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Ordentliche Kündigung
Bedeutung für den Beschäftigten
Sofern der Gekündigte
• in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern (Auszubildende zählen insoweit nicht mit; Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtig; § 23 Abs. 1 KSchG )
• länger als 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG )

beschäftigt ist, gilt für ihn der Schutz des Ersten Abschnittes des Kündigungsschutzgesetzes (= §§ 1 –  14 KSchG ).

In § 1 KSchG  ist geregelt, daß eine (ordentliche) Kündigung des Arbeitgebers nur wirksam ist, wenn sie »sozial gerechtfertigt« ist. Dies ist nur der Fall, wenn die Kündigung durch Gründe in dem Verhalten (»verhaltensbedingte Kündigung«) oder in der Person des Betroffenen (»personenbedingte Kündigung«) oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (»betriebsbedingte Kündigung«).

1. Kündigungsgründe bei der verhaltensbedingten Kündigung:

Beispiele: Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Kollegen (Beleidigung, Diebstahl usw.), Verstöße gegen den Arbeitsvertrag, Leistungsmängel und sonstige in einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers liegende Gründe.

Die »verhaltensbedingte« Kündigung ist nach der Rechtsprechung – im Regelfall – nur zulässig, wenn wegen des angegebenen Fehlverhaltens bereits früher schon einmal eine ® Abmahnung  erteilt worden ist. Dabei werden nur solche Abmahnungen berücksichtigt, die innerhalb einer gewissen Frist, deren Länge von der Schwere des Fehlverhaltens abhängt, ausgesprochen worden sind. In besonders schwerwiegenden Fällen wird eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung als zulässig angesehen (z.B. bei schwerem Diebstahl oder schwerer Störung des »Vertrauensbereichs«).

2. Kündigungsgründe bei der personenbedingten Kündigung:

Hierunter fallen insbesondere die krankheitsbedingten Ausfälle des Arbeitnehmers (= sogenannte »krankheitsbedingte« Kündigung). Übrigens wird nach allgemeiner Auffassung auch »Alkohol-, Drogen- und Medikamentenabhängigkeit« als Krankheit angesehen, so daß insoweit nur eine personenbedingte, nicht aber eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt.

Die Rechtsprechung knüpft an die Wirksamkeit einer »krankheitsbedingten Kündigung« eine Reihe von Voraussetzungen. Geprüft wird insbesondere Folgendes:

Zukunftsprognose: Liegen in der Vergangenheit erhebliche Fehlzeiten vor und ist auch in Zukunft mit krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen? Dabei wird der bisherige Krankheitsverlauf als Indiz herangezogen. Fehlzeiten in der Vergangenheit lassen aber nicht zwingend den Schluß auf eine negative Zukunftsprognose zu.

Ist festzustellen, daß die Krankheit zum Zeitpunkt der Kündigung bereits vollständig ausgeheilt war, ist die Kündigung unwirksam.

Im Zweifel ist ein ärztliches Gutachten einzuholen.

War eine Langzeiterkrankung Auslöser für die Kündigung, wird eine negative Zukunftsprognose bejaht, wenn ein Ende der Langzeiterkrankung nicht abzusehen ist. War dagegen zum Zeitpunkt der Kündigung damit zu rechnen, daß die Gesundheit in absehbarer Zeit (z.B. nach einer geplanten Operation oder Kur) wiederhergestellt ist, ist die Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber muß das Ergebnis von Operation und Kur abwarten. Dagegen ist die Prognose negativ, wenn aufgrund des ärztlichen Gutachtens davon auszugehen ist, daß der Gekündigte wahrscheinlich auch noch in sechs Monaten krank sein wird (so Däubler, Das Arbeitsrecht 2, Neuausgabe 1995, S. 540).

Bei häufigen Kurzerkrankungen wird ebenfalls geprüft, ob auch in Zukunft immer wieder mit krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen ist. Wenn ja, geht dies zu Lasten des Gekündigten. Behauptet der Arbeitnehmer, seine Gesundheit sei wieder hergestellt und entbindet er seinen Hausarzt von der Schweigepflicht, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, daß die Zukunftsprognose schlecht ist.

Eine Aidsinfektion allein ist kein Kündigungsgrund (Ausnahme: eine Ansteckung anderer kann z.B. durch Hygienemaßnahmen oder Versetzung in unproblematische Bereiche nicht ausgeschlossen werden). Führt die Infektion allerdings – im akuten Stadium – zu krankheitsbedingten Ausfällen und ist die Prognose negativ, geht dies zu Lasten des Betroffenen.

Bei Alkoholabhängigkeit (auch bei Drogen- bzw. Medikamentenabhängigkeit) wird die Zukunftsprognose negativ bewertet, wenn der Gekündigte eine Entziehungskur trotz Aufforderung des Arbeitgebers abgelehnt hat. Oder, wenn er eine angetretene Entziehungskur erfolglos abgebrochen hat bzw. er nach einer Entziehungskur wieder rückfällig geworden ist.

Betriebliche und wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers:

Werden durch die zu erwartenden Ausfälle erhebliche betriebliche Interessen beeinträchtigt? Dies wird bejaht, wenn entweder erhebliche Betriebsablaufstörungen oder immer wieder neue, außergewöhnlich hohe Entgeltfortzahlungskosten zu erwarten sind (neue Erkrankungen lassen nach § 3 EFZG  unter Umständen neue Entgeltfortzahlungsansprüche entstehen, siehe ® Entgeltfortzahlung ).

Interessenabwägung Im Rahmen einer Interessenabwägung wird dann geprüft, ob dem Arbeitgeber diese Belastungen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Einzelfalles letztlich nicht doch zuzumuten sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Erkrankungen auf betrieblichen Ursachen (z.B. Arbeitsunfälle, gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen) beruhen. Weiterhin ist zu berücksichten, ob und wie lange das Arbeitsverhältnis ungestört verlaufen ist, das Alter und der Familienstand des Arbeitnehmers, die Leichtigkeit oder Schwierigkeit von Überbrückungsmaßnahmen. Hinsichtlich der Belastungen durch Entgeltfortzahlungsansprüche wirkt sich zugunsten des Betroffenen aus, wenn seine Krankheitsquote im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern mit vergleichbaren Tätigkeiten unter ähnlichen Bedingungen nicht wesentlich höher ist.

3. Kündigungsgründe bei der betriebsbedingten Kündigung:

Beispiele: Auftragsmangel, Rationalisierung, Umstrukturierung, Betriebsstillegung und ähnliches.
• Das Gericht prüft nicht die Zweckmäßigkeit der unternehmerischen Entscheidung als solche. Es wird lediglich geprüft, ob die vom Arbeitgeber behaupteten inner- oder außerbetrieblichen Gründe tatsächlich vorliegen und ob sie den Wegfall des Arbeitsplatzes des Betroffenen zur Folge haben. Nur offensichtlich unsachliche und willkürliche Unternehmerentscheidungen werden nicht anerkannt.
• Bei der »betriebsbedingten Kündigung« hat der Arbeitgeber zusätzlich eine »soziale Auswahl« zu treffen (vgl. § 1 Abs. 3 KSchG , siehe nachstehende Ausführungen).

Das (Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz( vom 25.9.1996, in Kraft getreten am 1.10.1996, hat den Kündigungsschutz bei der betriebsbedingten Kündigung einschneidend verändert. Im einzelnen gilt folgendes:

§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG : Eine betriebsbedingte Kündigung ist wegen fehlerhafter sozialer Auswahl nur noch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten des Betroffenen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Sonstige soziale Gesichtspunkte werden bei der Prüfung der sozialen Auswahl vom Gericht nicht (mehr) herangezogen.

§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG : Der Arbeitgeber ist berechtigt, solche Beschäftigten von vornherein aus der sozialen Auswahl (herauszunehmen(, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

§ 1 Abs. 4 KSchG : Wenn in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung nach
§ 95 BetrVG  (siehe ® Auswahlrichtlinien ) festgelegt ist, wie die sozialen Gesichtspunkte »Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten« im Verhältnis zueinander zu bewerten (d.h. zu gewichten) sind, dann kann die Bewertung im Kündigungsschutzprozeß nur noch auf »grobe Fehlerhaftigkeit« überprüft werden.

§ 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG : Werden die zu kündigenden Arbeitnehmer in einem ® Interessenausgleich  zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird »vermutet«, daß die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist im Sinne des
 § 1 Abs. 2 KSchG  (der Arbeitnehmer kann die Vermutung zwar widerlegen, trägt dafür aber die Beweislast).

Dies gilt nicht, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommenen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat (§ 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG ).

§ 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG : Die soziale Auswahl kann bei einem Interessenausgleich mit Namensliste vom Arbeitsgericht nur auf »grobe Fehlerhaftigkeit« überprüft werden.

Auch diese Regelung gilt nicht, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommenen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat (§ 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG ).

Beachten:

ein Interessenausgleich mit (auch vom Betriebsrat unterzeichneter) Namensliste hat eine massive Beeinträchtigung des Kündigungsschutzes der Betroffenen zur Folge. Betriebsräte sollten deshalb generell eine derartige Namensliste nicht vereinbaren.

Hinweis: der Interessenausgleich mit Namensliste ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Massenentlassungsanzeige nach
§ 17 Abs. 3 KSchG  (§ 1 Abs. 5 Satz 4 KSchG )
.

Zu beachten ist auch § 125 InsO  bei einer Kündigung im ® Konkursverfahren  bzw. ® Insolvenzverfahren .

Grundsätzlich gilt für alle Kündigungsarten: Eine ® Änderungskündigung  hat Vorrang vor einer »Beendigungskündigung«. Das heißt, wenn die Möglichkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen besteht und eine Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber zumutbar ist, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber ein entsprechendes Angebot zu machen und gegebenenfalls eine Änderungskündigung auszusprechen.

Unbedingt zu beachten ist die Klagefrist nach § 4 KSchG ! Spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung muß die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Wird diese Frist versäumt, kann der Arbeitnehmer nicht mehr geltend machen, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt (Ausnahme: nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG ). Allerdings kann der Arbeitnehmer, der die Klagefrist versäumt hat, noch andere Unwirksamkeitsgründe vorbringen (z.B. fehlende oder mangelhafte Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG , besonderer Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte, Schwangere usw.). Siehe ® Kündigung . Im Konkursverfahren (alte Bundesländer) ist auch in diesen Fällen die 3-Wochen-Frist einzuhalten § 113 Abs. 2 InsO  (gilt ab 1.1.1999 auch in den neuen Bundesländern). Siehe ® Konkursverfahren  und ® Insolvenzverfahren ).

Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten hat, kann er nach § 3 KSchG  beim Betriebsrat Einspruch einlegen (nicht zu verwechseln mit der Kündigungsschutzklage!). Hält der Betriebsrat den Einspruch für begründet, dann hat er eine Verständigung mit dem Arbeitgeber zu versuchen. Auf Verlangen hat er dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber seine Stellungnahme zu dem Einspruch schriftlich mitzuteilen.

Um eine Weiterbeschäftigung (und Weiterbezahlung) über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsschutzprozesses sicherzustellen, kann der Gekündigte unter Berufung auf den ordnungsgemäßen Widerspruch des Betriebsrats und unter Hinweis auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage seine Weiterbeschäftigung verlangen und ggf. im Wege des Antrages auf einstweilige Verfügung durchsetzen (vgl. § 102 Abs. 5 BetrVG ). Zu den Einzelheiten siehe oben (Bedeutung für die Betriebsratsarbeit)

Auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 BetrVG  kann dem gekündigten Arbeitnehmer ein – notfalls mit einer einstweiligen Verfügung (siehe ® Arbeitsgericht ) durchsetzbarer – Weiterbeschäftigungsanspruch zustehen. Nämlich dann, wenn die Kündigung »offensichtlich« unwirksam ist: z.B. wegen unterbliebener Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG  oder wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über den »besonderen Kündigungsschutz« für bestimmte Personen (Schwerbehinderte, Schwangere usw.; siehe ® Kündigung ).

Wenn der Kündigungsgrund nach Ausspruch der Kündigung noch während der Kündigungsfrist wegfällt, steht dem Gekündigten unter Umständen ein Wiedereinstellungsanspruch zu (vgl. BAG v. 6.8.1997 – 7 AZR 557/96, DB 1997, 1675).
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