Gericht: BAG Aktenzeichen: 5 AS 2/90 Datum: Beschluß vom 11.06.90 Vorinstanz: ArbG Hannover - 18.05.90 - 4 Ca 84/90 Normen - ZPO § 36 Nr. 6, § 28l Abs. 2 S. 2, § 11; - ArbGG § 48 Abs. 1 Leitsätze 1. Verweisungsbeschlüsse binden das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 2. Lediglich eine offensichtlich gesetzwidrige Verweisung kann diese Bindungswirkung nicht erreichen 3. Offensichtlich gesetzwidrig ist ein Verweisungsbeschluß dann, wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich gefaßt ist oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligte oder einem von ihnen beruht. Gründe I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Honorar und Auslagen geltend. Er hat vorgetragen, er habe auf der Grundlage einer freien Mitarbeit für den Beklagten bei einem bestimmten Bauvorhaben als Bauleiter tätig sein sollen. Der Beklagte habe das vereinbarte Honorar nicht in voller Höhe gezahlt. Den Restbetrag verlangt der Kläger mit seiner Klage. Das Amtsgericht Hannover hat, wie sich aus einem: Vermerk vom 13. Oktober 1989 ergibt, die damalige Prozeßbevollmächtigte, des Klägers telefonisch auf Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit. des angerufenen Gerichts aufmerksam gemacht. Daraufhin haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers ihre bisherige Auffassung zur Frage der Zuständigkeit noch einmal näher begründet. Durch Verfügung vom 1. November 1989 hat das Amtsgericht dem Beklagten anheimgegeben, innerhalb einer Frist von drei Wochen auf die Klage zu erwidern. Beide Parteien wurden nicht darauf hingewiesen, daß das Amtsgericht - gegebenenfalls nach Fristablauf ohne mündliche Verhandlung über den hilfsweise gestellten Verweisungsantrag des Klägers entscheiden werde. Durch Beschluß vom 28. Februar 1990 hat das Amtsgericht sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Arbeitsgericht Hannover verwiesen. Dieses hat dem Bundesarbeitsgericht die Akte zur Entscheidung über das zuständige Gericht vorgelegt. II. Sachlich zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Hannover. 1. Die Voraussetzungen des beantragten Bestimmungsverfahrens nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts kann auch durch ein Gericht gestellt werden; des Antrages einer Partei bedarf es hierzu nicht. Das Bundesarbeitsgericht ist für die beantragte Bestimmung zuständig, es wurde in dem Zuständigkeitsstreit zwischen dem ordentlichen und dem Arbeitsgericht zuerst um die Bestimmung angegangen (BAG, Beschluß vom 29. September 1976 - 5 AR 232/76 -, AP Nr. 20 zu § ... ZPO, zu II 1 der Gründe, m.w.N.; BGHZ 44, 14, 15). 2. Verweisungsbeschlüsse binden das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Lediglich eine offensichtlich gesetzwidrige Verweisung kann diese Bindungswirkung nicht erreichen (BAG Beschluß vom 29. September 1976, aaO., zu II 2 der Gründe, ebenfalls m.w.N.). Offensichtlich gesetzwidrig ist ein Verweisungsbeschluß dann, wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich gefaßt ist oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligte oder einem von ihnen beruht (BGHZ 71, 69, 72 f. = NJW 78, 1163, 1164). 3. Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hannover wird den - strengen - Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht gerecht. Der telefonisch erteilte Hinweis, es bestünden Bedenken wegen der Zuständigkeit des Amtsgerichts, stellt keine ausreichende Gewährung des rechtlichen Gehörs, für einen später gefaßten Verweisungsbeschluß dar. Es hätte dabei zumindest deutlich gemacht werden müssen, daß demnächst ohne mündliche Verhandlung über einen Verweisungsantrag entschieden werden solle (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 809/87 -, NJW 1988, 1794 f.). Da dies nicht geschehen ist, hat das Arbeitsgericht die Übernahme des Rechtsstreits zu Recht abgelehnt. Themengebiete - - Arbeitsrecht - Arbeitsgerichtsverfahren - Urteilsverfahren - erster Rechtszug - entsprechende Geltung von ZPO-Vorschriften