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Zeugnis
Notenskala

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer eine durchschnittliche Bewertung seiner Tätigkeit erwarten, wenn bei einer langjährigen Tätigkeit nur in wenigen Fällen minderwertige Leistungen vorgelegen haben.

Hat der Arbeitnehmer seine Aufgaben stets so erledigt, wie dies von ihm erwartet werden durfte, und waren seine Leistungen nicht zu beanstanden, handelt es sich bereits um überdurchschnittliche und deshalb als gut zu bewertende Leistungen. Allerdings kann der Arbeitnehmer umgekehrt nicht etwa deshalb, weil eine Beanstandung seiner Leistungen während des Arbeitsverhältnisses unterblieben ist, vom Arbeitgeber verlangen, ihm sehr gute Leistungen zu bescheinigen, weil dann der Arbeitgeber nicht die Möglichkeit hätte, eine bessere als nur eine beanstandungsfreie Arbeitsleistung entsprechend zu würdigen. Es haben sich verschiedene Standardformulierungen eingebürgert, die bestimmten Leistungen entsprechen (vgl. Notenskala

Ebenso finden sich Bewertungsklauseln bei der Schluß- und Verabschiedungsformel:

Sehr gute Leistungen:

»Herr... verläßt uns auf eigenen Wunsch, um sich einer größeren Aufgabe in einem anderen Unternehmen zu widmen. Er hat sich gegenüber unserem Haus bleibende Verdienste erworben. Wir bedauern sein Ausscheiden außerordentlich und wünschen ihm an seiner neuen Wirkungsstätte sowie für seinen weiteren beruflichen Werdegang alles Gute, viel Glück und Erfolg.«

Gute Leistungen:

»Er verläßt uns auf eigenen Wunsch, um sich einer neuen Aufgabe in einem anderen Unternehmen zu widmen. Wir bedauern sein Ausscheiden sehr und verbinden mit unserem Dank für die bei uns geleistete Arbeit die besten Wünsche für seine berufliche Zukunft.«

Befriedigende Leistungen:

»Frau... verläßt uns auf eigenen Wunsch. Wir bedauern ihr Ausscheiden und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute.«

Ausreichende Leistungen:

»Herr... verläßt uns zum  auf eigenen Wunsch.«

Mangelhafte Leistungen:

»Das Arbeitsverhältnis endete am 

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