br
Gesetze Urteile Praxis Arbeiterbewegung
che


che-2
Seien wir realistisch,
versuchen wir das Unmögliche
Ernesto Che Guevara

unsere internen Seiten
Gesetze
Urteile
Praxis
Arbeiterbewegung
restliches
Arbeitsrecht
Newsletter
Presse
Links
Software

unsere Nr. 1
in Rechtsfragen

felser

unsere externen Seiten
Personalraete
Wiki
AGG
AGG Gesetz
AGG- Recht
AGG-Verband
Austauschforum
Blogs
Kuriositäten
Linkseite
Arbeit
Arbeitsberatung
Coaching
Mediation

Impressum
Disclaimer












Außerordentliche Kündigung
Als »außerordentliche Kündigung« wird die (in der Regel) fristlose Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB  bezeichnet (im Unterschied zur fristgerechten ® ordentlichen Kündigung ; siehe auch ® Kündigung ).

 Eine außerordentliche Kündigung ist nur unter den Voraussetzungen des § 626 BGB  zulässig und wirksam (bei außerordentlichen Kündigungen gegenüber Auszubildenden: siehe § 22  Berufsbildungsgesetz ).

Ein »wichtiger Grund« für die außerordentliche Kündigung ist nur dann gegeben,
• wenn derart schwerwiegende Tatsachen vorliegen,
• daß dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
• und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
• eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch nicht einmal bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist zugemutet werden kann.

Bei der Prüfung der Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist darüber hinaus der »Grundsatz der Verhältnismäßigkeit« zu beachten. Das bedeutet, daß eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden darf, wenn mildere Mittel den Vorfall nicht »wettmachen« können. Mildere Mittel sind z.B.: ® Abmahnung , ® Versetzung , außerordentliche ® Änderungskündigung , ® ordentliche Kündigung  (die letztere Maßnahme bringt dem Betroffenen allerdings im Ergebnis nicht viel, weil auch sie zum Verlust des Arbeitsplatzes führt).

Die vorstehenden Grundsätze sollen auf das nachfolgende Beispiel übertragen werden: Der Arbeitgeber will eine außerordentliche Kündigung wegen angeblichen Diebstahls von Firmeneigentum (Werkzeug) aussprechen. Im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB  wären in diesem Fall unter anderem folgende Fragen zu stellen:
• Stimmen die Behauptungen des Arbeitgebers: Hat es überhaupt einen Diebstahl gegeben? Wenn ja, war der Betroffene derjenige, der das Werkzeug weggenommen hat?
• Wollte der Betreffende das Werkzeug wirklich stehlen/unterschlagen oder wollte er es nur z.B. wegen einer Reparatur zu Hause »ausleihen«?
• Wie ist bisher seitens der Firma umgegangen worden mit Diebstahl, Unterschlagung oder dem »Ausleihen« von Werkzeug?
• Ist der Arbeitnehmer zu diesem Verhalten in irgendeiner Weise »animiert« oder durch entsprechende »Gepflogenheiten« in der Firma verleitet worden?
• Wie hat der Arbeitnehmer sich bislang verhalten?
• Handelt es sich um einen »Ausrutscher«?
• Wie lange ist der Arbeitnehmer in der Firma beschäftigt?
• Wie hart würde den Arbeitnehmer und gegebenenfalls seine Familie die fristlose Kündigung treffen?
• Welche Nachteile würden dem Arbeitgeber bei einer Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz entstehen?
• Sind etwaige Nachteile vorübergehender Natur?
• Stehen Kündigungsanlaß und Kündigungsfolgen für den Betroffenen (noch) in einem angemessenen Verhältnis? Insbesondere: Kann der Vorfall nicht ebenso wirksam mit einem milderen Mittel (z.B. Abmahnung) »geahndet« werden?

Eine außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der zur Kündigung Berechtigte (= Arbeitgeber oder eine andere zur Kündigung berechtigte Person) von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt, ausgesprochen werden (vgl. § 626 Abs. 2 BGB , § 22 Berufsbildungsgesetz ). Wird diese Ausschlußfrist versäumt, ist eine außerordentliche Kündigung nicht mehr möglich.

Beispiel:

Am Freitag wird bei einer Taschenkontrolle bei einem Arbeitnehmer firmeneigenes Werkzeug gefunden; am folgenden Montag morgen teilt der Werkschutz dem Arbeitgeber dies mit.

Eine fristlose Kündigung wegen dieses Vorfalls ist nur zulässig, wenn sie spätestens am Montag (zwei Wochen später) erfolgt.

Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 und 2 Satz 3 BetrVG  hat innerhalb dieser Zweiwochenfrist zu erfolgen.

Setzt die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eine Zustimmung voraus (z.B. die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG  oder die Zustimmung der Hauptfürsorge bei beabsichtigter Kündigung eines Schwerbehinderten), so muß der Arbeitgeber den Zustimmungsantrag noch innerhalb der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB  stellen. Will der Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied außerordentlich kündigen, muß er die Zustimmung des Betriebsrats so rechtzeitig beantragen, daß er bei Nichterteilung der Zustimmung noch innerhalb der Zweiwochenfrist der § 626 Abs. 2 BGB  die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen kann. Die Zustimmung des Betriebsrats gilt als verweigert, wenn er sich nicht innerhalb von drei Tagen nach Antrag des Arbeitgebers äußert.
zurück



alle unsere internen und externen Seiten durchsuchen
Benutzerdefinierte Suche