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Einigungsstelle
Bedeutung
für die Betriebsratsarbeit
Die Einigungsstelle ist – neben dem Arbeitsgericht
– das
wichtigste betriebsverfassungsrechtliche Konfliktregulierungsinstrument
der Betriebsverfassung, wenn es in den Verhandlungen zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat »nicht mehr weitergeht«.
Die Einigungsstelle hat für die Arbeit der
Interessenvertretung
eine herausragende Bedeutung. Bereits die Ankündigung, im
Nichteinigungsfalle die Einigungsstelle »anrufen«
zu
wollen, hat schon so manchen Arbeitgeber zum Einlenken bewegt. Denn
Einigungsstellenverfahren sind für den Arbeitgeber nicht nur
teuer
(vgl. §
76a BetrVG ). Sie sind unter Umständen auch
langwierig und binden eine Menge »Arbeitskraft«.
Letzteres gilt allerdings auch für den Betriebsrat. Denn
Einigungsstellenverfahren wollen sorgfältigst vorbereitet sein
(siehe insoweit die nachfolgenden »Checklisten«).
Sind die »Vorarbeiten« zufriedenstellend erledigt
worden
und besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bisher durch
Verhandlungen erreichten Positionen durch Einleitung eines
Einigungsstellenverfahrens zu verbessern – und hat der
Betriebsrat darüber hinaus auch noch die
Unterstützung der
Belegschaft –, dann sollte er mit Selbstbewußtsein
»ans Werk gehen« und den zur Einleitung des
Verfahrens
erforderlichen Beschluß fassen.
Das wichtigste , wie auch in der
gesammten Betriebsratsarbeit, unbedingt die Belegschaft beteiligen,
Gespräche
mit Betroffenen führen,
andere
Belegschaftsteile Informieren, kann
ja mal jeden betreffen,
(Solidarität herstellen s
owie
Betriebsversammlungen durchführen !
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