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Sexuelle Belästigung

Präambel

Arbeitgeber und Betriebsrat stimmen darüber überein, daß sexuelle Belästigung und Übergriffe am Arbeitsplatz eine erhebliche Beeinträchtigung des Betroffenen, seines Persönlichkeitsrechts und seines Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung darstellt. Sie setzen sich daher das Ziel, eine Vereinbarung zu treffen, durch die Würde von Frauen und Männern gewahrt wird.


§ 1. Verbot

I. Sexuelle Belästigung im Betrieb und zwischen Betriebsangehörigen ist unzulässig. Sie stellt eine schwere Arbeitsvertragsverletzung dar.

II. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören

1. sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind;

2. sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden.

III. Sexuelle Belästigung ist unabhängig davon gegeben, ob das entsprechende Verhalten ausdrücklich oder konkludent abgelehnt wird.


§ 2. Verpflichtung des Arbeitgebers

I. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, besondere Anstrengungen zu unternehmen, um eine Arbeitsumgebung zu schaffen, in der die Würde von Frauen und Männern gewahrt bleibt. Der Betriebsrat wird ihn hierbei unterstützen.

II. Der Arbeitgeber wird die Arbeitsumgebung so gestalten, daß der Selbstschutz gegen sexuelle Belästigung erleichtert und die sexuelle Belästigung erschwert wird. Hierzu gehört insbesondere

1. ausreichende Breite der Verkehrswege;

2. Beschaffung von Arbeitsplätzen, daß die Beschäftigten nicht von hinten überrascht werden können;

3. Sichtschutz in den Intimbereich; freischwebende Treppen werden so gestaltet, daß eine Sichtbelästigung ausgeschlossen ist;

4. Boden- und Deckenspiegel werden beseitigt.

III. Der Arbeitgeber wird allen Vorwürfen sexueller Belästigung nachgehen und Personen, deren Verhalten beanstandet worden ist, auf ein Fehlverhalten hinweisen.


§ 3. Beschwerderecht

I. Die betroffenen Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, von anderen Beschäftigten oder von Dritten am Arbeitsplatz sexuell belästigt fühlen. Das Beschwerderecht nach §§ 84, 85 BetrVG bleibt unberührt.

II. Eine Beschwerde darf nicht zur Benachteiligung des Beschwerdeführers führen, auch wenn die Beschwerde nicht zu weiteren Maßnahmen führt.

III. Zuständige Stellen sind

1. Betriebliche/Dienstliche Vorgesetzte

2. Personalvorgesetzte

IV. Betroffene können sich auch anonym beraten lassen von .......


§ 4. Behandlung von Beschwerden

I. Beschwerden nach § 3 werden rasch und vertraulich behandelt.

II. Alle Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Opfer darf nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

III. Gegenüberstellungen werden nur mit Zustimmung des Opfers vorgenommen.


§ 5. Interimsmaßnahmen

I. Wird eine Beschwerde wegen sexueller Belästigung erhoben, so werden Arbeitgeber und Betriebsrat Interimsmaßnahmen vereinbaren, damit Belästigte und Belästigter nicht mehr zusammen arbeiten müssen.

II. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle.

§ 6. Sanktionen

I. Ist eine Beschwerde berechtigt, so werden geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen. Sie sollen die Fortsetzung der Belästigung unterbinden und dürfen nicht zur Benachteiligung der belästigten Person führen.

II. Der Arbeitgeber wird gegen Belästiger mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen vorgehen. Hierzu gehören

1. Persönliche Gespräche mit dem Belästiger;

2. Verweis oder Verwarnung;

3. Abmahnung;

4. Versetzung;

5. fristgerechte Kündigung;

6. fristlose Entlassung;

7. Strafanzeige.

III. Die Rechte des Betriebsrats bei der Verhängung der Maßnahmen bleiben unberührt.


§ 7. Information und Fortbildung


§ 8. Inkrafttreten und Kündigung

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