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Zeugnis
Anspruch

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer gemäß § 630 BGB vom Arbeitgeber die Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses verlangen.

Zweck des Zeugnisses ist es, dem Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen zu sichern. Bei Bewerbungen kann er seinen beruflichen Werdegang sowie seine persönlichen und fachlichen Qualifikationen durch das Zeugnis nachweisen.

Anspruchsberechtigte

Der Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses besteht auch unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit beschäftigt war, ob er haupt- oder nebenberuflich tätig war oder ob er leitender Angestellter, Auszubildender, Volontär, Praktikant oder arbeitnehmerähnliche Person oder Heimarbeiter ist. Auch Einfirmenvertreter und kleine Handelsvertreter haben Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.

Der Zeugnisanspruch besteht auch unabhängig davon, ob ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen wurde, solange nur der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig war.

Verpflichteter

Verpflichtet ist der Arbeitgeber, der sich durch einen Betriebsangehörigen, nicht jedoch durch einen Dritten bei der Erteilung des Zeugnisses vertreten lassen kann. Fällt der Arbeitgeber in Konkurs, bleibt er gleichwohl Schuldner des Zeugnisanspruches, sofern der Arbeitnehmer bereits vor Eröffnung des Konkurses aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch beschäftigt, ist der Konkursverwalter verpflichtet, das Zeugnis zu erteilen.

Zeitpunkt

Der Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses besteht nicht erst bei der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bereits dann, wenn aufgrund einer Kündigung, Ablauf einer Befristung oder aufgrund eines Aufhebungsvertragesdie Beendigung des Arbeitsverhältnisses absehbar ist, kann der Arbeitnehmer die Erteilung eines Zeugnisses verlangen. Anderenfalls würde der Zweck des Zeugnisses, im Rahmen von Bewerbungsgesprächen eine möglichst nahtlose neue Beschäftigung zu ermöglichen, vereitelt.

Verlangt der Arbeitnehmer das Zeugnis vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann der Arbeitgeber das Zeugnis als vorläufig bezeichnen, da nicht ausgeschlossen ist, daß sich Angaben im Zeugnis bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ändern - es handelt sich dann um ein Zwischenzeugnis. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das vorläufige Zeugnis gegen ein endgültiges Zeugnis auszutauschen. Bei einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses muß der Arbeitgeber das Endzeugnis sofort erteilen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob ein Kündigungsschutzprozeß hinsichtlich der Berechtigung zur Kündigung geführt wird.

Inhalt: Einfaches und qualifiziertes Zeugnis

Zu unterscheiden sind grundsätzlich einfache und qualifizierte Zeugnisse:

Verlangt der Arbeitnehmer ein einfaches Zeugnis, so wird ihm nur Art und Dauer der Beschäftigung bescheinigt. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers müssen dabei so vollständig und genau beschrieben werden, daß sich der künftige Arbeitgeber ein klares Bild hiervon machen kann. Das einfache Zeugnis muß neben der Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs und der Übertragung der konkreten Aufgaben an den Arbeitnehmer seine Befugnisse, Spezialtätigkeiten und Sonderaufgaben erwähnen. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses muß angegeben werden. Unterbrechungen durch Urlaub, Krankheit, Wehrübungen oder Bildungsurlaub sind nicht in das Zeugnis aufzunehmen. Der Grund des Ausscheidens ist nur auf Wunsch des Arbeitnehmers aufzunehmen, gleiches gilt für die Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, Befristungsablauf oder Aufhebungsvertrag.

Darüber hinaus beinhaltet das sogenannte qualifizierte Zeugnis auch eine Beurteilung von Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Die Führung des Arbeitnehmers betrifft sein Sozialverhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Dritten sowie gegenüber ihm unterstellten Mitarbeitern. Das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers ist grundsätzlich im Zeugnis nicht zu erwähnen, es sei denn, es wirkte sich dienstlich aus. Angaben zum Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gehören nicht in das Zeugnis, ausnahmsweise unter Umständen dann, wenn der Gesundheitszustand das Arbeitsverhältnis beeinflußt hat. Mitgliedschaft im Betriebsrat oder gewerkschaftliche Betätigungen sind ohne Wunsch des Arbeitnehmers nicht aufzunehmen. Auch im qualifizierten Zeugnis erscheint der Grund für die Beendigung sowie die Art und Weise des Ausscheidens nur auf Wunsch des Arbeitnehmers im Zeugnis. Ein Bruch des Arbeitsvertrages des Arbeitnehmers oder eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber sind begrifflich nicht zu erwähnen.

Nach umstrittener Auffassung kann der Arbeitnehmer auch verlangen, daß der Arbeitgeber eine Schlußfloskel in das Zeugnis aufnimmt, durch die er ihm für seine Tätigkeit dankt und für seinen weiteren Werdegang die besten Wünsche mit auf den Weg gibt.

Der grundsätzliche Zweck des Zeugnisses, dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers zu dienen, folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dies bedeutet, daß das Zeugnis grundsätzlich von Wohlwollen getragen sein muß. Andererseits soll das Zeugnis aber auch dem Zweck dienen, einem neuen Arbeitgeber einen Eindruck von der Persönlichkeit und Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu vermitteln. In diesem Spannungsfeld zwischen Wohlwollen und Wahrheit bewegt sich die Formulierung des Zeugnisses. Dies bedeutet aber auch, daß nicht generell Ungünstiges nicht erwähnt werden darf.

Die Erwähnung einer Eigenschaft eines Arbeitnehmers, die branchenüblich erwartet wird, wie etwa die Ehrlichkeit eines Kassierers oder die Zuverlässigkeit eines Buchhalters, darf nicht unterbleiben, sofern nicht nach dem Gesamtbild der Leistung und Führung des Arbeitnehmers diese Eigenschaft tatsächlich fehlt. Bei leitenden Angestellten und Mitarbeitern in Vertrauensstellungen wird regelmäßig erwartet, daß sie jederzeit das Vertrauen der Geschäftsführung und der Unternehmensleitung genossen haben. Darüber hinaus werden beim leitenden Angestellten Angaben zu Sozialverhalten, Führungsstil und Führungsqualitäten sowie zum Führungserfolg erwartet.

Form

In der äußeren Form sollte das Zeugnis maschinenschriftlich und auf Geschäftspapier des Arbeitgebers erstellt sein. Äußere Mängel wie Flecken, Durchstreichungen, Textverbesserungen muß der Arbeitnehmer nicht hinnehmen, ebenso sind Schreibfehler zu berichtigen, sofern von ihnen negative Wirkungen für den Arbeitnehmer ausgehen können. Besondere Kennzeichnungen durch Ausrufungs- oder Fragezeichen, Anführungsstriche oder Unterstreichen bestimmter Textpassagen sind unzulässig. Das Zeugnis ist in Deutsch zu erteilen. Das Zeugnis muß ein Ausstellungsdatum tragen, welches regelmäßig dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses entspricht. Schließlich muß das Zeugnis die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers oder des für ihn handelnden Vertreters enthalten.

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