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Zeugnis
Begriff
Grundlagen
Nach § 630 Bürgerliches
Gesetzbuch
hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
(z.B. durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Ablauf einer
Befristung) einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen
Zeugnisses durch den Arbeitgeber. Allerdings muß der
Arbeitgeber nicht »automatisch«, sondern nur dann ein
Zeugnis ausstellen, wenn der Arbeitnehmer dies fordert.
Anspruch auf Ausfertigung eines
»Zwischenzeugnisses« besteht nur in Ausnahmefällen
(z.B. bei Ausscheiden des für die Zeugniserteilung
verantwortlichen Vorgesetzten oder bei Wechsel des Arbeitnehmers in
einen anderen Betrieb des Unternehmens).
Der Arbeitnehmer kann ein
»einfaches«, er kann aber auch Ausstellung eines
»qualifizierten« Zeugnisses verlangen.
Beim »einfachen Zeugnis«
ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, Art und Dauer des
Arbeitsverhältnisses zu bescheinigen.
Beispiel:
Frau ist
bei uns in der Zeit vom 1.3.1997 bis 31.10.2005 als tätig
gewesen (es folgt: Beschreibung der Tätigkeit im einzelnen)
Auf ausdrückliches Verlangen des
Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber das Zeugnis auf Leistung und
Führung zu erstrecken (»qualifiziertes Zeugnis«).
Beispiel:
Frau ist
bei uns in der Zeit vom bis als tätig
gewesen (es folgt: Beschreibung der Tätigkeit im einzelnen). Sie
war stets pünktlich, freundlich und ehrlich. Ihre Aufgaben hat
sie zu unserer vollen Zufriedenheit ausgeführt...«
Der Begriff »Leistung«
umfaßt Merkmale wie körperliches und geistiges
Leistungsvermögen, fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und
Fertigkeiten, Arbeitsweise, Arbeitsqualität, Belastbarkeit,
Verantwortungsbewußtsein, Selbständigkeit,
Kooperationsfähigkeit, Einsatzbereitschaft, Führungsqualitäten,
Entscheidungsfähigkeit, Verhandlungsgeschick,
Durchsetzungsvermögen.
Mit »Führung« ist
das dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers gemeint (z.B. Verhalten
gegenüber Vorgesetzten oder Untergebenen, Mitarbeitern/innen,
Geschäftspartnern/Kunden). Hierzu gehören aber auch
Eigenschaften, die im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehen
(z.B. Pünktlichkeit, Ehrlichkeit).
Das schriftlich zu erteilende Zeugnis
muß im Hinblick auf Form und Inhalt korrekt sein.
Anzugeben sind Vor- und Familienname
(auch Geburtsname), akademische Grade, Datum der Ausstellung,
eigenhändige Unterschrift der für die Zeugniserteilung
zuständigen Person. Geburtsdatum und Anschrift sind nur auf
Wunsch des Beschäftigten zu erwähnen.
Auch die »äußere«
Form des Zeugnisses muß »stimmen«. Insbesondere
darf es keine Schreibfehler, Durchstreichungen, Radierungen,
Fettflecke, Eselsohren und ähnliche Verunzierungen aufweisen.
Hervorhebungen durch Anführungszeichen oder Fettdruck sind nicht
zulässig.
Im Interesse des ausscheidenden
Arbeitnehmers, aber auch im Interesse eines nachfolgenden neuen
Arbeitgebers muß das Zeugnis einerseits der »Wahrheit«
entsprechen. Andererseits aber muß es, um das berufliche
Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig zu erschweren, vom
»Wohlwollen« des ausstellenden Arbeitgebers getragen
sein. Keinesfalls darf das Zeugnis Merkmale aufweisen, »welche
den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des
Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen«
Vor diesem Hintergrund haben im
Zeugnis nichts zu suchen offene oder versteckte Hinweise auf
Gewerkschaftszugehörigkeit und
Betriebsratstätigkeit, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht
eine solche Angabe;
Ausfallzeiten wegen Krankheit,
Wehr- oder Zivildienst, Bildungsurlaub, Streik oder Aussperrung;
den Gesundheitszustand des
Arbeitnehmers, es sei denn, der Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers
wurde hierdurch grundsätzlich und schwerwiegend beeinträchtigt;
einmaliges Fehlverhalten, das
»jedem mal passieren kann« und das für Leistung und
Führung des Arbeitnehmers nicht kennzeichnend ist;
den bloßen – unbewiesenen –
Verdacht einer strafbaren Handlung;
erwiesene Straftaten; diese dürfen
nur dann erwähnt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der
Ausübung der Arbeit begangen wurden und für eine
wahrheitsgemäße Charakterisierung des Arbeitnehmers und
seiner Arbeit von Bedeutung sind (z.B. Unterschlagung durch den
Lohnbuchhalter);
den Grund und die Art der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der
Arbeitnehmer wünscht dies (z.B.: »Herr/Frau... verläßt
uns zu unserem Bedauern auf eigenen Wunsch, um sich beruflich zu
verbessern«);
außerdienstliches Verhalten
im privaten Bereich, es sei denn, das dienstliche Verhalten wurde
hierdurch wesentlich beeinflußt.
Umgekehrt dürfen weder das
»einfache« noch das »qualifizierte« Zeugnis
wesentliche Umstände verschweigen. So sind beispielsweise zu
erwähnen und beim »qualifizierten Zeugnis« zu
bewerten:
bei wechselnder Tätigkeit
während des Arbeitsverhältnisses alle wesentlichen
Haupttätigkeiten;
die Ausführung von wichtigen
Sonderaufgaben;
berufliche Fortbildungsmaßnahmen,
an denen der Beschäftigte teilgenommen hat.
Jeder Arbeitnehmer sollte wissen, daß
im Hinblick auf die Gesamtbeurteilung der Leistung in der Praxis eine
Art »Benotung« üblich ist, die in folgenden
Formulierungen ihren Ausdruck findet: »Herr/Frau... hat die
ihm/ihr übertragenen Aufgaben
stets zu unserer vollsten
Zufriedenheit erfüllt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht
entsprochen (= sehr gute, überdurchschnittliche Leistungen);
zu unserer vollen Zufriedenheit
erfüllt (= gute Leistungen);
zu unserer Zufriedenheit erfüllt
(= befriedigende bis ausreichende Leistungen);
im großen und ganzen zu
unserer Zufriedenheit erfüllt (= gerade noch ausreichende
Leistungen)«.
Mangelhafte Leistungen werden mit der
Formulierung bescheinigt:
»Herr/Frau... bemühte sich,
die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu
erledigen.« Oder: »Herr/Frau... führte die ihm/ihr
übertragenen Aufgaben mit Fleiß und Interesse aus.«
Auch in bezug auf die »Führung«
eines Arbeitnehmers hat sich eine Art »Geheimsprache« der
Personalabteilungen entwickelt, die für Nichteingeweihte schwer
durchschaubar ist und insofern an eine unzulässige Kennzeichnung heranreicht.
Beispiele:
Fehlt bei einem Arbeitnehmer, der
in seiner Tätigkeit (z.B. als Kassierer) mit Geld umgegangen
ist, der ausdrückliche Hinweis auf »Ehrlichkeit« ist
dies gleichbedeutend mit der Aussage: »es gab
Unregelmäßigkeiten«.
Mit der Formulierung »Herr/Frau...
setzte sich besonders nachhaltig für die Belange der Mitarbeiter
ein« signalisiert man: »Vorsicht, er/sie hat sich vor
allem als unruhestiftende(r) Interessenvertreter/in betätigt.«
Ein Arbeitnehmer, der »durch
seine Geselligkeit stets zur Verbesserung des Betriebsklimas
beigetragen hat«, ist ein solcher, der durch übermäßigen
Alkoholgenuß aufgefallen ist.
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