Gericht: BAG Aktenzeichen: 3 AZR 651/88 Datum: 26.06.90 Normen -ALB (n. F.) § 13 Abs. 2; - KO § 1, 43; - VVG § 166 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Leitsätze a. »Der Arbeitgeber kann als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag einräumen. Im Konkurs des Arbeitgebers gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht zur Konkursmasse (§ 1 Abs. 1 KO). Der Arbeitnehmer kann Aussonderung dieses Vermögensgegenstands aus der Konkursmasse verlangen (§ 43 KO).« b. »Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann durch Vorbehalte eingeschränkt werden (eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht). Wenn die Voraussetzungen der Vorbehalte nicht erfüllt sind, hat der eingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigte im Konkurs des Arbeitgebers die gleiche Rechtsstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter. Auch in diesem Fall gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht zum Vermögen des Arbeitgebers (Gemeinschuldners), sondern zum Vermögen des Arbeitnehmers.« c. »Die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eingeräumte Ermächtigung zur Entgegennahme von Vorauszahlungen des Versicherers auf die Versicherungsleistungen fällt ebenfalls nicht in die Konkursmasse, sondern erlischt spätestens mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers.« Gründe a-c. »Entgegen der Auffassung des BerGer. steht dem Kl. [Arbeitnehmer des Gemeinschuldners] und nicht dem bekl. Konkursverwalter der Anspruch auf Leistungen aus dem Lebensversicherungsvertrag zu. Das Konkursverfahren umfaßt das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. Dieses Vermögen ist die Konkursmasse (§ 1 Abs. 1 KO). Gehört eine Forderung nicht zum Vermögen des Gemeinschuldners, sondern steht sie einem Dritten - hier dem Arbeitnehmer - zu, so kann [letzterer] Aussonderung dieser Forderung aus der Konkursmasse verlangen (§ 43 KO). Diese Aussonderung wird im Wege der Feststellungsklage verfolgt. Über die Zugehörigkeit einer Forderung auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag zum Vermögen des Arbeitgebers (Gemeinschuldners) oder zum Vermögen des Arbeitnehmers entscheidet die versicherungsrechtliche Ausgestaltung dieses Anspruchs. Der Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer abgeschlossen. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Er kann einem Dritten ein Bezugsrecht an den Versicherungsleistungen einräumen. Aufgrund dieses Bezugsrechts erhält der Begünstigte - hier der kl. Arbeitnehmer - einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer auf die Versicherungsleistungen. Dieses Bezugsrecht kann verschieden ausgestaltet werden. Nach § 166 Abs. 1 Satz 2 VVG hat der Versicherungsnehmer im Zweifel die Befugnis, an die Stelle des bezugsberechtigten Dritten einen anderen zu setzen. Bezugsberechtigungen dieser Art sind widerrufliche Bezugsrechte. Der Begünstigte erwirbt, soweit der Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) nichts Abweichendes bestimmt hat, das Recht auf die Versicherungsleistungen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls (§ 166 Abs. 2 VVG). Im vorl. Fall hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit des § 13 Abs. 2 n. F. der AVB der Kapitalversicherung auf den Todesfall - jetzt: Musterbedingungen für die Großlebensversicherung (ALB) - Gebrauch gemacht. Er hat dem kl. Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht gewährt. Damit hat der Kl. den Anspruch auf die Versicherungsleistungen sofort erworben. Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts und der Rechtserwerb fallen zusammen (BGHZ 45,162,165 .. ). Ist diese Bezugsberechtigung nicht mehr abänderbar und erwirbt der Bezugsberechtigte sofort den Anspruch auf die Versicherungsleistungen, so unterliegt dieser Anspruch nicht mehr dem Zugriff der Gläubiger des Versicherungsnehmers (Arbeitgebers). Er gehört zum Vermögen des Begünstigten (vgl. BGHZ 45,162,165). Dieses unwiderrufliche Bezugsrecht war im vorl. Fall mit Vorbehalten verbunden. Es handelte sich um ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht. Die Einschränkungen des Bezugsrechts waren abschließend im Versicherungsvertrag geregelt. So hätte der Arbeitgeber mit einem Ausscheiden des Kl. vor Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen können. Das gleiche gilt aufgrund der vereinbarten Vorbehalte bei Handlungen des Kl., die zum Entzug oder zur Minderung der Versicherungsansprüche berechtigten. Schließlich war der Arbeitgeber berechtigt, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit Zustimmung des Versicherers die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen gegen das Versprechen, den Arbeitnehmer im Versicherungsfall so zu stellen, als ob die Vorauszahlung nicht erfolgt wäre. Über die konkursrechtliche Behandlung dieser Bezugsrechte besteht Streit. ... [Hinsichtlich] des eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts sind Blomeyer/Kanz (KTS 85,169,177) und Blomeyer/Otto (BetrAV, vor § 7 Rdn. 39 a) der Meinung, daß der Gefährdungsgrad bei einem solchen Bezugsrecht genauso groß sei wie bei einem widerruflichen, der Arbeitnehmer nur eine wertlose Anwartschaft erhalte und deshalb der Anspruch auf Versicherungsleistungen dem Vermögen des Arbeitgebers zuzurechnen sei. Dieser Ansicht hat sich das LAG angeschlossen. Steinhaus (BetrAV 1978,123) und Zimmermann (VersR 1988,885) gehen von einer stärkeren Rechtsposition des Arbeitnehmers aus und stellen das »eingeschränkt unwiderrufliche« Bezugsrecht dem uneingeschränkt unwiderruflichen gleich. Das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht steht rechtlich und wirtschaftlich dem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht näher als dem widerruflichen Bezugsrecht. Der Kl. hat zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens keine wertlose Anwartschaft, sondern eine gefestigte Rechtsstellung erlangt. Nach Eintritt der Unverfallbarkeit konnte der Arbeitgeber über die Versicherung nicht mehr verfügen. Er konnte anstelle des Kl. keinen anderen Bezugsberechtigten benennen. Der Arbeitgeber konnte dem Arbeitnehmer die Gläubigerstellung nicht mehr einseitig entziehen. Der Vorbehalt, die Versicherungsleistungen wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen zu können, ist nicht wirksam geworden. Dabei kann offenbleiben, wie dieser Vorbehalt rechtlich zu beurteilen ist. War es eine auflösende Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB), so fehlt es am Eintritt der Bedingung. Auch der Vorbehalt der Inanspruchnahme einer Vorauszahlung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses konnte nicht mehr zum Entzug der Gläubigerstellung führen. Der Arbeitnehmer hatte zwar [den] Arbeitgeber zur Empfangnahme von Vorauszahlungen ermächtigt. Die dem Arbeitgeber erteilte Ermächtigung gehört aber nicht zur Konkursmasse. Dabei kann offenbleiben, ob die Ermächtigung einen der Zwangsvollstreckung unterliegenden Teil des Vermögens des Arbeitgebers (Gemeinschuldners) i.S. von § 1 Abs. 1 KO bildet; denn sie erlosch jedenfalls mit der Eröffnung des Konkursverfahrens. ... Danach hatte der Kl. im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens die gleiche Rechtsstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter erlangt. Die Vorbehalte konnten seine Rechtsstellung nicht mehr beeinträchtigen. Der Kl. hat unwiderruflich das Recht auf die Versicherungsleistungen erworben (§ 13 Abs. 2 ALB n. F. .. ). Arbeitgeber und Konkursverwalter können deshalb als Versicherungsnehmer lediglich Leistungen an den unwiderruflich bezugsberechtigten Kl. verlangen.« Themengebiete - - Zivilrechtliche Nebengebiete - Privatversicherungsrecht - einzelne Versicherungen - Lebensversicherung - Bezugsberechtigung - Widerruf