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Mobbing-BV

Präambel

Arbeitgeber und Betriebsrat wollen den sozialen Umgang im Betrieb fördern. Sie schließen eine Betriebsvereinbarung zur Verhinderung aller Verhaltensweisen, die den sozialen Frieden im Betriebe stören.


§ 1. Geltungsbereich

I. Die Betriebsvereinbarung gilt persönlich für alle Mitarbeiter ....... Der Arbeitgeber wird auf die leitenden Angestellten i. S. von § 5 BetrVG einwirken, daß diese sich entsprechend dieser Betriebsvereinbarung verhalten.

II. Die Betriebsvereinbarung gilt räumlich für den Betrieb in .......


§ 2. Begriff Mobbing

Mobbing ist jedes systematische Verhalten, durch das die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit einer Person, seine Persönlichkeitsentwicklung, sein Selbstwertgefühl, seine sozialen Beziehungen und sein soziales Ansehen herabgewürdigt werden. Dies kann auch durch überzogene Kritik oder soziale Ausgrenzung erfolgen.


§ 3. Begriff Sexuelle Belästigung

>>Wortlaut von § 2 II BeschSchutzG<<


§ 4. Konfliktbeauftragter und Kommission

I. Es wird ein Konfliktbeauftragter im Betrieb im Einvernehmen des Betriebsrats bestellt. Er hat für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu sorgen.

II. Neben dem Konfliktbeauftragten wird eine Konfliktlösungskommission gebildet, die aus einer gleichen Anzahl von Beauftragten des Arbeitgebers und Betriebsräten besteht sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich die Betriebsparteien einigen.


§ 5. Maßnahmen gegen Mobbing

I. Der Konfliktbeauftragte ist über alle Auseinandersetzungen und jedes Mobbingverhalten zu unterrichten.

II. Der Konfliktbeauftragte hat nach Information eine Klärung des Sachverhaltes herbeizuführen.

III. Der Konfliktbeauftragte führt ein Gespräch zwischen dem Mobbingbetroffenen sowie dem Mobber. Auf Verlangen eines der Beteiligten nimmt an dem Gespräch ein Vorgesetzter und ein Mitglied des Betriebsrats teil.

IV. Kommt es zu einer Einigung der Beteiligten, werden Arbeitgeber und Betriebsrat informiert, damit diese bei Bedarf tätig werden können.

V. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Beteiligten, kann der Konfliktbeauftragte ein Gespräch vor der Konfliktlösungskommission herbeiführen.


§ 6. Hilfen für Mobbingbetroffene

I. Jeder, der sich durch Mobbingmaßnahmen betroffen fühlt, kann sich während der Arbeitszeit an den Konfliktbeauftragten wenden und um Hilfe ersuchen. Hierzu stehen die Sprechstunden des Konfliktbeauftragten zur Verfügung.

II. Der Konfliktbeauftragte wird Anschriften von Beratungsstellen, Ärzten, Rechtsanwälten ....... bereithalten und ein Gespräch mit diesen Stellen vermitteln.

III. Die Kosten sind von dem Betroffenen zu tragen. Unberührt bleiben dessen Kostenerstattungsansprüche gegen den Mobbenden.


§ 7. Sanktionen

I. Kommt es, auch nach Einschaltung der Konfliktlösungskommission, nicht zu einer Einigung der Beteiligten, kann der Konfliktbeauftragte arbeitsrechtliche Sanktionen beim Arbeitgeber anregen.

II. Die Rechte des Betriebsrats bleiben bei der Verhängung von Sanktionen unberührt.


§ 8. Stellung des Konfliktbeauftragten


§ 9. Ausstattung des Konfliktbeauftragten

>>Sekretärin, Büro, Möbel, Kommunikationsmittel<<


§ 10

Die Kosten des Konfliktbeauftragten trägt der Arbeitgeber mit Ausnahme der in § 6 geregelten Kosten externer Beratung.


§ 11. Inkrafttreten, Kündigung

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