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Das Arbeitsgericht Grundlagen
Die Arbeitsgerichte sind
für die Entscheidung von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
insbesondere
• zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber,
• zwischen Betriebsrat
und Arbeitgeber,
• zwischen Gewerkschaft
und Arbeitgeber/Arbeitgeberverband
zuständig (vgl. §§
2 , 2a ArbGG ).
Nachstehend soll ein
Überblick über die wichtigsten Verfahrensarten im
Arbeitsgerichtsverfahren gegeben werden:
• Urteilsverfahren (z.B.
für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber);
• Beschlußverfahren
(z.B. für Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber);
• einstweiliges
Verfügungsverfahren (= ein Schnellverfahren, mit dem z.B.
rechtswidriges Handeln des Arbeitgebers gestoppt werden kann).
• Verfahren zur
Bestellung des/der Vorsitzenden einer Einigungsstelle sowie
Bestimmung der Zahl der Beisitzer
Das »Urteilsverfahren«
läuft in folgenden Etappen ab:
1. Instanz
(Arbeitsgericht):
• Einreichung der Klage
(z.B. Kündigungsschutzklage);
• das Arbeitsgericht
übermittelt die Klage an den Beklagten und bestimmt einen
sogenannten Gütetermin;
• im Gütetermin vor
dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts
versucht dieser, eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits
herbeizuführen;
• gelingt dies nicht,
wird ein gesonderter Termin zur streitigen Verhandlung bestimmt;
beide Seiten werden vom Gericht aufgefordert zur Vorbereitung der
streitigen Verhandlung per Schriftsatz den Sachverhalt eingehend
vorzutragen und Beweismittel (Zeugen, Urkunden usw.) anzugeben;
• die streitige
Verhandlung findet vor der kompletten Kammer des Arbeitsgerichts
statt (der Vorsitzende und die beiden ehrenamtlichen Richter);
• der Rechtsstreit soll
zwar in einem Kammertermin zu Ende geführt werden; aber nicht
selten zieht sich ein Rechtsstreit über mehrere Termine hin
(z.B. wegen einer erforderlichen Beweisaufnahme);
• im Anschluß an
die letzte mündliche Verhandlung wird nach Beratung und
Abstimmung der Kammer ein »Urteil« verkündet;
manchmal wird auch ein besonderer Termin zur Verkündung des
Urteils festgesetzt;
• das Urteil wird den
Parteien zugestellt;
• das Urteil ist schon
vor Eintritt der Rechtskraft »vorläufig«
vollstreckbar.
2. Instanz
(Landesarbeitsgericht):
• Gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts kann die unterlegene Partei »Berufung«
beim Landesarbeitsgericht einlegen;
• die Berufung muß
innerhalb eines Monats seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils
beim Landesarbeitsgericht eingelegt und innerhalb eines weiteren
Monats begründet werden; die Berufungsbegründungsfrist kann
auf Antrag verlängert werden;
• soweit es sich um
»vermögensrechtliche« Rechtsstreitigkeiten handelt
(z.B. Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt), ist die Berufung nur
zulässig, wenn
- das Arbeitsgericht in
seinem Urteil die Berufung ausdrücklich zugelassen hat (z.B. bei
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache)
- oder
- der Wert des
Beschwerdegegenstandes (Streitwert) den Betrag von 600.- Euro
übersteigt;
siehe § 64 ArbGG
• nach Eingang der
Berufungsbegründung wird die gegnerische Partei zur
schriftlichen Stellungnahme (Frist: ein Monat, kann auf Antrag
verlängert werden) aufgefordert und ein Termin zur mündlichen
Verhandlung bestimmt;
• nach der streitigen
mündlichen Verhandlung (gegebenenfalls mit Beweisaufnahme)
entscheidet das Landesarbeitsgericht über die Berufung durch
Urteil;
• das Urteil wird den
Parteien zugestellt.
3. Instanz
(Bundesarbeitsgericht):
• Gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts kann innerhalb eines Monats nach Zustellung
»Revision« eingelegt werden;
• die Revision ist
innerhalb eines weiteren Monats zu begründen (die
Begründungsfrist kann verlängert werden);
• die Revision ist nur
zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht sie ausdrücklich
zugelassen hat (z.B. wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache oder wegen Abweichung [= »Divergenz«] von
einer Entscheidung z.B. des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen
Landesarbeitsgerichts);
• läßt das
Landesarbeitsgericht die Revision nicht zu, kann – nach Erhebung
einer »Nichtzulassungsbeschwerde« – das
Bundesarbeitsgericht selbst die Revision zulassen;
• das
Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Revision auf der
Grundlage des vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts,
schriftlichen Vortrages der Parteien sowie einer mündlichen
Verhandlung; allerdings wird das Berufungsurteil nur auf
»Rechtsfehler« überprüft;
• das
Bundesarbeitsgericht kann den Rechtsstreit durch Urteil abschließend
entscheiden; es kann aber die Rechtssache auch zur erneuten
Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen (z.B.
wenn weiterer Sachverhalt aufgeklärt werden muß); das
Urteil wird den Parteien zugestellt;
• unter bestimmten
Voraussetzungen ist die sogenannte Sprungrevision gegen Urteile des
Arbeitsgerichts – unter Übergehung des Landesarbeitsgerichts –
zulässig (vgl. § 76 ArbGG ).
Das »Beschlußverfahren«
verläuft in folgenden Stufen:
1. Instanz
(Arbeitsgericht):
• Das Beschlußverfahren
wird durch einen Antrag (z.B. des Betriebsrats) eingeleitet, wobei
der Antrag mit entsprechendem Tatsachenvortrag zu begründen ist;
• im Unterschied zum
Urteilsverfahren hat das Gericht von sich aus den Sachverhalt zu
erforschen (Amtsermittlungsgrundsatz);
• es findet eine
mündliche Verhandlung statt, in der – sofern erforderlich –
auch Beweise erhoben werden (z.B. Zeugenvernehmung); mit
Einverständnis der Beteiligten kann auch ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden;
• das Verfahren endet
mit einem schriftlich begründeten Beschluß, der den
Beteiligten zugestellt wird.
2. Instanz
(Landesarbeitsgericht):
• Gegen den Beschluß
des Arbeitsgerichts kann innerhalb eines Monats »Beschwerde«
beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden; die Beschwerde ist
innerhalb eines weiteren Monats zu begründen (die
Begründungsfrist kann verlängert werden); das
Landesarbeitsgericht überprüft den Beschluß des
Arbeitsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht;
• das
Landesarbeitsgericht entscheidet durch Beschluß. Dieser wird
den Beteiligten zugestellt.
3. Instanz
(Bundesarbeitsgericht):
• Gegen den Beschluß
des Landesarbeitsgerichts kann »Rechtsbeschwerde« beim
Bundesarbeitsgericht eingelegt werden; es gelten die gleichen Fristen
wie bei der Einlegung und Begründung einer »Revision«
(im Urteilsverfahren);
• die Rechtsbeschwerde
ist allerdings nur zulässig, wenn sie vom Landesarbeitsgericht
ausdrücklich zugelassen worden ist (z.B. wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache oder wegen Divergenz) oder aber wenn –
nach Erhebung einer »Nichtzulassungsbeschwerde« – das
Bundesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde zuläßt;
• über die
Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß,
der den Beteiligten zugestellt wird;
• eine
Verfahrensbeschleunigung bewirkt die sogenannte
Sprungrechtsbeschwerde, mit der Beschlüsse des Arbeitsgerichts
direkt dem Bundesarbeitsgericht zur Überprüfung vorgelegt
werden können (vgl. § 96a ArbGG ).
»Einstweiliges
Verfügungsverfahren«
Urteilsverfahren und
Beschlußverfahren können Monate, unter Umständen
sogar Jahre dauern. Ein besonders zügig ablaufendes Verfahren
stellt das »einstweilige Verfügungsverfahren« dar
(vgl. §§ 62 Abs. 2 , 85 Abs. 2 ArbGG ):
• Das Arbeitsgericht
kann in bestimmten Fällen (z.B. zur Abwehr drohenden
rechtswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers) auf Antrag eine
»einstweilige Verfügung« erlassen;
• eine solche
einstweilige Verfügung kann innerhalb kürzester Zeit
ergehen (gegebenenfalls innerhalb weniger Stunden);
• das Arbeitsgericht
kann mit, aber auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden;
• ergeht eine
einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung, so kann
die gegnerische Partei »Widerspruch« einlegen; es kommt
dann zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht;
• am Ende der mündlichen
Verhandlung wird die einstweilige Verfügung entweder (durch
Urteil im Urteilsverfahren bzw. Beschluß im Beschlußverfahren)
bestätigt, oder der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung wird unter Aufhebung der bereits ergangenen Verfügung
abgewiesen;
• gegen Urteile bzw.
Beschlüsse des Arbeitsgerichts im einstweiligen
Verfügungsverfahren kann Berufung bzw. Beschwerde beim
Landesarbeitsgericht eingelegt werden;
• ein drittinstanzliches
Verfahren beim Bundesarbeitsgericht ist im einstweiligen
Verfügungsverfahren nicht vorgesehen (vgl. §§ 72 Abs.
4 , 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ).
Verfahren zur Bestellung
des Vorsitzenden einer ® Einigungsstelle sowie zur Bestimmung
der Zahl der Beisitzer (§ 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG , §
98 ArbGG ):
In einer Reihe von im
BetrVG genannten Fällen kann, wenn die Verhandlungen zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat gescheitert sind, die Einigungsstelle
angerufen werden (siehe ® Einigungsstelle ). Können sich
Arbeitgeber und Betriebsrat über die Person des/der
Einigungsstellenvorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer nicht
einigen, kann das Arbeitsgericht angerufen werden. Der/die
Vorsitzende der zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts
entscheidet allein (das heißt: ohne ehrenamtliche Richter).
Gegen die Entscheidung
des/der Vorsitzenden kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde (mit
Begründung!) beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Der/die
Vorsitzende der Kammer des Landesarbeitsgerichts entscheidet über
die Beschwerde ebenfalls allein. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht
vorgesehen.
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