br
Gesetze Urteile Praxis Arbeiterbewegung
che


che-2
Seien wir realistisch,
versuchen wir das Unmögliche
Ernesto Che Guevara

unsere internen Seiten
Gesetze
Urteile
Praxis
Arbeiterbewegung
restliches
Arbeitsrecht
Newsletter
Presse
Links
Software

unsere Nr. 1
in Rechtsfragen

felser

unsere externen Seiten
Personalraete
Wiki
AGG
AGG Gesetz
AGG- Recht
AGG-Verband
Austauschforum
Blogs
Kuriositäten
Linkseite
Arbeit
Arbeitsberatung
Coaching
Mediation

Impressum
Disclaimer














Zeit,
das wichtigste Thema zur Betriebsratsarbeit

Teil 1

Das wichtigste für eine gute Betriebsratsarbeit,


ohne, wird niemals ein Betriebsrat seine Arbeit

für die Beschäftigten ausüben können, ist die

Zeit,

( teil 1, weitere folgen)

schnell entscheiden, muß heute noch raus, eilt, wichtig, unbedingt,

sehr wichtig (ist meine Frau, meine Kinder, meine Familie, mein Freundeskreis)

aber nicht

Entscheidungen

(unter Zeitdruck)

Meine Entscheidungen,

(wie auch im richtigen Leben)

wenn Sie dann auch noch die Beschäftigten ausbaden müssen,

müssen wohl überlegt sein,

ist übrigens auch im Gesetz ausdrücklich so vorgesehen,

überliest man allerdings sehr schnell

Beispiel:

§ 80 Allgemeine Aufgaben

  1. Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
    1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen,
    Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

schon gelesen ?

nochmal mit Kommentierung

§ 80 Allgemeine Aufgaben

  1. Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
    1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen,
    Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

für ungünstige Regelungen gegenüber den Beschäftigten, ist der Betriebsrat nicht zuständig.

O Ton § 80 BetrVG und durchgängig im BetrVG, Grundgesetz und so weiter,

der Betriebsrat, sagt schon das Wort ist Interessenvertreter.

Arbeitgeber, mal wieder

( z. B.Freitag morgen eine Einstellung für kommenden Montag)

Muß sein weil die Abteilung x , y, oder z, total überlastet ist,

ständig Überstunden anfallen..

Im ersten Eindruck spricht nichts dagegen aber alles dafür schnell zu entscheiden.

Gremium zur außerordentlichen Sitzung einladen,

mu0 ja sein, manchmal entscheidet das auch mal ein Vorsitzender ad Hoc und holt sich die Genehmigung später ein.

Alles klar ab ins Wochenende !

Oder doch nicht ?

Ich nehme hier mal anhand der Situation meine Bewertung vor !

§ 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

  1. In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber
    den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm
    die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben;
    er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der
    geplanten Maßnahme
    zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme
    einzuholen.

Auswirkungen beziehen sich auf den Einzustellenden neuen Kollegen, aber auch auf

die Kollegen deren Interessen der Betriebsrat, siehe vor, § 80 BetrVG wahrnehmen muß !

Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht
genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen
. Die Mitglieder des Betriebsrats
sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekannt
gewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder
ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2
bis 4 gilt entsprechend.

Ist geschehen, aber ? .

Hatte der Betriebsrat die Zeit alles gewissenhaft zu prüfen und zwar

jedes Betriebsratsmitglied ?

  1. Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
    1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen
    eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche
    Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,


Konnte das in der kurtzen Zeit geprüft werden


die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,


--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


§ 95 Auswahlrichtlinien

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und
Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder
ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die
bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und
sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat.
(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die
voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der
Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres
Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die
Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.


  1. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb
    beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden
    , ohne dass dies ausbetrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,

Prüfung erfolgt, ? Welche Auswirkungen hat das auf die Kollegen ?

  1. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus
    betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,

?

  1. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist 

wird höchswahrscheinlich der Fall sein !

  1. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht
    genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch
    grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder
    fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

Kennt man den neuen Arbeitnehmer, ??

­---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen

  1. Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den
    Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche
    Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder
    gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität
    unterbleibt. Sie haben darauf zu achten, dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter
    Altersstufen benachteiligt werden.
    (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten
    Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer
    und Arbeitsgruppen zu fördern.

bewertet selbst !

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

  1. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer
    Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem
    Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die
    Zustimmung als erteilt.
    (4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen,
    die Zustimmung zu ersetzen.


Fazit:

Mal wieder führt Zeitdruck dazu, die betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtung

des Betriebsrates auszuhebeln,

Betriebsraete die so verfahren müssen sich nicht wundern, das die Belegschaft sauer reagiert,

(auf die Stelle warte ich schon über 2 Jahre)

Im günstigsten Fall wird der Betriebsrat nicht mehr gewählt, im ungünstigten Fall

droht ihm ein Verfahren nach § 23 Abs. 1 !


weitere Berichte zum Thema Zeit folgen

Helmuth




alle unsere internen und externen Seiten durchsuchen
Benutzerdefinierte Suche