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Einigungsstelle
Übersicht
Einleitung und
Ablauf des Einigungsstellenverfahrens
Beispiel:
Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber den Abschluß einer
»Rahmenbetriebsvereinbarung EDV«. Der Arbeitgeber
lehnt
nach längeren Verhandlungen ab.
1. Schritt:
Beschluß
des Betriebsrats:
1. Es wird festgestellt, daß
die Verhandlungen
in der Angelegenheit »Rahmenbetriebsvereinbarung
EDV«
gescheitert sind.
2. Die Angelegenheit soll durch eine
Einigungsstelle entschieden werden.
3. Vorsitzender der Einigungsstelle soll
sein:
Herr/Frau
____________________________________________________________
Straße
____________________________________________________________
Wohnort
___________________________________________________________
Tel.:
______________________________________________________________
4. Die Zahl der Beisitzer soll auf jeder
Seite …… betragen.
5. Einer der Beisitzer der
Betriebsratsseite soll
Herr/Frau …… (Name, Anschrift), Sekretär
der
Gewerkschaft …… sein. Herr/Frau
…… hat nach
§ 76a Abs. 3 BetrVG Anspruch auf Vergütung.
2. Schritt:
Der Beschluß des Betriebsrats wird dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt
mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von z. B. einer Woche
mitzuteilen, ob er mit dem Vorschlag des Betriebsrats betreffend
Einigungsstellenvorsitzenden bzw. Zahl der Beisitzer einverstanden ist.
3. Schritt:
Ist der Arbeitgeber mit dem Vorschlag einverstanden, wird der
Einigungsstellenvorsitzende z. B. vom Betriebsrat entsprechend
informiert (schriftlich) und gebeten, den weiteren Ablauf des
Verfahrens zu übernehmen.
Lehnt der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats ab oder
reagiert er innerhalb der gesetzten Frist nicht, so beantragt der
Betriebsrat beim Arbeitsgericht, §98 ArGG
die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden sowie die Benennung
der Zahl der Beisitzer (gewerkschaftlichen Rechtsschutz oder geeigneten
Rechtsanwalt in Anspruch nehmen).
Zum
Ausgangsbeispiel:
Da die vom Betriebsrat angestrebte
»Rahmenbetriebsvereinbarung
EDV« ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang ist, wird das
Arbeitsgericht (durch den Vorsitzenden der zuständigen Kammer
des
Arbeitsgerichts) nach Anhörung aller Beteiligten (auch des
Arbeitgebers) einen Einigungsstellenvorsitzenden bestellen und die Zahl
der Beisitzer festlegen. Dabei ist das Gericht an die
Vorschläge
des Betriebsrats nicht gebunden. Vielmehr kann es eine Person als
Vorsitzenden bestellen, die weder vom Betriebsrat noch vom Arbeitgeber
vorgeschlagen wurde.
4. Schritt:
Nach seiner einvernehmlichen (oder gerichtlichen) Bestellung
übernimmt der Einigungsstellenvorsitzende den weiteren Gang
der
Dinge (Termine setzen, Aufforderung an beide Seiten, ihre Konzepte und
Vorstellungen vorzulegen bzw. vorzutragen usw.).
5. Schritt:
Auf der Grundlage der unterschiedlichen Vorstellungen/Konzepte findet
in der Einigungsstelle eine Beratung statt.
Für den Fall, daß der von beiden Seiten vorgetragene
Sachverhalt strittig ist, kann die Einigungsstelle die Erhebung von
Beweisen beschließen: z. B. Beiziehung von Urkunden und
sonstigen
schriftlichen Unterlagen, Anhörung von Zeugen,
Ortsbesichtigungen.
In Fällen mit einem hohen sachlichen und/oder fachlichen
Schwierigkeitsgrad kommt auch die Einholung von
Sachverständigengutachten sowie die Anhörung von
Sachverständigen in Betracht. Für alle
Beschlüsse der
Einigungsstelle ist Stimmenmehrheit erforderlich (zum
Abstimmungsverfahren: siehe unten 6. Schritt).
Der Vorsitzende der Einigungsstelle bemüht sich,
gegebenenfalls
nach getrennten Gesprächen mit jeder Seite, einen für
beide
Seiten tragbaren Kompromiß herbeizuführen.
6. Schritt:
Nach Ende der Beratung findet, wenn eine einvernehmliche
Lösung
der strittigen Angelegenheit nicht erzielt werden kann, eine Abstimmung
statt, für die folgendes Verfahren vorgeschrieben ist (vgl.
§ 76 Abs. 3 BetrVG ):
1. Es findet eine erste Abstimmung statt.
Der
Vorsitzende enthält sich der Stimme. Kommt ein
Mehrheitsbeschluß zustande, so ist damit die strittige
Angelegenheit entschieden.
2. Kommt kein Mehrheitsbeschluß
zustande, so
findet zunächst noch einmal eine weitere Beratung und dann
eine 2.
Abstimmung statt, an der der Vorsitzende der Einigungsstelle teilnimmt.
Bei der Beschlußfassung steht der Einigungsstelle ein
gewisser Ermessensspielraum zu (vgl.
§ 76 Abs. 5 BetrVG :
»billiges Ermessen«). Ihr Ermessen ist aber
insoweit
eingeschränkt, als sie sowohl die Belange des Betriebs als
auch
der betroffenen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen hat
(siehe auch §
112 Abs. 5 BetrVG ).
Der Beschluß der Einigungsstelle wird vom Vorsitzenden
schriftlich niedergelegt, begründet, unterschrieben und
Betriebsrat sowie Arbeitgeber zugestellt.
7. Schritt:
Ist eine Partei (Arbeitgeber oder Betriebsrat) der Auffassung,
daß der Beschluß der Einigungsstelle die »Ermessensgrenzen«
überschritten hat, so kann sie innerhalb einer
Frist von 2 Wochen
nach Zustellung des Beschlusses das Arbeitsgericht anrufen.
Verstößt
der Einigungsstellenspruch gegen geltendes Recht (z. B.
gegen einen Tarifvertrag
oder ein Gesetz),
so kann dieser Rechtsverstoß auch noch nach Ablauf der
2-Wochen-Frist geltend gemacht werden.
8. Schritt:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Spruch der Einigungsstelle
umzusetzen (vgl.
§ 77 Abs. 1 BetrVG ). Unterläßt
er dies, so kann der Betriebsrat im Wege des arbeitsgerichtlichen
Beschlußverfahrens die
Durchführung des Einigungsstellenspruchs erzwingen.
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