br
Gesetze Urteile Praxis Arbeiterbewegung
che


che-2
Seien wir realistisch,
versuchen wir das Unmögliche
Ernesto Che Guevara

unsere internen Seiten
Gesetze
Urteile
Praxis
Arbeiterbewegung
restliches
Arbeitsrecht
Newsletter
Presse
Links
Software

unsere Nr. 1
in Rechtsfragen

felser

unsere externen Seiten
Personalraete
Wiki
AGG
AGG Gesetz
AGG- Recht
AGG-Verband
Austauschforum
Blogs
Kuriositäten
Linkseite
Arbeit
Arbeitsberatung
Coaching
Mediation

Impressum
Disclaimer












Zeugnis
Begriff

Grundlagen

Nach § 630 Bürgerliches Gesetzbuch  hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses (z.B. durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Ablauf einer Befristung) einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses durch den Arbeitgeber. Allerdings muß der Arbeitgeber nicht »automatisch«, sondern nur dann ein Zeugnis ausstellen, wenn der Arbeitnehmer dies fordert.

Anspruch auf Ausfertigung eines »Zwischenzeugnisses« besteht nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Ausscheiden des für die Zeugniserteilung verantwortlichen Vorgesetzten oder bei Wechsel des Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb des Unternehmens).

Der Arbeitnehmer kann ein »einfaches«, er kann aber auch Ausstellung eines »qualifizierten« Zeugnisses verlangen.

Beim »einfachen Zeugnis« ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu bescheinigen.

Beispiel:

Frau       ist bei uns in der Zeit vom 1.3.1997 bis 31.10.2005 als           tätig gewesen (es folgt: Beschreibung der Tätigkeit im einzelnen)

Auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber das Zeugnis auf Leistung und Führung zu erstrecken (»qualifiziertes Zeugnis«).

Beispiel:
 Frau     ist bei uns in der Zeit vom    bis        als    tätig gewesen (es folgt: Beschreibung der Tätigkeit im einzelnen). Sie war stets pünktlich, freundlich und ehrlich. Ihre Aufgaben hat sie zu unserer vollen Zufriedenheit ausgeführt...«

Der Begriff »Leistung« umfaßt Merkmale wie körperliches und geistiges Leistungsvermögen, fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Arbeitsweise, Arbeitsqualität, Belastbarkeit, Verantwortungsbewußtsein, Selbständigkeit, Kooperationsfähigkeit, Einsatzbereitschaft, Führungsqualitäten, Entscheidungsfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Durchsetzungsvermögen.

Mit »Führung« ist das dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers gemeint (z.B. Verhalten gegenüber Vorgesetzten oder Untergebenen, Mitarbeitern/innen, Geschäftspartnern/Kunden). Hierzu gehören aber auch Eigenschaften, die im Zusammenhang mit der Dienstausübung stehen (z.B. Pünktlichkeit, Ehrlichkeit).

Das schriftlich zu erteilende Zeugnis muß im Hinblick auf Form und Inhalt korrekt sein.

Anzugeben sind Vor- und Familienname (auch Geburtsname), akademische Grade, Datum der Ausstellung, eigenhändige Unterschrift der für die Zeugniserteilung zuständigen Person. Geburtsdatum und Anschrift sind nur auf Wunsch des Beschäftigten zu erwähnen.

Auch die »äußere« Form des Zeugnisses muß »stimmen«. Insbesondere darf es keine Schreibfehler, Durchstreichungen, Radierungen, Fettflecke, Eselsohren und ähnliche Verunzierungen aufweisen. Hervorhebungen durch Anführungszeichen oder Fettdruck sind nicht zulässig.

Im Interesse des ausscheidenden Arbeitnehmers, aber auch im Interesse eines nachfolgenden neuen Arbeitgebers muß das Zeugnis einerseits der »Wahrheit« entsprechen. Andererseits aber muß es, um das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig zu erschweren, vom »Wohlwollen« des ausstellenden Arbeitgebers getragen sein. Keinesfalls darf das Zeugnis Merkmale aufweisen, »welche den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen« 

Vor diesem Hintergrund haben im Zeugnis nichts zu suchen offene oder versteckte Hinweise auf

Gewerkschaftszugehörigkeit und Betriebsratstätigkeit, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht eine solche Angabe;

Ausfallzeiten wegen Krankheit, Wehr- oder Zivildienst, Bildungsurlaub, Streik oder Aussperrung;

den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, es sei denn, der Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers wurde hierdurch grundsätzlich und schwerwiegend beeinträchtigt;

einmaliges Fehlverhalten, das »jedem mal passieren kann« und das für Leistung und Führung des Arbeitnehmers nicht kennzeichnend ist;

den bloßen – unbewiesenen – Verdacht einer strafbaren Handlung;

erwiesene Straftaten; diese dürfen nur dann erwähnt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausübung der Arbeit begangen wurden und für eine wahrheitsgemäße Charakterisierung des Arbeitnehmers und seiner Arbeit von Bedeutung sind (z.B. Unterschlagung durch den Lohnbuchhalter);

den Grund und die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht dies (z.B.: »Herr/Frau... verläßt uns zu unserem Bedauern auf eigenen Wunsch, um sich beruflich zu verbessern«);

außerdienstliches Verhalten im privaten Bereich, es sei denn, das dienstliche Verhalten wurde hierdurch wesentlich beeinflußt.


Umgekehrt dürfen weder das »einfache« noch das »qualifizierte« Zeugnis wesentliche Umstände verschweigen. So sind beispielsweise zu erwähnen und beim »qualifizierten Zeugnis« zu bewerten:

bei wechselnder Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses alle wesentlichen Haupttätigkeiten;

die Ausführung von wichtigen Sonderaufgaben;

berufliche Fortbildungsmaßnahmen, an denen der Beschäftigte teilgenommen hat.

Jeder Arbeitnehmer sollte wissen, daß im Hinblick auf die Gesamtbeurteilung der Leistung in der Praxis eine Art »Benotung« üblich ist, die in folgenden Formulierungen ihren Ausdruck findet: »Herr/Frau... hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben

stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt und unseren Erwartungen in jeder Hinsicht entsprochen (= sehr gute, überdurchschnittliche Leistungen);

zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt (= gute Leistungen);

zu unserer Zufriedenheit erfüllt (= befriedigende bis ausreichende Leistungen);

im großen und ganzen zu unserer Zufriedenheit erfüllt (= gerade noch ausreichende Leistungen)«.

Mangelhafte Leistungen werden mit der Formulierung bescheinigt:

»Herr/Frau... bemühte sich, die ihm/ihr übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen.« Oder: »Herr/Frau... führte die ihm/ihr übertragenen Aufgaben mit Fleiß und Interesse aus.«

Auch in bezug auf die »Führung« eines Arbeitnehmers hat sich eine Art »Geheimsprache« der Personalabteilungen entwickelt, die für Nichteingeweihte schwer durchschaubar ist und insofern an eine unzulässige Kennzeichnung  heranreicht.

Beispiele:

Fehlt bei einem Arbeitnehmer, der in seiner Tätigkeit (z.B. als Kassierer) mit Geld umgegangen ist, der ausdrückliche Hinweis auf »Ehrlichkeit« ist dies gleichbedeutend mit der Aussage: »es gab Unregelmäßigkeiten«.

Mit der Formulierung »Herr/Frau... setzte sich besonders nachhaltig für die Belange der Mitarbeiter ein« signalisiert man: »Vorsicht, er/sie hat sich vor allem als unruhestiftende(r) Interessenvertreter/in betätigt.«

Ein Arbeitnehmer, der »durch seine Geselligkeit stets zur Verbesserung des Betriebsklimas beigetragen hat«, ist ein solcher, der durch übermäßigen Alkoholgenuß aufgefallen ist.

zurück



alle unsere internen und externen Seiten durchsuchen
Benutzerdefinierte Suche