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Betriebsbußen«
sind
Disziplinarmaßnahmen des Arbeitgebers gegenüber einem
Arbeitnehmer. Sie dienen der Durchsetzung der »betrieblichen
Ordnung« (siehe ® Arbeitsordnung ). Dies geschieht dadurch,
daß der Arbeitnehmer, der gegen die betriebliche Ordnung
verstoßen hat, mit einer »Strafe«, nämlich einer
»Betriebsbuße« belegt wird.
Von der Betriebsbuße zu unterscheiden ist die ® Abmahnung ,
mit der der Arbeitgeber einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen
seine »arbeitsvertraglichen« Verpflichtungen rügt. Von
Bedeutung ist diese Unterscheidung für die Frage, ob ein
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht oder nicht (siehe unten).
In der betrieblichen Praxis kommt die »Betriebsbuße« in verschiedenen Formen vor:
1. in Form einer schriftlichen Beanstandung, die viele Namen haben kann:
Mißbilligung, Beanstandung, Rüge, förmliche Rüge,
Mahnung, Abmahnung, Kündigungsandrohung, Tadel, Verwarnung,
Verweis, strenger Verweis;
Beispiel einer Betriebsbuße in Form einer »schriftlichen Beanstandung«:
Sehr geehrter Herr Mustermann,
Sie haben an der von Ihnen bedienten Maschine einen gewerkschaftlichen Aufkleber angebracht.
Damit haben Sie gegen § 6 unserer Arbeitsordnung vom 3. 4. 1998
verstoßen. Hiernach ist nämlich das Anbringen von Plakaten,
Flugblättern, Aufklebern und sonstigem Material an den
betrieblichen Einrichtungen untersagt.
Wir erteilen Ihnen hiermit gemäß § 21 Abs. 1 der
Arbeitsordnung vom 3. 4. 1998 einen Verweis und fordern Sie auf,
zukünftig die Vorschriften der Arbeitsordnung zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Geschäftsleitung
2. in Form von Maßnahmen der nachfolgenden Art:
befristete Beförderungssperre, Geldbuße in Höhe eines
Stunden- oder Tagesverdienstes, Entzug von Vergünstigungen,
Rückgruppierung, Kündigung.
Die Zulässigkeit von Betriebsbußen ist umstritten. Die
herrschende Meinung bejaht die Zulässigkeit dann, wenn die
Betriebsbuße aufgrund einer wirksam geschaffenen und
bekanntgemachten »Bußordnung« verhängt wurde und
dabei ein rechtsstaatliches, ordnungsgemäßes Verfahren
eingehalten wird. Dabei ist zu beachten, daß sowohl die Schaffung
einer »Bußordnung« als auch die Verhängung der
»Betriebsbuße« als solcher der Mitbestimmung des
Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt (siehe unten).
Unstreitig unzulässig ist die Verhängung von
»Betriebsbußen« in Form der Kündigung oder
Rückgruppierung (= unvereinbar mit dem zwingenden gesetzlichen
Kündigungsschutzrecht bzw. Tarifrecht).
Bußordnungen sind häufig in ® Arbeitsordnungen
»eingebaut« in der Weise, daß die Auferlegung einer
»Betriebsbuße« dann ausgelöst wird, wenn der
Arbeitnehmer gegen einen Tatbestand der Arbeitsordnung
verstößt. Dabei werden die Betriebsbußen oft nach
Schwere gestaffelt: z.B. Verwarnung, Verweis, strenger Verweis usw.
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