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Einigungsstelle

Bedeutung für die Betriebsratsarbeit


Die Einigungsstelle ist – neben dem Arbeitsgericht – das wichtigste betriebsverfassungsrechtliche Konfliktregulierungsinstrument der Betriebsverfassung, wenn es in den Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat »nicht mehr weitergeht«.

Die Einigungsstelle hat für die Arbeit der Interessenvertretung eine herausragende Bedeutung. Bereits die Ankündigung, im Nichteinigungsfalle die Einigungsstelle »anrufen« zu wollen, hat schon so manchen Arbeitgeber zum Einlenken bewegt. Denn Einigungsstellenverfahren sind für den Arbeitgeber nicht nur teuer (vgl. § 76a BetrVG ). Sie sind unter Umständen auch langwierig und binden eine Menge »Arbeitskraft«.

Letzteres gilt allerdings auch für den Betriebsrat. Denn Einigungsstellenverfahren wollen sorgfältigst vorbereitet sein (siehe insoweit die nachfolgenden »Checklisten«).

Sind die »Vorarbeiten« zufriedenstellend erledigt worden und besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bisher durch Verhandlungen erreichten Positionen durch Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens zu verbessern – und hat der Betriebsrat darüber hinaus auch noch die Unterstützung der Belegschaft –, dann sollte er mit Selbstbewußtsein »ans Werk gehen« und den zur Einleitung des Verfahrens erforderlichen Beschluß fassen.

Das wichtigste , wie auch in der gesammten Betriebsratsarbeit, unbedingt die Belegschaft beteiligen,
Gespräche mit Betroffenen führen,
andere Belegschaftsteile Informieren, kann ja mal jeden betreffen, (Solidarität herstellen s
owie Betriebsversammlungen durchführen !




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