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Betriebsbußen«
sind Disziplinarmaßnahmen des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer. Sie dienen der Durchsetzung der »betrieblichen Ordnung« (siehe ® Arbeitsordnung ). Dies geschieht dadurch, daß der Arbeitnehmer, der gegen die betriebliche Ordnung verstoßen hat, mit einer »Strafe«, nämlich einer »Betriebsbuße« belegt wird.

Von der Betriebsbuße zu unterscheiden ist die  ® Abmahnung , mit der der Arbeitgeber einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine »arbeitsvertraglichen« Verpflichtungen rügt. Von Bedeutung ist diese Unterscheidung für die Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht oder nicht (siehe unten).

In der betrieblichen Praxis kommt die »Betriebsbuße« in verschiedenen Formen vor:

1. in Form einer schriftlichen Beanstandung, die viele Namen haben kann:

Mißbilligung, Beanstandung, Rüge, förmliche Rüge, Mahnung, Abmahnung, Kündigungsandrohung, Tadel, Verwarnung, Verweis, strenger Verweis;

Beispiel einer Betriebsbuße in Form einer »schriftlichen Beanstandung«:

Sehr geehrter Herr Mustermann,

Sie haben an der von Ihnen bedienten Maschine einen gewerkschaftlichen Aufkleber angebracht.

Damit haben Sie gegen § 6 unserer Arbeitsordnung vom 3. 4. 1998 verstoßen. Hiernach ist nämlich das Anbringen von Plakaten, Flugblättern, Aufklebern und sonstigem Material an den betrieblichen Einrichtungen untersagt.

Wir erteilen Ihnen hiermit gemäß § 21 Abs. 1 der Arbeitsordnung vom 3. 4. 1998 einen Verweis und fordern Sie auf, zukünftig die Vorschriften der Arbeitsordnung zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen

Geschäftsleitung



2. in Form von Maßnahmen der nachfolgenden Art:

befristete Beförderungssperre, Geldbuße in Höhe eines Stunden- oder Tagesverdienstes, Entzug von Vergünstigungen, Rückgruppierung, Kündigung.

Die Zulässigkeit von Betriebsbußen ist umstritten. Die herrschende Meinung bejaht die Zulässigkeit dann, wenn die Betriebsbuße aufgrund einer wirksam geschaffenen und bekanntgemachten »Bußordnung« verhängt wurde und dabei ein rechtsstaatliches, ordnungsgemäßes Verfahren eingehalten wird. Dabei ist zu beachten, daß sowohl die Schaffung einer »Bußordnung« als auch die Verhängung der »Betriebsbuße« als solcher der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG  unterliegt (siehe unten).

Unstreitig unzulässig ist die Verhängung von »Betriebsbußen« in Form der Kündigung oder Rückgruppierung (= unvereinbar mit dem zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutzrecht bzw. Tarifrecht).

Bußordnungen sind häufig in ® Arbeitsordnungen  »eingebaut« in der Weise, daß die Auferlegung einer »Betriebsbuße« dann ausgelöst wird, wenn der Arbeitnehmer gegen einen Tatbestand der Arbeitsordnung verstößt. Dabei werden die Betriebsbußen oft nach Schwere gestaffelt: z.B. Verwarnung, Verweis, strenger Verweis usw.
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