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Mobbing-BV
Präambel
Arbeitgeber
und
Betriebsrat wollen den sozialen Umgang im Betrieb fördern. Sie
schließen eine Betriebsvereinbarung zur Verhinderung aller
Verhaltensweisen, die den sozialen Frieden im Betriebe stören.
§
1.
Geltungsbereich
I.
Die
Betriebsvereinbarung gilt persönlich für alle
Mitarbeiter
....... Der Arbeitgeber wird auf die leitenden Angestellten i. S. von
§ 5 BetrVG einwirken, daß diese sich entsprechend
dieser
Betriebsvereinbarung verhalten.
II.
Die
Betriebsvereinbarung gilt räumlich für den Betrieb in
.......
§
2. Begriff
Mobbing
Mobbing
ist jedes
systematische Verhalten, durch das die Handlungs- und
Entscheidungsfreiheit einer Person, seine
Persönlichkeitsentwicklung,
sein Selbstwertgefühl, seine sozialen Beziehungen und sein
soziales Ansehen herabgewürdigt werden. Dies kann auch durch
überzogene Kritik oder soziale Ausgrenzung erfolgen.
§
3. Begriff
Sexuelle Belästigung
>>Wortlaut
von §
2 II BeschSchutzG<<
§
4.
Konfliktbeauftragter und Kommission
I.
Es wird ein
Konfliktbeauftragter im Betrieb im Einvernehmen des Betriebsrats
bestellt. Er hat für die Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten
zu sorgen.
II.
Neben dem
Konfliktbeauftragten wird eine Konfliktlösungskommission
gebildet, die aus einer gleichen Anzahl von Beauftragten des
Arbeitgebers und Betriebsräten besteht sowie einem
unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich die Betriebsparteien
einigen.
§
5. Maßnahmen
gegen Mobbing
I.
Der
Konfliktbeauftragte ist über alle Auseinandersetzungen und
jedes
Mobbingverhalten zu unterrichten.
II.
Der
Konfliktbeauftragte hat nach Information eine Klärung des
Sachverhaltes herbeizuführen.
III.
Der
Konfliktbeauftragte führt ein Gespräch zwischen dem
Mobbingbetroffenen sowie dem Mobber. Auf Verlangen eines der
Beteiligten nimmt an dem Gespräch ein Vorgesetzter und ein
Mitglied des Betriebsrats teil.
IV.
Kommt es zu einer
Einigung der Beteiligten, werden Arbeitgeber und Betriebsrat
informiert, damit diese bei Bedarf tätig werden
können.
V.
Kommt es zu keiner
Einigung zwischen den Beteiligten, kann der Konfliktbeauftragte ein
Gespräch vor der Konfliktlösungskommission
herbeiführen.
§
6. Hilfen für
Mobbingbetroffene
I.
Jeder, der sich
durch Mobbingmaßnahmen betroffen fühlt, kann sich
während
der Arbeitszeit an den Konfliktbeauftragten wenden und um Hilfe
ersuchen. Hierzu stehen die Sprechstunden des Konfliktbeauftragten
zur Verfügung.
II.
Der
Konfliktbeauftragte wird Anschriften von Beratungsstellen,
Ärzten,
Rechtsanwälten ....... bereithalten und ein Gespräch
mit
diesen Stellen vermitteln.
III.
Die Kosten sind
von dem Betroffenen zu tragen. Unberührt bleiben dessen
Kostenerstattungsansprüche gegen den Mobbenden.
§
7. Sanktionen
I.
Kommt es, auch nach
Einschaltung der Konfliktlösungskommission, nicht zu einer
Einigung der Beteiligten, kann der Konfliktbeauftragte
arbeitsrechtliche Sanktionen beim Arbeitgeber anregen.
II.
Die Rechte des
Betriebsrats bleiben bei der Verhängung von Sanktionen
unberührt.
§
8. Stellung des
Konfliktbeauftragten
§
9. Ausstattung
des Konfliktbeauftragten
>>Sekretärin,
Büro, Möbel, Kommunikationsmittel<<
§
10
Die
Kosten des
Konfliktbeauftragten trägt der Arbeitgeber mit Ausnahme der in
§
6 geregelten Kosten externer Beratung.
§
11.
Inkrafttreten, Kündigung
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