
entsprochen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde bittet die Arbeitgeberin um
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
46
B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat der Betriebsrat
das Beschlußverfahren wirksam eingeleitet. Dieses ist auch nicht
wegen rechtsmißbräuchlichen Verhaltens des Betriebsrats
unzulässig. Jedoch sind die Anträge teils unzulässig,
teil unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht nicht erkannt.
47
I. Die Rechtsbeschwerde ist nicht schon deshalb begründet, weil
die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluß des
Arbeitsgerichts mangels Vollmacht seines Verfahrensvertreters
unzulässig gewesen wäre. Dieser war mit der Einleitung des
Verfahrens wirksam beauftragt worden; von der erteilten Vollmacht ist
die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln erfaßt, §
81 ZPO.
48
1. Die Arbeitgeberin hat nicht gerügt, daß dem für den
Betriebsrat auftretenden Rechtsanwalt bereits nach dem
äußeren Erklärungstatbestand keine Vollmacht iSd.
§§ 80, 81 ZPO erteilt worden sei, das vorliegende
Beschlußverfahren für den Betriebsrat einzuleiten.
Gemäß § 88 ZPO bestand deshalb für den
Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats keine Notwendigkeit,
seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht
nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben, wie dies auch
tatsächlich nicht geschehen ist.
49
2. Die Arbeitgeberin hat dagegen schon in der Antragserwiderung vom 4.
Oktober 2001 bestritten, daß der Einleitung des
Beschlußverfahrens und der Vollmachtserteilung ein wirksamer
Beschluß des Betriebsrats zugrunde lag. Ein solcher
Beschluß ist sowohl zur Verfahrenseinleitung als auch zur
wirksamen Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich (BAG 1. Oktober
1991 - 1 ABR 81/90 - zu B I 1 der Gründe; 5. April 2000 - 7 ABR
6/99 - AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 33 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr.
91 mwN; Germelmann in
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl.
§ 11 Rn. 52). Fehlt es daran, ist der Betriebsrat gerichtlich
nicht wirksam vertreten und kommt ein Prozeßrechtsverhältnis
nicht zustande; für den Betriebsrat gestellte Anträge sind
als unzulässig abzuweisen. Die Einwendung der Arbeitgeberin greift
nicht durch: Im Streitfall lag ein wirksamer Betriebsratsbeschluß
vor.
50
a) Zugunsten der Arbeitgeberin kann unterstellt werden, daß der
Betriebsrat den Nachweis einer ordnungsgemäßen
Beschlußfassung bis zum Schluß der mündlichen
Anhörung in erster Instanz nicht erbracht und das Arbeitsgericht
auf dieser Grundlage zutreffend entschieden hat. Tatsächlich lag
jedoch bei Schluß der mündlichen Anhörung ein solcher
Beschluß bereits vor. Zwar mögen die Beschlüsse des
Betriebsrats vom 24. Juli und 28. August 2001 über die Einleitung
des vorliegenden Verfahrens, dessen Erweiterung um den jetzigen Antrag
zu 2. und die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten, die
mit der Mehrheit der Stimmen von neun bzw. zehn anwesenden Mitgliedern
gefaßt wurden, unwirksam gewesen sein, weil bei der Einladung die
Tagesordnung nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden war. Das
Landesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, daß der Betriebsrat
am 4. Dezember 2001 - eine Woche vor der mündlichen Anhörung
vor dem Arbeitsgericht - bei Anwesenheit aller seiner elf Mitglieder
mehrheitlich beschlossen hatte: "... Die Beschlüsse vom 24.7.01
unter Punkt 6 und vom 28.8.01 unter Punkt 4 werden nochmals
bestätigt". Damit liegt eine ordnungsgemäße
Willensbildung des Betriebsrats vor. Die Arbeitgeberin hat die
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit Verfahrensrügen nicht
angegriffen. Sie sind deshalb für das Rechtsbeschwerdegericht
bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO nF). Für die Wirksamkeit des
Beschlusses ist es ohne Bedeutung, daß das Landesarbeitsgericht
keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob jedenfalls in der
Ladung zur Betriebsratssitzung am 4. Dezember 2001 der betreffende
Tagesordnungspunkt hinreichend deutlich aufgeführt war. Selbst
wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, konnte ein solcher Mangel
dadurch geheilt werden, daß alle Mitglieder des vollzählig
versammelten Betriebsrats mit der entsprechenden Ergänzung der
Tagesordnung einverstanden waren. Für das Einverständnis ist
es ausreichend, daß kein Mitglied der Ergänzung
widersprochen hat (BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/92 - AP BetrVG 1972
§ 29 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 29 Nr. 2; 29. April 1992 - 7
ABR 74/91 - BAGE 70, 178; 28. April 1988 - 6 AZR 405/86 - BAGE 58,
221). Zu einem solchen Widerspruch haben die Beteiligten nicht
vorgetragen.
51
b) Mit dem Beschluß vom 4. Dezember 2001 hat der Betriebsrat die
Beschlüsse vom 24. Juli und 28. August 2001 "bestätigt".
Dabei ging es ihm ersichtlich darum, vorsorglich eine
eigenständige rechtliche Grundlage für die Einleitung des
Beschlußverfahrens und die Beauftragung seines
Verfahrensbevollmächtigten zu schaffen, um möglichen
Wirksamkeitsbedenken zu begegnen. Der Betriebsrat hat auf diese Weise
zu erkennen gegeben, daß beide schon getroffenen Maßnahmen
von seinem Willen getragen werden. Dagegen bestehen keine rechtlichen
Bedenken; die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die
Einleitung eines Beschlußverfahrens und die Beauftragung eines
Rechtsanwalts kann durch einen ordnungsgemäßen späteren
Beschluß, wenn er noch vor Abschluß der ersten Instanz
gefaßt wird, geheilt werden (BAG 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - AP
BetrVG 1972 § 78a Nr. 33 = EzA BetrVG 1972 § 40 Nr. 91;
Wiese/Raab GK-BetrVG 8. Aufl. § 33 Rn. 65 f.; Fitting BetrVG 21.
Aufl. § 33 Rn. 57).
52
3. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin durfte das
Landesarbeitsgericht den Beschluß vom 4. Dezember 2001 bei seiner
Entscheidung berücksichtigen.
53
a) Zwar kann nach Erlaß eines Prozeßurteils, mit dem die
Klage mangels Vollmacht des Vertreters abgewiesen wurde, eine
rückwirkende Heilung dieses Mangels durch nachträgliche
Vollmachtserteilung nicht mehr erfolgen. Mit Erlaß des
Prozeßurteils besteht keine genehmigungsfähige Rechtslage
mehr; eine nachträgliche Genehmigung würde nicht den Mangel
der Vollmacht beseitigen, sondern nur dem richtigen Prozeßurteil
die Grundlage entziehen (BAG 18. Dezember 1964 - 5 AZR 109/64 - BAGE
17, 32; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 17.
April 1984 - GmS-OBG 2/83 - NJW 1984, 2149). Auch können diese
Grundsätze auf das Fehlen eines ordnungsgemäßen
Beschlusses des Betriebsrats, der der Vollmachtserteilung - etwa von
Seiten des Betriebsratsvorsitzenden - zugrunde liegt, übertragen
werden.
54
Eine rechtzeitige Heilung des Mangels der Vollmacht liegt aber vor,
wenn - wie hier - eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung
tatsächlich bereits vor Erlaß des Prozeßurteils
erfolgt war und nur nicht rechtzeitig nachgewiesen wurde. Die
Verwertung von Tatsachenstoff aus der Zeit vor der letzten
mündlichen Verhandlung des Gerichts, welches das
Prozeßurteil erlassen hat, - auch von insoweit neuem Vorbringen
in der Rechtsmittelinstanz - ist für die Prüfung der
Prozeßvoraussetzungen zulässig (Gemeinsamer Senat der
obersten Gerichtshöfe des Bundes 17. April 1984 - GmS-OBG 2/83 -
NJW 1984, 2149). Der Nachweis der Vollmachtserteilung bzw.
Beschlußfassung im Rechtsmittelverfahren führt, falls die
Klage im übrigen zulässig und begründet ist, zur
Aufhebung des klageabweisenden Prozeßurteils unabhängig
davon, worauf die Verspätung des Nachweises
zurückzuführen ist (vgl. BFH 18. Mai 1972 - V R 77/70 - BFHE
106, 257).
55
b) Das Landesarbeitsgericht war auch nicht aus anderen Gründen
gehindert, die am 4. Dezember 2001 beschlossene Vollmachtserteilung zu
berücksichtigen. Ein Fall des § 83 Abs. 1 a ArbGG iVm. §
87 Abs. 3 Satz 1 ArbGG lag nicht vor. Das Arbeitsgericht hatte
entsprechendes Vorbringen des Betriebsrats, das erstinstanzlich gerade
nicht mehr erfolgte, nicht zurückgewiesen. Das - neue - Vorbringen
des Betriebsrats zur Vollmachtserteilung hätte nach § 87 Abs.
3 Satz 2 ArbGG allenfalls das Landesarbeitsgericht selbst
zurückweisen können; das hat es nicht getan. Auch bei einem
Verstoß des Betriebsrats gegen die allgemeine
Prozeßförderungspflicht des § 282 Abs. 1, Abs. 2 ZPO,
die wegen § 67 Abs. 3 ArbGG jedenfalls im Urteilsverfahren gilt,
hat das Landesarbeitsgericht neues Vorbringen nur dann nicht mehr
zuzulassen, wenn dies die Erledigung des Rechtsstreits verzögern
würde. Unabhängig davon, ob § 67 Abs. 3 ArbGG iVm.
§ 282 Abs. 1, Abs. 2 ZPO auch im Beschlußverfahren Anwendung
finden kann, ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das
betreffende Vorbringen zuzulassen, nicht mit der Rechtsbeschwerde
anfechtbar (vgl. für das Urteilsverfahren BAG 20. April 1983 - 4
AZR 497/80 - BAGE 42, 244; 31. Oktober 1984 - 4 AZR 604/82 - AP TVAL II
§ 42 Nr. 3; Germelmann in
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl.
§ 67 Rn. 19).
56
II. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb begründet, weil
die Einleitung des vorliegenden Beschlußverfahrens durch den
Betriebsrat rechtsmißbräuchlich gewesen wäre. Die
Arbeitgeberin hat ein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten
des Betriebsrats darin gesehen, daß er kurze Zeit, nachdem das
Einigungsstellenverfahren mit der Unterzeichnung der
Betriebsvereinbarung vom 4. Juli 2001 beendet worden war, diese
Betriebsvereinbarung gekündigt und die gerichtliche Feststellung
ihrer Unwirksamkeit beantragt hat. Dem ist nicht zu folgen. Zwar
begrenzt der Einwand des Rechtsmißbrauchs als allgemeine Schranke
der Rechtsausübung nicht nur subjektive Rechte, sondern auch
Rechtsinstitute und Rechtsnormen (Palandt/Heinrichs BGB 62. Aufl.
§ 242 Rn. 40). Deshalb kann auch die Berufung auf die aus einer
Rechtsvorschrift folgende Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts in
besonderen Ausnahmefällen eine unzulässige
Rechtsausübung darstellen (vgl. BGH 5. Mai 1992 - X ZR 134/90 -
BGHZ 118, 182, 191 mwN). Hier geht es aber um die Feststellung der
Rechtsunwirksamkeit einer (betrieblichen) Rechtsnorm selbst.
Betriebsvereinbarungen haben den Charakter eines privatrechtlichen
kollektiven Normenvertrags (Fitting BetrVG 21. Aufl. § 77 Rn. 13).
Sie setzen objektives Recht. Dem Verlangen eines der Beteiligten nach
Überprüfung der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung kann
deshalb schon im Interesse der Normunterworfenen nicht mit dem Vorwurf
des Rechtsmißbrauchs begegnet werden. Dieser ist gegenüber
dem Antrag auf Normenkontrolle kein geeigneter Einwand (vgl. BAG 8.
Dezember 1970 - 1 ABR 20/70 - BAGE 23, 122, 127). Der Betriebsrat kann
auch im Hinblick auf seine Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs.
1 Nr. 1 BetrVG nicht gezwungen werden, es wider besseres Wissen bei der
möglicherweise rechtswidrigen Betriebsvereinbarung zu belassen,
auch wenn diese ursprünglich von ihm selbst mitgetragen wurde.
57
III. Die Rechtsbeschwerde hat gleichwohl Erfolg. Die Anträge zu 1.
und 3. - einschließlich des zu 3. gestellten Hilfsantrags - sind
unzulässig, der Antrag zu 2. ist unbegründet.
58
1. Dem Antrag zu 1. fehlt es am Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO.
59
a) Das rechtliche Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung
als besondere Prozeßvoraussetzung ist die spezielle Ausgestaltung
des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzinteresses
(Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 256 Rn. 13 mwN). § 256 ZPO ist
deshalb auch im Beschlußverfahren anwendbar (BAG 19. Februar 2002
- 1 ABR 20/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 27 =
EzA ZPO § 256 Nr. 65 mwN). Ein Feststellungsinteresse muß
als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens und auch in
der Revisionsinstanz noch gegeben sein (BAG 21. Juni 2000 - 5 AZR
782/98 - BAGE 95, 141, 144 mwN). Dies gilt im Beschlußverfahren
gleichermaßen. Für eine nur auf die Vergangenheit gerichtete
Feststellung, aus der keinerlei Rechtswirkungen für die Zukunft
mehr folgen, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis
regelmäßig nicht (BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 35/01 - AP
ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 23 mwN, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
60
b) Mit dem Antrag zu 1. möchte der Betriebsrat die Unwirksamkeit
der Betriebsvereinbarung vom 4. Juli 2001 festgestellt wissen. Diese
ist seit dem 1. März 2002 kein im Betrieb geltendes Regelungswerk
mehr.
61
Der Betriebsrat hat die Betriebsvereinbarung zum 30. November 2001
wirksam gekündigt. Das Schreiben des Betriebsratsvorsitzenden vom
29. August 2001 stellt nach den äußeren Umständen eine
Kündigungserklärung iSd. § 77 Abs. 5 BetrVG dar und
nicht etwa nur eine bloße Mitteilung über den Inhalt eines
entsprechenden Betriebsratsbeschlusses, mit der ein
rechtsgeschäftlicher Erklärungswille nicht verbunden gewesen
wäre. So hat auch die Arbeitgeberin das Schreiben verstanden.
Gemäß Nr. 13 der Betriebsvereinbarung sollten ihre
Regelungen nach Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist lediglich
drei weitere Monate nachwirken, um anschließend durch die dann
wieder in Kraft tretenden Betriebsvereinbarungen Nr. 16/92 und Nr.
17/92 in ihren bis zum 4. Juli 2001 geltenden Fassungen ersetzt zu
werden. Gegen eine solche Regelung der Nachwirkung bestehen keine
Bedenken. Die Vorschrift des § 77 Abs. 6 BetrVG läßt
abweichende Vereinbarungen zu (Fitting BetrVG 21. Aufl. § 77 Rn.
180). Die Betriebsparteien können die dort angeordnete Nachwirkung
von mitbestimmungspflichtigen Regelungen sowohl von vornherein als auch
erst für die Zeit nach Ablauf einer vereinbarten Frist
ausschließen (für die erste Alternative vgl. BAG 17. Januar
1995 - 1 ABR 29/94 - AP BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung Nr. 7 = EzA
BetrVG 1972 § 77 Nr. 54; 9. Februar 1984 - 6 ABR 10/81 - BAGE 45,
132). Dafür, daß sich aus der Betriebsvereinbarung vom 4.
Juli 2001 auch für die Zeit nach dem 28. Februar 2002 Rechtsfolgen
noch ergäben, hat der Betriebsrat nichts vorgetragen; sein
Begehren ist deshalb ausschließlich vergangenheitsbezogen.
62
2. Der Antrag zu 3. und der hilfsweise statt seiner gestellte
Hilfsantrag sind ebenfalls unzulässig. Dem Betriebsrat fehlt es an
der erforderlichen Antragsbefugnis.
63
a) Im Beschlußverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit
antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und
Beteiligtenstatus fallen nicht notwendig zusammen; § 83 Abs. 3
ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im
Beschlußverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis
ist vielmehr nach den Regeln über die Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG).
Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren
einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts
zu sein. Ausnahmen gelten im Fall zulässiger
Prozeßstandschaft. Prozeßführungsbefugnis im
Urteilsverfahren und Antragsbefugnis im Beschlußverfahren dienen
dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlußverfahren
ist die Antragsbefugnis deshalb nur gegeben, wenn der Antragsteller
durch die begehrte Entscheidung in seiner
betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann.
Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte
geltend macht (BAG 18. August 1987 - 1 ABR 65/86 - BAGE 56, 44; 30.
Oktober 1986 - 6 ABR 52/83 - BAGE 52, 279; 25. August 1981 - 1 ABR
61/79 - BAGE 37, 31, 38; 27. November 1973 - 1 ABR 11/73 - BAGE 25,
415, 417).
64
b) Mit dem Antrag zu 3. nimmt der Betriebsrat nicht eigene
betriebsverfassungsrechtliche Rechte wahr, sondern individuelle Rechte
der Arbeitnehmer. Es geht ihm erkennbar nicht darum, der Verletzung
eigener Mitbestimmungsrechte vorzubeugen. Die Arbeitgeberin hat zu
keiner Zeit in Abrede gestellt, daß jegliche
Arbeitszeitanordnungen gegenüber den Beschäftigten des
Krankenhauses der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Der
Betriebsrat hat etwas anderes nicht vorgetragen. Er will
ausschließlich verhindern, daß gegenüber den
Arbeitnehmern Arbeitsanordnungen ergehen, deren zeitlichen Umfang er
für rechtswidrig hält. Darin liegt keine Wahrnehmung eigener
Rechte.
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Ob andernfalls angesichts der Bereitschaft der Arbeitgeberin, das
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten, ein
Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu 3. bestünde und
sich der hier erhobene Unterlassungsanspruch aus Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes, etwa aus § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
überhaupt ableiten ließe, kann dahinstehen (ablehnend
für einen möglichen Unterlassungsanspruch aus § 75 Abs.
2 BetrVG BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - AP BetrVG 1972 § 87
Ordnung des Betriebs Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche
Ordnung Nr. 29, zu B I 3 der Gründe, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
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c) Die vorstehenden Erwägungen treffen in gleicher Weise auch
für den erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten
Hilfsantrag zu. Ob dieser wegen der in ihm liegenden Antragserweiterung
in der Rechtsbeschwerdeinstanz wirksam hat gestellt werden können,
braucht nicht entschieden zu werden.
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3. Der zulässige Antrag zu 2. ist unbegründet.
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a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Ihm läßt sich nicht
zweifelsfrei entnehmen, ob der Betriebsrat die Unwirksamkeit
sämtlicher Regelungen der Betriebsvereinbarungen Nr. 16/92 und Nr.
17/92 nebst Nachträgen oder deren Unwirksamkeit nur insoweit
geltend machen will, als sie das Thema "Regelung der
Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaftsdienste" betreffen. Der
Betriebsrat hat etwa die Wirksamkeit der Regelungen über die
Grundsätze der Dienstplanerstellung und des einzuhaltenden
Verfahrens bei Aufstellung oder Änderung der konkreten
Dienstpläne nicht ausdrücklich in Frage gestellt.
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Wäre der Antrag in diesem eingeschränkten Sinne zu verstehen,
wäre er allerdings nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs.
2 Nr. 2 ZPO. Es bliebe offen, welche Regelungen im einzelnen unwirksam
sein sollen; unklar bliebe auch, ob die übrigen Regelungen nach
Ansicht des Betriebsrats isoliert weiterhin Geltung besäßen.
Ein Antrag ist jedoch möglichst so auszulegen, daß er eine
vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht
(BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 10/97 -, zu B 1 der Gründe mwN). Das
Begehren des Betriebsrats ist deshalb dahin zu verstehen, daß er
die Unwirksamkeit der beiden Betriebsvereinbarungen jeweils in ihrer
Gesamtheit festgestellt wissen möchte.
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b) Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Betriebsrat hält die
Regelungen in den Betriebsvereinbarungen über Bereitschaftsdienste
für rechtswidrig, weil Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeiten
anzusehen seien und ihre Anordnung unter dieser Voraussetzung gegen
Höchstarbeitszeitbestimmungen der europäischen
Arbeitszeit-Richtlinie verstoße. Das Landesarbeitsgericht ist dem
gefolgt. Dabei hat es übersehen, daß sich ein unmittelbarer
Verstoß der Regelungen der Betriebsvereinbarungen Nr. 16/92 und
Nr. 17/92 einschließlich ihrer Nachträge gegen
höherrangiges Recht nicht erkennen läßt.
71
Die Betriebsvereinbarungen selbst treffen über die konkrete
Ausgestaltung der Dienst- und Bereitschaftsdienstpläne keine
Regelungen. Aus ihnen ist nicht ersichtlich, welche Arbeitnehmer welche
einzelnen Schichten in welchem zeitlichen Rhythmus leisten. Daß
dies nicht ihr Regelungsgegenstand ist, zeigen besonders Nr. 9 und Nr.
10 der Betriebsvereinbarung Nr. 16/92. Danach stellen erst die
späteren Dienstpläne die gerechte Verteilung der
Bereitschaftsdienste und die Berücksichtigung der "vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit, Dauer und Lage im Arbeitstag" sicher; die
Bereitschaftsdienstpläne bedürfen sodann der Zustimmung des
Betriebsrats. Dagegen legen die angegriffenen Betriebsvereinbarungen
nicht fest, daß der einzelne Arbeitnehmer - auch unter Einbezug
der Bereitschaftsdienstzeiten - wöchentlich durchschnittlich mehr
als 48 Stunden zu arbeiten (Art. 6 Nr. 2 Arbeitszeit-Richtlinie) oder
mehr als acht Stunden Nachtarbeit zu leisten (Art. 8 Nr. 2
Arbeitszeit-Richtlinie) hätte oder die Mindestruhezeiten (Art. 5
Arbeitszeit-Richtlinie) nicht einhalten könnte. Die
Betriebsvereinbarungen geben insoweit nur einen bestimmten Dienst- und
Bereitschaftsdienstrahmen vor, ohne schon selbst Regelungen
darüber zu treffen, wieviele und welche Personen mit welcher
konkreten Schichtdauer jeweils zu den Diensten herangezogen werden.
Mögliche Verstöße gegen Bestimmungen der
Arbeitszeit-Richtlinie oder des Arbeitszeitgesetzes könnten sich
erst aus konkreten Dienstplänen oder Dienstzuweisungen ergeben,
die im Rahmen der abstrakten Vorgaben der Betriebsvereinbarungen
festgelegt werden.
72
Dies gilt auch mit Blick auf Nr. 4 der Betriebsvereinbarung Nr. 16/92
und Nr. 3 der Betriebsvereinbarung Nr. 17/92 in der Fassung der
Nachträge vom 21. September 1993 und 3. Januar 1995. Zwar
heißt es dort, es werde ein zusätzlicher Dienst
eingerichtet, der "täglich mit einem Arzt/Ärztin besetzt"
werde. Die aufgeführten Dienste sehen Bereitschaftsdienstzeiten
bis zu 24 Stunden vor. Auch insoweit ist aber nicht festgelegt, ob die
Dienste durchgehend derselben Person zugewiesen oder nacheinander auf
mehrere Personen verteilt werden. Ob ersteres der Fall ist, könnte
sich erneut nur aus konkreten Dienstplänen ergeben. Diese sind
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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Die angegriffenen Betriebsvereinbarungen lassen sich deshalb ohne
weiteres, und ohne daß sie geändert werden
müßten, in einer Weise anwenden, die den vom Betriebsrat
für zutreffend gehaltenen Vorgaben der Arbeitszeit-Richtlinie und
des Arbeitszeitgesetzes entspricht. Auch wenn Bereitschaftsdienstzeiten
als Arbeitszeiten behandelt werden, ist eine den Vorstellungen des
Betriebsrats entsprechende richtlinienkonforme Umsetzung ihrer Vorgaben
in die Einzeldienstpläne möglich. Damit scheidet ein
Verstoß der Betriebsvereinbarungen Nr. 16/92 und Nr. 17/92 gegen
europäisches und nationales Arbeitszeitrecht aus. Auf die Fragen
der Auslegung des Arbeitszeitbegriffs der Richtlinie, der Tragweite der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 (-
Rs. C-303/98 - [SIMAP]), der Vereinbarkeit des deutschen
Arbeitszeitgesetzes mit den Vorgaben der Richtlinie und der
möglichen unmittelbaren Geltung der Arbeitszeitrichtlinie für
die Arbeitsverhältnisse der bei der Arbeitgeberin
Beschäftigten kommt es nicht an (vgl. dazu BAG 18. Februar 2003 -
1 ABR 2/02 - DB 2003, 1387 zu B IV der Gründe, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
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Zu einem Verstoß der Betriebsvereinbarungen gegen die Vorgaben
des § 15 MTV nebst den dazu ergangenen Anlagen hat der Betriebsrat
nicht vorgetragen. Er ist auch nicht ersichtlich.
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Wißmann Linsenmeier Kreft
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Rösch Hayen