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Zeugnis
Zeugnissprache
Nicht selten führt das
Spannungsfeld zwischen der Pflicht zur wohlwollenden Zeugniserteilung
und den tatsächlichen Leistungen des Arbeitnehmers dazu, daß
Arbeitgeber bestimmte Formulierungen im Zeugnis wählen, die
zunächst unverfänglich erscheinen, tatsächlich aber
für den Arbeitnehmer Nachteile in der Formulierung enthalten.
Derartige Floskeln im Zeugnis sind unzulässig. Das Problem für
den Arbeitnehmer ist jedoch stets, die hinter der unverfänglichen
Floskel stehende tatsächliche Aussage des Zeugnisses
nachzuweisen.
Einige typische Geheimklauseln sind
nachstehend aufgeführt.
Er hat sich als
umgänglicher Kollege erwiesen.« = Die meisten Kollegen
mochten ihn nicht.
»Mit seinen Vorgesetzten
kam er immer gut zurecht.«oder»Er wußte seine
Auffassungen nachhaltig zu vertreten.« = Er hat sich gut
angepaßt und besitzt kein Durchsetzungsvermögen.
»Er war tüchtig
und zeigte im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten stets eine
erfrischende Offenheit.« = Bei dem Beurteilten handelt es sich
um einen vorlauten Wichtigtuer
»Sein dienstliches
Verhalten war angemessen.« = Durch diese unpräzise
Beurteilungkommt zum Ausdruck, daß der Mitarbeiter weder
freundlich noch hilfsbereit oder kollegial gehandelt hat. Sein
Verhalten war demnach ungenügend.
»Bei ihren Kollegen
galt sie als tolerante Mitarbeiterin.« = Diese Formulierung
bescheinigt, daß es auf der Ebene der gleichgeordneten
Mitarbeiter keine Probleme gab. Da bei der Formulierung jedoch der
Hinweis auf das Verhältnis zu den Vorgesetzten fehlt, ist
hieraus zu schließen, daß es diesbezüglich
Schwierigkeiten gab.
»Sein Verhalten
gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war stets
einwandfrei.« = In dieser Formulierung ist die Reihenfolge
zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten vertauscht. Üblicherweise
werden die Vorgesetzten an erster Stelle genannt. Diese Reihenfolge,
die hier gewählt wird, bringt zum Ausdruck, daß das
Verhalten gegenüber Vorgesetzten gerade nicht einwandfrei war.
»Sie war wegen ihrer
Pünktlichkeit stets ein gutes Vorbild.« = Die besondere
Hervorhebung einer einzigen Eigenschaft bringt zum Ausdruck, daß
die Mitarbeiterin gerade nur pünktlich war, ansonsten aber
ungenügende Arbeitsleistungen erbracht hat. Ansonsten würde
ihre Vorbildfunktion nicht lediglich mit der Pünktlichkeit
begründet, sondern würden andere Qualitäten wie
Arbeitsleistung oder Arbeitseinsatz erwähnt.
»Er zeichnete sich
insbesondere dadurch aus, daß er viele Verbesserungsvorschläge
zur Arbeitserleichterung machte.« = Es handelt sich um einen
besserwisserischen Arbeitnehmer.
Er trat sowohl im Unternehmen
als auch außerhalb engagiert für die Interessen der
Arbeitnehmer und seiner Kollegen auf.« = Der Mitarbeiter war
als Mitglied des Personalrates oder Betriebsrates tätig.
»Er trug durch seine
Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.« = Der
Arbeitnehmer hat während des Dienstes Alkohol zu sich genommen.
»Wir wünschen ihm
alles Gute, vor allem Gesundheit.« = Der Mitarbeiter war
ständig krank.
»Ihre Leistung
zeichnete sich durch besondere Genauigkeit aus.« = Die
Arbeitnehmerin arbeitete extrem langsam.
»Seine Tätigkeit
war von nicht unwesentlichen Erfolgen gekrönt.« = Es
handelt sich um eine doppelte Verneinung. Die Leistungen des
Arbeitnehmers waren nicht erwähnenswert.
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