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Sexuelle
Belästigung
Präambel
Arbeitgeber
und
Betriebsrat stimmen darüber überein, daß
sexuelle
Belästigung und Übergriffe am Arbeitsplatz eine
erhebliche
Beeinträchtigung des Betroffenen, seines
Persönlichkeitsrechts
und seines Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung darstellt. Sie setzen
sich daher das Ziel, eine Vereinbarung zu treffen, durch die
Würde
von Frauen und Männern gewahrt wird.
§
1. Verbot
I.
Sexuelle Belästigung
im Betrieb und zwischen Betriebsangehörigen ist
unzulässig.
Sie stellt eine schwere Arbeitsvertragsverletzung dar.
II.
Sexuelle
Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche,
sexuell
bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten
am
Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören
1.
sexuelle Handlungen
und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften
unter Strafe gestellt sind;
2.
sonstige sexuelle
Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte
körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen
Inhalts
sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen
Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.
III.
Sexuelle
Belästigung ist unabhängig davon gegeben, ob das
entsprechende Verhalten ausdrücklich oder konkludent abgelehnt
wird.
§
2. Verpflichtung
des Arbeitgebers
I.
Der Arbeitgeber
verpflichtet sich, besondere Anstrengungen zu unternehmen, um eine
Arbeitsumgebung zu schaffen, in der die Würde von Frauen und
Männern gewahrt bleibt. Der Betriebsrat wird ihn hierbei
unterstützen.
II.
Der Arbeitgeber
wird die Arbeitsumgebung so gestalten, daß der Selbstschutz
gegen sexuelle Belästigung erleichtert und die sexuelle
Belästigung erschwert wird. Hierzu gehört insbesondere
1.
ausreichende Breite
der Verkehrswege;
2.
Beschaffung von
Arbeitsplätzen, daß die Beschäftigten nicht
von
hinten überrascht werden können;
3.
Sichtschutz in den
Intimbereich; freischwebende Treppen werden so gestaltet, daß
eine Sichtbelästigung ausgeschlossen ist;
4.
Boden- und
Deckenspiegel werden beseitigt.
III.
Der Arbeitgeber
wird allen Vorwürfen sexueller Belästigung nachgehen
und
Personen, deren Verhalten beanstandet worden ist, auf ein
Fehlverhalten hinweisen.
§
3.
Beschwerderecht
I.
Die betroffenen
Beschäftigten haben das Recht, sich bei den
zuständigen
Stellen des Betriebes oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie
sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, von anderen
Beschäftigten
oder von Dritten am Arbeitsplatz sexuell belästigt
fühlen.
Das Beschwerderecht nach §§ 84, 85 BetrVG bleibt
unberührt.
II.
Eine Beschwerde
darf nicht zur Benachteiligung des Beschwerdeführers
führen,
auch wenn die Beschwerde nicht zu weiteren Maßnahmen
führt.
III.
Zuständige
Stellen sind
1.
Betriebliche/Dienstliche
Vorgesetzte
2.
Personalvorgesetzte
IV.
Betroffene können
sich auch anonym beraten lassen von .......
§
4. Behandlung
von Beschwerden
I.
Beschwerden nach §
3 werden rasch und vertraulich behandelt.
II.
Alle Beteiligten
sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Opfer darf nicht zur
Verschwiegenheit verpflichtet werden.
III.
Gegenüberstellungen werden nur mit Zustimmung des Opfers
vorgenommen.
§
5.
Interimsmaßnahmen
I.
Wird eine Beschwerde
wegen sexueller Belästigung erhoben, so werden Arbeitgeber und
Betriebsrat Interimsmaßnahmen vereinbaren, damit
Belästigte
und Belästigter nicht mehr zusammen arbeiten müssen.
II.
Kommt eine Einigung
nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
§
6. Sanktionen
I.
Ist eine Beschwerde
berechtigt, so werden geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen.
Sie
sollen die Fortsetzung der Belästigung unterbinden und
dürfen
nicht zur Benachteiligung der belästigten Person
führen.
II.
Der Arbeitgeber
wird gegen Belästiger mit arbeitsrechtlichen
Maßnahmen
vorgehen. Hierzu gehören
1.
Persönliche
Gespräche mit dem Belästiger;
2.
Verweis oder
Verwarnung;
3.
Abmahnung;
4.
Versetzung;
5.
fristgerechte
Kündigung;
6.
fristlose
Entlassung;
7.
Strafanzeige.
III.
Die Rechte des
Betriebsrats bei der Verhängung der Maßnahmen
bleiben
unberührt.
§
7. Information
und Fortbildung
§
8. Inkrafttreten
und Kündigung
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