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Ausgleichsquittung
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
wird dem Arbeitnehmer nicht selten eine sogenannte
»Ausgleichsquittung« zur Unterschrift vorgelegt. Mit
seiner Unterschrift erklärt der Arbeitnehmer, gegenüber dem
Arbeitgeber keine (Rest-)Ansprüche mehr zu haben.
Solche Ausgleichsquittungen haben etwa
folgenden Wortlaut:
»Die Parteien sind sich darüber
einig, daß Ansprüche aus und in Verbindung mit dem
Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung nicht mehr gegenseitig
bestehen.«
Der Arbeitgeber hat gegen den
Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Unterzeichnung einer
Ausgleichsquittung. Es besteht nach § 368 Satz 1 BGB lediglich
ein Anspruch des Arbeitgebers auf Erteilung eines
Empfangsbekenntnisses (= Quittung) z.B. für eine erhaltene
Restlohnzahlung oder ausgehändigte Arbeitspapiere.
Ausgleichsquittungen haben je nachdem,
ob über das Bestehen etwaiger Rechtsansprüche gestritten
wurde oder nicht, den Charakter eines Erlaßvertrages, eines
Vergleiches oder eines »negativen« Schuldanerkenntnisses.
Sie sind grundsätzlich wirksam und können den Verlust von
Rechtsansprüchen zur Folge haben.
Ein Rechtsverlust tritt jedoch –
trotz Unterschrift unter eine Ausgleichsquittung – in zahlreichen
Fällen nicht ein. So ist der Verzicht auf Rechte aus einer
Betriebsvereinbarung ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einem
Tarifvertrag ohne Zustimmung der Tarifvertragsparteien unwirksam
(vgl. § 77 Abs. 4 BetrVG , § 4 Abs. 4 TVG ). Auch auf eine
Reihe durch Gesetz eingeräumter Rechte kann wirksam nicht
verzichtet werden (z.B. Ansprüche auf noch nicht genommenen
Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche,
vgl. § 13 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz ).
Aber aufpassen: Nach Ansicht der
Rechtsprechung kann zwar bei Geltung einer entsprechenden tariflichen
Regelung nicht auf (z.B.) tarifliche Überstundenvergütung
und Zuschläge verzichtet werden. Wohl aber können durch
Verzicht die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs beseitigt
werden (vgl. BAG v. 5.11.1997, ArbuR 1997, 493 ).
Des weiteren werden Ansprüche des
Arbeitnehmers, die erst bei oder nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses entstehen, in der Regel von der
Ausgleichsquittung nicht erfaßt (z.B. Anspruch auf Erteilung
eines Zeugnisses, Ruhegeldansprüche und Anwartschaften aus einer
® betrieblichen Altersversorgung , Ansprüche aus einem
vertraglichen Wettbewerbsverbot).
In manchen Tarifverträgen ist das
Recht des Arbeitnehmers verankert, eine Ausgleichsquittung innerhalb
einer bestimmten Frist zu »widerrufen« (vgl. z.B. §
19 Ziff. 6 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter,
Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und
Zentralheizungsindustrie NRW).
Nicht selten wird dem Arbeitnehmer
anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine »Ausgleichsquittung« der nachfolgenden Art zur
Unterschrift vorgelegt:
»Der Unterzeichner erkennt an,
daß das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden ist. Er
verzichtet auf das Recht, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
aus irgendeinem Rechtsgrund gerichtlich geltend zu machen.
Insbesondere verzichtet er auf das Recht zur Erhebung einer
Kündigungsschutzklage.«
Derartige Verzichtserklärungen
werden dann als zulässig und wirksam angesehen, wenn in ihnen
eindeutig der Wille des Arbeitnehmers zum Ausdruck kommt, die
Kündigung nicht durch Kündigungsschutzklage angreifen zu
wollen. Dies dürfte bei der vorstehenden Formulierung der Fall
sein. Außerdem beachten: Der Verzicht auf Erhebung einer
Kündigungsschutzklage gegen eine »offensichtlich
rechtswidrige Kündigung«kann insbesondere dann, wenn eine
Abfindung gezahlt wurde, zu einer Arbeitslosengeldsperre von zwölf
Wochen führen
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