Zeit,
das wichtigste Thema zur Betriebsratsarbeit
Teil 1
Das wichtigste für
eine gute Betriebsratsarbeit,
ohne, wird niemals ein
Betriebsrat seine Arbeit
für die Beschäftigten ausüben
können, ist die
Zeit,
( teil 1, weitere folgen)
schnell entscheiden, muß heute
noch raus, eilt, wichtig, unbedingt,
sehr wichtig (ist meine
Frau, meine Kinder, meine Familie, mein Freundeskreis)
aber nicht
Entscheidungen
(unter Zeitdruck)
Meine Entscheidungen,
(wie auch im
richtigen Leben)
wenn Sie dann auch noch
die Beschäftigten ausbaden müssen,
müssen wohl überlegt sein,
ist übrigens auch im Gesetz
ausdrücklich so vorgesehen,
überliest man allerdings sehr
schnell
Beispiel:
§
80 Allgemeine Aufgaben
-
Der
Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu
wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze,
Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge
und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
schon gelesen ?
nochmal
mit Kommentierung
§ 80 Allgemeine Aufgaben
-
Der
Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. darüber zu
wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden
Gesetze, Verordnungen,
Unfallverhütungsvorschriften,
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt
werden;
für
ungünstige Regelungen gegenüber den Beschäftigten, ist
der Betriebsrat nicht zuständig.
O Ton § 80 BetrVG und
durchgängig im BetrVG, Grundgesetz und so weiter,
der Betriebsrat, sagt
schon das Wort ist Interessenvertreter.
Arbeitgeber, mal wieder
( z.
B.Freitag morgen eine Einstellung für kommenden Montag)
Muß
sein weil die Abteilung x , y, oder z, total überlastet ist,
ständig
Überstunden anfallen..
Im
ersten Eindruck spricht nichts dagegen aber alles dafür schnell
zu entscheiden.
Gremium
zur außerordentlichen Sitzung einladen,
mu0
ja sein, manchmal entscheidet das auch mal ein Vorsitzender ad Hoc
und holt sich die Genehmigung später ein.
Alles
klar ab ins Wochenende !
Oder doch nicht ?
Ich nehme
hier mal anhand der Situation meine Bewertung vor !
§
99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
-
In
Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber
den Betriebsrat vor jeder
Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu
unterrichten, ihm
die erforderlichen Bewerbungsunterlagen
vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu
geben;
er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen
Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen
der
geplanten Maßnahme zu geben und die
Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme
einzuholen.
Auswirkungen
beziehen sich auf den Einzustellenden neuen Kollegen, aber auch auf
die
Kollegen deren Interessen der Betriebsrat, siehe vor, § 80
BetrVG wahrnehmen muß !
Bei
Einstellungen und Versetzungen hat der
Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht
genommenen
Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen.
Die Mitglieder des Betriebsrats
sind verpflichtet, über die
ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen
1 und 2 bekannt
gewordenen persönlichen Verhältnisse und
Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder
ihrem
Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen,
Stillschweigen zu bewahren; §
79 Abs. 1 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend.
Ist
geschehen, aber ? .
Hatte
der Betriebsrat die Zeit alles gewissenhaft zu prüfen und zwar
jedes
Betriebsratsmitglied ?
-
Der
Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1. die
personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine
Unfallverhütungsvorschrift oder gegen
eine Bestimmung in
einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen
eine gerichtliche
Entscheidung oder eine behördliche
Anordnung verstoßen würde,
Konnte
das in der kurtzen Zeit geprüft werden
die
personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach
§ 95 verstoßen würde,
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§
95 Auswahlrichtlinien
(1)
Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen,
Versetzungen, Umgruppierungen und
Kündigungen bedürfen
der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die
Richtlinien oder
ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf
Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch
der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat.
(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann
der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die
bei
Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und
persönlichen Voraussetzungen und
sozialen Gesichtspunkte
verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren
Inhalt nicht
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
Arbeitgeber
und Betriebsrat.
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die
voraussichtlich die
Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer
erheblichen Änderung der
Umstände verbunden ist, unter
denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der
Eigenart ihres
Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht
ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so
gilt die
Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als
Versetzung.
-
die
durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der
personellen Maßnahme im Betrieb
beschäftigte
Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden,
ohne dass dies ausbetrieblichen oder persönlichen Gründen
gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei
unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines
gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
Prüfung
erfolgt, ? Welche Auswirkungen hat das auf die Kollegen ?
-
der
betroffene Arbeitnehmer durch die personelle
Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies
aus
betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden
Gründen gerechtfertigt ist,
?
-
eine
nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben
ist
wird
höchswahrscheinlich der Fall sein !
-
die
durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für
die personelle Maßnahme in Aussicht
genommene Bewerber oder
Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder
durch
grobe Verletzung der in §
75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch
rassistische oder
fremdenfeindliche Betätigung, stören
werde.
Kennt
man den neuen Arbeitnehmer, ??
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§
75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
-
Arbeitgeber
und Betriebsrat haben darüber zu wachen,
dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den
Grundsätzen
von Recht und Billigkeit behandelt
werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche
Behandlung von
Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität,
Herkunft, politischen oder
gewerkschaftlichen Betätigung
oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen
Identität
unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, dass
Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung
bestimmter
Altersstufen benachteiligt werden.
(2)
Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der
Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten
Arbeitnehmer
zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit
und Eigeninitiative der Arbeitnehmer
und Arbeitsgruppen zu
fördern.
bewertet
selbst !
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-
Verweigert
der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von
Gründen innerhalb einer
Woche nach Unterrichtung durch den
Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat
dem
Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht
innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die
Zustimmung als
erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann
der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen,
die Zustimmung zu
ersetzen.
Fazit:
Mal wieder
führt Zeitdruck dazu, die betriebsverfassungsrechtliche
Verpflichtung
des
Betriebsrates auszuhebeln,
Betriebsraete
die so verfahren müssen sich nicht wundern, das die Belegschaft
sauer reagiert,
(auf
die Stelle warte ich schon über 2 Jahre)
Im
günstigsten Fall wird der Betriebsrat nicht mehr gewählt,
im ungünstigten Fall
droht
ihm ein Verfahren nach § 23 Abs. 1 !
weitere
Berichte zum Thema Zeit folgen
Helmuth
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