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Zeugnis
Zeugnissprache

Nicht selten führt das Spannungsfeld zwischen der Pflicht zur wohlwollenden Zeugniserteilung und den tatsächlichen Leistungen des Arbeitnehmers dazu, daß Arbeitgeber bestimmte Formulierungen im Zeugnis wählen, die zunächst unverfänglich erscheinen, tatsächlich aber für den Arbeitnehmer Nachteile in der Formulierung enthalten. Derartige Floskeln im Zeugnis sind unzulässig. Das Problem für den Arbeitnehmer ist jedoch stets, die hinter der unverfänglichen Floskel stehende tatsächliche Aussage des Zeugnisses nachzuweisen.

Einige typische Geheimklauseln sind nachstehend aufgeführt.

Er hat sich als umgänglicher Kollege erwiesen.« = Die meisten Kollegen mochten ihn nicht.

»Mit seinen Vorgesetzten kam er immer gut zurecht.«oder»Er wußte seine Auffassungen nachhaltig zu vertreten.« = Er hat sich gut angepaßt und besitzt kein Durchsetzungsvermögen.

»Er war tüchtig und zeigte im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten stets eine erfrischende Offenheit.« = Bei dem Beurteilten handelt es sich um einen vorlauten Wichtigtuer

»Sein dienstliches Verhalten war angemessen.« = Durch diese unpräzise Beurteilungkommt zum Ausdruck, daß der Mitarbeiter weder freundlich noch hilfsbereit oder kollegial gehandelt hat. Sein Verhalten war demnach ungenügend.

»Bei ihren Kollegen galt sie als tolerante Mitarbeiterin.« = Diese Formulierung bescheinigt, daß es auf der Ebene der gleichgeordneten Mitarbeiter keine Probleme gab. Da bei der Formulierung jedoch der Hinweis auf das Verhältnis zu den Vorgesetzten fehlt, ist hieraus zu schließen, daß es diesbezüglich Schwierigkeiten gab.

»Sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war stets einwandfrei.« = In dieser Formulierung ist die Reihenfolge zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten vertauscht. Üblicherweise werden die Vorgesetzten an erster Stelle genannt. Diese Reihenfolge, die hier gewählt wird, bringt zum Ausdruck, daß das Verhalten gegenüber Vorgesetzten gerade nicht einwandfrei war.

»Sie war wegen ihrer Pünktlichkeit stets ein gutes Vorbild.« = Die besondere Hervorhebung einer einzigen Eigenschaft bringt zum Ausdruck, daß die Mitarbeiterin gerade nur pünktlich war, ansonsten aber ungenügende Arbeitsleistungen erbracht hat. Ansonsten würde ihre Vorbildfunktion nicht lediglich mit der Pünktlichkeit begründet, sondern würden andere Qualitäten wie Arbeitsleistung oder Arbeitseinsatz erwähnt.

»Er zeichnete sich insbesondere dadurch aus, daß er viele Verbesserungsvorschläge zur Arbeitserleichterung machte.« = Es handelt sich um einen besserwisserischen Arbeitnehmer.

Er trat sowohl im Unternehmen als auch außerhalb engagiert für die Interessen der Arbeitnehmer und seiner Kollegen auf.« = Der Mitarbeiter war als Mitglied des Personalrates oder Betriebsrates tätig.

»Er trug durch seine Geselligkeit zur Verbesserung des Betriebsklimas bei.« = Der Arbeitnehmer hat während des Dienstes Alkohol zu sich genommen.

»Wir wünschen ihm alles Gute, vor allem Gesundheit.« = Der Mitarbeiter war ständig krank.

»Ihre Leistung zeichnete sich durch besondere Genauigkeit aus.« = Die Arbeitnehmerin arbeitete extrem langsam.

»Seine Tätigkeit war von nicht unwesentlichen Erfolgen gekrönt.« = Es handelt sich um eine doppelte Verneinung. Die Leistungen des Arbeitnehmers waren nicht erwähnenswert.

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