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Einigungsstelle
Allgemein
Die Einigungsstelle ist ein »Organ der
Betriebsverfassung«.
Sie hat die Aufgabe, »Meinungsverschiedenheiten zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat« beizulegen (vgl.
§ 76 Abs. 1 BetrVG ). Zweck der
Einigungsstelle ist es, die Streitigkeit – unter Ausschaltung
des Arbeitskampfes (vgl.
§
74 Abs. 2 BetrVG )
– durch Einschaltung einer »neutralen
Stelle« zu
schlichten, indem eine Regelung gefunden wird, die für beide
Seiten tragbar ist (vgl.
§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG
: »Die Einigungsstelle faßt ihre
Beschlüsse unter
angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der
betroffenen Arbeitnehmer«).
Die Einigungsstelle wird auf Antrag einer Seite überall dort
tätig, wo der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht besitzt und
»ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen
Arbeitgeber
und Betriebsrat ersetzt« (vgl.
§ 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG )
.
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Derartige – erzwingbare
– Einigungsstellenverfahren sind in folgenden Fällen
möglich:
§
37 Abs. 6 und 7 |
| Schulung für
Betriebsratsmitglieder (Streit über zeitliche
Lage) |
§
38 Abs. 2 BetrVG |
| Freistellung von
Betriebsratsmitgliedern (Streit über sachliche
Vertretbarkeit der Freistellung) |
§
39 Abs.1
BetrVG
|
| Sprechstunde des Betriebsrats
(Streit über Zeit und Ort der Sprechstunde) |
§
47 Abs. 6 BetrVG |
| Herabsetzung der Zahl der
Mitglieder des Gesamtbetriebsrats |
§
55 Abs. 4
BetrVG
|
| Herabsetzung der Zahl der
Mitglieder des Konzernbetriebsrats |
§
65 Abs. 1
BetrVG |
| Schulung für Mitglieder
der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Streit
über zeitliche Lage) |
§
69
BetrVG
|
| Sprechstunde der Jugend- und
Auszubildendenvertretung (Streit über Zeit und
Ort der Sprechstunde) |
§
72 Abs. 6
BetrVG |
| Herabsetzung der Zahl der
Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung |
§
85 Abs. 2
BetrVG
|
| Berechtigung der Beschwerde eines
Arbeitnehmers |
§
87 Abs. 2
BetrVG |
| Soziale Angelegenheiten |
§
94Abs.1und 2
BetrVG |
| Personalfragebogen,
persönliche Angaben in
Formulararbeitsverträgen, Beurteilungsgrundsätze |
95
Abs. 1 und 2
BetrVG
|
| Auswahlrichtlinien |
§
98Abs.3 und 4
BetrVG |
| Durchführung
betrieblicher Bildungsmaßnahmen und Auswahl von Teilnehmern |
§
109
BetrVG |
| Auskunftserteilung in
wirtschaftlichen Angelegenheiten |
§
112 Abs. 4
BetrVG |
| Aufstellung eines Sozialplans |
§
116 Abs. 3
BetrVG |
| Fragen betr. Seebetriebsrat |
§ 9 Abs. 3
ASiG |
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Bestellung und Abberufung der
Betriebsärzte und
Sicherheitsfachkräfte sowie Erweiterung und
Beschränkung
ihrer Aufgaben
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Ansonsten (in nicht
mitbestimmungspflichtigen
Angelegenheiten) kommt ein Einigungsstellenverfahren nur
in Betracht,
wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich über das
Tätigwerden
der Einigungsstelle einig sind (vgl.
§ 76 Abs. 6 BetrVG ). Ein
solcher Fall kommt aus nachvollziehbaren Gründen relativ
selten
vor: Dem Arbeitgeber ist sein Letztentscheidungsrecht in den Bereichen,
in denen der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hat, dann doch lieber
als ein im voraus nicht abschätzbarer Spruch der
Einigungsstelle.
In der Einigungsstelle
»sitzen« folgende Personen:
- ein Vorsitzender, auf den sich Arbeitgeber und Betriebsrat
einigen müssen. Kommt insoweit eine Einigung nicht zustande,
entscheidet auf Antrag das ® Arbeitsgericht
(vgl.
§ 76
Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 98 ArbGG
);
- eine gleiche Anzahl von Beisitzern, die auf der einen Seite vom
Betriebsrat, auf der anderen Seite durch den Arbeitgeber bestimmt
werden. Kommt es über die Zahl der Beisitzer zum Streit,
entscheidet auch insoweit auf Antrag das ® Arbeitsgericht
(vgl. §
76 Abs. 2 BetrVG , §
98 ArbGG ). Als Beisitzer kommen
nicht nur betriebliche Vertreter, sondern auch
»externe«
Personen (z.B. auf Betriebsratsseite ein sachkundiger
Sachverständiger ,Gewerkschaftssekretär oder ein
Rechtsanwalt) in Betracht.
Beispiel:
Einigungsstelle
Bildung
- Die Einigungsstelle wird bei Bedarf (also im
Falle
der Nichteinigung im konkreten Fall) gebildet. Die Bildung einer
Einigungsstelle als ständige Einrichtung ist zwar
zulässig
(§
76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ), aber meist wenig
zweckmäßig. Besser ist es im Regelfall, in jedem
Streitfall
erneut die Frage zu klären, wer der Vorsitzende und wie
groß
die Zahl der Beisitzer sein soll.
Kosten
- Die
Kosten der Einigungsstelle trägt,
gleichgültig wer »gewinnt«, der
Arbeitgeber (§
76a BetrVG ).
Zu den Kosten zählen insbesondere der
Honoraranspruch des Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie eines
etwaigen außerbetrieblichen Beisitzers (z.B.
Gewerkschaftssekretär). Die Honoraransprüche
entstehen kraft
Gesetzes, so daß eine ausdrückliche
Honorarvereinbarung
nicht notwendig ist. Wegen der Höhe der Vergütung
siehe §
76a Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 BetrVG .
Einleitung (des
Verfahrens)
- Das Einigungsstellenverfahren kann erst dann
eingeleitet werden, wenn die Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und
Betriebsrat endgültig »gescheitert« sind.
Dies kann
der Fall sein nach längeren intensiven Verhandlungsrunden.
Dies
kann aber auch der Fall sein, wenn z.B. der Arbeitgeber eine
Verhandlungsinitiative des Betriebsrats kurz und bündig
ablehnt.
Voraussetzung (der
Errichtung)
- Das Scheitern der Verhandlungen muß
vom
Betriebsrat per (Betriebsratsbeschluß)
(§
33 BetrVG )
festgestellt werden.
Gleichzeitig wird beschlossen,
- daß die Angelegenheit durch eine Einigungsstelle
entschieden werden soll;
- daß eine bestimmte Person als Einigungsstellenvorsitzender
tätig werden soll (vor der Beschlußfassung bei der
Gewerkschaft nach einem geeigneten Vorsitzenden fragen und das
Einverständnis des/der Betreffenden telefonisch oder
schriftlich
einholen);
- daß die Zahl der Beisitzer eine bestimmte
Größenordnung haben soll.
Der
Beschlußinhalt wird sodann dem
Arbeitgeber mitgeteilt
(siehe
»Musterschreiben«).
Steht
schon fest, daß für den Betriebsrat ein externer
Beisitzer
tätig werden soll (z.B. ein Gewerkschaftssekretär),
so wird
dies dem Arbeitgeber zweckmäßigerweise ebenfalls
mitgeteilt.
- Zum Ablauf des Einigungsstellenverfahrens siehe
Ȇbersicht
«.
Beschlußfassung
- Die Einigungsstelle faßt ihre
Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlußfassung hat sich der
Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt in der
ersten
Abstimmung eine Mehrheit nicht zustande, findet nach weiterer Beratung
eine zweite Abstimmung – nunmehr mit der Stimme des
Vorsitzenden
– statt. Der Beschluß wird schriftlich
niedergelegt, vom
Vorsitzenden unterschrieben und Arbeitgeber und Betriebsrat zugeleitet
(vgl. §
76 Abs. 3 BetrVG ).
Beschluß
(Durchführung)
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den
(rechtmäßigen) Beschluß der
Einigungsstelle
durchzuführen (vgl.
§ 77 Abs. 1 BetrVG ).
Unterläßt er dies, kann der Betriebsrat im Wege
eines
arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Umsetzung des
Einigungsstellenspruchs erzwingen.
Anfechtung (des
Beschlußes)
- Der Beschluß der Einigungsstelle kann
von
Arbeitgeber oder Betriebsrat durch Anrufung des Arbeitsgerichts
angefochten werden. Soweit eine Überschreitung der
»Grenzen
des Ermessens« gerügt wird, muß der
(schriftlich
begründete) Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen
(siehe
® Fristen
) ab Zuleitung des Einigungsstellenspruchs beim Arbeitsgericht
eingehen (vgl. §
76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG ). Eine
Bindung an diese Zwei-Wochen-Frist besteht nicht, wenn geltend gemacht
wird, daß der Beschluß der Einigungsstelle gegen
geltendes
Recht (z.B. Gesetz, Tarifvertrag)
verstößt
.
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