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Einigungsstelle

Allgemein

Die Einigungsstelle ist ein »Organ der Betriebsverfassung«. Sie hat die Aufgabe, »Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat« beizulegen (vgl. § 76 Abs. 1 BetrVG ). Zweck der Einigungsstelle ist es, die Streitigkeit – unter Ausschaltung des Arbeitskampfes (vgl. § 74 Abs. 2 BetrVG ) – durch Einschaltung einer »neutralen Stelle« zu schlichten, indem eine Regelung gefunden wird, die für beide Seiten tragbar ist (vgl. § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG : »Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer«).

Die Einigungsstelle wird auf Antrag einer Seite überall dort tätig, wo der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht besitzt und »ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt« (vgl. § 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG )
.
Derartige – erzwingbare – Einigungsstellenverfahren sind in folgenden Fällen möglich:
§ 37 Abs. 6 und 7


Schulung für Betriebsratsmitglieder (Streit über zeitliche Lage) § 38 Abs. 2 BetrVG
Freistellung von Betriebsratsmitgliedern (Streit über sachliche Vertretbarkeit der Freistellung) § 39 Abs.1
BetrVG
Sprechstunde des Betriebsrats (Streit über Zeit und Ort der Sprechstunde) § 47 Abs. BetrVG
Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats § 55 Abs. 4
BetrVG
Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Konzernbetriebsrats § 65 Abs. 1
BetrVG
Schulung für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Streit über zeitliche Lage) § 69
BetrVG
Sprechstunde der Jugend- und Auszubildendenvertretung (Streit über Zeit und Ort der Sprechstunde) § 72 Abs. 6
BetrVG
Herabsetzung der Zahl der Mitglieder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung § 85 Abs. 2
BetrVG
Berechtigung der Beschwerde eines Arbeitnehmers § 87 Abs. 2
BetrVG
Soziale Angelegenheiten § 94Abs.1und 2
BetrVG
Personalfragebogen, persönliche Angaben in Formulararbeitsverträgen, Beurteilungsgrundsätze 95 Abs. 1 und 2
BetrVG
Auswahlrichtlinien § 98Abs.3 und 4
BetrVG
Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen und Auswahl von Teilnehmern  § 109
BetrVG
Auskunftserteilung in wirtschaftlichen Angelegenheiten § 112 Abs. 4
BetrVG
Aufstellung eines Sozialplans § 116 Abs. 3
BetrVG
Fragen betr. Seebetriebsrat § 9 Abs. 3
ASiG
Bestellung und Abberufung der Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte sowie Erweiterung und Beschränkung ihrer Aufgaben
Ansonsten (in nicht mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten) kommt ein Einigungsstellenverfahren nur in Betracht, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich über das Tätigwerden der Einigungsstelle einig sind (vgl. § 76 Abs. 6 BetrVG ). Ein solcher Fall kommt aus nachvollziehbaren Gründen relativ selten vor: Dem Arbeitgeber ist sein Letztentscheidungsrecht in den Bereichen, in denen der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht hat, dann doch lieber als ein im voraus nicht abschätzbarer Spruch der Einigungsstelle.

In der Einigungsstelle »sitzen« folgende Personen:

- ein Vorsitzender, auf den sich Arbeitgeber und Betriebsrat einigen müssen. Kommt insoweit eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag das ® Arbeitsgericht  (vgl. § 76 Abs. 2 BetrVG  in Verbindung mit § 98 ArbGG );

- eine gleiche Anzahl von Beisitzern, die auf der einen Seite vom Betriebsrat, auf der anderen Seite durch den Arbeitgeber bestimmt werden. Kommt es über die Zahl der Beisitzer zum Streit, entscheidet auch insoweit auf Antrag das ® Arbeitsgericht  (vgl. § 76 Abs. 2 BetrVG , § 98 ArbGG ). Als Beisitzer kommen nicht nur betriebliche Vertreter, sondern auch »externe« Personen (z.B. auf Betriebsratsseite ein sachkundiger Sachverständiger ,Gewerkschaftssekretär oder ein Rechtsanwalt) in Betracht.

Beispiel:

Einigungsstelle

Bildung

-    Die Einigungsstelle wird bei Bedarf (also im Falle der Nichteinigung im konkreten Fall) gebildet. Die Bildung einer Einigungsstelle als ständige Einrichtung ist zwar zulässig (§ 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ), aber meist wenig zweckmäßig. Besser ist es im Regelfall, in jedem Streitfall erneut die Frage zu klären, wer der Vorsitzende und wie groß die Zahl der Beisitzer sein soll.

Kosten

-    Die Kosten der Einigungsstelle trägt, gleichgültig wer »gewinnt«, der Arbeitgeber (§ 76a BetrVG ).
Zu den Kosten zählen insbesondere der Honoraranspruch des Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie eines etwaigen außerbetrieblichen Beisitzers (z.B. Gewerkschaftssekretär). Die Honoraransprüche entstehen kraft Gesetzes, so daß eine ausdrückliche Honorarvereinbarung nicht notwendig ist. Wegen der Höhe der Vergütung siehe § 76a Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 und 5 BetrVG  .

Einleitung (des Verfahrens)

-    Das Einigungsstellenverfahren kann erst dann eingeleitet werden, wenn die Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat endgültig »gescheitert« sind. Dies kann der Fall sein nach längeren intensiven Verhandlungsrunden. Dies kann aber auch der Fall sein, wenn z.B. der Arbeitgeber eine Verhandlungsinitiative des Betriebsrats kurz und bündig ablehnt.

Voraussetzung (der Errichtung)

-    Das Scheitern der Verhandlungen muß vom Betriebsrat per (Betriebsratsbeschluß)    (§ 33 BetrVG ) festgestellt werden.

Gleichzeitig wird beschlossen,

- daß die Angelegenheit durch eine Einigungsstelle entschieden werden soll;

- daß eine bestimmte Person als Einigungsstellenvorsitzender tätig werden soll (vor der Beschlußfassung bei der Gewerkschaft nach einem geeigneten Vorsitzenden fragen und das Einverständnis des/der Betreffenden telefonisch oder schriftlich einholen);

- daß die Zahl der Beisitzer eine bestimmte Größenordnung haben soll.

Der Beschlußinhalt wird sodann dem Arbeitgeber mitgeteilt
 (siehe »Musterschreiben«).

Steht schon fest, daß für den Betriebsrat ein externer Beisitzer tätig werden soll (z.B. ein Gewerkschaftssekretär), so wird dies dem Arbeitgeber zweckmäßigerweise ebenfalls mitgeteilt.

-    Zum Ablauf des Einigungsstellenverfahrens siehe »Übersicht «.

Beschlußfassung

-    Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt in der ersten Abstimmung eine Mehrheit nicht zustande, findet nach weiterer Beratung eine zweite Abstimmung – nunmehr mit der Stimme des Vorsitzenden – statt. Der Beschluß wird schriftlich niedergelegt, vom Vorsitzenden unterschrieben und Arbeitgeber und Betriebsrat zugeleitet (vgl. § 76 Abs. 3 BetrVG ).

Beschluß (Durchführung)

-    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den (rechtmäßigen) Beschluß der Einigungsstelle durchzuführen (vgl. § 77 Abs. 1 BetrVG ). Unterläßt er dies, kann der Betriebsrat im Wege eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Umsetzung des Einigungsstellenspruchs erzwingen.

Anfechtung (des Beschlußes)

-    Der Beschluß der Einigungsstelle kann von Arbeitgeber oder Betriebsrat durch Anrufung des Arbeitsgerichts angefochten werden. Soweit eine Überschreitung der »Grenzen des Ermessens« gerügt wird, muß der (schriftlich begründete) Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen (siehe ® Fristen ) ab Zuleitung des Einigungsstellenspruchs beim Arbeitsgericht eingehen (vgl. § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG ). Eine Bindung an diese Zwei-Wochen-Frist besteht nicht, wenn geltend gemacht wird, daß der Beschluß der Einigungsstelle gegen geltendes Recht (z.B. Gesetz, Tarifvertrag) verstößt

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