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Zeugnis
Anspruch
Nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer gemäß
§ 630 BGB vom Arbeitgeber die Erteilung eines schriftlichen
Arbeitszeugnisses verlangen.
Zweck des Zeugnisses ist es, dem
Arbeitnehmer das berufliche Fortkommen zu sichern. Bei Bewerbungen
kann er seinen beruflichen Werdegang sowie seine persönlichen
und fachlichen Qualifikationen durch das Zeugnis nachweisen.
Anspruchsberechtigte
Der Anspruch auf Erteilung des
Zeugnisses besteht auch unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer in
Voll- oder Teilzeit beschäftigt war, ob er haupt- oder
nebenberuflich tätig war oder ob er leitender Angestellter,
Auszubildender, Volontär, Praktikant oder arbeitnehmerähnliche
Person oder Heimarbeiter ist. Auch Einfirmenvertreter und kleine
Handelsvertreter haben Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.
Der Zeugnisanspruch besteht auch
unabhängig davon, ob ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen
wurde, solange nur der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig
war.
Verpflichteter
Verpflichtet ist der Arbeitgeber, der
sich durch einen Betriebsangehörigen, nicht jedoch durch einen
Dritten bei der Erteilung des Zeugnisses vertreten lassen kann. Fällt
der Arbeitgeber in Konkurs, bleibt er gleichwohl Schuldner des
Zeugnisanspruches, sofern der Arbeitnehmer bereits vor Eröffnung
des Konkurses aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Ist
der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch
beschäftigt, ist der Konkursverwalter verpflichtet, das Zeugnis
zu erteilen.
Zeitpunkt
Der Anspruch auf Erteilung des
Zeugnisses besteht nicht erst bei der tatsächlichen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. Bereits dann, wenn aufgrund einer
Kündigung, Ablauf einer Befristung oder aufgrund eines
Aufhebungsvertragesdie Beendigung des Arbeitsverhältnisses
absehbar ist, kann der Arbeitnehmer die Erteilung eines Zeugnisses
verlangen. Anderenfalls würde der Zweck des Zeugnisses, im
Rahmen von Bewerbungsgesprächen eine möglichst nahtlose
neue Beschäftigung zu ermöglichen, vereitelt.
Verlangt der Arbeitnehmer das Zeugnis
vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann der
Arbeitgeber das Zeugnis als vorläufig bezeichnen, da nicht
ausgeschlossen ist, daß sich Angaben im Zeugnis bis zur
Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ändern - es
handelt sich dann um ein Zwischenzeugnis. Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ist das vorläufige Zeugnis gegen ein
endgültiges Zeugnis auszutauschen. Bei einer fristlosen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses muß der
Arbeitgeber das Endzeugnis sofort erteilen. Diese Verpflichtung
besteht unabhängig davon, ob ein Kündigungsschutzprozeß
hinsichtlich der Berechtigung zur Kündigung geführt wird.
Inhalt: Einfaches und qualifiziertes
Zeugnis
Zu unterscheiden sind grundsätzlich
einfache und qualifizierte Zeugnisse:
Verlangt der Arbeitnehmer ein
einfaches Zeugnis, so wird ihm nur Art und Dauer der Beschäftigung
bescheinigt. Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers müssen dabei
so vollständig und genau beschrieben werden, daß sich der
künftige Arbeitgeber ein klares Bild hiervon machen kann. Das
einfache Zeugnis muß neben der Nachzeichnung des beruflichen
Werdegangs und der Übertragung der konkreten Aufgaben an den
Arbeitnehmer seine Befugnisse, Spezialtätigkeiten und
Sonderaufgaben erwähnen. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses
muß angegeben werden. Unterbrechungen durch Urlaub, Krankheit,
Wehrübungen oder Bildungsurlaub sind nicht in das Zeugnis
aufzunehmen. Der Grund des Ausscheidens ist nur auf Wunsch des
Arbeitnehmers aufzunehmen, gleiches gilt für die Form der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung,
Befristungsablauf oder Aufhebungsvertrag.
Darüber hinaus beinhaltet
das sogenannte qualifizierte Zeugnis auch eine Beurteilung von
Führung und Leistung des Arbeitnehmers. Die Führung des
Arbeitnehmers betrifft sein Sozialverhalten gegenüber
Vorgesetzten, Kollegen und Dritten sowie gegenüber ihm
unterstellten Mitarbeitern. Das außerdienstliche Verhalten des
Arbeitnehmers ist grundsätzlich im Zeugnis nicht zu erwähnen,
es sei denn, es wirkte sich dienstlich aus. Angaben zum
Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gehören nicht in das
Zeugnis, ausnahmsweise unter Umständen dann, wenn der
Gesundheitszustand das Arbeitsverhältnis beeinflußt hat.
Mitgliedschaft im Betriebsrat oder gewerkschaftliche Betätigungen
sind ohne Wunsch des Arbeitnehmers nicht aufzunehmen. Auch im
qualifizierten Zeugnis erscheint der Grund für die Beendigung
sowie die Art und Weise des Ausscheidens nur auf Wunsch des
Arbeitnehmers im Zeugnis. Ein Bruch des Arbeitsvertrages des
Arbeitnehmers oder eine fristlose Kündigung durch den
Arbeitgeber sind begrifflich nicht zu erwähnen.
Nach umstrittener Auffassung kann der
Arbeitnehmer auch verlangen, daß der Arbeitgeber eine
Schlußfloskel in das Zeugnis aufnimmt, durch die er ihm für
seine Tätigkeit dankt und für seinen weiteren Werdegang die
besten Wünsche mit auf den Weg gibt.
Der grundsätzliche Zweck des
Zeugnisses, dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers zu dienen,
folgt aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dies bedeutet,
daß das Zeugnis grundsätzlich von Wohlwollen getragen sein
muß. Andererseits soll das Zeugnis aber auch dem Zweck dienen,
einem neuen Arbeitgeber einen Eindruck von der Persönlichkeit
und Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu vermitteln. In
diesem Spannungsfeld zwischen Wohlwollen und Wahrheit bewegt sich die
Formulierung des Zeugnisses. Dies bedeutet aber auch, daß nicht
generell Ungünstiges nicht erwähnt werden darf.
Die Erwähnung einer Eigenschaft
eines Arbeitnehmers, die branchenüblich erwartet wird, wie etwa
die Ehrlichkeit eines Kassierers oder die Zuverlässigkeit eines
Buchhalters, darf nicht unterbleiben, sofern nicht nach dem
Gesamtbild der Leistung und Führung des Arbeitnehmers diese
Eigenschaft tatsächlich fehlt. Bei leitenden Angestellten und
Mitarbeitern in Vertrauensstellungen wird regelmäßig
erwartet, daß sie jederzeit das Vertrauen der Geschäftsführung
und der Unternehmensleitung genossen haben. Darüber hinaus
werden beim leitenden Angestellten Angaben zu Sozialverhalten,
Führungsstil und Führungsqualitäten sowie zum
Führungserfolg erwartet.
Form
In der äußeren Form sollte
das Zeugnis maschinenschriftlich und auf Geschäftspapier des
Arbeitgebers erstellt sein. Äußere Mängel wie
Flecken, Durchstreichungen, Textverbesserungen muß der
Arbeitnehmer nicht hinnehmen, ebenso sind Schreibfehler zu
berichtigen, sofern von ihnen negative Wirkungen für den
Arbeitnehmer ausgehen können. Besondere Kennzeichnungen durch
Ausrufungs- oder Fragezeichen, Anführungsstriche oder
Unterstreichen bestimmter Textpassagen sind unzulässig. Das
Zeugnis ist in Deutsch zu erteilen. Das Zeugnis muß ein
Ausstellungsdatum tragen, welches regelmäßig dem
Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses entspricht.
Schließlich muß das Zeugnis die eigenhändige
Unterschrift des Arbeitgebers oder des für ihn handelnden
Vertreters enthalten.
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