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Zeugnis
Notenskala
Grundsätzlich kann ein
Arbeitnehmer eine durchschnittliche Bewertung seiner Tätigkeit
erwarten, wenn bei einer langjährigen Tätigkeit nur in
wenigen Fällen minderwertige Leistungen vorgelegen haben.
Hat der Arbeitnehmer seine Aufgaben
stets so erledigt, wie dies von ihm erwartet werden durfte, und waren
seine Leistungen nicht zu beanstanden, handelt es sich bereits um
überdurchschnittliche und deshalb als gut zu bewertende
Leistungen. Allerdings kann der Arbeitnehmer umgekehrt nicht etwa
deshalb, weil eine Beanstandung seiner Leistungen während des
Arbeitsverhältnisses unterblieben ist, vom Arbeitgeber
verlangen, ihm sehr gute Leistungen zu bescheinigen, weil dann der
Arbeitgeber nicht die Möglichkeit hätte, eine bessere als
nur eine beanstandungsfreie Arbeitsleistung entsprechend zu würdigen.
Es haben sich verschiedene Standardformulierungen eingebürgert,
die bestimmten Leistungen entsprechen (vgl. Notenskala
Ebenso finden sich Bewertungsklauseln
bei der Schluß- und Verabschiedungsformel:
Sehr gute Leistungen:
»Herr... verläßt uns
auf eigenen Wunsch, um sich einer größeren Aufgabe in
einem anderen Unternehmen zu widmen. Er hat sich gegenüber
unserem Haus bleibende Verdienste erworben. Wir bedauern sein
Ausscheiden außerordentlich und wünschen ihm an seiner
neuen Wirkungsstätte sowie für seinen weiteren beruflichen
Werdegang alles Gute, viel Glück und Erfolg.«
Gute Leistungen:
»Er verläßt uns auf
eigenen Wunsch, um sich einer neuen Aufgabe in einem anderen
Unternehmen zu widmen. Wir bedauern sein Ausscheiden sehr und
verbinden mit unserem Dank für die bei uns geleistete Arbeit die
besten Wünsche für seine berufliche Zukunft.«
Befriedigende Leistungen:
»Frau... verläßt uns
auf eigenen Wunsch. Wir bedauern ihr Ausscheiden und wünschen
ihr für die Zukunft alles Gute.«
Ausreichende Leistungen:
»Herr... verläßt uns
zum auf eigenen Wunsch.«
Mangelhafte Leistungen:
»Das Arbeitsverhältnis
endete am
zurück
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