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Einigungsstelle

Übersicht

Einleitung und Ablauf des Einigungsstellenverfahrens

Beispiel:

Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber den Abschluß einer »Rahmenbetriebsvereinbarung EDV«. Der Arbeitgeber lehnt nach längeren Verhandlungen ab.

1. Schritt:

Beschluß des Betriebsrats:

1.    Es wird festgestellt, daß die Verhandlungen in der Angelegenheit »Rahmenbetriebsvereinbarung EDV« gescheitert sind.

2.    Die Angelegenheit soll durch eine Einigungsstelle entschieden werden.

3.    Vorsitzender der Einigungsstelle soll sein:

    Herr/Frau ____________________________________________________________

    Straße ____________________________________________________________

    Wohnort ___________________________________________________________

    Tel.: ______________________________________________________________

4.     Die Zahl der Beisitzer soll auf jeder Seite …… betragen.

5.    Einer der Beisitzer der Betriebsratsseite soll Herr/Frau …… (Name, Anschrift), Sekretär der Gewerkschaft …… sein. Herr/Frau …… hat nach § 76a Abs. 3 BetrVG  Anspruch auf Vergütung.

2. Schritt:

Der Beschluß des Betriebsrats wird dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von z. B. einer Woche mitzuteilen, ob er mit dem Vorschlag des Betriebsrats betreffend Einigungsstellenvorsitzenden bzw. Zahl der Beisitzer einverstanden ist.

3. Schritt:

Ist der Arbeitgeber mit dem Vorschlag einverstanden, wird der Einigungsstellenvorsitzende z. B. vom Betriebsrat entsprechend informiert (schriftlich) und gebeten, den weiteren Ablauf des Verfahrens zu übernehmen.

Lehnt der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats ab oder reagiert er innerhalb der gesetzten Frist nicht, so beantragt der Betriebsrat beim Arbeitsgericht§98 ArGG die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden sowie die Benennung der Zahl der Beisitzer (gewerkschaftlichen Rechtsschutz oder geeigneten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen).

Zum Ausgangsbeispiel:

Da die vom Betriebsrat angestrebte »Rahmenbetriebsvereinbarung EDV« ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang ist, wird das Arbeitsgericht (durch den Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts) nach Anhörung aller Beteiligten (auch des Arbeitgebers) einen Einigungsstellenvorsitzenden bestellen und die Zahl der Beisitzer festlegen. Dabei ist das Gericht an die Vorschläge des Betriebsrats nicht gebunden. Vielmehr kann es eine Person als Vorsitzenden bestellen, die weder vom Betriebsrat noch vom Arbeitgeber vorgeschlagen wurde.

4. Schritt:

Nach seiner einvernehmlichen (oder gerichtlichen) Bestellung übernimmt der Einigungsstellenvorsitzende den weiteren Gang der Dinge (Termine setzen, Aufforderung an beide Seiten, ihre Konzepte und Vorstellungen vorzulegen bzw. vorzutragen usw.).

5. Schritt:

Auf der Grundlage der unterschiedlichen Vorstellungen/Konzepte findet in der Einigungsstelle eine Beratung statt.

Für den Fall, daß der von beiden Seiten vorgetragene Sachverhalt strittig ist, kann die Einigungsstelle die Erhebung von Beweisen beschließen: z. B. Beiziehung von Urkunden und sonstigen schriftlichen Unterlagen, Anhörung von Zeugen, Ortsbesichtigungen.

In Fällen mit einem hohen sachlichen und/oder fachlichen Schwierigkeitsgrad kommt auch die Einholung von Sachverständigengutachten sowie die Anhörung von Sachverständigen in Betracht. Für alle Beschlüsse der Einigungsstelle ist Stimmenmehrheit erforderlich (zum Abstimmungsverfahren: siehe unten 6. Schritt).

Der Vorsitzende der Einigungsstelle bemüht sich, gegebenenfalls nach getrennten Gesprächen mit jeder Seite, einen für beide Seiten tragbaren Kompromiß herbeizuführen.

6. Schritt:

Nach Ende der Beratung findet, wenn eine einvernehmliche Lösung der strittigen Angelegenheit nicht erzielt werden kann, eine Abstimmung statt, für die folgendes Verfahren vorgeschrieben ist (vgl. § 76 Abs. 3 BetrVG ):

1.    Es findet eine erste Abstimmung statt. Der Vorsitzende enthält sich der Stimme. Kommt ein Mehrheitsbeschluß zustande, so ist damit die strittige Angelegenheit entschieden.

2.    Kommt kein Mehrheitsbeschluß zustande, so findet zunächst noch einmal eine weitere Beratung und dann eine 2. Abstimmung statt, an der der Vorsitzende der Einigungsstelle teilnimmt.

Bei der Beschlußfassung steht der Einigungsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. § 76 Abs. 5 BetrVG : »billiges Ermessen«). Ihr Ermessen ist aber insoweit eingeschränkt, als sie sowohl die Belange des Betriebs als auch der betroffenen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen hat (siehe auch § 112 Abs. 5 BetrVG ).

Der Beschluß der Einigungsstelle wird vom Vorsitzenden schriftlich niedergelegt, begründet, unterschrieben und Betriebsrat sowie Arbeitgeber zugestellt.

7. Schritt:

Ist eine Partei (Arbeitgeber oder Betriebsrat) der Auffassung, daß der Beschluß der Einigungsstelle die »Ermessensgrenzen« überschritten hat, so kann sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses das Arbeitsgericht anrufen.

Verstößt der Einigungsstellenspruch gegen geltendes Recht (z. B. gegen einen Tarifvertrag oder ein Gesetz), so kann dieser Rechtsverstoß auch noch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist geltend gemacht werden.

8. Schritt:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Spruch der Einigungsstelle umzusetzen (vgl. § 77 Abs. 1 BetrVG ). Unterläßt er dies, so kann der Betriebsrat im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens die Durchführung des Einigungsstellenspruchs erzwingen.



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